BGH 12. Zivilsenat, Beschluss vom 09.01.2019, XII ZB 188/17

Das Urteil unter dem Aktenzeichen XII ZB 188/17 (BGH)

vom 9. Januar 2019 (Mittwoch)


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Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 30. März 2017 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Wert: 5.000 €

I.

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Der Antragsteller wurde am 9. Januar 1963 geboren. Im Geburtenregister des Standesamts K. wurde seine Geburt mit dem Vornamen "Nabiel" und dem Familiennamen "El-Bagdadi" beurkundet. Seit 1983 führt er die Vornamen "Nabiel Peter". Sein Familienname wurde im Wege öffentlich-rechtlicher Namensänderung 1987 zunächst in "Bagdadi" und 1993 dann in "Bogendorff" geändert. Im Rahmen einer Erwachsenenadoption erlangte er 1996 den Familiennamen "Bogendorff von Wolffersdorff". Im Jahr 2004 erwarb der Antragsteller während eines Aufenthalts im Vereinigten Königreich zusätzlich zu seiner deutschen Staatsangehörigkeit auch die britische Staatsangehörigkeit. Im gleichen Jahr gab er eine - in "The London Gazette" veröffentlichte - Erklärung zur privatautonomen Namensänderung ab ("deed poll"), wonach er künftig den Namen "Peter Mark Emanuel Graf von Wolffersdorff Freiherr von Bogendorff" führen wolle. Unter diesem Namen wurde dem Antragsteller unter anderem ein britischer Reisepass ausgestellt.

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Der Antragsteller hat im Mai 2013 unter Bezugnahme auf Art. 48 EGBGB gegenüber dem Standesamt K. in öffentlich beglaubigter Form erklärt, dass der nach englischem Recht gebildete Name in das deutsche Geburtenregister einzutragen sei. Dem ist das Standesamt (Beteiligte zu 1) nicht nachgekommen. Im gerichtlichen Verfahren hat der Antragsteller beantragt, das Standesamt zu dem begehrten Eintrag anzuweisen. Das Amtsgericht hat das Verfahren ausgesetzt und es im Vorabentscheidungsverfahren dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt (AG Karlsruhe StAZ 2015, 113 ff.). Der Europäische Gerichtshof hat über die Vorlage entschieden (EuGH Urteil vom 2. Juni 2016 - Rs. C-438/14 - FamRZ 2016, 1239 ff., Bogendorff von Wolffersdorff). Anschließend hat das Amtsgericht das Verfahren wieder aufgenommen und den Antrag abgelehnt. Das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2017, 1532 veröffentlicht ist, hat die dagegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen.

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Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Antragstellers, der weiterhin das Ziel verfolgt, das Standesamt zur erstrebten Eintragung in das Geburtenregister anzuweisen.

II.

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Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, weil das Beschwerdegericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat. Daran ist der Senat gebunden (§ 70 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 FamFG iVm § 51 Abs. 1 PStG). Sie ist auch im Übrigen zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Mit Recht und mit zutreffender Begründung hat es das Beschwerdegericht abgelehnt, die den Antragsteller betreffende Eintragung im deutschen Geburtenregister mit dem nach englischem Recht gewählten Namen "Peter Mark Emanuel Graf von Wolffersdorff Freiherr von Bogendorff" fortzuschreiben.

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1. Unterliegt der Name einer Person deutschem Recht, so kann sie gemäß Art. 48 Satz 1 Halbs. 1 EGBGB durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den während eines gewöhnlichen Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erworbenen und dort in ein Personenstandsregister eingetragenen Namen wählen. Dieses Namenswahlrecht steht auch demjenigen Namensträger zu, dessen Namenserwerb im EU-Ausland aufgrund einer isolierten (d.h. nicht mit einem familienrechtlichen Statusereignis wie Geburt, Adoption oder Eheschließung zusammenhängenden) Namensänderung erfolgt ist, und zwar selbst dann, wenn die Namensänderung - wie beim "deed poll" im Vereinigten Königreich - einseitig auf einer privaten Willenserklärung beruht (vgl. Senatsbeschluss vom 14. November 2018 - XII ZB 292/15 - juris Rn. 12 ff.). Mit Recht ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Namenswahl nach dieser Vorschrift - vorbehaltlich der gemäß Art. 48 Satz 1 Halbs. 2 EGBGB vorzunehmenden Prüfung des ordre public - bei dem Antragsteller vorliegen. Gegen diese für den Antragsteller günstige Beurteilung erinnert auch die Rechtsbeschwerde nichts.

