BVerwG 5. Senat, Beschluss vom 24.01.2019, 5 PB 4/18

Das Urteil unter dem Aktenzeichen 5 PB 4/18 (BVerwG)

vom 24. Januar 2019 (Donnerstag)


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Die auf die Zulassungsgründe des Vorliegens eines Verfahrensfehlers (1.), der grundsätzlichen Bedeutung (2.) und der Abweichung (3.) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

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1. Die Rechtsbeschwerde ist nicht wegen einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zuzulassen (§ 88 Abs. 2 Satz 1 SächsPersVG i.V.m. § 92 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 2 ArbGG).

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Der verfassungsrechtlich von Art. 103 Abs. 1 GG verbürgte Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei der Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Das Gericht ist allerdings nicht gehalten, sich mit jedem Vorbringen in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu befassen. Vielmehr ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht den von ihm entgegengenommenen Vortrag der Beteiligten in seine Erwägungen einbezogen hat. Nur wenn besondere Umstände den eindeutigen Schluss zulassen, dass es die Ausführungen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen hat, wird der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt. Im Übrigen schützt der Grundsatz des rechtlichen Gehörs die Beteiligten auch nicht davor, dass ein Gericht einzelne Tatsachen oder Erkenntnisse und bestimmtes Vorbringen von Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts bei seiner Entscheidung unberücksichtigt lässt oder sich nicht näher damit auseinandersetzt (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 5. Februar 1999 - 9 B 797.98 - Buchholz 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 4 S. 3 und vom 25. Mai 2016 - 5 PB 21.15 - juris Rn. 7 m.w.N.). Ausgehend hiervon ist der Vortrag der Beschwerde nicht geeignet, einen Gehörsverstoß darzutun.

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a) Die Beschwerde macht zunächst geltend, das Oberverwaltungsgericht habe den Gehörsanspruch des Antragstellers dadurch verletzt, dass es seinen Hauptantrag nur auf das Jahr 2015 bezogen und die nachfolgenden Jahre entgegen seinem zeitlich unbeschränkten Antrag nicht in den Blick genommen habe, also mit seiner Entscheidung hinter dem gestellten Antrag,

"den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 5. August 2016 - 9 K 1969/15 - zu ändern und festzustellen, dass die Gewährung von Leistungsprämien an Beschäftigte des Amtsgerichts C. der Mitbestimmung des Antragstellers unterfällt, indem die Dienststellenleiterin eine Entscheidung über das 'Ob' der Gewährung der Leistungsprämien trifft, über die Vergabe von Team- und/oder Einzelprämien entscheidet, über die Höhe der Leistungsprämie sowie die Frage, ob ein enger zeitlicher Zusammenhang besteht, entscheidet",

zurückgeblieben sei.

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Die geltend gemachte Gehörsverletzung liegt nicht vor. Das Oberverwaltungsgericht ist ungeachtet der möglicherweise missverständlichen Formulierung (BA Rn. 19), der Antrag sei auf die Feststellung gerichtet, dass es sich bei Gewährung von Leistungsprämien an Beschäftigte des Amtsgerichts C. im Jahre 2015 um eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme gehandelt habe, von einem abstrakten Feststellungsantrag ausgegangen, über den in Anbetracht der möglichen zukünftigen Vergabe von Leistungsprämien zu entscheiden sei. Dies ergibt sich zweifelsfrei daraus, dass nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts ein Mitbestimmungsverfahren für die Vergabe von Leistungsprämien im Jahre 2015 nicht mehr eingeleitet werden könne, nachdem die Mittel ausgezahlt worden seien und nicht mehr zurückgefordert werden könnten, ein Feststellungsbegehren aber im Hinblick auf sich zukünftig abzeichnende Streitfälle zulässig sei (BA Rn. 17 und 18). Damit hat das Oberverwaltungsgericht eindeutig die Jahre ab 2016 in den Blick genommen. Soweit es im Rahmen der Begründetheitsprüfung die tatsächlichen Verhältnisse des Jahres 2015 zugrunde legt, trägt es lediglich den sich aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergebenden rechtlichen Vorgaben Rechnung, dass sich ein abstrakter Feststellungsantrag auf künftige Sachverhalte beziehen muss, die in ihren Grundzügen dem Sachverhalt des anlassgebenden konkreten Vorgangs entsprechen (BVerwG, Beschlüsse vom 15. Dezember 2016 - 5 P 9.15 - BVerwGE 157, 117 Rn. 12 und vom 6. November 2018 - 5 P 8.16 - juris Rn. 9), hier also der Gewährung von Leistungsprämien im Jahre 2015.

