BVerfG 2. Senat, Einstweilige Anordnung vom 22.02.2019, 2 BvQ 9/19

Das Urteil unter dem Aktenzeichen 2 BvQ 9/19 (BVerfG)

vom 22. Februar 2019 (Freitag)


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Erlass einer eA mit Tenorbegründung: Einstweilige Untersagung der Abschiebung des Antragstellers nach Äthiopien - unzureichende Berücksichtigung familiärer Bindungen (Art 6 Abs 1 GG) im fachgerichtlichen Eilverfahren - Gegenstandswertfestsetzung

1. Die Abschiebung des Antragstellers nach Äthiopien wird bis zum Erlass einer Entscheidung über die zu erhebende Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von drei Monaten, untersagt. Eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde wäre weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Es spricht Überwiegendes dafür, dass das Verwaltungsgericht unter Verstoß gegen Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes entschieden hat. Bei der gerichtlichen Abwägung zwischen den Interessen des Antragstellers sowie dem Kindeswohl einerseits und dem öffentlichen Interesse andererseits wurde nicht hinreichend berücksichtigt, dass die Töchter des Antragstellers noch sehr jung (knapp vier Jahre bzw. sieben Monate) sind und eine Einreisesperre von fünf Jahren festgesetzt wurde. Die Folgenabwägung fällt zugunsten des Antragstellers aus.

2. Der Freistaat Bayern hat dem Antragsteller gemäß § 34a Absatz 3 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes die notwendigen Auslagen zu erstatten.

3. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird gemäß § 37 Absatz 2 Satz 2 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes in Verbindung mit § 14 Absatz 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes auf 10.000 € (in Worten: zehntausend Euro) festgesetzt.

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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.