BVerwG 1. Wehrdienstsenat, Beschluss vom 29.11.2018, 1 WB 44/17

Das Urteil unter dem Aktenzeichen 1 WB 44/17 (BVerwG)

vom 29. November 2018 (Donnerstag)


Datenquelle: www.rechtsprechung-im-internet.de (Direktlink)

1

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung betrifft einen Konkurrentenstreit um die Besetzung eines nach Besoldungsgruppe A 16 bewerteten Referatsleiter-Dienstpostens beim ....

2

Der ... geborene Antragsteller ist Berufssoldat; seine Dienstzeit endet voraussichtlich mit Ablauf des 30. September .... Zuletzt wurde er am 27. September ... zum Oberfeldarzt (nach späterem Wechsel der Teilstreitkraft: Flottillenarzt) befördert und mit Wirkung vom 1. September ... in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 15 eingewiesen. Derzeit wird er als Leiter der ... beim ...zentrum verwendet.

3

Am 21. Dezember 2016 entschied der Präsident des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr (im Folgenden: Bundesamt für das Personalmanagement), den nach Besoldungsgruppe A 16 bewerteten Dienstposten der Referatsleitung ... beim ... mit der Beigeladenen zu besetzen. Der Auswahlentscheidung liegt ein Planungsbogen für das Auswahlverfahren zugrunde, der sich in eine Dienstpostenbeschreibung, eine mit einer Auswahlempfehlung schließende Kandidatenvorstellung sowie ein Protokoll mit der Auflistung der Stellungnahmen der beteiligten Stellen gliedert. In die engere Wahl waren die Beigeladene und der Antragsteller gezogen worden; zwei weitere Kandidaten im Dienstgrad Oberfeldarzt wurden mitbetrachtet, schieden jedoch wegen fehlender Qualifikationen aus bzw. standen aus persönlichen Gründen nicht zur Verfügung. Zum direkten Vergleich zwischen der Beigeladenen und dem Antragsteller ist im Planungsbogen ausgeführt:

"2.3 - Vergleichende Beschreibung der unter 2.1 vorgeschlagenen Kandidaten

Beide Kandidaten sind einsatzerfahrene SanStOffz ..., die sowohl über fundierte weitreichende Systemkenntnisse des Sanitätsdienstes der Bundeswehr mit mehreren Vorverwendungen sowohl in der Leitung einer ... als auch in fachlich geprägten Verwendungen in Kommandobehörden des Sanitätsdienstes der Bundeswehr verfügen.

Oberfeldarzt Dr. ... ist promovierte SanStOffz ..., die die Bedarfsträgerforderungen für den in Rede stehenden Dienstposten vollumfänglich erfüllt. Aufgrund des bisherigen Verwendungsaufbaus verfügt sie über eine umfangreiche und tiefgreifende Expertise, die durch die strategische bzw. konzeptionelle Komponente aus fachlich geprägten Verwendungen in Kommandobehörden des Sanitätsdienstes der Bundeswehr sowie auf ministerieller Ebene ergänzt wird. Neben der Erfahrung aus ihren kurativen Tätigkeiten - zunächst als ...Ärztin und im weiteren Verlauf als Leiterin zweier ...gruppen - wird ihre fachliche Expertise sowohl durch die Verwendung als DezLtr'in ... (Planung und Steuerung des Teilsystems ...) im Kdo ... als auch durch die Tätigkeit als .../fachliche Grundsatzreferentin bei ... auf ministerieller Ebene vollumfänglich komplettiert. Die für den in Rede stehenden Dienstposten notwendige und geforderte querschnittliche Expertise konnte Oberfeldarzt Dr. ... in mehreren Verwendungen - mit besonderer Außenwirkung - als ministerielle Ref'in im Büro Staatssekretärin ..., als SO beim Chef des Stabes ... und als Dez'in im PersABw erfolgreich unter Beweis stellen. Neben mehreren fachlichen Zusatzqualifikationen verfügt Oberfeldarzt Dr. ... zudem über einen abgeschlossenen postgraduierten Studiengang, der mit Verleihung des Abschlussgrads ... einhergeht. Hiermit verfügt Oberfeldarzt Dr. ... ebenso über tiefgreifende Expertise im Bereich des Qualitätsmanagements. Mit insgesamt 166 Einsatztagen verfügt sie ebenso über weitreichende Erfahrungen in Auslandseinsätzen der Bundeswehr. Oberfeldarzt Dr. ... zeigt ein kontinuierlich sehr gutes bis herausragendes Beurteilungsbild mit einer aktuellen Entwicklungsprognose 'deutlich oberhalb der allgemeinen Laufbahnperspektive', sodass die Verwendung auf dem in Rede stehenden Dienstposten - insbesondere in Anbetracht des für einen SanStOffz ... abgeschlossenen Verwendungsaufbau - die konsequente Fortführung der bisherigen Personalentwicklung darstellt.

