BVerwG 2. Senat, Vorlagebeschluss vom 30.10.2018, 2 C 32/17

Das Urteil unter dem Aktenzeichen 2 C 32/17 (BVerwG)

vom 30. Oktober 2018 (Dienstag)


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Die Verfahren werden ausgesetzt.

Dem Bundesverfassungsgericht wird die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob

- Anlage IV Nummer 1 zum Bundesbesoldungsgesetz in der gemäß Anhang 27 zu Artikel 3 Nummer 2 Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 vom 10. September 2003 (BGBl. I S. 1798) geltenden Fassung (Grundgehaltssätze der Bundesbesoldungsordnung A ab 1. August 2004),

soweit sie die Besoldungsgruppen A 8 und A 11 im Land Niedersachsen vom 1. Januar 2005 bis 31. August 2006 betrifft (Artikel 125a Absatz 1 Satz 1 Grundgesetz in Verbindung mit § 85 Bundesbesoldungsgesetz),

mit Artikel 33 Absatz 5 des Grundgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 100-1, mit Stand vom 1. Oktober 1969 veröffentlichten bereinigten Fassung und

- Anlage IV Nummer 1 zum Bundesbesoldungsgesetz in der gemäß Anhang 27 zu Artikel 3 Nummer 2 Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 vom 10. September 2003 (BGBl. I S. 1798) geltenden Fassung (Grundgehaltssätze der Bundesbesoldungsordnung A ab 1. August 2004),

soweit sie die Besoldungsgruppen A 8 und A 11 im Land Niedersachsen vom 1. September 2006 bis 31. Dezember 2007 betrifft (Artikel 125a Absatz 1 Satz 1 Grundgesetz in Verbindung mit § 85 Bundesbesoldungsgesetz),

- Anlage 2 Nummer 1 (Grundgehaltssätze der Besoldungsordnung A) des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes in der gemäß Artikel 3 Nummer 5 Haushaltsbegleitgesetz 2007 vom 15. Dezember 2006 (GVBl. S. 597) geltenden Fassung, die gemäß Artikel 8 Haushaltsbegleitgesetz vom 17. Dezember 2007 (GVBl. S. 775) mit Datum vom 7. November 2008 neu bekannt gemacht worden ist (GVBl. S. 334),

soweit sie die Besoldungsgruppen A 8 und A 11 vom 1. Januar 2008 bis 28. Februar 2009 betrifft,

- Anlage 2 Nummer 1 (Grundgehaltssätze der Besoldungsordnung A) des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes in der Fassung nach Artikel 2 Nummer 2 des Niedersächsischen Gesetzes über die Anpassung der Besoldung und der Versorgungsbezüge in den Jahren 2009 und 2010 vom 14. Mai 2009 (GVBl. S. 203),

soweit sie die Besoldungsgruppen A 8 und A 11 vom 1. März 2009 bis 28. Februar 2010 betrifft,

- Anlage 2 Nummer 1 (Grundgehaltssätze der Besoldungsordnung A) des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes in der Fassung nach Artikel 3 des Niedersächsischen Gesetzes über die Anpassung der Besoldung und der Versorgungsbezüge in den Jahren 2009 und 2010 vom 14. Mai 2009 (GVBl. S. 203),

soweit sie die Besoldungsgruppen A 8 und A 11 vom 1. März 2010 bis 31. März 2011 betrifft,

- Anlage 2 Nummer 1 (Grundgehaltssätze der Besoldungsordnung A) des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes in der Fassung nach Artikel 2 des Niedersächsischen Gesetzes über die Anpassung der Besoldung und der Versorgungsbezüge in den Jahren 2011 und 2012 vom 26. Mai 2011 (GVBl. S. 141),

soweit sie die Besoldungsgruppen A 8 und A 11 vom 1. April 2011 bis 31. Dezember 2011 betrifft,

- Anlage 2 Nummer 1 (Grundgehaltssätze der Besoldungsordnung A) des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes in der Fassung nach Artikel 3 des Niedersächsischen Gesetzes über die Anpassung der Besoldung und der Versorgungsbezüge in den Jahren 2011 und 2012 vom 26. Mai 2011 (GVBl. S. 141),

soweit sie die Besoldungsgruppen A 8 und A 11 vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2012 betrifft,