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Sofern die Beschwerde mit dem in Rede stehenden Vorbringen auch einen Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO geltend machen sollte (BVerwG, Beschluss vom 6. Juni 1991 - 6 P 8.89 - Buchholz 251.2 § 12 BlnPersVG Nr. 1 S. 3; vgl. zur vergleichbaren Situation im verwaltungsgerichtlichen Verfahren BVerwG, Beschluss vom 1. September 2010 - 9 B 80.09 - Buchholz 310 § 88 VwGO Nr. 41), müsste sie schon deshalb erfolglos bleiben, weil ein etwaiger Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren keinen nach § 72 Abs. 2 Nr. 3, § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ArbGG rügefähigen Verfahrensfehler darstellt. Aus den vorgenannten Gründen ist ein Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO aber auch nicht erkennbar.

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b) Ein weiterer Gehörsverstoß liegt nach Ansicht der Beschwerde darin, dass das Oberverwaltungsgericht die Ausführungen des Antragstellers zu § 80 Abs. 2 Nr. 8 SächsPersVG in der seit 2016 geltenden Fassung übergangen habe. Die angefochtene Entscheidung referiere den diesbezüglichen Vortrag des Antragstellers zwar im Tatbestand, gehe jedoch in den Entscheidungsgründen hierauf nicht mehr ein und habe ihn folglich nicht in Erwägung gezogen.

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Diese Rüge geht bereits deshalb fehl, weil die Beschwerde dem behaupteten Gehörsverstoß nicht - was erforderlich wäre - die materiell-rechtliche Auffassung des Oberverwaltungsgerichts zugrunde legt. Denn sie leitet den Gehörsverstoß daraus her, dass das Oberverwaltungsgericht nach ihrem, der Beschwerde Verständnis die im Jahre 2015 bestehende Rechtslage als entscheidungserheblich angesehen habe. Das trifft aber - wie dargelegt - nicht zu.

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Dessen ungeachtet hat sich das Oberverwaltungsgericht aber in den Entscheidungsgründen - wenn auch eher am Rande - mit der sich aus § 80 Abs. 2 Nr. 8 SächsPersVG seit 2016 bestehenden Rechtslage befasst. Es hat nämlich ausgeführt, dass diese Vorschrift ebenso wie § 81 Abs. 2 Nr. 4 SächsPersVG ein Mitbestimmungsrecht nur hinsichtlich kollektiver Kriterien (Grundsätze) der Gewährung von Leistungsprämien gewähre (BA Rn. 24). Soweit es festgestellt hat, dass die Voraussetzungen des Mitbestimmungstatbestandes nach § 81 Abs. 2 Nr. 4 SächsPersVG hier nicht gegeben seien, da nach seinen Feststellungen die Dienststellenleiterin des Amtsgerichts C. im Jahre 2015 derartige Grundsätze nicht aufgestellt habe, hat es zugleich zum Ausdruck gebracht, dass auch die Voraussetzungen des § 80 Abs. 2 Nr. 8 SächsPersVG nicht vorlägen.