Demgegenüber verfügt Flottillenarzt ... zwar ebenso über die prinzipielle Eignung zur Besetzung des in Rede stehenden Dienstpostens, zeigt aber in der vergleichenden Betrachtung eine deutlich nachrangige Expertise im Bereich der ... medizinischen Grundlagen-/Grundsatztätigkeit sowie der Expertise im Bereich des Qualitäts- und Betriebsmanagements.

In der Gesamtbetrachtung verfügt Oberfeldarzt Dr. ... sowohl aufgrund der ministeriellen Vorverwendungen - insbesondere als ...medizinische Fach-/Grundsatzreferentin -, als DezLtr'in ... Kdo ... als auch in Anbetracht ihrer vielfältigen Zusatzqualifikationen über ein deutlich höheres Befähigungsniveau, das zusätzlich durch die Promotion und die weitreichendere Perspektive im Vergleich zu Flottillenarzt ... komplettiert wird.

2.4 - Auswahlempfehlung BAPersBw

Aufgrund des vollumfänglichen Eignungs- und Befähigungsniveaus sowie in Verbindung mit dem bisherigen Leistungsbild und einer aktuellen Entwicklungsprognose 'deutlich oberhalb der allgemeinen Laufbahnperspektive' wird Oberfeldarzt Dr. ... für die Besetzung des in Rede stehenden Dienstpostens empfohlen."

4

Die Beigeladene hat den Dienst auf dem strittigen Dienstposten am 5. Januar ... angetreten und wurde am 16. März ... zum Oberstarzt befördert.

5

Mit Schreiben vom 6. Januar 2017 erhob der Antragsteller Beschwerde gegen die Auswahlentscheidung und machte geltend, dass er seinen persönlichen Verwendungsaufbau in Bezug auf den strittigen Dienstposten für umfangreicher und zielführender halte als den der Beigeladenen.

6

Mit Bescheid vom 12. April 2017 wies das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - die Beschwerde zurück. Die Auswahl der Beigeladenen sei zu Recht erfolgt. Der Auswahl liege das Organisationsgrundmodell "Aufsteiger" zugrunde, wobei sowohl der Antragsteller als auch die Beigeladene alle zwingenden Anforderungskriterien für den Dienstposten erfüllten. Auch die Leistung beider Bewerber sei nach den aktuellen dienstlichen Beurteilungen als im Wesentlichen gleich einzuschätzen (Beigeladene: "7,70", Antragsteller: "7,80"). Der Beigeladenen sei jedoch auf der Grundlage weiterer Kriterien zu Recht der Vorzug gegeben worden. Sie verfüge im Gegensatz zum Antragsteller über die im Anforderungsprofil gewünschte Promotion, über die im Anforderungsprofil ebenfalls gewünschte Vorverwendung im Bundesministerium der Verteidigung, über die bessere Entwicklungsprognose und über weiter reichende Verwendungsvorschläge auf weitere Sicht. Die größere dienstliche Erfahrung und der Verwendungsaufbau des Antragstellers seien vor diesem Hintergrund nicht von solchem Gewicht, dass die Auswahl deswegen auf ihn hätte fallen müssen.