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Die begehrte Folgeeintragung in das Geburtenregister kommt gleichwohl nicht in Betracht. Die Wahl des Namens "Peter Mark Emanuel Graf von Wolffersdorff Freiherr von Bogendorff" ist jedenfalls wegen der darin enthaltenen deutschsprachigen Adelsbezeichnungen mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar (Art. 48 Satz 1 Halbs. 2 EGBGB), und auch eine unionsrechtliche Verpflichtung zur Anerkennung dieses Namens besteht nicht.

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2. Eine von familienrechtlichen Statusvorgängen vollständig losgelöste Annahme einer frei gewählten deutschsprachigen Adelsbezeichnung verstößt gegen den Rechtsgedanken des - gemäß Art. 123 GG als einfaches Bundesrecht fortgeltenden (vgl. BGBl. III Gliederungsnummer 401-2) - Art. 109 Abs. 3 Satz 2 WRV (vgl. Senatsbeschluss vom 14. November 2018 - XII ZB 292/15 - juris Rn. 22 ff.).

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a) Der noch heute geltende Rechtszustand bezüglich der namensrechtlichen Behandlung von Adelsbezeichnungen beruht auf Art. 109 Abs. 3 WRV, der den folgenden Wortlaut hat:

"Öffentlich-rechtliche Vorrechte oder Nachteile der Geburt oder des Standes sind aufzuheben. Adelsbezeichnungen gelten nur als Teil des Namens und dürfen nicht mehr verliehen werden."

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Während Art. 109 Abs. 3 Satz 1 WRV einen bloßen Programmsatz enthielt, der an die Gesetzgebung des Reichs und der Länder gerichtet war, schaffte Art. 109 Abs. 3 Satz 2 WRV bezüglich der namensrechtlichen Behandlung von Adelsbezeichnungen unmittelbar geltendes Recht. Dem ersten Halbsatz des Art. 109 Abs. 3 Satz 2 WRV konnte entnommen werden, dass vormals adelige Namen nicht mehr nach den Hausgesetzen der ehemaligen Adelsgeschlechter oder einem allgemeinen Adelsrecht übertragen werden, sondern dem namensrechtlichen Regime des allgemeinen bürgerlichen Rechts unterworfen sind (vgl. RGZ 103, 190, 194). Durch das im zweiten Halbsatz von Art. 109 Abs. 3 Satz 2 WRV ausgesprochene Verbot der Neuverleihung von Adelsbezeichnungen wurde unmittelbar eine Regelungsaufgabe aus dem - auf die Aufhebung von Standesvorrechten gerichteten - Programm des Art. 109 Abs. 3 Satz 1 WRV umgesetzt (vgl. Rensch Der adelige Name nach deutschem Recht [1931] S. 129; Dumoulin Die Adelsbezeichnung im deutschen und ausländischen Recht [1997] S. 77).

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Entstehungsgeschichtlich stellt Art. 109 Abs. 3 Satz 2 WRV dabei einen Kompromiss zwischen adelsfeindlichen und konservativen Strömungen im Verfassungsgebungsverfahren dar. Ein Antrag, die Führung von Adelsbezeichnungen im Namen - wie nach dem Ersten Weltkrieg beispielsweise in Österreich oder in der Tschechoslowakei geschehen - generell zu verbieten, fand weder im Verfassungsausschuss noch in der verfassunggebenden Nationalversammlung eine Mehrheit, weil hierin ein Eingriff in wohlerworbene Namensrechte der Träger ehemaliger Adelsprädikate gesehen wurde (vgl. RGZ 113, 107, 109 ff; Rensch Der adelige Name nach deutschem Recht [1931] S. 129 Fn. 6). Die endgültige Fassung des Art. 109 Abs. 3 Satz 2 WRV brachte die unterschiedlichen Interessen in der Weise zum Ausgleich, dass die Neuverleihung von Adelsbezeichnungen verboten wurde, jedoch demjenigen Personenkreis, der im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Weimarer Reichsverfassung am 14. August 1919 berechtigterweise eines der früheren Adelsprädikate erworben hatte, die Weiterführung der zu einer bloßen Silbe des bürgerlichen Familiennamens herabgestuften Adelsbezeichnung gestattet wurde.

