BAG 8. Senat, Urteil vom 31.01.2019, 8 AZR 1073/12

Das Urteil unter dem Aktenzeichen 8 AZR 1073/12 (BAG)

vom 31. Januar 2019 (Donnerstag)


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Gesetzlicher Übergang eines Arbeitsverhältnisses nach § 6c Abs. 1 SGB II - Voraussetzungen - Referenzzeitraum - Wahrnehmung von Aufgaben auf dem Gebiet der Grundsicherung für Arbeitsuchende - Unterbrechungen der Tätigkeit - Vereinbarkeit von § 6c Abs. 1 SGB II mit dem Grundgesetz - Vereinbarkeit von § 6c Abs. 1 SGB II mit Unionsrecht

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 18. September 2012 - 6 Sa 434/11 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

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Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen ihnen begründete Arbeitsverhältnis über den 31. Dezember 2010 hinaus fortbesteht.

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Die Klägerin war seit dem 16. Juli 1990 bei der Beklagten beschäftigt. Seit dem 1. Januar 2005 waren ihr Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II übertragen, und zwar zunächst in der Tätigkeit einer Fachassistentin im Bearbeitungsservice SGB II. Mit Schreiben vom 23. März 2007 übertrug die Beklagte der Klägerin mit Wirkung vom 1. Januar 2007 auf Dauer die Tätigkeit als Fachassistentin Leistungsgewährung im Bereich SGB II in der Agentur für Arbeit H.

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Vom 18. September 2008 bis 26. März 2010 war die Klägerin durchgehend arbeitsunfähig erkrankt. Dabei bezog sie - nach dem Ende des Krankengeldbezugs - im Zeitraum vom 19. bis zum 26. März 2010 Leistungen nach dem SGB III. Nach ihrer Genesung kam es nur zu geringen Fehlzeiten von insgesamt zwölf Tagen im Jahr 2010. So war die Klägerin im August 2010 an einem Tag, im September 2010 an vier Tagen sowie vom 22. bis zum 31. Dezember 2010 arbeitsunfähig erkrankt.

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Mit Schreiben vom 27. Oktober 2010 teilte die Beklagte der Klägerin unter dem Betreff „Gesetzlicher Übergang zum Landkreis Sa“ Folgendes mit:

        

„…,     

        

nach dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 03. August 2010 gehen alle Beschäftigten der Bundesagentur für Arbeit, die am Tag vor der Zulassung eines kommunalen Trägers Aufgaben der BA als Träger der Grundsicherung wahrnehmen und insgesamt mindestens 24 Monate solche Aufgaben in dem Gebiet des kommunalen Trägers wahrgenommen haben, kraft Gesetz in den Dienst des kommunalen Trägers über.

        

Sie erfüllen die vom Gesetzgeber festgelegten Übergangskriterien. Ihr Arbeitsverhältnis zur Bundesagentur für Arbeit endet daher mit Ablauf des 31.12.2010. Ab 01.01.2011 wird Ihr bisheriges Arbeitsverhältnis mit dem Landkreis Sa als Arbeitgeber fortgesetzt.

        

…“    

5

Nach der Verordnung zur Zulassung von kommunalen Trägern als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende (im Folgenden Kommunalträger-Zulassungsverordnung) vom 24. September 2004 (BGBl. I S. 2349) war der Landkreis M als Träger der Leistung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II zugelassen und insoweit an die Stelle der für dieses Gebiet zuständigen Agentur für Arbeit getreten. Nachdem der Landkreis M im Zuge der Kreisgebietsreform mit Wirkung zum 1. Juli 2007 mit dem ehemaligen Landkreis S zum Landkreis Sa zusammengefasst worden war, bestimmte die Verordnung zur Änderung der Kommunalträger-Zulassungsverordnung vom 1. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1758) den Sa als Träger der Leistung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II.

6

Mit der am 14. Januar 2011 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat die Klägerin sich gegen den gesetzlichen Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf den Landkreis Sa gewandt und geltend gemacht, dass das zwischen den Parteien begründete Arbeitsverhältnis über den 31. Dezember 2010 hinaus fortbesteht.

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Sie hat die Auffassung vertreten, die Voraussetzungen des § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II seien nicht erfüllt. Nach dieser Bestimmung sei es erforderlich, dass sie in den letzten 24 Monaten vor dem Übergang ihre Aufgaben auf dem Gebiet des SGB II tatsächlich - aktiv - ausgeübt habe. Hieran habe es gefehlt. Im Zeitraum der letzten 24 Monate unmittelbar vor dem Übergang habe sie mit der krankheitsbedingten Fehlzeit vom 18. September 2008 bis zum 26. März 2010 im Ergebnis zu zwei Drittel des Referenzzeitraums ihre Tätigkeit nicht ausgeübt. § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II erfasse nicht Beschäftigte wie sie, die zu mehr als 50 % des Referenzzeitraums durchgängig arbeitsunfähig erkrankt gewesen seien. Zu berücksichtigen sei auch, dass das Arbeitsverhältnis mit dem Auslaufen der Entgeltfortzahlungspflicht der Beklagten geruht habe. Zudem sei die Vereinbarkeit von § 6c SGB II mit Art. 12 GG zweifelhaft. Durch die Bestimmung werde in ein Arbeitsverhältnis und damit in die Berufsausübungsfreiheit eingegriffen, ohne dass der Arbeitnehmer die Möglichkeit eines Widerspruchs habe. Soweit ein den Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG rechtfertigender Grund des Gemeinwohls in der Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Grundsicherung für Arbeitsuchende bei Übernahme der Aufgaben nach dem SGB II durch den kommunalen Träger liegen sollte, bedinge dies zwangsläufig, dass diese Aufgaben von den betroffenen Beschäftigten tatsächlich ohne größere zeitliche Unterbrechung im Referenzzeitraum unmittelbar vor dem Übergang wahrgenommen worden seien. Andernfalls würden die für die Funktionsfähigkeit erforderlichen aktuellen Kenntnisse und Erfahrungen fehlen. Durch den in § 6c SGB II angeordneten Personalübergang ergäben sich in ihrem Fall zudem erhebliche negative Auswirkungen für ihr Arbeitsverhältnis, insbesondere wegen eines Wechsels der anzuwendenden tarifvertraglichen Regelungen und der zu erwartenden Verschlechterung der Arbeitsbedingungen nach Auslaufen des Besitzstandsschutzes.

