BVerwG 6. Senat, Beschluss vom 12.03.2019, 6 BN 1/19, 6 AV 9/19, 6 BN 1/19, 6 AV 9/19

Das Urteil unter dem Aktenzeichen 6 BN 1/19, 6 AV 9/19 (BVerwG)

vom 12. März 2019 (Dienstag)


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Das Schreiben des Antragstellers vom 6. Februar 2019 enthält neben der ausdrücklich eingelegten Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision einen Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts für das Beschwerdeverfahren. Beide Begehren bleiben ohne Erfolg.

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1. Nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 78b Abs. 1 ZPO ist einem Verfahrensbeteiligten auf Antrag, soweit - wie hier gemäß § 67 Abs. 4 VwGO - eine Vertretung geboten ist, durch Beschluss für den Rechtszug ein Rechtsanwalt zur Wahrung seiner Rechte beizuordnen, wenn er einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Beide Voraussetzungen für die Bestellung eines Notanwalts sind nicht erfüllt: Zum einen hat der Kläger nicht in der gebotenen Weise dargelegt, dass er sich erfolglos um eine anwaltliche Vertretung für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde bemüht hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. März 2017 - 2 B 4.17 [ECLI:DE:BVerwG:2017:280317B2B4.17.0] - Buchholz 303 § 78b ZPO Nr. 5 = NVwZ 2017, 1550, jeweils Rn. 9). Zum anderen erscheint seine Rechtsverfolgung aussichtslos.

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Mit dem Begriff der "Aussichtslosigkeit" stellt das Gesetz für die Beiordnung eines Notanwalts gemäß § 78b Abs. 1 ZPO einen - aus Sicht des Antragstellers - weniger strengen Maßstab auf, als er im Rahmen der Gewährung von Prozesskostenhilfe mit dem Erfordernis der "hinreichenden Aussicht auf Erfolg" (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO) gilt. Dies findet seine Rechtfertigung darin, dass hier nicht die Staatskasse vor einer unnützen Inanspruchnahme wegen der Kosten einer Rechtsverfolgung oder -verteidigung geschützt werden muss, die wenig Aussicht auf Erfolg hat. Aussichtslosigkeit i.S.v. § 78b Abs. 1 ZPO besteht, wenn ein günstiges Ergebnis auch bei anwaltlicher Beratung ganz offenbar nicht erreicht werden kann (BVerwG, Beschluss vom 28. März 2017 - 2 B 4.17 - a.a.O. Rn. 11 m.w.N.).

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Gemessen daran erscheint das Rechtsschutzbegehren des Klägers aussichtslos i.S.v. § 78b Abs. 1 ZPO. Das Oberverwaltungsgericht hat den sowohl gegen § 8 Abs. 2 des Niedersächsischen Maßregelvollzugsgesetzes i.V.m. § 57 Abs. 2 und 3, §§ 58 - 63 und § 71 des Niedersächsischen Justizvollzugsgesetzes als auch gegen die Hausordnung des Maßregelvollzugszentrums Niedersachsen in M. gerichteten Normenkontrollantrag verworfen. Es hat seine Entscheidung darauf gestützt, dass die angegriffenen Vorschriften des Niedersächsischen Maßregelvollzugs- und des Justizgesetzes keine "im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften" i.S.d. § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 75 des Niedersächsischen Justizgesetzes seien. Selbst wenn die Hausordnung als eine solche Rechtsvorschrift anzusehen sein sollte, wäre der Normenkontrollantrag unstatthaft. Denn das Oberverwaltungsgericht würde insoweit nicht "im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit" entscheiden, da Rechtsbehelfe für auf die Hausordnung gestützte Maßnahmen gemäß § 109 und § 110 StVollzG ausschließlich den Strafvollstreckungskammern zugewiesen seien. Im Übrigen genüge der von dem Antragsteller persönlich gestellte Antrag nicht dem Vertretungszwang (§ 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO).

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Die Rechtsverfolgung des Antragstellers erweist sich als aussichtslos, da eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (§ 133 VwGO) unter keinem denkbaren Gesichtspunkt Erfolg haben könnte. Eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist mit Blick auf den Verfahrensgegenstand und die tragenden Entscheidungsgründe der Vorinstanz nicht erkennbar. Es bestehen ferner keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme, das Oberverwaltungsgericht sei bei seinem Beschluss von einer Entscheidung eines der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte abgewichen. Schließlich fehlt jeder Anhalt für das Vorliegen eines Verfahrensmangels i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die Ausübung des Verfahrensermessens im Rahmen des § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO, durch Beschluss zu entscheiden, begegnet keinen Bedenken.

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2. Die von dem Kläger persönlich erhobene Beschwerde ist unzulässig, denn sie genügt nicht dem Vertretungszwang des § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO.

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3. Für die Entscheidung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist eine Kostenentscheidung zu treffen, deren Inhalt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO ergibt. Die Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3 sowie § 52 Abs. 1 GKG.