BSG 13. Senat, Urteil vom 10.10.2018, B 13 R 34/17 R

Das Urteil unter dem Aktenzeichen B 13 R 34/17 R (BSG)

vom 10. Oktober 2018 (Mittwoch)


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(Verfassungsmäßigkeit der Regelung des § 249 Abs 1 SGB 6 idF des RVLVG)

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 25. Oktober 2017 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch für das Revisionsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

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Die Klägerin begehrt höhere Altersrente für schwerbehinderte Menschen unter Berücksichtigung von weiteren 12 Monaten Kindererziehungszeiten (insgesamt 36 Monate) für ihr vor 1992 geborenes Kind.

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Mit Bescheid vom 13.2.2015 bewilligte die Beklagte der im März 1953 geborenen Klägerin antragsgemäß Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab 1.11.2014. Dabei berücksichtigte sie Kindererziehungszeiten vom 1.6.1979 bis 31.5.1981 (24 Monate) für das am 27.5.1979 geborene, einzige Kind der Klägerin. Der Widerspruch, mit dem die Klägerin die Gleichbehandlung mit Müttern von seit 1992 geborenen Kindern begehrte, blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 27.4.2015).

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Mit Urteil vom 21.3.2016 hat das SG die Klage abgewiesen. Das LSG hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen (Urteil vom 25.10.2017). Es hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, für ab 1.1.1992 geborene Kinder sei mit dem Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungsgesetz - im Folgenden RVLG - vom 23.6.2014, BGBl I 787) in § 249 SGB VI nF der für die Kindererziehung anrechenbare Zeitraum von 12 Monate auf 24 Monate erhöht worden. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Zuerkennung darüber hinausgehender Beitragszeiten wegen Kindererziehung. Zwar liege weiterhin eine gesetzliche Differenzierung hinsichtlich des Geburtsjahrgangs der Kinder vor. Diese sei aber unter Berücksichtigung der vom BVerfG im Urteil vom 7.7.1992 (1 BvL 51/86 ua) entwickelten Grundsätze hinzunehmen. Das BVerfG habe ua darauf hingewiesen, dass der "Familienlastenausgleich" ein gesamtgesellschaftliches Problem sei, das der Gesetzgeber auf unterschiedlichen Feldern angehen müsse. Dies sei erfolgt. Der Gesetzgeber habe im Hinblick auf die Finanzierbarkeit bei Einbeziehung auch der laufenden Renten weiterhin am Stichtag 1.1.1992 festgehalten. Anhaltspunkte für eine offensichtlich unsachliche oder rechtswidrige Regelung seien nicht ersichtlich.

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Mit der Revision rügt die Klägerin, § 249 SGB VI nF verstoße gegen Verfassungsrecht, insbesondere gegen Art 3 Abs 1 und Art 6 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 1 und 3 GG. Die Kindererziehungszeiten für vor und nach 1992 geborene Kinder müssten gleichgestellt und ihr deshalb eine höhere Altersrente zuerkannt werden. Sachliche Gründe für die Ungleichbehandlung seien nicht ersichtlich. Die fortbestehende Differenzierung nach dem Geburtsjahrgang der Kinder sei dem Familienfördergebot des Art 6 Abs 1 GG offensichtlich unangemessen. Die Gleichstellung mit nach dem 1.1.1992 geborenen Kindern sei rund 20 Jahre nach der Entscheidung des BVerfG im Urteil vom 7.7.1992 (1 BvL 51/86 ua) über verfassungsrechtlich gebotene Reformschritte nunmehr überfällig; diese sei in der Zugangsrente praktisch durchführbar und auch finanzierbar. Zwischenzeitlich ergriffene gesetzgeberische Maßnahmen zur Familienförderung wie das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz seien für Eltern vor 1992 geborener Kinder wirkungslos. Es sei in sich widersprüchlich, dass der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung die Notwendigkeit einer weiteren Angleichung der Kindererziehungszeiten erkannt habe, gleichwohl aber bei der Neuregelung des § 249 SGB VI am Stichtag des 1.1.1992 festhalte.