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Die Klägerin hat zuletzt sinngemäß beantragt

        

        

festzustellen, dass das zwischen den Parteien begründete Arbeitsverhältnis über den 31. Dezember 2010 hinaus zwischen den Parteien zu unveränderten Arbeitsbedingungen fortbesteht.

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Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Auffassung vertreten, die Voraussetzungen für einen Übertritt in den Dienst des Landkreises Sa nach § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II seien im Fall der Klägerin erfüllt. Diese habe zum Zeitpunkt der Zulassung des Landkreises Sa seit dem 1. Januar 2005 und damit mehr als 24 Monate Aufgaben im Rechtskreis des SGB II wahrgenommen. Die Langzeiterkrankung der Klägerin stehe dem Übergang des Arbeitsverhältnisses nicht entgegen. Durch die Erkrankung habe die Klägerin ihre erworbenen Kenntnisse nicht verloren.

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Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.

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Die zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zu Recht zurückgewiesen. Der auf Feststellung gerichtete Klageantrag ist unbegründet. Zwischen den Parteien besteht über den 31. Dezember 2010 hinaus kein Arbeitsverhältnis mehr. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin ist nämlich mit Wirkung zum 1. Januar 2011 auf den Landkreis Sa übergegangen. Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht angenommen, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Übergang des Arbeitsverhältnisses der Klägerin nach § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II bzw. nach § 6c Abs. 1 Satz 1 iVm. Satz 6 SGB II auf den Landkreis Sa erfüllt sind. Diese Regelung ist auch wirksam; sie verstößt weder gegen Verfassungsrecht noch gegen Unionsrecht.

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I. Die zulässige Klage ist unbegründet.

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1. Die Klage ist zulässig.

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Der Klageantrag ist auf die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses iSd. § 256 Abs. 1 ZPO gerichtet (vgl. etwa BAG 21. November 2013 - 2 AZR 598/12 - Rn. 32, BAGE 146, 353). Für den Antrag ist auch das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse gegeben. Die Beklagte bestreitet, dass zwischen ihr und der Klägerin über den 31. Dezember 2010 hinaus ein Arbeitsverhältnis besteht (vgl. in diesem Zusammenhang: BAG 25. August 2016 - 8 AZR 53/15 - Rn. 23; 27. September 2012 - 2 AZR 838/11 - Rn. 12).

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II. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Zwischen den Parteien besteht über den 31. Dezember 2010 hinaus kein Arbeitsverhältnis mehr. Vielmehr ist das Arbeitsverhältnis der Klägerin zum 1. Januar 2011 gemäß § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II bzw. nach § 6c Abs. 1 Satz 1 iVm. Satz 6 SGB II - jeweils in der hier maßgeblichen Fassung vom 3. August 2010 (BGBl. I S. 1112) - von der Beklagten auf den Landkreis Sa übergegangen. Im Fall der Klägerin sind die Voraussetzungen des § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II für einen Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf den Landkreis Sa erfüllt. Die für den Übergang des Arbeitsverhältnisses der Klägerin auf den Landkreis Sa maßgeblichen Bestimmungen des SGB II begegnen weder verfassungsrechtlichen noch unionsrechtlichen Bedenken.

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1. Nach § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II treten ua. die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur, die am Tag vor der Zulassung eines weiteren kommunalen Trägers nach § 6a Abs. 2 SGB II und mindestens seit 24 Monaten Aufgaben der Bundesagentur als Träger nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II in dem Gebiet des kommunalen Trägers wahrgenommen haben, zum Zeitpunkt der Neuzulassung kraft Gesetzes in den Dienst des kommunalen Trägers über. Diese Bestimmung ist nach § 6c Abs. 1 Satz 6 SGB II ua. bei einer Erweiterung der Zulassung nach § 6a Abs. 7 SGB II entsprechend anwendbar.

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Aus diesem Grund kann es dahinstehen, ob der Landkreis Sa mit dem 1. Januar 2011 als Träger nach § 6a Abs. 2 SGB II neu zugelassen oder ob eine bereits bestehende Zulassung des Landkreises Sa mit dem 1. Januar 2011 nach § 6a Abs. 7 SGB II erweitert wurde. Dabei könnte für Letzteres sprechen, dass die Kommunalträger-Zulassungsverordnung vom 24. September 2004 bereits den Landkreis M, also einen Teil des späteren Landkreises Sa, als Träger der Leistung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II bestimmt hatte und dass (offenbar) erst durch die Verordnung zur Änderung der Kommunalträger-Zulassungsverordnung vom 1. Dezember 2010 der gesamte Landkreis Sa - ohne jede Einschränkung - Träger der Leistung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II wurde.