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b) Bereits kurz nach dem Inkrafttreten der Weimarer Reichsverfassung entwickelte sich in Schrifttum, Rechtsprechung und Verwaltungspraxis eine Kontroverse über die Reichweite des in Art. 109 Abs. 3 Satz 2 WRV statuierten Verbots der Neuverleihung von Adelsbezeichnungen. Diese entzündete sich insbesondere an der Streitfrage, ob die Änderung eines Namens ohne Adelsbezeichnungen in einen Namen mit Adelsbezeichnungen nach den - seinerzeit landesrechtlich geregelten - Vorschriften über die öffentlich-rechtliche Namensänderung rechtlich überhaupt noch zulässig war. Teilweise wurde die Annahme von Namen mit Adelsbezeichnungen im Wege der öffentlich-rechtlichen Namensänderung als Durchbrechung des reichsrechtlichen Verbots der Neuverleihung von Adelsbezeichnungen nach Art. 109 Abs. 3 Satz 2 WRV angesehen und deshalb für unzulässig erachtet (vgl. KG OLGRspr. 42 [1922], 93 Fn. 1; Baring LZ 1922, Sp. 89, 93 f. unter Hinweis auf einen Erlass des Reichsministeriums des Innern vom 10. Oktober 1921; Rensch Der adelige Name nach deutschem Recht [1931] S. 245 ff. mit zahlreichen Nachweisen aus dem zeitgenössischen Schrifttum; ähnlich Rademacher Das Recht des Artikels 109 Absatz 3 der Reichsverfassung vom 11. August 1919 [1927] S. 88: Umgehung des Verleihungsverbots). Die Gegenansicht begründete ihre abweichende Auffassung insbesondere mit der Gleichstellung von "bürgerlichen" und "adeligen" Namen im öffentlich-rechtlichen Namensrecht und damit, dass die Weimarer Reichsverfassung den Begriff der "Verleihung" ohne Sinnänderung dem früheren Adelsrecht entnommen habe und sich das Verbot des Art. 109 Abs. 3 Satz 2 WRV daher lediglich auf den Neuerwerb von Adelsbezeichnungen durch einen vom Willen des Beliehenen unabhängigen landesherrlichen Gnadenakt beziehe (vgl. RGZ 109, 243, 253; Anz DJZ 1920 Sp. 899, 901; Rietzsch VerwArch 28 [1921], 323, 328 f.; Opet JW 1925, 2115, 2117). Doch auch Vertreter der Auffassung, die eine öffentlich-rechtliche Namensänderung nicht vom unmittelbaren Anwendungsbereich des Art. 109 Abs. 3 Satz 2 WRV erfasst sahen, maßen dem verfassungsmäßigen Verbot der Neuverleihung von Adelsbezeichnungen auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Namensänderung Bedeutung bei; es müsse jedenfalls der Anschein vermieden werden, dass die erstrebte Annahme des geänderten Namens nach Gründen und Wirkung der Verleihung einer Adelsbezeichnung gleichkomme (vgl. Anz DJZ 1920, Sp. 899, 901). Eine vollständig einheitliche Verwaltungspraxis in den Ländern bildete sich bis zum Ende der Weimarer Republik nicht heraus. Überwiegend waren die zuständigen Behörden zurückhaltend bei der Vergabe von Adelsbezeichnungen im Rahmen von Namensänderungen; in mehreren Ländern wurden Ersuchen auf Namensänderung sogar prinzipiell abgelehnt, wenn der gewünschte Name eine Adelsbezeichnung enthalten sollte (vgl. Nachweise bei Wagner-Kern Staat und Namensänderung [2002], S. 147 ff.).