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c) Schließlich erblickt die Beschwerde einen Gehörsverstoß darin, dass das Oberverwaltungsgericht nicht über den gestellten Hilfsantrag entschieden habe, wozu es nach Abweisung des Hauptantrags verpflichtet gewesen sei. Der geltend gemachte Gehörsverstoß liegt nicht vor. Zwar hat das Oberverwaltungsgericht den im Tatbestand seiner Entscheidung wiedergegebenen Hilfsantrag in den Entscheidungsgründen nicht mehr eigens gewürdigt. Das war aber nach der insoweit maßgeblichen Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts auch nicht erforderlich, weil sich die Abweisung auch des Hilfsantrags der Sache nach bereits aus den Ausführungen zur Abweisung des Hauptantrags ergibt. Das in Haupt- und Hilfsantrag zum Ausdruck kommende Begehren des Antragstellers kann (auch nach seiner eigenen Rechtsauffassung) nur in § 81 Abs. 2 Nr. 4 SächsPersVG bzw. (ab 2016) in § 80 Abs. 2 Nr. 8 SächsPersVG eine Rechtsgrundlage finden. Beide Vorschriften setzen nach der unter 1. b) dargelegten Auffassung des Oberverwaltungsgerichts voraus, dass kollektive Kriterien der Gewährung von Leistungsprämien in Rede stehen. Diese Voraussetzung ist nach der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts nicht erfüllt. Damit hat das Oberverwaltungsgericht der Sache nach auch den Hilfsantrag als unbegründet abgewiesen.

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Ein mit dem in Rede stehenden Beschwerdevorbringen möglicherweise auch behaupteter Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO kann im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren - wie bereits erwähnt - nicht gerügt werden (§ 72 Abs. 2 Nr. 3, § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ArbGG); ein solcher Verstoß liegt aus den vorstehenden Gründen aber auch nicht vor.

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2. Die Rechtsbeschwerde ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage zuzulassen.

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Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 88 Abs. 2 Satz 1 SächsPersVG i.V.m. § 92 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG kommt einer Rechtsfrage nur zu, wenn mit ihr eine für die erstrebte Rechtsbeschwerdeentscheidung erhebliche Frage aufgeworfen wird, die im Interesse der Einheit und Fortbildung des Rechts der Klärung bedarf. Die Rechtsfrage muss zudem klärungsfähig sein, was der Fall ist, wenn sie in der Rechtsbeschwerdeinstanz beantwortet werden kann. Nach § 88 Abs. 2 Satz 1 SächsPersVG i.V.m. § 92a Satz 2 i.V.m. § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ArbGG muss die Begründung der auf den Zulassungsgrund des § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG gestützten Nichtzulassungsbeschwerde die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage und deren Entscheidungserheblichkeit enthalten. Dieses Darlegungserfordernis setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Rechtsbeschwerdeentscheidung erheblichen Rechtsfrage sowie die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besteht. Die Beschwerde muss substantiiert erläutern, dass und inwiefern die Rechtsbeschwerdeentscheidung zur Klärung einer bisher vom Bundesverwaltungsgericht nicht beantworteten, fallübergreifenden und entscheidungserheblichen Rechtsfrage führen kann (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 22. Dezember 2015 - 5 PB 19.15 - juris Rn. 3 m.w.N.). Die Begründungspflicht verlangt, dass sich die Beschwerde mit den Erwägungen des angefochtenen Beschlusses, auf die sich die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, substantiiert auseinandersetzt. Es bedarf auch der substantiierten Auseinandersetzung mit den Gründen bereits ergangener einschlägiger Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts. Soweit sich die Vorinstanz mit der von der Beschwerde als grundsätzlich angesehenen Frage beschäftigt hat, gehört zu der erforderlichen Durchdringung des Prozessstoffes die Erörterung sämtlicher Gesichtspunkte, die im Einzelfall für die erstrebte Zulassung der Rechtsbeschwerde rechtlich Bedeutung haben können. In der Begründung ist auch substantiiert aufzuzeigen, aus welchen Gründen der Rechtsauffassung, die der aufgeworfenen Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung zugrunde liegt, zu folgen ist (BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2014 - 5 PB 1.14 - juris Rn. 4). Den vorstehenden Anforderungen genügt die Begründung der Beschwerde nicht.

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a) Die Beschwerde misst folgender Frage rechtsgrundsätzliche Bedeutung zu:

"Liegt eine § 81 Abs. 2 Nr. 4 SächsPersVG unterfallende Maßnahme des Dienststellenleiters vor, wenn dieser über die Gewährung von Leistungsprämien entscheidet?"