7

Hiergegen hat der Antragsteller mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 19. Mai 2017 die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragt. Das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2- hat den Antrag mit seiner Stellungnahme vom 17. November 2017 dem Senat vorgelegt.

8

Zur Begründung führt der Antragsteller insbesondere aus:

Die Auswahlentscheidung verletze ihn in seinen Rechten aus Art. 33 Abs. 2 GG und § 3 Abs. 1 SG. Seine Befähigung sei in der Kandidatenvorstellung nur unvollständig wiedergegeben. So verfüge er über eine weiter reichende Expertise im Bereich der ...medizinischen Grundlagen-/Grundsatztätigkeit als die Beigeladene sowie über einen stringenteren Verwendungsaufbau. Bis auf die Verwendung im Bundesministerium der Verteidigung habe er alle "Pflichttore" durchlaufen. Als Leiter der ...gruppe ... habe er acht Jahre lang die größte ...ärztliche Behandlungseinrichtung der Bundeswehr geleitet. In der Kandidatenvorstellung fehle ferner seine Verwendung als Dezernatsleiter in der ...zentrale sowie vier weitere erwünschte Verwendungen im Bereich ...medizinische Grundlagen/Betriebsmanagement. Weiter fehlten zwei Auslandseinsätze, wobei je nach Definition des Begriffs die Beigeladene einen einzigen Einsatz, er, der Antragsteller, hingegen acht Einsätze vorweisen könne. Insgesamt verfüge er damit über ein deutlich höheres Befähigungsniveau als die Beigeladene. Er weise ferner darauf hin, dass seine Verwendung in ... ab Dezember 2012 unter der Maßgabe einer späteren möglichen Verwendung auf einem A 16-Dienstposten erfolgt sei; ihm sei damals nicht erklärt worden, dass hierfür eine Verwendung im Bundesministerium der Verteidigung oder im Kommando Sanitätsdienst erforderlich sei. Auch soweit es auf der zweiten Stufe des Kandidatenvergleichs auf die dienstlichen Beurteilungen ankomme, verfüge er über eine bessere Leistungsbewertung als die Beigeladene. Der Vorverwendung im Bundesministerium der Verteidigung und der Promotion der Beigeladenen könnten keine ausschlaggebende Bedeutung zugemessen werden, weil diese nach dem Anforderungsprofil nur erwünscht und nicht ausdrücklich gefordert seien.

9

Der Antragsteller beantragt,

das Bundesministerium der Verteidigung unter Aufhebung der Entscheidung des Präsidenten des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 21. Dezember 2016, für den A 16-Dienstposten Referatsleitung ... im Kommando ... nicht ihn, sondern die Beigeladene auszuwählen, und des Beschwerdebescheids vom 12. April 2017 zu verpflichten, über die Besetzung des Dienstpostens unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

10

Das Bundesministerium der Verteidigung beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

11

Die Auswahlentscheidung sei rechtmäßig und verletze den Antragsteller nicht in seinen Rechten. Beide Kandidaten erfüllten die Anforderungen des Dienstpostens, wobei es insoweit nicht darauf ankomme, ob einzelne Kriterien gegebenenfalls "übererfüllt" seien. Ein Bewerber müsse für den (Erst-)Dienstposten auf einer höherwertigen Verwendungsebene nur die jeweilige Grundbefähigung nachweisen (zwingende Kriterien des Anforderungsprofils) sowie die Voraussetzungen erfüllen, die ihn für die höherwertige Ebene generell als geeignet erscheinen lassen (in der Regel die streitkräftegemeinsamen Bedarfsträgerforderungen). Auf der zweiten Stufe des Auswahlmodells sei zutreffend festgestellt worden, dass beide Kandidaten bei einer Differenz von 0,1 Wertungspunkten über eine im Wesentlichen gleiche Leistung verfügten. Es hätten daher weitere Kriterien für die Auswahl herangezogen werden dürfen, die zugunsten der Beigeladenen ausgeschlagen seien. Sie verfüge über die im Anforderungsprofil gewünschte Promotion ebenso wie über die gewünschte Tätigkeit im Bundesministerium der Verteidigung und habe zudem einen postgraduierten Studiengang abgeschlossen. Die Beigeladene verfüge auch über die bessere Entwicklungsprognose und über die weiter reichenden Verwendungsvorschläge; dieses Kriterium müsse mit höherem Gewicht zu ihren Gunsten in die Ermessensentscheidungen einfließen, weil es in Bezug zur möglichen beruflichen Weiterentwicklung stehe. Zugunsten des Antragstellers sei mit höherem Gewicht zu berücksichtigen, dass er über eine größere Erfahrung auf verschiedenen Ebenen des Sanitätsdienstes sowie über mehr Erfahrung im Bereich der fachlichen Leitung einer größeren Behandlungseinrichtung verfüge; er habe auch mehr Erfahrung in Auslandseinsätzen gesammelt. Bei einer Gesamtbetrachtung habe jedoch der Beigeladenen rechtskonform der Vorzug gegeben werden dürfen.