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2. Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht im Fall der Klägerin die Voraussetzungen des § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II für einen Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf den Landkreis Sa als erfüllt angesehen. Die Klägerin hatte am 31. Dezember 2010, dem Tag vor der Zulassung bzw. der Erweiterung der Zulassung des Landkreises Sa, und seit dem 1. Januar 2005 und damit mindestens seit 24 Monaten Aufgaben der Bundesagentur als Träger nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II, dh. Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende, im Gebiet des Landkreises Sa wahrgenommen.

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a) Entgegen der Auffassung der Klägerin beschränkt sich der Referenzzeitraum iSv. § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II nicht auf die letzten 24 Kalendermonate vor dem Tag der Zulassung oder Erweiterung der Zulassung des kommunalen Trägers. Das folgt bereits aus der in der Bestimmung enthaltenen Formulierung „mindestens seit 24 Monaten“. Erforderlich ist danach eine insgesamt zumindest 24-monatige Wahrnehmung von Tätigkeiten im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende, die nicht vor dem Tag der Zulassung oder Erweiterung der Zulassung des kommunalen Trägers beendet worden ist. Damit können auch Zeiten der Tätigkeit zu berücksichtigen sein, die vor den letzten 24 Monaten vor dem og. Zeitpunkt liegen.

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b) Der Klägerin waren seit dem 1. Januar 2005 durchgängig Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Gebiet des Landkreises Sa übertragen.

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aa) Die Klägerin war seit dem 1. Januar 2005 mit Aufgaben der Bundesagentur als Träger nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II betraut. Zwischen den Parteien steht nicht im Streit, dass die Aufgaben der Klägerin als Fachassistentin im Bearbeitungsservice SGB II und als Fachassistentin Leistungsgewährung im Bereich SGB II in der Agentur für Arbeit H auf das Gebiet des Landkreises Sa bezogen waren.

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bb) Der Klägerin waren auch im erforderlichen zeitlichen Umfang Aufgaben auf dem Gebiet der Grundsicherung für Arbeitsuchende übertragen, denn sie war ausschließlich mit Tätigkeiten in diesem Bereich betraut.

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(1) Nach § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II setzt der Übertritt von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in den Dienst eines kommunalen Trägers grundsätzlich voraus, dass diese ausschließlich mit Tätigkeiten im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende betraut sind. Von diesem Grundsatz ist für den Fall, dass Mischtätigkeiten übertragen wurden, nur dann eine Ausnahme geboten, wenn die Tätigkeiten auf dem Gebiet der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht nur überwiegen, sondern den eindeutigen Schwerpunkt bilden (zu dieser Problematik vgl. Wieser in Adolph SGB II, SGB XII u. AsylbLG Stand Dezember 2018 § 6c SGB II Rn. 3; Marx in Estelmann SGB II Stand November 2018 § 6c Rn. 6, die eine ausschließliche Betrauung mit entsprechenden Aufgaben fordern; auf eine nur „überwiegende“ Tätigkeit abstellend dagegen Gagel/Luik SGB II Stand Dezember 2018 § 6c Rn. 14; Weißenberger in Eicher/Luik SGB II 4. Aufl. § 6c Rn. 3).

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(2) Dafür spricht bereits der Gesetzeswortlaut, der insoweit keine Einschränkung etwa dahin enthält, dass eine „überwiegende“ oder eine Aufgabenwahrnehmung in bestimmtem Umfang genügt.

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(3) Für eine Auslegung von § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II dahin, dass die Tätigkeiten auf dem Gebiet der Grundsicherung für Arbeitsuchende zumindest den eindeutigen Schwerpunkt bilden müssen, spricht auch das gesetzgeberische Ziel der Überleitung. Der Gesetzgeber wollte mit der vom ihm in § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II getroffenen Bestimmung die Qualität der Aufgabenerfüllung beim kommunalen Träger durch eingearbeitetes Personal sicherstellen und deshalb nicht zu viele Personen mit nur geringer einschlägiger Berufserfahrung überleiten (vgl. BVerfG 21. März 2018 - 1 BvL 1/14 - Rn. 14 mwN, BVerfGE 148, 64). § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II soll sicherstellen, dass die Funktionsfähigkeit der Grundsicherung bei Zulassung weiterer kommunaler Träger gewährleistet bleibt. Insoweit sind die kommunalen Träger auf personelle Kontinuität und die Erfahrungen und Fachkompetenz der Beschäftigten der Bundesagentur angewiesen (BT-Drs. 17/1555 S. 19). Vor diesem Hintergrund soll die Regelung in § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II zum Referenzzeitraum, wonach die Beschäftigten der Bundesagentur mindestens 24 Monate vor dem Tag der Zulassung bzw. Erweiterung der Zulassung des kommunalen Trägers Aufgaben der Grundsicherung wahrgenommen haben müssen, gewährleisten, dass die übertretenden Beschäftigten eine hinreichende einschlägige Fachkompetenz und Berufserfahrung aufweisen. Es soll nur objektiv qualifiziertes Personal übergehen, das gründlich eingearbeitet ist (vgl. BAG 17. März 2016 - 6 AZR 96/15 - Rn. 13; 16. April 2015 - 6 AZR 142/14 - Rn. 42, BAGE 151, 263; 26. September 2013 - 8 AZR 775/12 (A) - Rn. 27).

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(4) Für das Erfordernis eines zumindest eindeutigen Aufgabenschwerpunkts auf dem Gebiet der Grundsicherung für Arbeitsuchende sprechen zudem Gründe der Praktikabilität.