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Die Klägerin beantragt,

        

die Urteile des Bayerischen Landessozialgerichts vom 25. Oktober 2017 und des Sozialgerichts Bayreuth vom 21. März 2016 aufzuheben, den Bescheid der Beklagten vom 13. Februar 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. April 2015 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihr ab dem 1. November 2014 eine höhere Altersrente unter Berücksichtigung weiterer zwölf Monate Beitragszeiten wegen Kindererziehung vom 1. Juni 1981 bis 31. Mai 1982 zu gewähren.

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Die Beklagte beantragt,

        

die Revision zurückzuweisen.

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Sie hält die Entscheidung des LSG für zutreffend. Der Gesetzgeber habe sich mit der ausschließlich begünstigenden Regelung des § 249 Abs 1 SGB VI im Rahmen seines weiten Gestaltungsspielraums gehalten, weil er die Ungleichbehandlung von Eltern vor bzw nach dem 1.1.1992 geborener Kinder nicht vertiefe, sondern vermindere. Darin liege ein weiterer Reformschritt zum Abbau der Benachteiligung von Familien.

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Die Revision der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet und deshalb zurückzuweisen (§ 170 Abs 1 S 1 SGG).

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Das LSG hat die Berufung gegen das klageabweisende Urteil des SG zu Recht zurückgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 13.2.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.4.2015 ist rechtmäßig. Die insoweit zulässig erhobene kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 4 SGG) ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf höhere Altersrente unter Berücksichtigung von weiteren 12 Monaten Kindererziehungszeiten. Die Beklagte hat die Rentenhöhe, die nur hinsichtlich des Umfangs der Kindererziehungszeit zwischen den Beteiligten im Streit steht (vgl zur Begrenzung des Streitgegenstandes Senatsurteil vom 16.6.2015 - B 13 R 27/13 R - BSGE 119, 125 = SozR 4-5060 Art 6 § 4 Nr 3, RdNr 11; BSG Urteil vom 28.6.2018 - B 5 R 12/17 R - BSGE <vorgesehen> = SozR 4-2600 § 307d Nr 3, Juris RdNr 11), richtig festgesetzt (dazu 1). Ein Anspruch auf höhere Rente ergibt sich auch nicht unmittelbar aus der Verfassung (dazu 2). Die Regelung des § 249 Abs 1 SGB VI idF des RVLG verstößt nicht gegen das GG (dazu 3).

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1. Die Beklagte hat bei der Rentenhöhe zutreffend Kindererziehungszeiten im Umfang von 24 Monaten berücksichtigt. Anzuwenden sind nach § 300 Abs 1 SGB VI die Regelungen des § 56 SGB VI, § 249 SGB VI in der ab 1.7.2014 geltenden Fassung des RVLG. Danach werden für einen Elternteil gemäß § 56 Abs 1 S 1 SGB VI grundsätzlich Kindererziehungszeiten in den ersten drei Lebensjahren des Kindes - beginnend nach Ablauf des Monats der Geburt (§ 56 Abs 5 S 1 SGB VI) - angerechnet. Abweichend davon endet die Kindererziehungszeit für ein - wie hier - vor dem 1.1.1992 geborenes Kind nach § 249 Abs 1 SGB VI nunmehr 24 statt wie nach der zuvor geltenden Fassung 12 Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt. Die Vorschrift ist abzugrenzen von der des § 307d SGB VI, die für Elternteile mit einem am 30.6.2014 bestehenden Anspruch auf Rente (sog Bestandsrentner) gilt. § 249 SGB VI betrifft Versicherte, die - wie die Klägerin - zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neuregelung zum 1.7.2014 noch nicht im Rentenbezug standen (sog Zugangsrentner). Kindererziehungszeiten für Zugangsrentner werden als Beitragszeiten (§§ 55 Abs 1 S 1 und 2, 177 Abs 1 SGB VI) mit Entgeltpunkten bewertet (§ 70 Abs 2 SGB VI) und unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors individuell in die "Rentenformel" zur Berechnung des Monatsbetrags der Rente nach § 64 SGB VI eingestellt.