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Die Beschwerde zeigt die Entscheidungserheblichkeit dieser Frage nicht auf. Sofern mit der Entscheidung der Dienststellenleitung eine abstrakt-generelle Entscheidung im Sinne von Grundsätzen der Prämiengewährung gemeint sein sollte, würde sich die aufgeworfene Frage auf der Grundlage der Tatsachenfeststellungen des Oberverwaltungsgerichts nicht stellen. Denn dieses hat festgestellt, dass die Dienststellenleiterin eine solche Entscheidung im Jahre 2015 nicht getroffen habe. Ferner ist die in der Beschwerdebegründung als "Negativformulierung" bezeichnete konkretisierende Fragestellung in einem solchen Maße auf die Umstände des Einzelfalles zugeschnitten, dass die Frage nicht abstrakt klärungsfähig ist.

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Sollte sich die Frage hingegen auf die Einzelfallentscheidungen der Dienststellenleiterin über die Gewährung von Leistungsprämien beziehen, wäre sie gleichfalls nicht entscheidungserheblich. Der Mitbestimmungstatbestand des § 81 Abs. 2 Nr. 4 SächsPersVG entspricht dem des § 75 Abs. 3 Nr. 4 BPersVG. Zu Recht hat das Oberverwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass aufgrund der Vorbildfunktion des bundesrechtlichen Mitbestimmungstatbestandes die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 75 Abs. 3 Nr. 4 BPersVG sowie zu inhaltsgleichen landesrechtlichen Vorschriften zur Auslegung von § 81 Abs. 2 Nr. 4 SächsPersVG herangezogen werden kann (BVerwG, Beschluss vom 12. September 2014 - 5 PB 8.14 - juris Rn. 3). Für § 75 Abs. 3 Nr. 4 BPersVG ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass sich der Begriff "Fragen der Lohngestaltung" auf abstrakt generelle Regelungen der Entgeltbestimmung bezieht (BVerwG, Beschluss vom 9. Dezember 1998 - 6 P 6.97 - BVerwGE 108, 135 <146 - 149>). Für die vergleichbare Regelung des § 80 Abs. 1 Nr. 8 LPersVG RP hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass Zweck des Mitbestimmungsrechts die angemessene und durchsichtige Gestaltung des Lohngefüges und die Wahrung der Lohn- und Verteilungsgerechtigkeit innerhalb der Dienststelle ist; Gegenstand des Mitbestimmungsrechts ist nicht die konkrete, absolute Höhe des Arbeitsentgelts; Gegenstand sind die Strukturformen des Entgelts einschließlich ihrer näheren Vollzugsformen, d.h. die abstrakt-generellen Grundsätze der Entgeltfindung (BVerwG, Beschluss vom 25. April 2014 - 6 P 17.13 - Buchholz 251.8 § 53 RhPPersVG Nr. 1 Rn. 14). Die Beschwerde zeigt insoweit keine erneute bzw. weitergehende Klärungsbedürftigkeit auf.

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b) Die Beschwerde misst ferner folgender Frage grundsätzliche Bedeutung zu:

"Liegt eine § 81 Abs. 2 Nr. 4 SächsPersVG unterfallende Maßnahme des Dienststellenleiters vor, wenn dieser über die Gewährung von Team- und/oder Einzelprämien entscheidet?"

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Auch dieser Frage kommt aus den unter 2. a) genannten Gründen keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung zu.

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c) Schließlich hält die Beschwerde folgende Frage für rechtsgrundsätzlich bedeutsam:

"Kann von abstrakt-generellen Grundsätzen bei der Vergabe von Leistungsprämien regelmäßig nur gesprochen werden, wenn diese vorab schriftlich fixiert oder in anderer Form nach außen dokumentiert werden, ehe also die Prüfung beginnt, ob in der Dienststelle Beschäftigte für die Gewährung einer Leistungsprämie in Betracht kommen?"