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c) In der Bundesrepublik Deutschland knüpfte die Handhabung des - nunmehr bundeseinheitlich geregelten - Rechts der öffentlich-rechtlichen Namensänderung in Bezug auf die Gewährung von Namen mit Adelsbezeichnungen an die eher restriktive Praxis aus der Zeit der Weimarer Republik an. Nach der derzeit geltenden und für die Verwaltungsbehörden bindenden Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndVwV) vom 11. August 1980 in der Fassung vom 18. April 1986 soll ein Familienname mit einer früheren Adelsbezeichnung nur "ausnahmsweise" gewährt werden, was sich "aus dem Normzweck des fortgeltenden Artikels 109 Abs. 3 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919" ergebe (Nr. 53 Abs. 4 Satz 1 und 2 NamÄndVwV; vgl. davor etwa Nr. VII Ziff. 2 der Anlage zu den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften der Bundesregierung über die Änderung und Feststellung von Familiennamen und über die Änderung von Vornamen vom 18. Dezember 1951, GMBl 1951, 267, 272). Auch nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 3 Abs. 1 NÄG gebietet Art. 109 Abs. 3 Satz 2 WRV iVm Art. 123 GG Zurückhaltung bei der Vergabe von Namen mit Adelsbezeichnungen (vgl. BVerwG NJW 1997, 1594; BVerwG Beschluss vom 17. März 1993 - 6 B 13/93 - juris Rn. 2; BVerwG VerwRspr 1979, 781; BVerwG Beschluss vom 8. März 1974 - VII B 86.73 - juris Rn. 4). Die Gewährung eines Namens mit Adelsbezeichnungen im Wege öffentlich-rechtlicher Namensänderung ist nach dieser Rechtsprechung in der Regel ausgeschlossen, wenn es an einer "besonders gewichtigen sozialen Beziehung" zu einem Träger des gewünschten Namens fehlt (BVerwG NJW 1997, 1594).

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d) Das dieser Verwaltungspraxis und Rechtsprechung zugrunde liegende Verständnis vom Regelungsgehalt des Art. 109 Abs. 3 Satz 2 WRV ist nach Ansicht des Senats zutreffend. Es mag zwar richtig sein, dass der im zweiten Halbsatz des Art. 109 Abs. 3 Satz 2 WRV verwendete Begriff der "Verleihung" dem bis 1918 für die Gewährung von Adelstiteln maßgeblich gewesenen Adelsrecht entnommen war. Eine insoweit vollständig auf das überkommene Wortverständnis beschränkte Auslegung würde die Verfassungsbestimmung indessen nahezu bedeutungslos machen. Denn die Verleihung einer Adelsbezeichnung durch einen - vom Willen des Geehrten unabhängigen und mit öffentlich-rechtlichen Vorteilen verbundenen - landesherrlichen Gnadenerweis war unter der durch die Weimarer Reichsverfassung etablierten republikanischen Staatsform allenfalls noch theoretisch möglich. Angesichts der grundlegend geänderten staatsrechtlichen Verhältnisse dürfte die Gefahr, dass in der demokratischen Republik nach der Beseitigung der Vorrechte des früheren Adels durch "Verleihung" ein neuer mit Standesvorrechten ausgestatteter Adel entstehen könnte, nicht als so schwerwiegend eingeschätzt worden sein, als dass allein ihretwegen eine besondere Verfassungsvorschrift erforderlich erscheinen musste (vgl. Rensch Der adelige Name nach deutschem Recht [1931] S. 246). Daher spricht weitaus mehr für die Annahme, dass Art. 109 Abs. 3 Satz 2 WRV zumindest in seiner Tendenz jedes staatliche Handeln - gerade auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Namensänderung - missbilligt, welches zu einer Schaffung von neuen Adelsbezeichnungen oder zum Wiederaufleben erloschener Adelsbezeichnungen führt, auch wenn diese nur noch Bestandteile des Namens sein können (vgl. Rensch Der adelige Name nach deutschem Recht [1931] S. 246 f; vgl. zuletzt auch OVG Hamburg StAZ 2007, 46, 48).