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Die benannten Vorschriften hat die Beklagte zutreffend umgesetzt. Sie hat der Klägerin - nach den Feststellungen des LSG - für ihren am 27.5.1979 geborenen Sohn Zeiten der Kindererziehung vom 1.6.1979 bis 31.5.1981 zuerkannt und diese im Bescheid vom 13.2.2015 dem Gesetz entsprechend berücksichtigt. Ein darüber hinausgehender Anspruch auf eine Kindererziehungszeit von weiteren 12 Kalendermonaten unabhängig vom Geburtsjahr des Kindes besteht nach dem geltenden Rentenrecht nicht.

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2. Ein solcher Anspruch lässt sich auch nicht unmittelbar aus der Verfassung ableiten. Art 3 Abs 1 GG iVm dem Familienförderungsgebot des Art 6 Abs 1 GG und dem Sozialstaatsgebot des Art 20 Abs 1 GG gewähren trotz einer leistungsrechtlichen Dimension der Grundrechte keinen unmittelbaren Anspruch. Aus dem Rechtstaats- und Demokratieprinzip ergibt sich vielmehr die Pflicht des Gesetzgebers, die für die Grundrechtsverwirklichung maßgeblichen Regelungen selbst zu treffen. Der von Verfassungs wegen bestehende Gestaltungsspielraum des Parlaments, der hinsichtlich der Ausgestaltung der Familienförderung besonders weit ist (vgl ua BVerfG Beschluss vom 9.11.2011 - 1 BvR 1853/11 - BVerfGK 19, 186 - Juris RdNr 13 mwN), kann sich nur im Bereich eines Gesetzes entfalten und konkretisieren (vgl BVerfG Urteil vom 9.2.2010 - 1 BvL 1/09 - BVerfGE 125, 175 = SozR 4-4200, RdNr 136 f).

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3. Die Regelung des § 249 Abs 1 SGB VI ist verfassungsgemäß. Der erkennende Senat ist insbesondere nicht von einer Verletzung des Art 3 Abs 1 GG iVm Art 6 Abs 1 GG durch den Ausschluss der Klägerin von einer zusätzlichen Berücksichtigung ihrer Erziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung überzeugt (zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 307d SGB VI vgl BSG Urteil vom 28.6.2018 - B 5 R 12/17 R - aaO - Juris RdNr 14 ff). Er sieht sich deshalb nicht veranlasst, das Verfahren nach Art 100 Abs 1 GG auszusetzen und eine Entscheidung des BVerfG einzuholen.

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Art 3 Abs 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist dem Gesetzgeber allerdings nicht jede Differenzierung verwehrt. Der Gleichheitsgrundsatz will vielmehr ausschließen, dass eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können (stRspr, BVerfG Beschluss vom 21.11.2001 - 1 BvL 19/93 - BVerfGE 104, 126 - Juris RdNr 56). Der Gleichheitssatz gilt dabei sowohl für ungleiche Belastungen als auch für ungleiche Begünstigungen. Differenzierungen bedürfen stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Maß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen. Dabei gilt insoweit ein stufenloser Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (stRspr, vgl BVerfG Urteil vom 17.12.2014 - 1 BvL 21/12 - BVerfGE 138, 136 - Juris RdNr 121; BVerfG Beschluss vom 27.7.2016 - 1 BvR 371/11 - Juris RdNr 69). Eine strenge Bindung des Gesetzgebers ist insbesondere anzunehmen, wenn die Differenzierung an Persönlichkeitsmerkmale anknüpft, wobei sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen umso mehr verschärfen, je weniger die Merkmale für den Einzelnen verfügbar sind oder je mehr sie sich denen des Art 3 Abs 3 GG annähern (stRspr, vgl BVerfG Urteil vom 17.12.2014 - 1 BvL 21/12 - BVerfGE 138, 136 - Juris RdNr 122 mwN). Weitergehende Einschränkungen können sich aus anderen Verfassungsnormen, etwa dem Schutz- und Fördergebot des Art 6 Abs 1 GG, ergeben (vgl BVerfG Urteil vom 7.7.1992 - 1 BvL 51/86 ua - BVerfGE 87, 1 = SozR 3-5761 Allg Nr 1 - Juris RdNr 133; BVerfG Beschluss vom 9.11.2004 - 1 BvR 684/98 - BVerfGE 112, 50 - Juris RdNr 56; BVerfG Beschluss vom 7.2.2012 - 1 BvL 14/07 - BVerfGE 130, 240 - Juris RdNr 44).

