BVerwG 5. Senat, Beschluss vom 22.02.2019, 5 PB 17/18, 5 PB 17/18 (5 P 7/19)

Das Urteil unter dem Aktenzeichen 5 PB 17/18, 5 PB 17/ (BVerwG)

vom 22. Februar 2019 (Freitag)


Datenquelle: www.rechtsprechung-im-internet.de (Direktlink)

1

Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers ist gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG wegen einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.

2

Die vorliegende Rechtssache kann dem Senat Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob der Mitbestimmungstatbestand des § 75 Abs. 3 Nr. 14 BPersVG auch erfüllt ist, wenn der Dienststellenleiter seine Verwaltungspraxis, zu besetzende Dienstposten zunächst intern auszuschreiben, ändert und Dienstposten, die besetzt werden sollen, extern ausschreibt.