12

Die Beigeladene hatte Gelegenheit zur Stellungnahme, hat sich jedoch nicht zur Sache geäußert und keinen Antrag gestellt.

13

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministeriums der Verteidigung - R II 2 - Az.: ... -, die auch die Auswahlunterlagen enthält, und die Personalgrundakten des Antragstellers und der Beigeladenen, jeweils Hauptteile A bis D, haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

14

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg.

15

1. Der Antrag ist zulässig.

16

Insbesondere hat sich der Rechtsstreit nicht dadurch erledigt, dass der strittige Dienstposten mit der Beigeladenen besetzt und diese inzwischen zum Oberstarzt befördert wurde. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats verfestigt sich eine einmal getroffene militärische Verwendungsentscheidung - auch nach einer der Bewertung des Dienstpostens entsprechenden Beförderung oder Planstelleneinweisung - nicht dahin, dass die durch sie begünstigte Soldatin eine rechtlich gesicherte Position erwirbt, auf dem ihr zugewiesenen Dienstposten verbleiben zu können; sie müsste es vielmehr hinnehmen, von dem Dienstposten wegversetzt zu werden, wenn der Antragsteller bei der Stellenbesetzung ihr gegenüber rechtswidrig übergangen worden wäre (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 25. April 2007 - 1 WB 31.06 - BVerwGE 128, 329 Rn. 39 m.w.N.).

17

2. Der Antrag ist jedoch unbegründet.

18

Die Entscheidung des Präsidenten des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr (im Folgenden: Bundesamt für das Personalmanagement) vom 21. Dezember 2016, den nach Besoldungsgruppe A 16 bewerteten Dienstposten der Referatsleitung ... beim Kommando ... mit der Beigeladenen zu besetzen, ist rechtmäßig; sie verletzt den Antragsteller nicht in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG und § 3 Abs. 1 SG. Der Antragsteller kann deshalb auch keine erneute Entscheidung über die Besetzung dieses Dienstpostens verlangen.

19

a) Nach der Rechtsprechung zu beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitigkeiten um Beförderungsämter folgt aus Art. 33 Abs. 2 GG ein Bewerbungsverfahrensanspruch, der Bewerbern um ein öffentliches Amt ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung in die Bewerberauswahl gibt; die Bewerbung darf nur aus Gründen abgelehnt werden, die durch Art. 33 Abs. 2 GG gedeckt sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. August 2005 - 2 C 37.04 - BVerwGE 124, 99 <102>). § 3 Abs. 1 SG übernimmt die Grundsätze des Art. 33 Abs. 2 GG in das Dienstverhältnis der Soldaten und erstreckt sie über Ernennungen hinaus auf Verwendungsentscheidungen. Der Senat hat deshalb einen dem Beamtenrecht entsprechenden Bewerbungsverfahrensanspruch auch für soldatenrechtliche Konkurrenzverhältnisse anerkannt (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 2013 - 1 WB 60.11 - juris Rn. 40 m.w.N.). Allerdings beschränkt sich die Geltung des Grundsatzes der Bestenauslese im Bereich der Verwendungsentscheidungen auf Entscheidungen über - wie hier - höherwertige, die Beförderung in einen höheren Dienstgrad oder die Einweisung in die Planstelle einer höheren Besoldungsgruppe vorprägende Verwendungen (vgl. klarstellend BVerwG, Beschluss vom 30. Januar 2014 - 1 WB 1.13 - juris Rn. 32).