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Ausgehend von diesen Grundsätzen verstößt die von der Klägerin gerügte Regelung in § 249 Abs 1 SGB VI nicht gegen Art 3 Abs 1 GG iVm Art 6 Abs 1 GG.

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a) Im Streit steht eine unterschiedliche Behandlung von Erziehenden eines Kindes, das ab dem 1.1.1992 geboren worden ist, mit Erziehenden eines Kindes, das - wie hier - vor 1992 geboren worden ist, weil je nach Geburtsjahrgang der Kinder der Höchstumfang der anrechenbaren Kindererziehungszeit um 12 Monate differiert. Ferner bezweifelt die Klägerin, dass der hier einschlägige Höchstumfang von 24 Monaten Kindererziehungszeit gegenüber Personen mit lückenloser Erwerbsbiografie einen angemessenen Nachteilsausgleich bei der Altersversorgung darstellt.

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Eine Ungleichbehandlung im Vergleich zu Bestandsrentnern mit vor 1992 geborenen Kindern macht die Klägerin nicht geltend; eine solche ist angesichts des begrenzten Streitgegenstands, der allein das Begehren auf höhere Rente wegen weiterer Kindererziehungszeiten betrifft, auch nicht relevant.

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b) Die gerügten Differenzierungen werden hinreichend durch sachliche Gründe gerechtfertigt. Insoweit gilt hier ein über das bloße Willkürverbot hinausgehender, wenn auch nicht besonders strenger Maßstab. Denn einerseits handelt es sich bei den Kindererziehungszeiten um den Bereich der gewährenden Staatstätigkeit, bei dem dem Gesetzgeber für die Abgrenzung der begünstigten von nicht begünstigten Personenkreisen ein weiter, an sich nur am Willkürverbot zu orientierender Gestaltungsspielraum zukommt (BVerfG Beschluss vom 14.10.2008 - 1 BvF 4/05 - BVerfGE 122, 1 - Juris RdNr 88; BVerfG Beschluss vom 7.2.2012 - 1 BvL 14/07 - BVerfGE 130, 240, 254 = SozR 4-7835 Art 1 Nr 1 - Juris RdNr 42). Andererseits gebietet die objektiv-rechtliche Wertentscheidung in Art 6 Abs 1 GG einen strengeren Maßstab. Denn mit dem Umfang der Leistung ist die Schutz- und Förderdimension des Art 6 Abs 1 GG betroffen. Insofern ist der in Verbindung mit dem Sozialstaatsgebot bestehende Verfassungsauftrag zu beachten, einen wirksamen Familienlastenausgleich zu schaffen (Senatsurteil vom 21.3.2018 - B 13 R 19/14 R - SozR 4-2600 § 149 Nr 5 - Juris RdNr 38; BVerfG Beschluss vom 29.5.1990 - 1 BvL 20/84 ua - BVerfGE 82, 60 = SozR 3-5870 § 10 Nr 1 - Juris RdNr 87).

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Ausgehend von diesem Maßstab durfte der Gesetzgeber bei der schrittweisen Ausgestaltung des Nachteilsausgleichs für Erziehende in der gesetzlichen Rentenversicherung die finanziellen Folgen (dazu aa) sowie die anderweitig bereits geltenden Regelungen des Familienlastenausgleichs innerhalb und außerhalb des Rentenrechts berücksichtigen (dazu bb) und sich weiterhin am Stichtag 1.1.1992 orientieren (dazu cc).