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3. Die frei gewählte Annahme einer deutschsprachigen Adelsbezeichnung im Wege einer unter ausländischem Recht erfolgten isolierten Namensänderung verstößt im vorliegenden Fall gegen den materiellen ordre public (Art. 48 Satz 1 Halbs. 2 EGBGB).

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a) Hierfür reicht es allerdings noch nicht aus, dass der von dem Antragsteller gewählte Name wegen zwingend entgegenstehender Vorschriften unter deutschem Recht nicht hätte gebildet werden können. Vielmehr kommt es darauf an, ob das Ergebnis der Anwendung des ausländischen Rechts im konkreten Einzelfall zu den Grundgedanken der deutschen Regelungen und den in ihnen enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch steht, dass es nach inländischer Vorstellung untragbar erscheint (vgl. BGH Urteile vom 8. Mai 2014 - III ZR 371/12 - SchiedsVZ 2014, 151 Rn. 29 mwN und BGHZ 104, 240, 243 = NJW 1988, 2173, 2174).

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b) Ebenso wie das Beschwerdegericht kann es der Senat unentschieden lassen, ob es bereits gegen den inländischen ordre public verstößt, wenn ein ausländisches Recht dem Namensträger freie Hand lässt, seinen Namen durch private Willenserklärung (bzw. im Wege einer gebundenen gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung) jederzeit nach Belieben zu ändern, weil die für das deutsche Recht zentrale Ordnungsfunktion des Namens dessen Kontinuität und Stabilität verlangt (OLG Jena StAZ 2016, 116 f.; OLG Naumburg StAZ 2014, 338, 340; Erman/Hohloch BGB 15. Aufl. Art. 10 EGBGB Rn. 13; Wall StAZ 2015, 41, 49; Rauscher LMK 2016, 381541; dagegen Staudinger/Hepting/Hausmann BGB [Stand: 2013] Art. 10 EGBGB Rn. 163; jurisPK-BGB/Janal [Stand: März 2017] Art. 10 EGBGB Rn. 39; BeckOK BGB/Mäsch [Stand: August 2018] Art. 10 EGBGB Rn. 13). Ein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung ist aber jedenfalls dann zu bejahen, wenn die isolierte Namensänderung - wie es bei dem Antragsteller erkennbar der Fall ist - allein von der Motivation getragen wird, durch die Führung eines Namens mit Adelsbezeichnungen den Eindruck der Zugehörigkeit zu einer (vermeintlich) herausgehobenen sozialen Gruppe zu erwecken.

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aa) Art. 109 Abs. 3 Satz 2 WRV dient - wie bereits seine systematische Stellung bei den Gleichheitsgrundrechten der Weimarer Reichsverfassung verdeutlicht - der Verwirklichung der staatsbürgerlichen Gleichheit (Art. 3 GG), mithin einem wesentlichen materiellen Grundwert der inländischen Rechtsordnung. Zwar haben die Adelsbezeichnungen mit der Aufhebung der Standesvorrechte durch die Länder des damaligen Deutschen Reichs ihre ursprüngliche Funktion verloren, die Zugehörigkeit zu einer bestimmten öffentlich-rechtlich privilegierten Bevölkerungsgruppe zu kennzeichnen. Wie das Beschwerdegericht zutreffend ausführt, hat die bloße Abschaffung des Adels als rechtlicher Institution aber auch mehrere Generationen nach dem Inkrafttreten der Weimarer Reichsverfassung unzweifelhaft noch nichts daran geändert, dass den funktionslos gewordenen Adelsbezeichnungen im Namen in der Vorstellung breiter Bevölkerungskreise weiterhin eine besondere soziale und gesellschaftliche Bedeutung beigemessen wird (vgl. OLG Jena StAZ 2016, 114, 116; Voppel NZFam 2014, 1051, 1052; Otto StAZ 2016, 225, 231; vgl. auch BVerwG VerwRspr 1979, 781). Es entspricht dem Gebot staatsbürgerlicher Gleichheit, wenn der Staat dem Bestreben Einzelner, sich durch eine isolierte Änderung des Namens den Anschein einer gegenüber anderen Bürgern herausgehobenen sozialen oder gesellschaftlichen Stellung zu geben, seine Mitwirkung verweigert.