20

Aus Art. 33 Abs. 2 i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG folgt ferner die Verpflichtung des Dienstherrn, die seiner Entscheidung zugrunde liegenden wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen, um eine sachgerechte Kontrolle durch den unterlegenen Bewerber und ggf. durch das Gericht zu ermöglichen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07 - BVerfGK 11, 398 <402 f.>). Dem folgend hat der Senat eine entsprechende Verpflichtung zur Dokumentation der wesentlichen Auswahlerwägungen auch für Entscheidungen angenommen, die ein Konkurrenzverhältnis um eine höherwertige militärische Verwendung betreffen (vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 25. April 2007 - 1 WB 31.06 - BVerwGE 128, 329 Rn. 50 und vom 16. Dezember 2008 - 1 WB 19.08 - BVerwGE 133, 13 Rn. 36). Zur Dokumentation verpflichtet ist dabei primär die Stelle, die für die Auswahlentscheidung zuständig ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Februar 2010 - 1 WB 36.09 - Rn. 27). Die für die Beschwerdeentscheidung zuständige Stelle ist im Umfang ihrer Kontrollkompetenz (§ 13 WBO) befugt, in der Beschwerdeentscheidung die materiellen Auswahlerwägungen zu ändern oder zu ergänzen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 2017 - 1 WB 41.16 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 87 LS 1 und Rn. 31 f.).

21

b) Die Dokumentationspflicht ist vorliegend erfüllt. Die der gerichtlichen Kontrolle unterliegenden Auswahlerwägungen ergeben sich aus dem vom Präsident des Bundesamts für das Personalmanagement unterzeichneten Planungsbogen für das Auswahlverfahren, zum Teil ergänzt durch Ausführungen im Beschwerdebescheid vom 12. April 2017.

22

Danach wurde die Auswahl auf der Basis der Organisationsgrundentscheidung "Aufsteiger" nach dem Grundsatz der Bestenauslese getroffen. Sowohl der Antragsteller als auch die Beigeladene erfüllten alle zwingenden Kriterien des Anforderungsprofils; beide Bewerber seien nach den aktuellen dienstlichen Beurteilungen als im Wesentlichen gleich leistungsstark einzuschätzen. Ausschlaggebend für die Beigeladene war nach dem Planungsbogen, dass sie in der Gesamtbetrachtung aufgrund der ministeriellen Vorverwendungen - insbesondere als ...medizinische Fach-/Grundsatzreferentin -, sowie als Dezernatsleiterin ... im Kommando ... und in Anbetracht ihrer vielfältigen Zusatzqualifikationen über ein deutlich höheres Befähigungsniveau als der Antragsteller verfüge, das zusätzlich durch die Promotion und die weiter reichende Perspektive komplettiert werde. Der Präsident des Bundesamts für das Personalmanagement schloss sich der Empfehlung an, die Beigeladene "aufgrund des vollumfänglichen Eignungs- und Befähigungsniveaus sowie in Verbindung mit dem bisherigen Leistungsbild und einer aktuellen Entwicklungsprognose 'deutlich oberhalb der allgemeinen Laufbahnperspektive' für die Besetzung" des Dienstpostens auszuwählen. Im Wesentlichen gleichlautend hebt der Beschwerdebescheid als ausschlaggebend hervor, dass die Beigeladene im Gegensatz zum Antragsteller über die im Anforderungsprofil jeweils gewünschte Promotion und Vorverwendung im Bundesministerium der Verteidigung, über einen Abschluss in einem Postgraduierten-Studiengang sowie über die bessere Entwicklungsprognose und über weiter reichende Verwendungsvorschläge auf weitere Sicht in der aktuellen dienstlichen Beurteilung verfüge.