- Anlage 2 Nummer 1 (Grundgehaltssätze der Besoldungsordnung A) des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes in der Fassung nach Artikel 2 Nummer 4 des Niedersächsischen Gesetzes über die Anpassung der Besoldung und der Versorgungsbezüge im Jahr 2013 sowie über die rückwirkende Gleichstellung von Ehen und Eingetragenen Lebenspartnerschaften im Besoldungs-, Versorgungs- und Beihilferecht vom 3. Juni 2013 (GVBl. S. 124),

soweit sie

die Besoldungsgruppe A 8 vom 1. Januar 2014 bis 31. Mai 2014,

die Besoldungsgruppe A 11 vom 1. Januar 2014 bis 30. April 2014 und

die Besoldungsgruppe A 12 vom 1. bis 31. Mai 2014 betrifft,

- Anlage 2 Nummer 1 (Grundgehaltssätze der Besoldungsordnung A) des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes in der Fassung nach Artikel 6 Haushaltsbegleitgesetz 2014 vom 16. Dezember 2013 (GVBl. S. 310),

soweit sie

die Besoldungsgruppe A 8 vom 1. Juni 2014 bis 26. Oktober 2014,

die Besoldungsgruppe A 9 vom 27. Oktober 2014 bis 31. Mai 2015 sowie

die Besoldungsgruppe A 12 vom 1. Juni 2014 bis 31. Mai 2015 betrifft,

- Anlage 2 Nummer 1 (Grundgehaltssätze der Besoldungsordnung A) des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes in der Fassung nach Artikel 5 Haushaltsbegleitgesetz 2015 vom 18. Dezember 2014 (GVBl. S. 477),

soweit sie die Besoldungsgruppen A 9 und A 12 vom 1. Juni 2015 bis 31. Mai 2016 betrifft, und

- Anlage 2 Nummer 1 (Grundgehaltssätze der Besoldungsordnung A) des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes in der Fassung nach Artikel 6 Haushaltsbegleitgesetz 2015 vom 18. Dezember 2014 (GVBl. S. 477),

soweit sie die Besoldungsgruppen A 9 und A 12 vom 1. Juni 2016 bis 31. Dezember 2016 betrifft,

mit Artikel 33 Absatz 5 des Grundgesetzes in der Fassung nach Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 22, 23, 33, 52, 72, 73, 74, 74a, 75, 84, 85, 87c, 91a, 91b, 93, 98, 104a, 104b, 105, 107, 109, 125a, 125b, 125c, 143c) vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2034)

vereinbar sind.

I

1

Die Kläger, zwei Beamte im niedersächsischen Landesdienst, begehren die Feststellung der Verfassungswidrigkeit ihrer Besoldung nach den Besoldungsgruppen A 8 und A 11 für die Jahre 2005 bis 2012 und 2014 sowie nach den Besoldungsgruppen A 9 und A 12 für die Jahre 2014 bis 2016.

2

1. Die streitgegenständliche Besoldung entwickelte sich wie folgt:

3

a) In den Jahren 2005 bis 2007 richtete sich die Besoldung in den Besoldungsgruppen A 8 und A 11 in Niedersachsen überwiegend nach dem BBesG:

4

Die Höhe der Grundgehälter und des Familienzuschlags ergab sich aus Anlage IV und Anlage V zum BBesG in der Fassung nach Anhang 27 und Anhang 28 zu Art. 3 Nr. 2 BBVAnpG 2003/2004 vom 10. September 2003 (BGBl. I S. 1798).

5

In § 8 NBesG in der Fassung des Haushaltsbegleitgesetzes 2005 vom 17. Dezember 2004 (GVBl. S. 664) waren zusätzlich jährliche Sonderzahlungen neben den Dienstbezügen für den Monat Dezember vorgesehen, und zwar 420 € in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 (§ 8 Abs. 1 NBesG) sowie (ggf. weitere) 25,56 € pro Kind, für das in Bezug auf den Monat Dezember ein Familienzuschlag gewährt wird, in allen Besoldungsgruppen (§ 8 Abs. 2 NBesG).