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bb) Demgegenüber ist eingewendet worden, dass es der konsequenten Verwirklichung des Gleichheitsgrundsatzes sogar besser diene, wenn der Erwerb einer Adelsbezeichnung als Namensbestandteil im Wege der isolierten Namensänderung für jedermann eröffnet werden würde, weil die abweichende Handhabung die vermeintliche Exklusivität der Adelsbezeichnungen überhaupt erst absichere (vgl. Dutta FamRZ 2016, 1213, 1218; Otto StAZ 2016, 225, 231; vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Wathelet vom 14. Januar 2016 in der Rechtssache C-438/14 - Bogendorff von Wolffersdorff, juris Rn. 107). Die Adelsbezeichnung als Namensbestandteil verlöre im Sinne einer fortschreitenden "Verwässerung" erst dann ihre besondere gesellschaftliche Wertigkeit, wenn sie für jeden zugänglich werde und sich dadurch ihre frühere Bedeutung verwische (vgl. Wall StAZ 2015, 41, 49; von Spoenla-Metternich Namenserwerb, Namensführung und Namensänderung unter Berücksichtigung von Namensbestandteilen [1997] S. 125 mwN).

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Dem vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Das Gesetz hat es als unvermeidbare Folge der Abschaffung von Standesvorrechten bei der Namensführung des früheren Adels zwar hingenommen, dass die zu Silben des Familiennamens herabgestuften Adelsbezeichnungen durch familienrechtliche Statusvorgänge verbreitet werden können und sich auf diese Weise eine Bevölkerungsgruppe bildet, deren Namen bis zu einem vollständigen gesellschaftlichen Bedeutungswandel mit einem vermeintlich höheren sozialen Ansehen in Verbindung gebracht werden. Der Senat verkennt auch nicht, dass einzelne Rechtsentwicklungen, namentlich die auf eine Entscheidung des Reichsgerichts aus dem Jahr 1926 (RGZ 113, 107, 112 ff.) zurückgehende und dem deutschen Namensrecht an sich fremde Befugnis zur Führung von Adelsbezeichnungen in geschlechtsspezifischer und deklinierter Form (vgl. OLG Köln NJW 2015, 1121, 1122; OLG Düsseldorf FamRZ 1997, 1554, 1555; BayObLG FamRZ 2003, 1016 mwN; vgl. Nr. A 1.3.3 PStG-VwV; kritisch dagegen Staudinger/Voppel BGB [Stand: 2018] § 1355 Rn. 35; Staudinger/Hilbig-Lugani BGB [Stand: August 2016] § 1616 Rn. 8; wohl auch Otto StAZ 2016, 225, 232), den Eindruck einer Reminiszenz an früheres Adelsrecht entstehen lassen und deshalb dem eigentlich erwünschten gesellschaftlichen Bedeutungswandel bezüglich der Adelsbezeichnungen nicht förderlich sind. Daraus folgt aber nicht, dass der Gleichheitsgrundsatz die unbeschränkte Freigabe von Adelsbezeichnungen bei einer von familienrechtlichen Statusvorgängen unabhängigen Namensänderung gebiete. Das Gegenteil ist der Fall. Denn schon nicht alle Staatsbürger haben - sofern sie daran überhaupt interessiert sind - die Möglichkeit, über eine isolierte Namensänderung einen Namen mit Adelsbezeichnungen zu wählen. Eine solche Namenswahl wäre an tatsächliche und rechtliche Voraussetzungen - etwa das Vorliegen eines wichtigen Grundes bei der öffentlich-rechtlichen Namensänderung nach § 3 Abs. 1 NÄG oder an einen hinreichenden Auslandsbezug bei der Namensangleichung nach Art. 48 EGBGB - geknüpft, die nur wenige Personen überhaupt erfüllen können und die einer isolierten Namensänderung deshalb einen ausgesprochenen Ausnahmecharakter verleihen. Würde der Staat entgegen der aus dem zweiten Halbsatz des Art. 109 Abs. 3 Satz 2 WRV zu entnehmenden Grundentscheidung einzelnen Personen, denen es bei der isolierten Namensänderung gerade um die Teilhabe an der vermeintlichen Exklusivität von Adelsbezeichnungen geht, die von ihnen gewünschte Namensführung ermöglichen, wäre schon wegen der Begrenztheit dieses Personenkreises kein messbarer Einfluss auf den gesellschaftlichen Bedeutungswandel in Bezug auf Adelsbezeichnungen zu erwarten (vgl. auch OVG Hamburg StAZ 2007, 46, 48).