23

c) Die Auswahlentscheidung ist auch in der Sache nicht zu beanstanden.

24

aa) Beide in die engere Wahl gezogenen Bewerber, die Beigeladene und der Antragsteller, erfüllen die zwingenden Kriterien des der Auswahlentscheidung zugrunde gelegten Anforderungsprofils des Dienstpostens.

25

Das Bundesministerium der Verteidigung hat zu Recht darauf hingewiesen, dass es insoweit nur auf die Tatsache der Erfüllung des jeweiligen Kriteriums und nicht darauf ankommt, ob ein Kriterium möglicherweise von einem Bewerber qualitativ oder quantitativ "übererfüllt" wird. Insoweit spielt es deshalb auch keine Rolle, wenn einzelne Angaben in den Spalten der Kandidatenvorstellung fehlen sollten, sofern sich das - wie hier - nicht im Ergebnis auf die Erfüllung des jeweiligen Kriteriums ausgewirkt hat.

26

Dem Antragsteller wurde auf dieser Ebene des Kandidatenvergleichs auch zutreffend nicht entgegengehalten, dass er über keine Vorverwendung im Bundesministerium der Verteidigung (oder eine vergleichbare Verwendung) verfügt, obwohl dies unter Nr. 2.1 des Planungsbogens formal uneingeschränkt gefordert wird, weil dieses Erfordernis in der Beschreibung der Hauptaufgaben (Nr. 1 des Planungsbogens) als eine bloß "wünschenswerte" bzw. "erwünschte" Qualifikation bezeichnet ist. Gleiches gilt für die dem Antragsteller fehlende Promotion (insoweit übereinstimmend Nr. 1 und Nr. 2.1 des Planungsbogens).

27

bb) Rechtlich nicht zu beanstanden ist weiter die Annahme, dass die Beigeladene und der Antragsteller über im Wesentlichen gleiche Leistungsbewertungen verfügen.

28

Werden - wie hier - mehrere Bewerber allen Anforderungskriterien gerecht, so haben - in der Regel durch dienstliche Beurteilungen ausgewiesene - Abstufungen der Qualifikation Bedeutung (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25. April 2007 - 1 WB 31.06 - BVerwGE 128, 329 Rn. 55 und vom 16. Dezember 2008 - 1 WB 39.07 - BVerwGE 133, 1 Rn. 42; für das Beamtenrecht Urteil vom 16. August 2001 - 2 A 3.00 - BVerwGE 115, 58 <61>). Zur Ermittlung des Leistungsstands konkurrierender Bewerber ist dabei in erster Linie auf die zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung aktuellsten Beurteilungen abzustellen, weshalb der letzten dienstlichen Beurteilung regelmäßig eine ausschlaggebende Bedeutung zukommt. Zur abgerundeten Bewertung des Leistungs-, Eignungs- und Befähigungsbilds und seiner Kontinuität ist es darüber hinaus zulässig, in die Auswahlentscheidung auch frühere Beurteilungen bis zu den beiden letzten planmäßigen Beurteilungen vor der aktuellen Beurteilung mit einzubeziehen.

29

Nach der Rechtsprechung des Senats können beim Vergleich der dienstlichen Beurteilungen Leistungsbewertungen als "im Wesentlichen gleich" eingestuft werden, wenn sie im selben Wertungsbereich (§ 2 Abs. 5 und 6 SLV sowie Nr. 610 Buchst. b ZDv A-1340/50) liegen und sich der Unterschied der Bewertungen (Durchschnittswert der Aufgabenerfüllung) in einem begrenzten Rahmen hält (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29. Januar 2013 - 1 WB 60.11 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 65 LS 1 und Rn. 49 ff. und vom 18. Dezember 2017 - 1 WDS-VR 8.17 - juris Rn. 32). Der Senat hat letzteres für eine Differenz von 0,3 Punkten auf der aktuell geltenden neunstufigen Punkteskala bejaht.

