BVerwG 8. Senat, Beschluss vom 20.12.2018, 8 B 6/18, 8 B 6/18 (8 C 14/18)

Das Urteil unter dem Aktenzeichen 8 B 6/18, 8 B 6/18 ( (BVerwG)

vom 20. Dezember 2018 (Donnerstag)


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Die Beschwerde hat Erfolg. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

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Im Revisionsverfahren ist voraussichtlich die sinngemäß aufgeworfene Frage zu klären, ob eine der glücksspielrechtlichen Erlaubnis beigefügte Nebenbestimmung zur Sicherung des Ausschlusses minderjähriger Spieler isoliert anfechtbar und gegebenenfalls isoliert aufhebbar ist.

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Darüber hinaus kann das Verfahren Gelegenheit geben zu klären, ob eine isoliert anzufechtende Nebenbestimmung isoliert aufgehoben werden darf, wenn der Mangel, dessentwegen sie rechtswidrig ist, nicht nur die Nebenbestimmung, sondern den gesamten Verwaltungsakt erfasst.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.