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4. Auch das Unionsrecht gebietet es nicht, den von dem Antragsteller unter englischem Recht gewählten Namen im Wege einer Namensangleichung anzuerkennen.

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a) Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs berührt es die Ausübung des in Art. 21 AEUV verankerten Freizügigkeitsrechts, wenn die Behörden eines Mitgliedstaats es ablehnen, den von einem seiner Staatsangehörigen bei einem Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats erworbenen Namen so anzuerkennen, wie er dort bestimmt wurde. Von einer Beschränkung des Freizügigkeitsrechts aus Art. 21 AEUV ist dann auszugehen, wenn dem Betroffenen als Folge der Nichtanerkennung schwerwiegende Nachteile administrativer, beruflicher oder privater Art drohen; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die unterschiedliche Namensführung Zweifel an der Identität der Person, an der Echtheit der Dokumente oder an der Wahrheitsgemäßheit der darin enthaltenen Angaben wecken kann (EuGH Urteile vom 2. Juni 2016 - Rs. C-438/14 - FamRZ 2016, 1239 Rn. 39, Bogendorff von Wolffersdorff und Urteil vom 22. Dezember 2010 - Rs. C-208/09 - FamRZ 2011, 1486 Rn. 69, Sayn-Wittgenstein). Davon geht das Beschwerdegericht im vorliegenden Fall offensichtlich aus.

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b) Es kann dahinstehen, ob und gegebenenfalls unter welchen weiteren Voraussetzungen eine Namensänderung nach englischem Recht mit dem Ziel, eine frei gewählte Adelsbezeichnung auch nach deutschem Recht führen zu dürfen, einen Missbrauch des unionsrechtlichen Freizügigkeitsrechts darstellt (vgl. MünchKommBGB/von Hein 7. Aufl. Art. 3 EGBGB Rn. 120; Janal GPR 2017, 67, 70). Denn das Beschwerdegericht ist mit Recht und mit überzeugender Begründung davon ausgegangen, dass die Beschränkung des Freizügigkeitsrechts nach Art. 21 AEUV durch die Versagung der Namensangleichung unionsrechtlich jedenfalls unter Berufung auf den nationalen ordre public gerechtfertigt ist.

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Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs lässt sich eine Beschränkung der Freizügigkeit von Personen innerhalb der Europäischen Union nur rechtfertigen, wenn sie auf objektiven Erwägungen beruht und in einem angemessenen Verhältnis zu dem mit dem nationalen Recht berechtigterweise verfolgten Zweck steht (vgl. EuGH Urteile vom 22. Dezember 2010 - Rs. C-208/09 - FamRZ 2011, 1486 Rn. 81, Sayn-Wittgenstein und vom 14. Oktober 2008 - Rs. C-353/06 - FamRZ 2008, 2089 Rn. 29, Grunkin/Paul). In diesem Zusammenhang hat der Europäische Gerichtshof den Beurteilungsspielraum der Mitgliedstaaten bei der Prüfung ihres namensrechtlichen ordre public ausdrücklich betont (vgl. EuGH Urteile vom 2. Juni 2016 - Rs. C-438/14 - FamRZ 2016, 1239 Rn. 68, Bogendorff von Wolffersdorff und Urteil vom 22. Dezember 2010 - Rs. C-208/09 - FamRZ 2011, 1486 Rn. 87, Sayn-Wittgenstein). Das entspricht der Zuständigkeitsverteilung zwischen den Mitgliedstaaten und der Union, die auf dem Gebiet des Namensrechts keine materielle Kompetenz besitzt. Den Mitgliedstaaten muss bei der Prüfung, welche Grundsätze des Namensrechts unverzichtbarer Bestandteil ihrer öffentlichen Ordnung sind, ein der inhaltlichen Kontrolle entzogener Kernbereich verbleiben, innerhalb dessen sie auch eigene rechtspolitische Wertungen zur Geltung bringen können (vgl. MünchKommBGB/von Hein 7. Aufl. Art. 3 EGBGB Rn. 120).

