BVerwG 4. Senat, Beschluss vom 19.12.2018, 4 B 6/18

Das Urteil unter dem Aktenzeichen 4 B 6/18 (BVerwG)

vom 19. Dezember 2018 (Mittwoch)


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Vorhabenbezogener Bebauungsplan; rechtsmissbräuchliches Verhalten

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Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

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1. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass das Berufungsurteil von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts abweicht (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

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Eine die Revision eröffnende Divergenz zu einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14). Daran fehlt es hier.

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a) Eine Divergenz zum Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Dezember 1995 - 4 NB 36.95 - (Buchholz 406.12 § 16 BauNVO Nr. 4) ist nicht dargetan und liegt auch nicht vor.

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Die Beschwerde entnimmt der Entscheidung den Rechtssatz, dass Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung nach § 16 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO nicht durch Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche (§ 23 BauNVO) substituiert werden könnten. Der Verwaltungsgerichtshof habe sich in Widerspruch zu dieser Rechtsprechung gesetzt. Er sei im Wege der Auslegung des Bebauungsplans zu dem Ergebnis gekommen, dass die innerhalb des "Stellplatzfensters" zulässigen Stellplätze und ihre Zufahrten bei der Ermittlung der Grundfläche nach § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO nicht mitzurechnen seien; er sehe darin eine von dieser Grundregel abweichende Festsetzung auf der Grundlage von § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO. Damit weiche der Verwaltungsgerichtshof von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ab. Er schließe aus der Festsetzung der überbaubaren Grundstücksflächen für Stellplätze und ihre Zufahrten auf eine Festsetzung zum Maß der baulichen Nutzung, nämlich auf eine auf § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO gestützte Festsetzung einer von den Anrechnungsregeln nach § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO abweichenden Regelung. Die Rüge führt nicht auf eine Rechtssatzdivergenz. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass der Verwaltungsgerichtshof eine nach § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO fehlende Festsetzung durch eine solche zur überbaubaren Grundstücksfläche substituiert - also ersetzt - hat. Der Vorwurf der Klägerin trifft auch in der Sache nicht zu. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass der Bebauungsplan für die als Gewerbegebiet ausgewiesenen Grundstücke der Klägerin ein Baufenster festsetze, das den Umrissen des auf den Grundstücken vorhandenen Baukörpers entspreche; das Maß der baulichen Nutzung werde durch die Festsetzung einer absoluten Grundfläche bestimmt. Ferner setze der Bebauungsplan auf diesen Grundstücken eine Fläche fest, die die vorhandenen Stellplätze und ihre Zufahrten umfasse. Der Begründung des Bebauungsplans hat das Berufungsgericht das planerische Ziel entnommen, dass die Einzelhandelsbetriebe auf den klägerischen Grundstücken in ihrer bestehenden Form auch weiterhin planungsrechtlich zulässig sein sollen. Mit Blick auf diese Zielsetzung hat der Verwaltungsgerichtshof die vorgenannten, die Grundstücke der Klägerin betreffenden Festsetzungen dahingehend ausgelegt, dass damit auf der Grundlage von § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO auch eine Festsetzung getroffen sei, wonach die Stellplätze und ihre Zufahrten bei der Ermittlung der Grundfläche nicht mitzurechnen sind. Er geht somit davon aus, dass die Beigeladene in Bezug auf die Stellplätze und deren Zufahrten eine von den Vorgaben des § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO abweichende Festsetzung zur Ermittlung der nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 1 BauNVO maßgeblichen Größe der Grundfläche und damit zum Maß der baulichen Nutzung getroffen hat. Mit der Substituierung einer Festsetzung zum Maß der baulichen Nutzung durch eine Festsetzung zur überbaubaren Grundstücksfläche hat dies nichts zu tun.

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b) Eine die Revision eröffnende Rechtssatzdivergenz ist auch nicht dargelegt, soweit die Beschwerde geltend macht, der Verwaltungsgerichtshof weiche in seinem Urteil von dem Beschluss des Senats vom 23. Januar 1992 - 4 NB 2.90 - (Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 61) ab. Die Klägerin stellt den - sinngemäß - wiedergegebenen Rechtssätzen des Senats keine in der angegriffenen Entscheidung formulierten abweichenden Rechtssätze gegenüber, sondern macht eine von der Rechtsprechung des Senats abweichende Rechtsanwendung der Vorinstanz geltend. Die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO kann hierauf nicht gestützt werden (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 24. August 2017 - 4 BN 35.17 - juris Rn. 5). Der Verwaltungsgerichtshof hat im Übrigen ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Klägerin nicht allein in der Ausnutzung der ihr nach Erlass des Bebauungsplans erteilten Baugenehmigung erblickt, sondern insofern auch berücksichtigt, dass die Beigeladene den vorhabenbezogenen Bebauungsplan auf Wunsch der Klägerin und in enger Abstimmung mit dieser erlassen habe. In der Zusammenschau beider Aspekte ("zum einen ..." <UA S. 15>; "zum anderen ..." <UA S. 16>) hat er ein Verhalten gesehen, das die Berufung auf die Unwirksamkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans als rechtsmissbräuchlich erscheinen lasse. Das liegt auf der Linie des Beschlusses des Senats vom 14. November 2000 - 4 BN 54.00 - (BRS 63 Nr. 50 S. 273).