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(a) Die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist bei der Gesetzesauslegung ebenfalls zu berücksichtigen (vgl. BVerfG 14. Januar 1986 - 1 BvR 209/79 ua. - zu B I 2 der Gründe, BVerfGE 71, 354; 14. März 1967 - 1 BvR 334/61 - zu B II 2 der Gründe, BVerfGE 21, 209; BAG 21. April 2016 - 8 AZR 402/14 - Rn. 31, BAGE 155, 61; 11. Oktober 2011 - 3 AZR 732/09 - Rn. 21, BAGE 139, 269). Bestehen bei Anwendung der für die Gesetzesauslegung anwendbaren Kriterien Zweifel, wie eine Norm auszulegen ist, gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (vgl. zu einer Tarifauslegung: BAG 26. April 2017 - 10 AZR 589/15 - Rn. 14; 24. Februar 2016 - 5 AZR 225/15 - Rn. 15).

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(b) Würde bereits eine teilweise oder nur überwiegende Wahrnehmung von Aufgaben im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende für einen Übergang des Arbeitsverhältnisses nach § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II ausreichen, würde bei einer erheblichen Anzahl von Beschäftigten mit Mischtätigkeiten möglicherweise eine viel höhere Anzahl von Beschäftigten übergehen, als es dem tatsächlichen Bedarf bei dem kommunalen Träger entspräche. Auf der anderen Seite hätte dies zur Folge, dass bei der Bundesagentur eine im Verhältnis zum Wegfall von Aufgaben überproportionale Zahl von Beschäftigten ausschiede. Beide Effekte könnten mit der auf 10 Prozent begrenzten „Rückkehrquote“ nach § 6c Abs. 1 Satz 3 und Satz 4 SGB II ggf. nicht - dem Ziel der Regelung entsprechend - hinreichend kompensiert werden.

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Um die Zulassung zu erreichen, muss sich ein kommunaler Träger nach § 6a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB II verpflichten, mindestens 90 Prozent der Beamtinnen und Beamten, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur, die zum Zeitpunkt der Zulassung mindestens seit 24 Monaten in der im Gebiet des kommunalen Trägers gelegenen Arbeitsgemeinschaft oder Agentur für Arbeit in getrennter Aufgabenwahrnehmung im Aufgabenbereich nach § 6 Abs. 1 Satz 1 SGB II tätig waren, vom Zeitpunkt der Zulassung an dauerhaft zu beschäftigen. Deshalb besteht für ihn nach § 6c Abs. 1 Satz 3 und Satz 4 SGB II die Möglichkeit, der Bundesagentur bis zu 10 Prozent des zunächst vollständig übergegangenen Personals wieder zur Verfügung zu stellen. Dies erfolgt bei Beamten/Beamtinnen durch Rückversetzung nach den geltenden Vorschriften des Beamtenstatusgesetzes mit der Maßgabe, dass eine Zustimmung der Bundesagentur nicht erforderlich ist. Bei Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen ist die Bundesagentur zu einer Wiedereinstellung zu den bisherigen Bedingungen verpflichtet. Da es sich bei der Wiedereinstellung iSd. § 6c Abs. 1 Satz 4 SGB II nicht um einen Übertritt kraft Gesetzes in den Dienst eines anderen Trägers, sondern um die vertragliche Neubegründung eines Arbeitsverhältnisses handelt (vgl. etwa BAG 24. September 2015 - 6 AZR 511/14 - Rn. 21 ff.), setzt die Wiedereinstellung allerdings die Zustimmung des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin voraus (vgl. auch BT-Drs. 17/1555 S. 20).

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Zudem wirkt sich aus, dass dem kommunalen Träger durch die langfristige Begrenzung der Übernahmeverpflichtung auf 90 Prozent des Personals der Bundesagentur die Möglichkeit verbleiben soll, die personelle Ausstattung ausreichend selbst zu bestimmen. Insoweit soll durch die getroffenen Regelungen sichergestellt werden, dass der kommunale Träger bis zu 10 Prozent von ihm selbst ausgebildetes bzw. von ihm selbst eingestelltes Personal einsetzen und so die Aufgabenwahrnehmung durch den Einsatz von eigenen personellen Ressourcen bestimmen kann. Auch soll gewährleistet werden, dass der kommunale Träger eigenes Personal mit besonderen Kompetenzen im Bereich der Leistungserbringung und Arbeitsvermittlung bzw. eigene Führungskräfte einsetzen kann, um sich für eine erfolgreiche Trägerschaft auszustatten (BT-Drs. 17/1555 S. 17). Dieses Ziel würde bei einer Anknüpfung an eine nur teilweise oder nur überwiegende Wahrnehmung von Aufgaben im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende verfehlt, weil in einem solchen Fall nicht von vornherein auszuschließen ist, dass eine deutlich höhere Anzahl von Beschäftigten übergeht, als es dem tatsächlichen Bedarf bei dem kommunalen Träger entspricht.

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(5) Sofern die Entscheidung des Senats vom 26. September 2013 (- 8 AZR 775/12 (A) - Rn. 17) dahin zu verstehen sein sollte, dass es ausreicht, wenn der/die betreffende Arbeitnehmer/in überhaupt eine Tätigkeit iSv. § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II ausgeübt hat, hält der Senat hieran nicht fest.

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cc) Die Klägerin hatte die Aufgaben der Bundesagentur als Träger nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II am 31. Dezember 2010, dem Tag vor der Zulassung bzw. der Erweiterung der Zulassung des Landkreises Sa und seit dem 1. Januar 2005, dh. mindestens seit 24 Monaten auch „wahrgenommen“ iSv. § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II.