30

Im vorliegenden Fall haben sowohl die Beigeladene als auch der Antragsteller in den eingeholten Sonderbeurteilungen in der (Leistungs-)Bewertung der Aufgabenerfüllung mit "7,70" und "7,80" Durchschnittswerte im selben, obersten Wertungsbereich (Nr. 610 Buchst. b ZDv A-1340/50) und mit einer nur geringfügigen Differenz von 0,1 Punkten erzielt. Die Beigeladene und der Antragsteller durften deshalb als im Wesentlichen gleich leistungsstark eingeschätzt werden.

31

cc) Der Beigeladenen durfte schließlich im Rahmen der anschließenden Gesamtbetrachtung der Vorzug gegenüber dem Antragsteller gegeben werden.

32

Bei im Wesentlichen gleichen Leistungsbewertungen mehrerer Bewerber kann im Rahmen sachgerechter Erwägungen auch sonstigen sachlichen Gesichtspunkten ein (gegebenenfalls) entscheidendes Gewicht für die Auswahl beigemessen werden, sofern dadurch das Gebot der Auswahl nach Eignung, Befähigung und Leistung nicht in Frage gestellt wird (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 2011 - 1 WB 59.10 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 60 Rn. 31 m.w.N.). Ausweislich der Dokumentation der Auswahlerwägungen (siehe oben II 2. b) war ausschlaggebend zugunsten der Beigeladenen vor allem deren bessere Entwicklungsprognose und deren weiter reichende Verwendungsvorschläge in der dienstlichen Beurteilung sowie die Tatsache, dass sie im Unterschied zum Antragsteller über die gewünschte Vorverwendung im Bundesministerium der Verteidigung, die ebenfalls gewünschte Promotion und einen Abschluss in einem Postgraduierten-Studiengang verfügt.

33

Diese Auswahlerwägungen lassen keinen Ermessensfehler erkennen.

34

(1) Nach der Rechtsprechung des Senats ist es in dem Fall, dass mehrere Bewerber im Wesentlichen gleiche Leistungsbewertungen aufweisen, statthaft, dem prognostischen Teil der dienstlichen Beurteilungen, namentlich der Entwicklungsprognose des nächsthöheren Vorgesetzten (Nr. 910 ZDv A-1340/50), ein maßgebliches und letztlich ausschlaggebendes Gewicht zuzumessen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29. Januar 2013 - 1 WB 60.11 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 65 Rn. 57 ff. und vom 26. März 2015 - 1 WB 26.14 - juris Rn. 51). Nach der Neukonzeption der Beurteilungsbestimmungen vom 17. Januar 2007 soll den auf die Zukunft gerichteten Aussagen der Beurteilung, wie der Entwicklungsprognose, besondere Bedeutung unter anderem bei den Verwendungsauswahlverfahren der Personalführung zukommen; sie sollen entscheidend zur Auswahl des zukünftigen Spitzenpersonals der Streitkräfte beitragen (Nr. 102 Buchst. c Abs. 1 ZDv A-1340/50). Die Entwicklungsprognose des nächsthöheren Vorgesetzten bildet deshalb in Konstellationen im Wesentlichen gleicher Leistungsbewertungen ein weiteres sachgerechtes Auswahlkriterium im Sinne des Grundsatzes der Bestenauslese. Im gleichen Sinne können auch Vorschläge für Folgeverwendungen und Verwendungen auf weitere Sicht (Nr. 616 ZDv A-1340/50) fruchtbar gemacht werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2008 - 1 WB 39.07 - BVerwGE 133, 1 Rn. 67).

35

Der Beigeladenen wurde in der Sonderbeurteilung vom 30. September 2016 - wie im Übrigen auch schon in der vorangegangenen planmäßigen Beurteilung vom 24. Juli 2013 - die Entwicklungsprognose "deutlich oberhalb der allgemeinen Laufbahnperspektive" zugesprochen; vom stellungnehmenden Vorgesetzten bestätigte Verwendungsvorschläge auf weitere Sicht beziehen sich auf Ämter und Kommandobehörden der Ebene B 3. Der Antragsteller verfügt demgegenüber nach seiner Sonderbeurteilung vom 12. Oktober 2016 - ebenso wie zuvor nach der planmäßigen Beurteilung vom 22. Juli 2015 - nur über eine Entwicklungsprognose "oberhalb der allgemeinen Laufbahnperspektive" und über Verwendungsvorschläge, auch auf weitere Sicht, nur bis zur Ebene A 16.