6

Im Dezember 2007 wurde allen Beamten - unabhängig von der Besoldungsgruppe - eine einmalige Sonderzahlung gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 NBesG in der Fassung nach Art. 1 Nr. 3 Buchst. b Haushaltsbegleitgesetz 2007 vom 15. Dezember 2006 (GVBl. S. 597) in Höhe von 860 € gewährt. Außerdem erhöhte sich gemäß Art. 1 Nr. 3 Buchst. a Haushaltsbegleitgesetz 2007 vom 15. Dezember 2006 (GVBl. S. 597) die nach § 8 Abs. 2 NBesG zu zahlende Sonderzahlung für das dritte und jedes weitere berücksichtigungsfähige Kind auf 400 €.

7

b) Zum Jahr 2008 erhöhten sich die Grundgehaltssätze und der Familienzuschlag gemäß Art. 2 Abs. 1 Haushaltsbegleitgesetz 2007 vom 15. Dezember 2006 (GVBl. S. 597) um 3,0 %.

8

Zudem erhöhte sich gemäß Art. 1 Nr. 1 Buchst. a Haushaltsbegleitgesetz 2008 vom 17. Dezember 2007 (GVBl. S. 775) die Sonderzahlung nach § 8 Abs. 2 NBesG für das erste und zweite Kind, für das in Bezug auf den Monat Dezember ein Familienzuschlag gewährt wird, auf jeweils 120 €.

9

c) Zum 1. März 2009 erhöhten sich gemäß Art. 1 § 1 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 des Niedersächsischen Gesetzes über die Anpassung der Besoldung und der Versorgungsbezüge in den Jahren 2009 und 2010 vom 14. Mai 2009 (GVBl. S. 203) zunächst die Grundgehaltssätze um 20 € und anschließend die Grundgehaltssätze und der Familienzuschlag um 3,0 %.

10

d) Zum 1. März 2010 erhöhten sich gemäß Art. 1 § 2 Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Gesetzes über die Anpassung der Besoldung und der Versorgungsbezüge in den Jahren 2009 und 2010 vom 14. Mai 2009 (GVBl. S. 203) die Grundgehaltssätze und der Familienzuschlag um 1,2 %.

11

e) Zum 1. April 2011 erhöhten sich gemäß Art. 1 § 1 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 des Niedersächsischen Gesetzes über die Anpassung der Besoldung und der Versorgungsbezüge in den Jahren 2011 und 2012 vom 26. Mai 2011 (GVBl. S. 141) die Grundgehaltssätze und der Familienzuschlag um 1,5 %.

12

Für den Monat April 2011 erhielten Beamte, die mindestens an einem Tag dieses Monats Anspruch auf Dienstbezüge hatten, gemäß Art. 1 § 2 Abs. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über die Anpassung der Besoldung und der Versorgungsbezüge in den Jahren 2011 und 2012 vom 26. Mai 2011 (GVBl. S. 141) eine Einmalzahlung in Höhe von 360 €.

13

f) Zum 1. Januar 2012 erhöhten sich gemäß Art. 1 § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Niedersächsischen Gesetzes über die Anpassung der Besoldung und der Versorgungsbezüge in den Jahren 2011 und 2012 vom 26. Mai 2011 (GVBl. S. 141) die Grundgehaltssätze und der Familienzuschlag um 1,9 % und die Grundgehaltssätze anschließend zusätzlich um 17 €.

14

g) Rückwirkend zum 1. Januar 2013 erhöhten sich gemäß Art. 1 § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 sowie Abs. 3 des Niedersächsischen Gesetzes über die Anpassung der Besoldung und der Versorgungsbezüge im Jahr 2013 sowie über die rückwirkende Gleichstellung von Ehen und Eingetragenen Lebenspartnerschaften im Besoldungs-, Versorgungs- und Beihilferecht vom 3. Juni 2013 (GVBl. S. 124) die Grundgehaltssätze und der Familienzuschlag für das erste und zweite zu berücksichtigende Kind um 2,65 % sowie der Betrag des Familienzuschlags für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 25 €.

15

h) Zum 1. Juni 2014 erhöhten sich gemäß Art. 5 § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 des Haushaltsbegleitgesetzes 2014 vom 16. Dezember 2013 (GVBl. S. 310) die Grundgehaltssätze und Familienzuschläge um 2,95 %.

16

i) Zum 1. Juni 2015 erhöhten sich gemäß Art. 4 § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 des Haushaltsbegleitgesetzes 2015 vom 18. Dezember 2014 (GVBl. S. 477) die Grundgehaltssätze und Familienzuschläge um 2,5 %.