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(1) „Aufgabenwahrnehmung“ iSv. § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II bedeutet - wie das Landesarbeitsgericht zutreffend angenommen hat - eine tatsächliche Tätigkeit, weshalb die bloße Übertragung entsprechender Aufgaben durch die Bundesagentur nicht ausreicht (offengelassen von BAG 17. März 2016 - 6 AZR 96/15 - Rn. 13). Dies ergibt sich sowohl aus dem Gesetzeswortlaut als auch aus der Gesetzessystematik sowie dem Zweck der Bestimmung.

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Der Wortlaut von § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II stellt mit der Formulierung „wahrgenommen“ auf eine von dem/der Beschäftigten ausgeübte Tätigkeit ab. Im Zusammenhang mit einer Aufgabe bezeichnet das Verb „wahrnehmen“ nämlich ein aktives Tun im Sinne einer Nutzung einer Möglichkeit (vgl. Wahrig Deutsches Wörterbuch 9. Aufl. S. 1624). Zudem unterscheidet § 6c SGB II selbst zwischen einer Wahrnehmung von Aufgaben durch die Beschäftigten und einer bloßen Übertragung von Aufgaben. So ist in § 6c Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 SGB II ausdrücklich von einer Übertragung eines Amtes bzw. einer Tätigkeit die Rede.

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Darüber hinaus spricht das Gesetz in Bestimmungen, die in einem unmittelbaren Kontext zu der in § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II getroffenen Regelung stehen, von einer „Aufgabendurchführung“ bzw. von einem „Tätigsein“. So heißt es in § 6c Abs. 2 SGB II, der die Folgen des Endes der Trägerschaft eines kommunalen Trägers regelt, dass die Beamtinnen und Beamten, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des kommunalen Trägers, die am Tag vor der Beendigung der Trägerschaft Aufgaben anstelle der Bundesagentur als Träger nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II „durchgeführt“ haben, zum Zeitpunkt der Beendigung der Trägerschaft kraft Gesetzes in den Dienst der Bundesagentur übergehen. Und nach § 6a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB II ist Voraussetzung für die Zulassung von kommunalen Trägern, dass diese sich verpflichten, mindestens 90 Prozent der Beamtinnen und Beamten, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur, die zum Zeitpunkt der Zulassung mindestens seit 24 Monaten in der im Gebiet des kommunalen Trägers gelegenen Arbeitsgemeinschaft oder Agentur für Arbeit in getrennter Aufgabenwahrnehmung im Aufgabenbereich nach § 6 Abs. 1 Satz 1 SGB II „tätig“ waren, vom Zeitpunkt der Zulassung an dauerhaft zu beschäftigen. Die Annahme, dass für eine Aufgabenwahrnehmung iSv. § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II die Übertragung der Tätigkeit ausreicht, ist vor diesem Hintergrund fernliegend.

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Dass Aufgabenwahrnehmung iSv. § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II grundsätzlich ein tatsächliches Tätigsein erfordert, folgt auch aus dem mit der Bestimmung verfolgten Zweck. § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II soll - wie unter Rn. 25 ausgeführt - sicherstellen, dass die Funktionsfähigkeit der Grundsicherung bei Zulassung weiterer kommunaler Träger gewährleistet bleibt. Insoweit sind die kommunalen Träger auf personelle Kontinuität und die Erfahrungen und Fachkompetenz der Beschäftigten der Bundesagentur angewiesen (BT-Drs. 17/1555 S. 19). Erfahrungen und Fachkompetenz können allerdings nur durch eine tatsächliche Aufgabenwahrnehmung und nicht durch die bloße Übertragung entsprechender Aufgaben erworben werden.

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(2) Dass die Klägerin im Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zur Zulassung bzw. bis zur Erweiterung der Zulassung des Landkreises Sa als kommunaler Träger tatsächlich Aufgaben im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende wahrgenommen hat, ist zwischen den Parteien nicht im Streit.

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(3) Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht angenommen, dass dem Übergang des Arbeitsverhältnisses der Klägerin nach § 6c Abs. 1 Satz 1 bzw. nach § 6c Abs. 1 Satz 1 iVm. Satz 6 SGB II nicht der Umstand entgegensteht, dass diese während der letzten 24 Monate vor der Zulassung des Landkreises Sa bzw. der Erweiterung dessen Zulassung etwas mehr als 18 Monate wegen einer Erkrankung keine aktiven Tätigkeiten für die Bundesagentur ausgeübt hat. Nicht nur die üblichen Unterbrechungen der tatsächlichen Tätigkeit, die typischerweise in jedem Arbeitsverhältnis vorkommen oder vorkommen können, wie zB infolge von Urlaub und Kurzerkrankungen, sondern auch Unterbrechungen in der Aufgabenwahrnehmung, die nicht typischerweise in jedem Arbeitsverhältnis vorkommen bzw. vorkommen können, wie zB Unterbrechungen wegen einer langandauernden Erkrankung, wegen eines schwangerschaftsbedingten Beschäftigungsverbots, wegen Mutterschutzes und wegen Inanspruchnahme von Elternzeit, sind grundsätzlich rechtlich unerheblich und stehen deshalb der Annahme einer durchgängigen Aufgabenwahrnehmung iSv. § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II grundsätzlich nicht entgegen. Derartige Unterbrechungen in der tatsächlichen Tätigkeit sind grundsätzlich unschädlich. Dies ergibt die Auslegung von § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II.