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aa) Das BVerfG hat in seinem sog Trümmerfrauenurteil (BVerfG Urteil vom 7.7.1992 - 1 BvL 51/86 ua - BVerfGE 87, 1 = SozR 3-5761 Allg Nr 1) ausgeführt, dass der Gesetzgeber die durch die Kindererziehung bedingten Nachteile bei der Altersversorgung weiter abzubauen habe. Er müsse die Benachteiligung von Personen, die sich der Kindererziehung widmeten, gegenüber kinderlosen Personen, die durchgehend einer Erwerbstätigkeit nachgehen könnten, insbesondere deshalb ausgleichend berücksichtigen, weil die Kindererziehung bestandssichernde Bedeutung für das System der Altersversorgung habe. Dabei dürfe er allerdings schrittweise vorgehen, in mehreren Stufen und mit ausreichender Anpassungszeit (BVerfG Urteil vom 7.7.1992 - 1 BvL 51/86 ua - BVerfGE 87, 1 = SozR 3-5761 Allg Nr 1 - Juris RdNr 133, 136, 137; BVerfG Beschluss vom 29.3.1996 - 1 BvR 1238/95 - FamRZ 1996, 789 - Juris RdNr 8; BVerfG Beschluss vom 21.10.2004 - 1 BvR 1596/01 - SozR 4-5761 Allg Nr 1 - Juris RdNr 7). Wähle er die rentenrechtliche Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten zum Nachteilsausgleich in der Alterssicherung, dürfe er eine solche Reform mit Blick auf ihre Komplexität und deren finanzielle Folgen bestimmen; dazu würden insbesondere die jeweilige Haushaltslage und die finanzielle Situation der Rentenversicherung gehören. Insoweit gebühre dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum (BVerfG Urteil vom 7.7.1992 - 1 BvL 51/86 ua - BVerfGE 87, 1 = SozR 3-5761 Allg Nr 1 - Juris RdNr 137 f, 148).

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Nach diesen Vorgaben durfte der Gesetzgeber mit dem RVLG eine stufenweise Verbesserung für die Erziehenden von vor 1992 geborenen Kindern vornehmen, ohne - noch weitergehend - die Rechtslage für alle Erziehenden vereinheitlichen zu müssen. Denn die von der Klägerin begehrte Alternative - das "Gleichziehen" mit Erziehenden von Kindern, die ab 1.1.1992 geboren sind - lag außerhalb des im Gesetzgebungsprozess als vertretbar angesehenen Rahmens der Finanzierbarkeit. Für die Ausweitung der Erziehungszeiten im erfolgten Umfang sind in den Jahren 2015 bis 2025 Mehrausgaben der gesetzlichen Rentenversicherung von durchschnittlich jährlich 6,6 Milliarden Euro angesetzt worden (Gesetzentwurf der Bundesregierung zum RVLG vom 25.3.2014, BT-Drucks 18/909, S 3, 16). Zur "langfristigen Bewältigung der demografischen Entwicklung sowie der Finanzierung der nicht beitragsgedeckten Leistungen einschließlich der zusätzlichen Leistungen für Kindererziehung" (BT-Drucks 18/909, S 17) ist der Bundeszuschuss für die Jahre 2019 bis 2022 um jeweils rund eine halbe Milliarde Euro (vgl § 213 Abs 2 S 4 SGB VI idF des RVLG mit Folgewirkung für § 287e Abs 2 SGB VI) erhöht worden. Die Verdoppelung dieser Mehrausgaben durch die alternative Anerkennung von zwei zusätzlichen Jahren für Mütter und Väter mit vor 1992 geborenen Kindern wurde als nicht finanzierbar erachtet (BT-Drucks 18/909, S 3, 14; vgl auch Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales vom 21.5.2014, BT-Drucks 18/1489, S 8, 24). Dies liegt im Rahmen des Einschätzungsspielraums des Gesetzgebers (vgl BVerfG Urteil vom 7.7.1992 - 1 BvL 51/86 ua - aaO - Juris RdNr 148), zumal er bei der Erhöhung der Ausgaben auch die künftige finanzielle Entwicklung der gesetzlichen Rentenversicherung in den Blick zu nehmen hat, insbesondere die Auswirkungen auf den Beitragssatz und das Rentenniveau (vgl die in § 154 SGB VI genannten Parameter) sowie die finanziellen Folgen der demografischen Entwicklung (zu den Gesetzesfolgen insoweit BT-Drucks 18/909, S 16 ff; vgl auch Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales vom 21.5.2014, BT-Drucks 18/1489, S 4).