36

(2) Es bestehen auch keine Bedenken dagegen, dass zugunsten der Beigeladenen gewertet wurde, dass sie - anders als der Antragsteller - die nach dem Anforderungsprofil gewünschte Verwendung im Bundesministerium der Verteidigung (als Referentin ... und im Büro der Staatssekretärin) vorweisen kann. Die vorangegangene Verwendung und Bewährung auf ministerieller oder vergleichbarer höherer Ebene stellt ein sachgerechtes und im gesamten öffentlichen Dienst häufig anzutreffendes Anforderungskriterium bei der Besetzung von Führungspositionen im nachgeordneten Bereich dar (vgl. zum Erfordernis der ministeriellen Vorverwendung als zwingendem Kriterium im Rahmen des Anforderungsprofils BVerwG, Beschluss vom 27. Oktober 2015 - 1 WDS-VR 7.15 - juris Rn. 39 ff.). Es ist deshalb rechtlich nicht zu beanstanden, wenn eine derartige Vorverwendung - wie hier - im Anforderungsprofil als wünschenswert ausgewiesen und mit maßgeblichem Gewicht in die Ermessensausübung bei der Auswahl unter mehreren im Wesentlichen gleich leistungsstarken Bewerbern eingestellt wird. Ob der Antragsteller bei einem Personalgespräch im Jahre 2012 über die mögliche Bedeutung einer ministeriellen oder vergleichbaren Vorverwendung für das dienstliche Fortkommen nur unzulänglich informiert wurde, ist für den vorliegenden Konkurrentenstreit unerheblich.

37

(3) Neben den bereits für sich genommen tragfähigen Erwägungen der besseren prognostischen Wertung in der Beurteilung und der ministeriellen Vorverwendungen konnte im Hinblick auf die fachliche Ausrichtung des Dienstpostens als Leitung eines Planungs- und Grundsatzreferats auch der Abschluss einer Promotion als erwünscht bezeichnet und zusätzlich zugunsten der Beigeladenen in Rechnung gestellt werden. Gleiches gilt für den von der Beigeladenen in einem postgraduierten Studiengang erworbenen Grad eines ....

38

(4) Der Gesamtbetrachtung liegt schließlich auch kein unvollständiger Sachverhalt zugrunde. Soweit der Antragsteller rügt, dass in der tabellarischen Gegenüberstellung der Bewerber (Nr. 2.1 des Planungsbogens) auf seiner Seite nicht alle Verwendungen aufgeführt sind, hat sich dies nicht auf die Auswahlentscheidung ausgewirkt, weil es insoweit nur um das "Ob" der Erfüllung der Anforderungskriterien ging (siehe oben II 2 c) aa). Im Übrigen basiert die Auswahlentscheidung nicht allein auf dem Planungsbogen, sondern auch auf den beigefügten Personalbögen der Bewerber, die jeweils eine vollständige Auflistung der Dienststellungen enthalten. Das Bundesministerium der Verteidigung ist zudem im Beschwerdebescheid und im Vorlageschreiben Punkt für Punkt auf die verschiedenen Verwendungen des Antragstellers eingegangen. Es hat dabei die insgesamt größere dienstliche Erfahrung des Antragstellers, insbesondere auch in Auslandseinsätzen, ausdrücklich anerkannt und gewürdigt, zugleich aber auch die weiter reichende Expertise der Beigeladenen im Bereich der für den strittigen Dienstposten relevanten ...medizinischen Grundlagen- und Grundsatztätigkeit hervorgehoben.

39

3. Die Beigeladene, die keinen eigenen Antrag gestellt hat, trägt die ihr in diesem Verfahren entstandenen Aufwendungen selbst.