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Die Frage ist nicht entscheidungserheblich, weil die Vizepräsidentin des Amtsgerichts nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts der Gewährung von Leistungsprämien keine (eigenen) abstrakt-generellen Grundsätze zugrunde gelegt hat. Darüber hinaus legt die Beschwerde die rechtsgrundsätzliche Bedeutung dieser Frage auch deshalb nicht dar, weil sie nicht erläutert, aus welchen Gründen es ihrer Beantwortung im Rechtsbeschwerdeverfahren bedürfen soll. Sie behauptet lediglich ohne nähere Begründung, dass sich die Frage nicht anhand des Wortlauts des § 81 Abs. 2 Nr. 4 SächsPersVG oder mit einfachen Auslegungsmethoden beantworten lasse, aber im Rechtsbeschwerdeverfahren geklärt werden könne. Darüber hinaus begründet sie nicht, weshalb der dem ersten Frageteil zugrunde liegenden Rechtsauffassung, nämlich dass abstrakt-generelle Grundsätze bei der Vergabe von Leistungsprämien nicht in der Regel schriftlich fixiert oder anderweitig nach außen dokumentiert sein müssten, zu folgen sei. Ebenso wenig benennt sie zum zweiten Teil der Frage Gründe, weshalb abstrakt-generelle Grundsätze für die Vergabe von Leistungsprämien nicht vor Beginn ("ehe") der Einzelfallprüfung, ob in der Dienststelle Beschäftigte für die Gewährung einer Leistungsprämie in Betracht kommen, feststehen müssten.

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3. Die Rechtsbeschwerde ist nicht wegen der geltend gemachten Divergenz zuzulassen.

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Nach den gemäß § 88 Abs. 2 Satz 1 SächsPersVG entsprechend anzuwendenden § 92 Abs. 1 Satz 2 und § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn der angefochtene Beschluss von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, des Bundesverwaltungsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung eines anderen Senats desselben Oberverwaltungsgerichts bzw. Verwaltungsgerichtshofs oder eines anderen Oberverwaltungsgerichts bzw. Verwaltungsgerichtshofs abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht. In der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ist die Entscheidung, von der der angefochtene Beschluss abweicht, zu bezeichnen (§ 92a Satz 2 i.V.m. § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ArbGG). Eine die Rechtsbeschwerde eröffnende Divergenz ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen abstrakten, inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung eines der aufgeführten Gerichte aufgestellten ebensolchen, die Entscheidung tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Eine solche Divergenz kann auch dann anzunehmen sein, wenn beide Entscheidungen auf der Grundlage von verschiedenen, aber inhaltsgleichen Rechtsnormen ergangen sind. Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung der Rechtssätze, die das betreffende Gericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt den Zulässigkeitsanforderungen nicht (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 8. August 2018 - 5 PB 1.18 - juris Rn. 3 m.w.N.). Gemessen daran zeigt die Beschwerde eine Divergenz nicht auf.

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Sie entnimmt der angefochtenen Entscheidung folgenden Rechtssatz: "Ein abstrakter Feststellungsantrag muss sich auf die Rechtsfrage beziehen, die dem konkreten, anlassgebenden Vorgang zugrunde liegt." Nach der hierin zum Ausdruck kommenden Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts sei der Prüfungsumfang beschränkt auf den anlassgebenden Vorgang, hier demnach auf die Gewährung von Leistungsprämien am Amtsgericht C. im Jahr 2015 und die zu diesem Zeitpunkt geltende Rechtslage.

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Das Oberverwaltungsgericht hat einen so zu verstehenden Rechtssatz in seiner Entscheidung nicht ausdrücklich aufgestellt. Die Beschwerde zeigt auch nicht auf, dass ein solcher Rechtssatz dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts sinngemäß zugrunde liegt. Dagegen spricht bereits, dass der Beschluss im Rahmen der Ausführungen zur Zulässigkeit des Antrags ausdrücklich die sich zukünftig abzeichnenden Streitfälle in den Blick nimmt. Dementsprechend hat es - wie dargelegt - in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Rechtslage ab 2016 geprüft. Soweit das Oberverwaltungsgericht im Rahmen der Begründetheitsprüfung die tatsächlichen Verhältnisse des Jahres 2015 zugrunde legt, stellt es keinen Rechtssatz auf, sondern wendet lediglich die sich aus der unter 1. a) wiedergegebenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergebenden rechtlichen Vorgaben an.

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4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 88 Abs. 2 Satz 1 SächsPersVG i.V.m. § 92a Satz 2 i.V.m. § 72a Abs. 5 Satz 5 Alt. 1 ArbGG ab.