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Soweit die Klägerin selbst auf eine nachteilige Entwicklung des Einnahmen- und Ausgabenverhältnisses zu Lasten der gesetzlichen Rentenversicherung hinweist, lässt sich daraus keine Verpflichtung des Gesetzgebers zur Schaffung noch weitergehender Ansprüche auf langfristige Leistungen herleiten. Vielmehr ist es ein grundsätzlich legitimes Ziel des Gesetzgebers, die Funktions- und Leistungsfähigkeit des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung im Interesse aller - nicht nur der betroffenen Erziehenden - zu erhalten, zu verbessern und den wirtschaftlichen Bedingungen anzupassen (vgl BVerfGE 116, 96, 126; 97, 271, 286; 58, 81, 110). Es gilt, einem Finanzierungsdefizit der gesetzlichen Rentenversicherung entgegenzuwirken (vgl BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 26.7.2007 - 1 BvR 824/03 - SozR 4-2600 § 68 Nr 2 - Juris RdNr 52 f). Es liegt daher innerhalb des weiten Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers, den Höchstumfang der Kindererziehungszeit in § 249 SGB VI und damit auch die Finanzierungslasten für künftige (Bundes-)Haushalte und Beitragstragende von vornherein zu begrenzen.

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Der Gesetzgeber ist insoweit auch nicht verpflichtet, bei der Begründung von Rentenanwartschaften die Kindererziehung der Beitragszahlung gleichzustellen (vgl BVerfG Urteil vom 7.7.1992 - 1 BvL 51/86 ua - aaO - Juris RdNr 135). Angesichts des in der gesetzlichen Rentenversicherung vorgeschriebenen Umlageverfahrens (§ 153 SGB VI) sind Kindererziehung und Beitragszahlung nicht gleichartig. Der Beitrag zur Aufrechterhaltung der Rentenversicherung, der in Form von Kindererziehung geleistet wird, kann nicht sogleich wieder in Form von Rentenzahlungen an die ältere Generation ausgeschüttet werden (BVerfG, aaO, RdNr 135). Diese unterschiedliche Funktion der beiden Leistungen rechtfertigt ihre Ungleichbehandlung bei der Begründung von Rentenanwartschaften.

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Dem Auftrag des BVerfG, "sicherzustellen, dass sich mit jedem Reformschritt die Benachteiligung der Familie tatsächlich verringert" (vgl BVerfG Urteil vom 7.7.1992 - 1 BvL 51/86 ua - aaO - Juris RdNr 138) ist der Gesetzgeber nachgekommen. Der Zeitablauf seit der Entscheidung des BVerfG vom 7.7.1992 ändert daran nichts, weil das BVerfG dort keine zeitliche Grenze für die Umsetzung des Verfassungsauftrags und der einzelnen Schritte gesetzt hat (vgl BVerfG <Kammer> Beschluss vom 21.10.2004 - 1 BvR 1596/01 - Juris RdNr 8; BSG Urteil vom 28.6.2018 - B 5 R 12/17 R - aaO - Juris RdNr 22). Es lässt sich auch nicht aus dem bei Urteilserlass vorliegenden Gesetzentwurf der Bundesregierung über Leistungsverbesserungen und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 7.9.2018 (BR-Drucks 425/18) ableiten, dass die darin ab 2019 vorgesehene Erhöhung der Kindererziehungszeit für vor 1992 geborene Kinder um weitere 6 Monate (vgl Art 1 Nr 10a des Gesetzentwurfs) schon zu einem früheren Zeitpunkt geboten gewesen wäre.

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bb) Der Vortrag der Klägerin, dass seit dem sog Trümmerfrauenurteil des BVerfG ein zu langer Zeitraum vergangen und die erst zum 1.7.2014 erfolgte Erhöhung der Kindererziehungszeiten auf nur 24 Monate dem Familienfördergebot nicht angemessen sei, berücksichtigt nicht, dass der Familienlastenausgleich auch durch andere Regelungen ausgestaltet wird.