17

j) Zum 1. Juni 2016 erhöhten sich gemäß Art. 4 § 3 Satz 1 des Haushaltsbegleitgesetzes 2015 vom 18. Dezember 2014 (GVBl. S. 477) die Grundgehaltssätze und Familienzuschläge um 2,0 %.

18

2. Der Kläger im Verfahren BVerwG 2 C 32.17 war in der Zeit seit 2005 zunächst Vermessungshauptsekretär (A 8) und wurde am 27. Oktober 2014 zum Vermessungsamtsinspektor (A 9) ernannt. Der Kläger im Verfahren BVerwG 2 C 34.17 war in der Zeit seit 2005 zunächst Steueramtmann (A 11) und wurde mit Wirkung vom 1. Mai 2014 zum Steueramtsrat (A 12) ernannt. Beide Kläger sind verheiratet und haben jeweils zwei Kinder.

19

Mit Schreiben vom Juni 2005 machten die Kläger beim Niedersächsischen Landesamt für Bezüge und Versorgung (NLBV) jeweils die Verletzung des Alimentationsprinzips durch eine Kürzung der Sonderzahlung für 2005 gegenüber früheren Sonderzahlungen geltend. Das NLBV behandelte die Schreiben jeweils als Widersprüche und wies diese durch Widerspruchsbescheide vom 23. und 29. August 2005 zurück.

20

Die Kläger haben deswegen am 23. und 28. September 2005 jeweils Klage erhoben und beim Verwaltungsgericht beantragt, die Widerspruchsbescheide aufzuheben sowie festzustellen, dass sie seit Januar 2005 jeweils unteralimentiert sind. Das Verwaltungsgericht hat die Klagen mit Urteilen vom 30. April 2009 abgewiesen und die Berufungen zugelassen.

21

Die Kläger haben daraufhin jeweils Berufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat die Verfahren zunächst ausgesetzt. Nach Fortführung der Verfahren hat es mit Beschlüssen vom 25. April 2017 - 5 LC 76/17 - bzw. - 5 LC 77/17 - entschieden, die Verfahren hinsichtlich der Besoldung im Jahr 2013 abzutrennen und auszusetzen sowie die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts dazu einzuholen, ob die A 8- bzw. A 11-Besoldung der Kläger für das Jahr 2013 jeweils mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar war. Das Bundesverfassungsgericht hat über diese Vorlagen bislang noch nicht entschieden.

22

3. Mit Urteilen vom 25. April 2017 - 5 LC 228/15 - bzw. - 5 LC 229/15 - hat das Oberverwaltungsgericht die Berufungen der Kläger bezüglich ihrer Besoldung in den Jahren 2005 bis 2012 und in der Zeit vom 1. Januar 2014 bis 25. April 2017 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:

23

a) Der Entscheidungszeitraum sei durch den Tag der mündlichen Verhandlung - 25. April 2017 - zu begrenzen.

24

b) Bezüglich der Besoldung für die Zeit von Januar 2017 bis 25. April 2017 seien die Klagen unbegründet, weil die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Besoldung für diese Zeit mangels statistischer Daten noch nicht möglich sei.

25

c) Bezüglich der Besoldung für die Jahre 2005 bis 2012 und 2014 bis 2016 seien die Klagen ebenfalls unbegründet, weil die Besoldung der Kläger in dieser Zeit verfassungsgemäß gewesen sei. Maßstab für die Verfassungsmäßigkeit der Besoldung seien Art. 33 Abs. 5 GG und die im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 u.a. - (BVerfGE 140, 240) genannten Kriterien. Hiernach sei die Besoldung an fünf vom Bundesverfassungsgericht genannten Parametern zu messen. Verfassungswidrig niedrig könne sie nur sein, wenn mindestens drei der Parameter die dafür vom Bundesverfassungsgericht genannten Schwellenwerte überschreiten. Hinsichtlich der Besoldung der Kläger in den streitgegenständlichen Jahren sei dies nicht der Fall.

