BAG 3. Senat, Urteil vom 19.03.2019, 3 AZR 393/17

Das Urteil unter dem Aktenzeichen 3 AZR 393/17 (BAG)

vom 19. März 2019 (Dienstag)


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Altersversorgung - Betriebsvereinbarung - mehrfache Ablösung

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 15. Mai 2017 - 6 Sa 301/13 - aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

1

Die Parteien streiten darüber, nach welchen Versorgungsbestimmungen sich die Betriebsrente des Klägers richtet.

2

Der am 4. April 1947 geborene Kläger wurde zum 1. Juli 2000 von der Rechtsvorgängerin der Beklagten - der S A GmbH - eingestellt. Der Kläger war im Betrieb S beschäftigt.

3

Die S A GmbH schloss am 1. Februar 2002 mit dem Betriebsrat eine zum 1. Januar 2002 in Kraft getretene Betriebsvereinbarung zur Altersversorgung (im Folgenden BV 2002). In dieser heißt es ua.:

        

Versorgungsbestimmungen

        

§ 1     

Geltungsbereich

                 

S A GmbH - nachfolgend kurz ‚Firma‘ genannt -, gewährt den Mitarbeitern sowie deren Hinterbliebenen Versorgungsleistungen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:

        

§ 2    

Versorgungsleistungen

                 

(1)     

Versorgungsleistungen sind Ruhegelder, Witwer-/Witwengelder und Waisengelder.

                 

…       

        
        

§ 4    

Dienstzeit

                 

(1)     

Dienstzeit im Sinne dieser Versorgungsbestimmungen ist die Zeit, in der ein Mitarbeiter nach Vollendung des 18. und vor Vollendung des 65. Lebensjahres ohne Unterbrechung in einem Arbeits- oder Berufsausbildungsverhältnis zur Firma gestanden hat.

                 

…       

        
        

§ 5    

Ruhegeld

                 

(1)    

Ruhegeld wird gewährt, wenn der Mitarbeiter nach Erfüllung der Wartezeit aus den Diensten der Firma ausscheidet und entweder das 65. Lebensjahr vollendet hat oder Sozialversicherungsrente in Anspruch nimmt …

                 

…       

        
        

§ 6    

Beginn und Ende der Ruhegeldzahlung

                 

(1)     

Ruhegeld wird erstmals für den Monat gewährt, der dem Monat folgt, in dem die Voraussetzung des § 5 (1) vorgelegen haben.

                 

…       

        
        

§ 7    

Höhe des Ruhegeldes

                 

(1)     

Die Höhe des jährlichen Ruhegeldes bestimmt sich aus dem ruhegeldberechtigten Einkommen (§ 9), das der Mitarbeiter während der gesamten Dienstzeit (§ 4) bezogen hat.

                 

(2)     

Beim ruhegeldberechtigten Einkommen wird unterschieden in die Teile unterhalb und oberhalb der jeweils gültigen Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung.

                 

(3)     

Das Ruhegeld beträgt 0,2 % des ruhegeldberechtigten Einkommens der gesamten Dienstzeit für den Teil bis zur Beitragsbemessungsgrenze und zusätzlich 0,4 % für die Teile oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze.

                 

(4)     

Für Teilzeitbeschäftigte wird das Teilzeiteinkommen zunächst aus dem Einkommen umgerechnet, das sie bei Vollzeitbeschäftigung erhalten hätten. Es wird der Anteil des ruhegeldberechtigten Einkommen unter- und oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze ermittelt und dann im Verhältnis der Teilzeitarbeitszeit zur Dienstzeit bei Vollzeitbeschäftigung berücksichtigt.

                 

(5)    

Der Besitzstand vor dem 1. Januar 2002 wird in Anlage 1 der BV 8 geregelt.

        

       

                 
        

§ 9    

Ruhegeldberechtigtes Einkommen

                 

(1)     

Als ruhegeldberechtigtes Einkommen wird das Bruttojahresgehalt ohne Jubiläumszahlungen zugrunde gelegt.

                 

…       

        
        

§ 10  

Mindestruhegeld

                 

Das jährliche Ruhegeld beträgt mindestens 1,25 % der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze.