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Der Gesetzgeber hat in der gesetzlichen Rentenversicherung zahlreiche Regelungen geschaffen, die die Stellung der Erziehenden verbessern (vgl hierzu im Einzelnen BSG Urteil vom 28.6.2018 - B 5 R 12/17 R - aaO - Juris RdNr 21; vgl auch Senatsurteil vom 21.3.2018 - B 13 R 19/14 R - SozR 4-2600 § 149 Nr 5 RdNr 27; BSG Urteil vom 30.9.2015 - B 12 KR 15/12 R - BSGE 120, 23 = SozR 4-1100 Art 3 Nr 77 RdNr 47 f mwN). Dazu gehören etwa die verbesserte Bewertung der Kindererziehungszeiten nach § 70 Abs 2 SGB VI und der Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung nach § 71 Abs 3 SGB VI und § 70 Abs 3a SGB VI, aber zB auch Regelungen über Anrechnungszeiten für Schwangerschaft oder Mutterschaft (§ 58 Abs 1 S 1 Nr 2 SGB VI), der Zuschlag für Zeiten der Kindererziehung bei Witwen- und Witwerrenten (§ 78a SGB VI), der Kinderzuschuss (§ 270 SGB VI - gültig bis 16.11.2016), große Witwen- oder Witwerrente bei Kindererziehung (§ 46 Abs 2 S 1 Nr 1 und § 243 Abs 2 und Abs 3 SGB VI) und Erziehungsrente (§§ 47, 243a SGB VI; vgl ausführlich Buntenbach, Leistungen der Rentenversicherung für Kindererziehung, DRV-Schriften, Band 108, S 19). Zudem haben die Nachteile für Erziehende - wie das BVerfG im Trümmerfrauenurteil zu Recht ausgeführt hat - ihre Wurzel nicht allein im Rentenrecht und brauchen folglich auch nicht nur dort behoben zu werden. Der Gesetzgeber ist vielmehr in seiner Entscheidung, wie er die Benachteiligung der Familie beseitigen will, grundsätzlich frei (vgl BVerfG Urteil vom 7.7.1992 - 1 BvL 51/86 ua - aaO - Juris RdNr 134). Daher sind auch andere Maßnahmen zum Familienlastenausgleich hier in den Blick zu nehmen, zB in anderen Zweigen der Sozialversicherung, in weiteren Bereichen des Sozialrechts sowie in sonstigen Rechtsgebieten wie etwa dem Steuerrecht oder in Form kostenloser Schul-, Fachschul- und Hochschulausbildung sowie durch öffentliche Mittel zumindest subventionierter Kinderbetreuung in Krippen, Kindergärten und Horten (vgl Senatsurteil vom 21.3.2018 - B 13 R 19/14 R - SozR 4-2600 § 149 Nr 5, RdNr 36 mwN). Auch wenn einige dieser Maßnahmen, wie etwa das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz vom 5.12.2006 (BGBl I 2748) nicht mehr für vor 1992 geborene Kinder und deren Erziehende greifen, so kann dem Gesetzgeber eine verfassungswidrige Untätigkeit auf dem Gebiet des Familienlastenausgleichs nicht vorgeworfen werden. Es liegt in seinem Gestaltungsermessen, mit solchen Maßnahmen vorrangig darauf abzuzielen, die Bedingungen gerade für die Gründung von Familien zu erleichtern und das Leben mit Kindern vor allem in der Frühphase der Familie zu verbessern (vgl Ziel des Gesetzentwurfs der Fraktionen der CDU/CSU und SPD zur Einführung des Elterngeldes vom 20.6.2006, BT-Drucks 16/1889, S 1). Dass der Gesetzgeber dennoch auch rückwirkend die Erziehungsleistung von Müttern und Vätern, die vor 1992 geborene Kinder erzogen haben, in der Rentenversicherung besser als bisher anerkennen will (vgl Gesetzentwurf der Bundesregierung zum RVLG vom 25.3.2014, BT-Drucks 18/909, S 1, 14), ist zulässig (vgl BVerfG <Kammer> Beschluss vom 29.3.1996 - 1 BvR 1238/95 - Juris RdNr 8) - allein das Ziel einer zusätzlichen Honorierung verpflichtet ihn aber nicht dazu, in jedem Fall einen Mindestumfang der Kindererziehungszeit von 36 Monaten vorzusehen.