26

(aa) Den Berufungsurteilen zufolge überschritten die ersten drei der vom Bundesverfassungsgericht genannten Parameter den für sie maßgeblichen Schwellenwert (5 %) hinsichtlich der Besoldung der Kläger (nur) wie folgt:

2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 (2013) 2014 2015 2016
Parameter 1 A 8 8,66 8,66 8,65 8,38 8,14 8,14 8,04 7,93 (7,50) 5,41
(Tarife ÖD) A 9 5,41 4,24 6,71
Parameter 2 A 8 -2,62 -1,91 -0,64 1,18 -0,03 -0,14 2,85 3,76 (5,36) 3,26
(Nominallohnindex) A 9 3,26 3,84 5,24
Parameter 3 A 8 7,15 10,23 12,10 10,85 9,40 7,36 7,46 7,78 (8,68) 4,34
(Verbraucherpreisindex) A 9 4,34 1,37 0,62

2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 (2013) 2014 2015 2016
Parameter 1 A 11
/ 8,66 8,66 8,65 6,26 5,02 8,14 8,04 7,93 (7,50) 5,41 4,24 6,71
(Tarife ÖD) A 12
Parameter 2 A 11
/ -2,62 -1,91 -0,64 -0,80 -2,91 -0,14 2,85 3,76 (5,36) 3,26 3,84 5,24
(Nominallohnindex) A 12
Parameter 3 A 11
/ 7,15 10,23 12,10 8,68 6,24 7,36 7,46 7,78 (8,68) 4,34 1,37 0,62
(Verbraucherpreisindex) A 12

27

(bb) Der für Parameter 4 (systeminterner Besoldungsvergleich) geltende Schwellenwert sei von 2005 bis 2016 nicht überschritten worden.

28

(aaa) Der für Parameter 4 maßgebliche Schwellenwert sei regelmäßig erst "bei einer Abschmelzung der Abstände zwischen zwei vergleichbaren Besoldungsgruppen um mindestens 10 % in den zurückliegenden fünf Jahren" überschritten.

29

Der Abstand der A 8- und A 9-Besoldung zur Besoldung in anderen, vom Berufungsgericht beispielshalber verglichenen Besoldungsgruppen (Endstufe, soweit nicht festes Gehalt) habe von 2001 bis 2016 kontinuierlich etwa folgende Werte betragen:

19,7 % bis 19,41 % (A 8) bzw. 24,73 % bis 24,40 % (A 9) Abstand zu A 5;

39,43 % bis 39,08 % (A 8) bzw. 35,37 % bis 35,06 % (A 9) Abstand zu A 13;

67,05 % bis 66,73 % (A 8) bzw. 64,84 % bis 64,53 % (A 9) Abstand zu B 6;

52,91 % bis 52,55 % (A 8) bzw. 49,76 % bis 49,57 % (A 9) Abstand zu R 1.

30

Der systeminterne Abstand der A 11- und A 12-Besoldung zur Besoldung in anderen, vom Berufungsgericht beispielshalber verglichenen Besoldungsgruppen (Endstufe, soweit nicht festes Gehalt) habe von 2001 bis 2016 etwa folgende Werte betragen:

40,17 % bis 39,73 % (A 11) bzw. 45,86 % bis 45,41 % (A 12) Abstand zu A 5;

25,50 % bis 25,22 % (A 11) bzw. 32,58 % bis 32,26 % (A 12) Abstand zu A 8;

55,77 % bis 55,50 % (A 11) bzw. 51,12 % bis 50,88 % (A 12) Abstand zu B 6;

36,79 % bis 36,54 % (A 11) bzw. 30,16 % bis 29,95 % (A 12) Abstand zu R 1.

31

(bbb) Parameter 4 sei auch dann "erfüllt", wenn die Nettobesoldung in den unteren Besoldungsgruppen weniger als 15 % Abstand zum Sozialhilfebedarf wahre und außerdem Anhaltspunkte dafür erkennbar seien, dass etwaige verfassungswidrige Bruttogehälter unterer Besoldungsgruppen zwingend eine Verletzung des Abstandsgebots für die streitgegenständlichen Besoldungsgruppen zur Folge haben. Dies sei der Fall, wenn auch die Besoldung der konkret zu prüfenden (höheren) Besoldungsgruppe den Mindestabstand zum Sozialhilfebedarf unterschreite oder wenn eine fiktive Anhebung der Bruttobesoldung der untersten Besoldungsgruppe auf 115 % des Sozialhilfebedarfs den Abstand der Nettobesoldung der untersten Besoldungsgruppe zur zu überprüfenden Besoldung um über 5 % verringern würde.