39

(a) Der Gesetzgeber ist bei der Schaffung von § 6c Abs. 1 SGB II davon ausgegangen, dass die Beamtinnen und Beamten, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die bei der Bundesagentur mindestens seit 24 Monaten Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende wahrgenommen haben, eine Einheit bilden, deren Funktionsfähigkeit grundsätzlich weder durch die üblichen Tätigkeitsunterbrechungen, die typischerweise in jedem Dienst- oder Arbeitsverhältnis vorkommen oder vorkommen können, wie zB infolge von Urlaub und Kurzerkrankungen, in Frage gestellt wird, noch durch Unterbrechungen der aktiven Tätigkeit, die nicht typischerweise in jedem Dienst- oder Arbeitsverhältnis vorkommen bzw. vorkommen können, wie zB Unterbrechungen wegen einer langandauernden Erkrankung, wegen eines schwangerschaftsbedingten Beschäftigungsverbots, wegen Mutterschutzes und infolge der Inanspruchnahme von Elternzeit.

40

Der Gesetzgeber wollte mit der in § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II getroffenen Bestimmung - wie unter Rn. 25 ausgeführt - sicherstellen, dass die Funktionsfähigkeit der Grundsicherung bei Zulassung weiterer kommunaler Träger bzw. bei der Erweiterung deren Zulassung gewährleistet „bleibt“. Zu diesem Zweck soll den kommunalen Trägern nur objektiv qualifiziertes Personal, das gründlich eingearbeitet ist, zur Verfügung gestellt werden (vgl. BAG 17. März 2016 - 6 AZR 96/15 - Rn. 13; 16. April 2015 - 6 AZR 142/14 - Rn. 42, BAGE 151, 263; 26. September 2013 - 8 AZR 775/12 (A) - Rn. 27). Dabei trägt § 6c Abs. 1 SGB II dem Prinzip „Personal folgt der Aufgabe“ Rechnung. Da alle Aufgaben übergehen, für die die Bundesagentur im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständig ist, geht nach § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II auch das gesamte Personal, das diese Aufgaben seit mindestens 24 Monaten wahrgenommen hat, zunächst zum zugelassenen Träger über (vgl. BT-Drs. 17/1555 S. 19). Dieser soll insoweit mit „derselben Mannschaft“ starten, die zuvor bei der Bundesagentur die Aufgaben der Grundsicherung wahrgenommen hat (BAG 17. März 2016 - 6 AZR 96/15 - Rn. 13). Es kommt hinzu, dass der Gesetzgeber es nicht für erforderlich erachtet hat, die Auswirkungen einer etwaigen Unterbrechung der aktiven Tätigkeit in § 6c SGB II oder in einer anderen, mit § 6c SGB II im Zusammenhang stehenden Bestimmung ausdrücklich zu regeln, und dass er den Referenzzeitraum, in dem die Beschäftigten einschlägige Fachkompetenz und Berufserfahrung erworben haben müssen, mit mindestens 24 Monaten großzügig bemessen hat.

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Nach alledem ist der Gesetzgeber erkennbar davon ausgegangen, dass es sich bei der Einheit, die die unter Rn. 39 aufgeführte Anforderung erfüllt, um eine Einheit handelt, deren Funktionsfähigkeit bei typisierender Betrachtung grundsätzlich weder durch die üblichen Unterbrechungen der aktiven Tätigkeit, die typischerweise in jedem Dienst- oder Arbeitsverhältnis vorkommen oder vorkommen können, wie zB infolge von Urlaub und Kurzerkrankungen, noch durch Unterbrechungen der aktiven Tätigkeit, die nicht typischerweise in jedem Dienst- oder Arbeitsverhältnis vorkommen bzw. vorkommen können, wie zB Unterbrechungen wegen einer langandauernden Erkrankung, wegen eines schwangerschaftsbedingten Beschäftigungsverbots, wegen Mutterschutzes und infolge der Inanspruchnahme von Elternzeit, in Frage gestellt wird. Auch solche Zeiten der Unterbrechung in der aktiven Tätigkeit, die ohnehin typischerweise nur bei einzelnen Beschäftigten und bei diesen typischerweise nicht zeitgleich vorkommen, sind grundsätzlich unschädlich. Derartige Unterbrechungen hindern den Erwerb ausreichender Fachkompetenz und Berufserfahrung bei typisierender Betrachtung grundsätzlich nicht. Sie wurden vom Gesetzgeber bei der Bestimmung des zeitlichen Umfangs der einschlägigen Tätigkeiten bereits berücksichtigt.

42

(b) Entgegen der Ansicht der Klägerin kommt es in Fällen der krankheitsbedingten Abwesenheit von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern auch nicht darauf an, ob im Einzelfall der Zeitraum der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach § 3 EFZG überschritten wurde oder ob Leistungen nach dem SGB III bezogen wurden, da das Arbeitsverhältnis während dieser Zeiträume nicht beendet ist.

