BSG, Beschluss vom 14.05.2019, B 9 SB 9/19 B

Das Urteil unter dem Aktenzeichen B 9 SB 9/19 B (BSG)

vom 14. Mai 2019 (Dienstag)


Datenquelle: www.rechtsprechung-im-internet.de (Direktlink)

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 19. Dezember 2018 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

1

I. Der Kläger wendet sich in der Hauptsache gegen die Herabsetzung des bei ihm festgestellten Grades der Behinderung (GdB) von 100 auf 50 nach Ablauf der Heilungsbewährung im Januar 2014 aufgrund eines Ductus-Bellini-Karzinoms der linken Niere und deren Entfernung. Dieses Begehren hat das LSG mit Urteil vom 19.12.2018 verneint, weil aufgrund des Ablaufs der Heilungsbewährung eine wesentliche Änderung in den Verhältnissen eingetreten sei. Gemäß Teil B Nr 12.1.4 der Anlage zu § 2 Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) sei nach Entfernung eines malignen Nierentumors eine Heilungsbewährung von fünf Jahren abzuwarten. Diese sei auf das Ductus-Bellini-Karzinom analog anzuwenden (Teil B Nr 1b und c der Anlage zu § 2 VersMedV).

2

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt. Er macht als Zulassungsgrund die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend. Es könne nicht von einer Heilungsbewährung ausgegangen werden, da diese noch nicht begonnen habe. Das Ductus-Bellini-Karzinom sei ein extrem seltener maligner Tumor der Niere, der eine eigene Entität besitze. Diese Erkrankung sei nicht in der Anlage zu § 2 VersMedV verzeichnet.

3

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Seine Begründung vom 17.2.2019 genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht ordnungsgemäß dargelegt worden ist (§ 160a Abs 2 S 3 SGG).

4

1. Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung iS von § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss daher, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (zum Ganzen vgl Senatsbeschluss vom 10.9.2018 - B 9 SB 40/18 B - Juris RdNr 4; BSG Beschluss vom 2.5.2017 - B 5 R 401/16 B - Juris RdNr 6 mwN). Diesen Anforderungen wird die vorliegende Beschwerdebegründung nicht gerecht.

5

Der Kläger hat bereits keine Rechtsfrage iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG bezeichnet. Seinem Beschwerdevortrag ist lediglich zu entnehmen, dass nach seiner Auffassung nicht von einer Heilungsbewährung auszugehen sei, weil dem Verlust seiner linken Niere ein Ductus-Bellini-Karzinom zugrunde liege, das sehr selten und äußerst aggressiv sei. Dies werde nicht ausreichend von den vorliegenden Gutachten berücksichtigt.

6

Dieses und das weitere Beschwerdevorbringen des Klägers betrifft jedoch originär Tatsachenfragen bezogen auf die Feststellung tatsächlicher Umstände seines Einzelfalls, Fragestellungen medizinischer Art und der Beweiswürdigung. Es enthält - anders als notwendig - keine klar formulierte Rechtsfrage, die auf die Auslegung eines gesetzlichen Tatbestandsmerkmals abzielt (vgl Senatsbeschluss vom 29.2.2016 - B 9 SB 91/15 B - Juris RdNr 6).

7

Aber selbst wenn man dem Beschwerdevortrag des Klägers eine Rechtsfrage zur Anwendbarkeit von Teil B Nr 1b und c iVm Teil B Nr 12.1.4 der Anlage zu § 2 VersMedV entnehmen könnte und wollte, hat er es unterlassen, die Klärungsbedürftigkeit einer solchen Fragestellung aufzuzeigen. Denn er geht in seiner Beschwerdebegründung nicht darauf ein, welche gesetzlichen Tatbestände in seinem Fall zu prüfen wären und inwieweit diese Frage bereits durch höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt sein könnte. Bei Gesundheitsstörungen, die in der Tabelle in der Anlage zu § 2 VersMedV nicht aufgeführt sind, ist der GdB in Analogie zu vergleichbaren Gesundheitsstörungen zu beurteilen (vgl Teil B Nr 1b und c der Anlage zu § 2 VersMedV). Der Kläger legt nicht dar, warum danach rechtlich noch unklar und damit klärungsbedürftig sein soll, dass für die GdB-Feststellung und Heilungsbewährung nicht namentlich erwähnter Karzinomerkrankungen auf die Vorgaben für dort erwähnte Karzinomerkrankungen zurückzugreifen ist (vgl Senatsbeschluss vom 24.2.2015 - B 9 SB 101/14 B - Juris RdNr 6).

8

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

9

2. Die Beschwerde ist ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2, § 169 S 2 und 3 SGG).

10

3. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.