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2. Die jeweils für den Fall fehlender Divergenz von der Klägerin formulierten Fragen führen ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimisst (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

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Grundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtssache dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. Das ist hier nicht der Fall.

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a) Die von der Beschwerde für grundsätzlich bedeutsam gehaltene Frage,

ob aus einer Festsetzung über die überbaubaren Grundstücksflächen für Stellplätze und ihre Zufahrten darauf geschlossen werden kann, dass der Plangeber eine Festsetzung zum Maß der baulichen Nutzung getroffen hat, mit der auf der Grundlage von § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO von der Regel aus § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO zur Anrechnung der Grundfläche von Stellplätzen und ihren Zufahrten auf die zulässige Grundfläche abgewichen wird,

führt mangels Entscheidungserheblichkeit nicht zur Zulassung der Revision. Denn - wie dargelegt - hat der Verwaltungsgerichtshof nicht - wie es die Beschwerde unterstellt - aus einer Festsetzung über die überbaubaren Grundstücksflächen für Stellplätze und ihre Zufahrten auf eine Festsetzung geschlossen, wonach diese Flächen bei der Ermittlung der Grundfläche nicht mitzurechnen sind.

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b) Nicht zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung führt auch die Frage,

ob der Umstand, dass ein Bebauungsplan zwischen Bauherrn und planender Gemeinde inhaltlich abgestimmt wurde und im Zusammenwirken mit der Ausnutzung der auf der Grundlage dieses Bebauungsplanes erteilten Baugenehmigung durch den Bauherrn dessen prozessuale Befugnis ausschließen kann, die Unwirksamkeit des abgestimmten Bebauungsplans zu einem späteren Zeitpunkt geltend zu machen.

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Soweit diese Rechtsfrage überhaupt in einer über den vorliegenden Streitfall hinaus verallgemeinerungsfähigen Weise klärungsfähig ist, besteht kein revisionsgerichtlicher Klärungsbedarf. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass auch die Ausübung prozessualer Rechte den Geboten von Treu und Glauben unterliegt und dass deshalb die Befugnis zur Anrufung der Gerichte unter bestimmten Voraussetzungen unzulässig sein kann. So hat der beschließende Senat bereits mehrfach ausgesprochen, dass in die Prüfung eines Normenkontrollantrages nicht mehr eingetreten werden kann, wenn der Antragsteller dadurch, dass er zur Durchsetzung eines geltend gemachten Rechts das Gericht anruft, sich zu seinem eigenen früheren Verhalten in einen mit Treu und Glauben unvereinbaren Widerspruch setzt (BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1989 - 4 NB 14.89 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 44 = NVwZ 1990, 554; Beschluss vom 23. Januar 1992 - 4 NB 2.90 - NVwZ 1992, 974 <975> m.w.N.). Das kann etwa der Fall sein, wenn der Rechtsschutzsuchende zunächst die ihm günstigen Festsetzungen eines Bebauungsplans ausnützt und sich erst später gegen die für ihn ungünstigen Festsetzungen wendet (BVerwG, Beschlüsse vom 18. Dezember 1989 - 4 NB 14.89 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 44, vom 9. November 1990 - 4 NB 35.90 - juris Rn. 5, vom 23. Januar 1992 - 4 NB 2.90 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 61 und vom 14. November 2000 - 4 BN 54.00 - BRS 63 Nr. 50 S. 273). Es liegt ferner auf der Hand, dass ein Antragsteller auch dann dem Vorwurf eines treuwidrigen (rechtsmissbräuchlichen) Verhaltens ausgesetzt sein kann, wenn er zunächst im Rahmen von Vergleichsverhandlungen die Bereitschaft der Antragsgegnerin (Gemeinde), den angegriffenen Bebauungsplan den Vorschlägen des Antragstellers entsprechend zu dessen Gunsten zu ändern, ausnutzt und nach Erhalt einer auf die Planänderung gestützten Baugenehmigung die gerichtliche Feststellung begehrt, dass der Bebauungsplan vor der in seinem Interesse erfolgten Planänderung nichtig gewesen sei (BVerwG, Beschluss vom 14. November 2000 - 4 BN 54.00 - BRS 63 Nr. 50 S. 273). Es bedarf nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens, um zu bestätigen, dass Entsprechendes bei einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan (§ 12 BauGB) in Bezug auf den Vorhabenträger gelten kann. Ob bei einer solchen Fallkonstellation der Vorwurf eines treuwidrigen Verhaltens berechtigt und von einer Verwirkung der Befugnis, die Unwirksamkeit des Bebauungsplans zu einem späteren Zeitpunkt geltend machen zu können, auszugehen ist, entscheidet sich jedoch stets nach den besonderen Umständen des Einzelfalles. Diese festzustellen und zu würdigen, ist Aufgabe der Tatsachengerichte.

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3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.