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(c) Die Einschätzung des Gesetzgebers, dass die oa. Unterbrechungen der tatsächlichen Tätigkeit grundsätzlich unschädlich sind, korrespondiert auch mit der Einschätzung, die die jeweiligen Tarifvertragsparteien des TV-BA und des TVöD-V/VKA für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Hinblick auf die Laufzeit in den Entwicklungsstufen getroffen haben. So haben die Tarifvertragsparteien des TV-BA in § 19 Abs. 6 TV-BA abschließend festgelegt, welche Unterbrechungen der tatsächlichen Tätigkeit für die Stufenlaufzeit und damit für den Fortbestand der Berufserfahrung allgemein als unschädlich anzusehen sind. Insoweit tritt kraft Fiktion kein Verlust an Erfahrungswissen ein. Dies gilt nicht nur für kurze Unterbrechungen, die infolge der Inanspruchnahme von Erholungsurlaub und Arbeitsunfähigkeit eintreten, sondern auch für Unterbrechungen aufgrund einer langandauernden Erkrankung, aufgrund eines schwangerschaftsbedingten Beschäftigungsverbots, aufgrund Mutterschutzes und aufgrund der Inanspruchnahme von Elternzeit (vgl. BAG 17. März 2016 - 6 AZR 96/15 - Rn. 13). Für die beim kommunalen Träger Beschäftigten enthält § 17 Abs. 3 TVöD/VKA eine vergleichbare Regelung.

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(d) Eine Ausnahme von Vorstehendem ist allerdings dann geboten, wenn der/die Beschäftigte im Referenzzeitraum überhaupt keine aktive Tätigkeit im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende ausgeübt hat. In einem solchen Fall fehlt es an der von § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II geforderten Wahrnehmung von Aufgaben auf dem Gebiet der Grundsicherung für Arbeitsuchende. In einem solchen Fall würde dem Regelungsziel von § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II, dem kommunalen Träger eingearbeitetes Personal zur Verfügung zu stellen, mit dem diese Aufgaben ohne Unterbrechung fortgeführt werden können, nicht hinreichend Rechnung getragen (vgl. hierzu BAG 17. März 2016 - 6 AZR 96/15 - Rn. 13; Gagel/Luik SGB II Stand Dezember 2018 § 6c Rn. 15; Münder in LPK-SGB II 6. Aufl. § 6c Rn. 2; Luthe in Hauck/Noftz SGB II Stand Dezember 2018 K § 6c Rn. 8; aA Weißenberger in Eicher/Luik SGB II 4. Aufl. § 6c Rn. 4, der eine tatsächliche Tätigkeit im Umfang von 50 % fordert; noch weitergehend Marx in Estelmann SGB II Stand November 2018 § 6c Rn. 6). Eine solche Ausnahme ist im Fall der Klägerin allerdings nicht veranlasst, da es ab Ende März 2010, nachdem die Klägerin von ihrer langandauernden Erkrankung genesen war, im weiteren Verlauf des Jahres 2010 nur zu geringen Fehlzeiten von insgesamt zwölf Arbeitstagen gekommen ist. So war die Klägerin im August 2010 an einem Tag, im September 2010 an vier Tagen und im Dezember 2010 an sieben Tagen arbeitsunfähig erkrankt.

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(4) Einem Übergang des Arbeitsverhältnisses der Klägerin auf den Landkreis Sa steht auch nicht entgegen, dass diese am Tag vor der Zulassung des Landkreises Sa bzw. der Erweiterung dessen Zulassung als kommunaler Träger, nämlich am 31. Dezember 2010 arbeitsunfähig erkrankt war und deshalb keine aktive Tätigkeit ausgeübt hat. Zwar heißt es in § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II, dass ua. die Arbeitnehmer/innen der Bundesagentur, die am Tag vor der Zulassung eines weiteren kommunalen Trägers „und“ mindestens seit 24 Monaten Aufgaben der Bundesagentur als Träger nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II wahrgenommen haben, zum Zeitpunkt der Neuzulassung kraft Gesetzes in den Dienst des kommunalen Trägers treten; dem „und“ in § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II kommt allerdings nicht die Bedeutung zu, dass an diesem Tag tatsächlich Tätigkeiten ausgeübt worden sein müssen. Der Gesetzgeber wollte mit dieser Regelung nur sicherstellen, dass die Tätigkeit auf dem Gebiet der Grundsicherung für Arbeitsuchende an diesem Tag noch nicht beendet war. Damit reicht es insoweit aus, wenn dem/der Beschäftigten am Tag vor der Zulassung eines weiteren kommunalen Trägers bzw. am Tag vor der Erweiterung dessen Zulassung Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende übertragen sind, sofern nur innerhalb des Mindestreferenzzeitraums von 24 Monaten Aufgaben auf dem Gebiet der Grundsicherung für Arbeitsuchende wahrgenommen wurden.

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Wie unter Rn. 38 ff. ausgeführt, stehen nicht nur übliche Unterbrechungen der aktiven Tätigkeit, die typischerweise in jedem Arbeitsverhältnis vorkommen oder vorkommen können, wie zB infolge von Urlaub und Kurzerkrankungen, sondern auch Unterbrechungen der aktiven Tätigkeit einzelner Beschäftigter, die nicht typischerweise in jedem Arbeitsverhältnis vorkommen bzw. vorkommen können, wie zB Abwesenheitszeiten aufgrund einer langandauernden Erkrankung, aufgrund eines schwangerschaftsbedingten Beschäftigungsverbots, aufgrund Mutterschutzes und aufgrund der Inanspruchnahme von Elternzeit, der Annahme einer Aufgabenwahrnehmung iSv. § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II im Referenzzeitraum grundsätzlich nicht entgegen. Dabei kommt es auf die zeitliche Lage einer eventuellen Unterbrechung der Tätigkeit innerhalb des Referenzzeitraums nicht an. Schon aus diesem Grund ist es nach § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II nicht erforderlich, dass der/die einzelne Beschäftigte gerade am Tag vor der Zulassung eines weiteren kommunalen Trägers die Aufgaben der Grundsicherung aktiv wahrgenommen hat.