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cc) Der Gesetzgeber durfte hinsichtlich der unterschiedlichen Berücksichtigung von Erziehungszeiten weiterhin am Stichtag 1.1.1992 festhalten. Führt der Gesetzgeber einen Stichtag ein oder hält an einem bestehenden fest, so muss sich die Wahl des Zeitpunkts am gegebenen Sachverhalt und am System der Gesamtregelung orientieren, um die gewissen Härten, die jeder Stichtag unvermeidlich mit sich bringt, sachlich zu rechtfertigen (vgl BVerfG Urteil vom 7.7.1992 - 1 BvL 51/86 ua - aaO - Juris RdNr 145; BVerfG Beschluss vom 11.11.2008 - 1 BvL 3/05 - BVerfGE 122, 151 = SozR 4-2600 § 237 Nr 16 RdNr 73).

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Mit dem RVLG ist kein neuer Stichtag eingeführt worden, sondern lediglich der bei der ersten Ausweitung der Kindererziehungszeiten durch das Rentenreformgesetz 1992 vom 18.12.1989 (BGBl I 2261) gewählte Stichtag fortgeschrieben worden. Die Beibehaltung des Stichtags fügt sich damit ins bisherige System ein und schafft keine neuen Brüche. Der vom BVerfG nicht beanstandete Stichtag des 1.1.1992 (BVerfG <Kammer> Beschlüsse vom 29.3.1996 - 1 BvR 1238/95 - FamRZ 1996, 789 - Juris RdNr 7, 8; vom 21.10.2004 - 1 BvR 1596/01 - SozR 4-5761 Allg Nr 1 RdNr 7 f) erzeugt durch die Neuregelung in § 249 Abs 1 SGB VI keine neuen Härten, sondern verringert vielmehr die bis zum Inkrafttreten dieser Neuregelung bestehenden Härten. Die Klägerin erhält eine zusätzliche Begünstigung, auf deren Erhalt sie sich bei ihrer Lebensplanung nicht einrichten konnte. Dadurch wird die Ungleichbehandlung nicht vertieft, sondern vermindert (vgl BSG Urteil vom 28.6.2018 - B 5 R 12/17 R - aaO - RdNr 22; so auch Koop, Die "Mütterrente" im verfassungsrechtlichen Kontext, NZS 2015, S 650 ff, 652).

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4. Ein Verstoß des § 249 Abs 1 SGB VI idF des RVLG gegen Art 6 Abs 1 GG iVm dem Sozialstaatsgebot liegt ebenfalls nicht vor. Auch insoweit gilt, dass sich aus diesen Wertentscheidungen des GG zwar die allgemeine Pflicht zu einem Familienlastenausgleich entnehmen lässt, nicht aber die Entscheidung darüber, in welchem Umfang und in welcher Höhe ein solcher sozialer Ausgleich vorzunehmen ist (vgl BSG Urteil vom 28.6.2018 - B 5 R 12/17 R - aaO - Juris RdNr 33 ff).

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Die angegriffene Regelung verstößt auch nicht gegen das Gleichberechtigungsgebot des Art 3 Abs 2 GG. Dieses verbietet ua faktische Benachteiligungen von Frauen gegenüber Männern im Sinne einer mittelbaren Ungleichbehandlung (vgl BVerfG Beschluss vom 5.4.2005 - 1 BvR 774/02 - BVerfGE 113, 1 = SozR 4-1100 Art 3 Nr 30, RdNr 52). Auch wenn Nachteile durch die Erziehung von vor 1992 geborenen Kindern überwiegend Frauen betreffen mögen, so ist die Ungleichbehandlung jedoch gerechtfertigt, wenn sie - wie hier - auf hinreichenden sachlichen Gründen beruht (s.o.).

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.