        

       

                 
        

§ 19   

Anpassungsüberprüfung laufender Versorgungsleistungen

                 

(1)     

Alle ab dem 1. Januar 2002 neu gewährten Versorgungsleistungen werden jährlich um 1 % erhöht. Damit entfällt für diesen Personenkreis eine Anpassungsprüfung nach § 16 (1) BetrAVG.

        

       

                 
        

§ 28   

Änderung der Bestimmungen

                 

(1)     

Diese Versorgungsbestimmungen können durch Betriebsvereinbarung zwischen Geschäftsleitung und Betriebsrat geändert werden.

                 

…       

        
        

§ 30  

Inkrafttreten und Übergangsregelung

                 

(1)     

Diese Versorgungsbestimmungen gelten ab 1. Januar 2002. Zum gleichen Zeitpunkt treten alle früheren Versorgungsbestimmungen außer Kraft.

                 

…       

        
                 

(3)     

Für Mitarbeiter, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Versorgungsbestimmungen in den Diensten der Firma stehen und deren Hinterbliebene gelten Besitzstandsregelungen. …“

4

Die Anlage 1 zur BV 2002 regelt:

        

Versorgungsbestimmungen Anlage 1

        

Besitzstandsregelung

        

(1) Für Mitarbeiter, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Versorgungsbestimmungen in den Diensten von Firma stehen, wird der zum 31. Dezember 2001 erreichte Besitzstand aus den Versorgungsbestimmungen der bis dahin geltenden A-Zusagen ermittelt.

        

(2) ‚Erreichter Besitzstand‘ ist die Versorgungsleistung, wie sie sich unter Verwendung der Einkommensbänder 1999 bis 2001 aus den A Versorgungsbestimmungen festgelegten Grund- und Steigerungsbeträgen einschließlich der Vorschriften zur Berechnung (Anlage 2) des Besitzstandes bis zum 31. Dezember 2001 ergibt.

        

(3) Mitarbeiter, die noch innerhalb der 10-jährigen Wartezeit sind, erhalten für jedes abgeleistete Dienstjahr 1/10 des Grundbetrages. Für Teile eines Jahres entsprechend weniger.

        

(4) Jedem Mitarbeiter wird die Höhe des Besitzstandes sowie die Vorgehensweise zur Berechnung schriftlich bis spätestens zum 30. September 2002 mitgeteilt.

        

(5.1) Die Firma wird erstmals zum 1. Januar 2005 eine Anpassung der Besitzstände prüfen und hierüber nach billigem Ermessen, insbesondere unter Berücksichtigung der Belange der Mitarbeiter und der wirtschaftlichen Lage der Firma, entscheiden.

        

(5.2.) Weitere Anpassungsüberprüfungen werden nach Ablauf von jeweils 3 Jahren vorgenommen.“

5

Die Anlage 2 zur BV 2002 lautet auszugsweise:

        

Versorgungsbestimmungen Anlage 2

        
        

Musterrentenberechnung

        
        

…       

        
        

b)    

Bestandteil der Rente vom 01. Juni 1981 - 31. Oktober 1982 (neue A Zusage )

        
                 

Dienstzeit:

1 Jahr

        
                 

Wegen Insolvenz nur 40 %

                 
                 

Einkommen:

1998   

DM 121.979,66

Pensionsgruppe

13    

        
                          

1999   

DM 122.234,35

        

13    

        
                          

2000   

DM 121.817,40

        

13    

        
                 

…       

        
                 

Als Rente für das eine Jahr ergibt sich:

        
                 

1 Jahr x 302,00 DM x 40 % =

DM    

120,80

        
                 

wobei 302,00 DM der Steigerungsbetrag der PG 13 ist.

        
                                   
        

c)    

Bestandteil der Rente vom 01. November 1982 bis 31. Januar 2013 (neue A-Zusage)

        
                 

Pensionsgruppe 13 (wie in (b))

        
                 

Dienstzeit:

Von insgesamt 40 anrechenbaren Dienstjahren sind verbraucht:

        
                          

in (a)

12    

                 
                          

in (b)

1       

                 
                          

so daß (40 - 13 =)

27    

Jahre übrig bleiben

        
                                   


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