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Zudem würde ein Erfordernis einer aktiven Tätigkeit gerade an diesem Tag dazu führen, dass der Übergang des Arbeitsverhältnisses eines/einer Beschäftigten auf einen kommunalen Träger im Einzelfall von Zufälligkeiten abhinge. Dass der Gesetzgeber den Übertritt der Beschäftigten nach § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II von derartigen Unwägbarkeiten abhängig machen wollte, kann schlechterdings nicht angenommen werden. Ein anderes Verständnis von § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II hat im Wortlaut der Bestimmung keinen Anklang gefunden. Auch in der Gesetzesbegründung finden sich hierfür keine Anhaltspunkte. Dort heißt es hierzu lediglich, die kommunalen Träger seien „auf personelle Kontinuität und die Erfahrungen und Fachkompetenz der Beschäftigten der Bundesagentur angewiesen“ (BT-Drs. 17/1555 S. 19) bzw. es werde davon ausgegangen, „dass Beschäftigte, die die Aufgabe bisher im Wege der Amtshilfe wahrnehmen, auch in Zukunft beim kommunalen Träger eingesetzt werden“ (BT-Drs. 17/1555 S. 19 f.).

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3. Die für den Übertritt der Klägerin in den Dienst des Landkreises Sa zum 1. Januar 2011 maßgebliche Bestimmung in § 6c SGB II verletzt nicht das Grundgesetz. Art. 91e GG als verfassungsrechtliche Grundlage der §§ 6a bis 6c SGB II ist kein verfassungswidriges Verfassungsrecht. Weder das Gesetzgebungsverfahren noch die Inanspruchnahme der Gesetzgebungskompetenz durch den Bund unterliegen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Vorschriften über den Übertritt von Beamtinnen und Beamten, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern kraft Gesetzes in den Dienst des kommunalen Trägers verstoßen weder gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgende Gebot der Normenklarheit, noch, soweit sie den Übertritt von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in den Dienst des kommunalen Trägers regeln, gegen Art. 12 Abs. 1 GG. An seiner im Beschluss vom 26. September 2013 (- 8 AZR 775/12 (A) -) geäußerten Ansicht, § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II sei wegen Verstoßes gegen Art. 12 GG verfassungswidrig, hält der Senat nicht fest. Soweit die Bestimmungen den Übertritt von Beamtinnen und Beamten kraft Gesetzes in den Dienst des kommunalen Trägers regeln, sind sie mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar. § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II verstößt schließlich auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

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a) Die Bestimmungen über den Übertritt von Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der Beklagten kraft Gesetzes in den Dienst eines zugelassenen kommunalen Trägers bilden nach ihrem Wortlaut, ihrem Zweck und der erkennbaren Intention des Gesetzgebers eine untrennbare Einheit, die lediglich um den Preis von Sinnverlust, Rechtfertigungswegfall oder Verfälschung der gesetzgeberischen Intention aufgelöst werden könnte. Eine etwaige Verfassungswidrigkeit der für die Beamten und Beamtinnen getroffenen Regelungen würde deshalb zur Verfassungswidrigkeit der für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer getroffenen Bestimmungen führen und umgekehrt (vgl. hierzu BVerfG 16. Dezember 2010 - 2 BvL 16/09 - Rn. 29, BVerfGK 18, 308). Gegen die in § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II getroffene Bestimmung bestehen weder im Hinblick auf die Beamtinnen und Beamten noch im Hinblick auf die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verfassungsrechtliche Bedenken.

50

b) Art. 91e GG als verfassungsrechtliche Grundlage der §§ 6a bis 6c SGB II ist kein verfassungswidriges Verfassungsrecht.

51

Art. 91e GG wurde durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 91e) vom 21. Juli 2010 (BGBl. I S. 944) in das Grundgesetz eingefügt. Die dort geregelte Mischverwaltung verletzt nicht Art. 79 Abs. 3 GG und ist deshalb kein verfassungswidriges Verfassungsrecht (vgl. BVerfG 7. Oktober 2014 - 2 BvR 1641/11 - Rn. 80 bis 84, BVerfGE 137, 108).

52

c) Das Gesetzgebungsverfahren unterliegt keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Zur näheren Begründung wird Bezug genommen auf die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinen Beschlüssen vom 26. Februar 2015 sowie seinen Urteilen vom 20. September 2018 (vgl. etwa BVerwG 26. Februar 2015 - 2 C 1.14 - Rn. 8; 20. September 2018 - 2 C 12.18 - Rn. 15), denen der Senat sich vollumfänglich anschließt.

53

d) Auch die Inanspruchnahme der Gesetzgebungskompetenz durch den Bund ist keinen verfassungsrechtlichen Bedenken ausgesetzt.

54

aa) Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Grundsicherung für Arbeitsuchende als solche folgt aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG.

55

bb) Der Bund hat auch die Kompetenz, den Übertritt der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Dienst des kommunalen Trägers kraft Gesetzes einschließlich der beim kommunalen Träger geltenden Arbeitsbedingungen nach § 6c SGB II zu regeln.

56

Soweit die in § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II zum Übertritt der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Dienst des kommunalen Trägers getroffene Regelung eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Bundesagentur bewirkt, folgt die Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Art. 73 Abs. 1 Nr. 8 GG, wonach der Bund die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz über die Rechtsverhältnisse der im Dienst des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden Personen hat. Im Übrigen kann dahinstehen, ob Art. 73 Abs. 1 Nr. 8 GG auch insoweit die G