32

In Niedersachsen habe die Besoldung nach der untersten Besoldungsgruppe - A 2 - im zu betrachtenden Zeitraum tatsächlich weniger als 15 % Abstand zum Sozialhilfebedarf gehabt. Bezüglich der streitgegenständlichen Besoldung der Kläger habe dies aber nicht zwingend zu einer Verletzung des Abstandsgebots geführt. Die A 8-, A 9-, A 11- bzw. A 12-Besoldung selbst habe den 15 %-Abstand gewahrt. Eine fiktive Anhebung der A 2-Besoldung auf 115 % des Sozialhilfebedarfs ließe zwar zumindest den Abstand der A 2-Besoldung zur A 9-Besoldung für 2016 um knapp über 5 % einschmelzen. Auch dieser Effekt führe aber nicht zwingend zu einer Verletzung des Abstandsgebots, weil er auf einer singulären Anhebung der für den Sozialhilfebedarf relevanten Wohnkosten beruhe.

33

(cc) Auch der für Parameter 5 (Vergleich mit der Besoldung durch den Bund und andere Länder) maßgebliche Schwellenwert sei nicht überschritten worden. Voraussetzung hierfür wäre, dass das streitgegenständliche Jahresbruttoeinkommen samt Sonderzahlungen 10 % unter dem jeweiligen Vergleichswert (der Besoldung durch den Bund und andere Länder) liegt. Dies sei hier nicht der Fall gewesen.

34

Die streitgegenständliche A 8- bzw. A 9-Besoldung (Endgrundgehalt plus Sonderzahlungen) unterschreite die Vergleichswerte nicht um 10 %, sondern betrage:

- 97,80 % (A 8, 2009) bis 100,31 % (A 8, 2007) bzw. 97,37 % (A 9, 2010) bis 100,33 % (A 9, 2007) des Durchschnitts der entsprechenden Besoldung der anderen Länder und des Bundes,

- 98 % (A 8, 2009) bis 100,34 % (A 8, 2007) bzw. 97,44 % (A 9, 2010) bis 100,36 % (A 9, 2007) des Durchschnitts der entsprechenden Besoldung der anderen Länder und

- 100 % (A 8, 2007) bis 94,39 % (A 8, 2014) bzw. 99,99 % (A 9, 2007) bis 92,18 % (A 9, 2016) der Bundesbesoldung.

35

Die streitgegenständliche A 11- bzw. A 12-Besoldung unterschreite die Vergleichswerte ebenfalls nicht um 10 %, sondern betrage:

- 97,87 % (A 11, 2010) bis 100,38 % (A 11, 2007) bzw. 98,06 % (A 12, 2010) bis 99,96 % (A 12, 2007) des Durchschnitts der entsprechenden Besoldung der anderen Länder und des Bundes,

- 97,95 % (A 11, 2010) bis 100,41 % (A 11, 2007) bzw. 98,15 % (A 12, 2010) bis 99,99 (A 12, 2007) des Durchschnitts der entsprechenden Besoldung der anderen Länder und

- 100 % (A 11, 2007) bis 92,54 % (A 11, 2016) bzw. 99,51 % (A 12, 2007) bis 92,77 % (A 12, 2016) der Bundesbesoldung.

36

4. Hiergegen richten sich die vom Berufungsgericht zugelassenen Revisionen der Kläger. Sie machen im Wesentlichen geltend:

37

Das Berufungsgericht habe die Klage bezüglich des Zeitraums vom 1. Januar 2017 bis 25. April 2017 schon deshalb zu Unrecht als unbegründet abgewiesen, weil darüber erst bei Entscheidungsreife zu entscheiden gewesen sei.

38

Die dem Berufungsurteil zugrunde liegende Sozialhilfebedarfsberechnung habe zu Unrecht nur Mietkosten nach der mittleren Mietpreisstufe angesetzt. Das Recht auf amtsangemessene Besoldung gelte unabhängig vom Wohnort. Das Berufungsurteil lasse unbeantwortet, wie Beamte in Kommunen mit höchster Mietstufe bzw. hoher Mietpreisstufe - insb