BSG, Beschluss vom 05.04.2018, B 12 R 68/17 B

Das Urteil unter dem Aktenzeichen B 12 R 68/17 B (BSG)

vom 5. April 2018 (Donnerstag)


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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 17. Oktober 2017 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

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I. In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens darüber, ob der Kläger als Geschäftsführer der zu 1. beigeladenen Unternehmergesellschaft (UG) aufgrund einer Beschäftigung der Versicherungspflicht vom 1.3.2015 bis zum 26.9.2016 in allen Zweigen der Sozialversicherung unterlag (Bescheid vom 12.8.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.12.2015 sowie Bescheid vom 9.11.2016). Bei der Beigeladenen zu 1. handelt es sich um eine GmbH, deren Stammkapital das Mindeststammkapital einer "normalen" GmbH iS des § 5 Abs 1 GmbHG unterschreitet (vgl § 5a Abs 1 GmbHG). Das SG Ulm hat die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 27.12.2016). Das LSG Baden-Württemberg hat die Berufung zurückgewiesen. Die für die Statusbeurteilung von Fremd- und Gesellschafter-Geschäftsführern geltenden Grundsätze seien auch auf eine UG anzuwenden. Der Kläger sei in der streitigen Zeit nicht am Stammkapital beteiligt gewesen und habe daher nicht über die Rechtsmacht verfügt, ihm nicht genehme Weisungen zu verhindern. Dass wegen seiner Insolvenz allein seine ehemalige Lebensgefährtin am Stammkapital beteiligt war, sei wegen des Erfordernisses der Vorhersehbarkeit sozialversicherungs- und beitragsrechtlicher Tatbestände unerheblich (Urteil vom 17.10.2017). Gegen die Nichtzulassung der Revision wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde.

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II. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG). Der Kläger hat entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG den allein geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht hinreichend dargelegt.

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Bei Geltendmachung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (stRspr, vgl nur BSG Beschluss vom 17.4.2012 - B 13 R 347/11 B - SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 17 mwN). Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll (vgl BSG Beschluss vom 25.7.2011 - B 12 KR 114/10 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 22 RdNr 5 mwN). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.

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Der Kläger misst der Frage, ob er "trotz des Umstandes, dass er sehr wohl ein wirtschaftliches Risiko zu tragen hatte, dass er seine Arbeitszeit frei einteilen konnte und dass er vor allem de facto keiner Weisungsbefugnis der Gesellschafterin unterstand, als abhängig beschäftigter Arbeitnehmer im Sinne von § 7 Abs. 1 S. 1 SGB IV anzusehen ist oder nicht", eine grundsätzliche Bedeutung bei. Damit ist keine Rechtsfrage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (§ 162 SGG) mit höherrangigem Recht (vgl BSG Beschluss vom 23.12.2015 - B 12 KR 51/15 B - Juris RdNr 11 mwN) formuliert, sondern nach dem Ergebnis eines Subsumtionsvorgangs im Einzelfall gefragt worden. Die Bezeichnung einer hinreichend bestimmten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist jedoch unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann (BSG Beschluss vom 10.9.2014 - B 10 ÜG 3/14 B - Juris RdNr 11 mwN).

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Selbst wenn eine Rechtsfrage als aufgeworfen unterstellt würde, wäre jedenfalls deren Klärungsbedürftigkeit nicht dargelegt. Eine Rechtsfrage ist dann als höchstrichterlich geklärt und damit als nicht (mehr) klärungsbedürftig anzusehen, wenn diese bereits beantwortet ist. Ist sie noch nicht ausdrücklich entschieden, genügt es, dass schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beantwortung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben (BSG Beschluss vom 30.8.2016 - B 2 U 40/16 B - SozR 4-1500 § 183 Nr 12 RdNr 7 mwN). Eine Auseinandersetzung mit der umfangreichen Rechtsprechung des BSG zur Statusbeurteilung eines GmbH-Geschäftsführers (vgl nur BSG Urteil vom 11.11.2015 - B 12 R 2/14 R - SozR 4-2400 § 7 Nr 27 mwN; BSG Urteil vom 29.7.2015 - B 12 KR 23/13 R - BSGE 119, 216 = SozR 4-2400 § 7 Nr 24; BSG Urteil vom 29.8.2012 - B 12 R 14/10 R - Juris) fehlt indes. Insbesondere geht die Beschwerde nicht auf die Rechtsprechung des Senats ein, wonach Fremdgeschäftsführer einer GmbH - wie der Kläger - stets abhängig beschäftigt sind (BSG Urteil vom 18.12.2001 - B 12 KR 10/01 R - SozR 3-2400 § 7 Nr 20 S 79).

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Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

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Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.