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Insbesondere achtet die Union die nationale Identität ihrer Mitgliedstaaten, zu der auch die republikanische Staatsform gehört. Die vom deutschen Gesetzgeber in Art. 109 Abs. 3 WRV gesetzten Schranken der Benutzung von Adelsbezeichnungen und das von ihm aufgestellte Verbot, den Anschein einer adeligen Herkunft neu zu schaffen, sind Teil dieser nationalen Identität und können unter dem Gesichtspunkt des unionsrechtlich legitimen Ziels der Umsetzung der Gleichheit aller deutschen Staatsbürger vor dem Gesetz grundsätzlich als Rechtfertigungsgrund für eine Beschränkung der Personenfreizügigkeit Berücksichtigung finden. Weil in Deutschland die Führung von Adelsbezeichnungen im Namen allerdings nicht generell verboten ist, sondern bestimmte Personen in Deutschland in ihrem Namen zulässigerweise Bestandteile führen können, die ehemaligen Adelsbezeichnungen entsprechen, darf einem im Ausland frei gewählten Namen mit Adelsbezeichnungen die Anerkennung nur dann verweigert werden, wenn dies zur Verwirklichung des Gleichheitsgrundsatzes geeignet, erforderlich und verhältnismäßig ist (vgl. EuGH Urteil vom 2. Juni 2016 - Rs. C-438/14 - FamRZ 2016, 1239 Rn. 64, 80, Bogendorff von Wolffersdorff). Dies zu beurteilen ist Sache der nationalen Gerichte, weil hierzu eine Analyse und Abwägung verschiedener, dem Mitgliedstaat eigener rechtlicher und tatsächlicher Aspekte erforderlich ist (vgl. EuGH Urteil vom 2. Juni 2016 - Rs. C-438/14 - FamRZ 2016, 1239 Rn. 78, Bogendorff von Wolffersdorff).

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aa) Wie der Senat bereits ausgeführt hat, entspricht es einer bis in die Zeiten der Weimarer Republik zurückreichenden deutschen Rechtstradition, zur Durchsetzung des Grundsatzes staatsbürgerlicher Gleichheit dem Bestreben einzelner Personen entgegenzutreten, durch eine isolierte Änderung des Namens neue Adelsbezeichnungen zu schaffen oder erloschene Adelsbezeichnungen wiederzubeleben, um sich dadurch den Anschein einer gegenüber anderen Staatsbürgern herausgehobenen sozialen oder gesellschaftlichen Stellung zu geben. Zur Verwirklichung dieses legitimen Zwecks ist es geeignet, aber auch erforderlich, einem in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ohne jeglichen familiären Hintergrund frei gewählten Namen jedenfalls in Bezug auf die dem Namen hinzugefügten Adelsbezeichnungen die Anerkennung im Inland zu versagen.

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bb) Die Abwägung zwischen den Belangen der deutschen öffentlichen Ordnung, für die der Grundsatz der staatsbürgerlichen Gleichheit kennzeichnend ist und dem unionsrechtlichen Freizügigkeitsrecht ergibt, dass die Beschränkung des Freizügigkeitsrechts der Antragstellerin unter den hier obwaltenden Umständen auch verhältnismäßig ist. Dies ergibt sich unter besonderer Berücksichtigung der Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs für die im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu beachtenden Gesichtspunkte (vgl. EuGH Urteil vom 2. Juni 2016 - Rs. C-438/14 - FamRZ 2016, 1239 Rn. 81 f., Bogendorff von Wolffersdorff) aus dem Folgenden:

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(1) Der Antragsteller besitzt sowohl die deutsche als auch die britische Staatsangehörigkeit, und er hat mit der freien Namenswahl durch "deed poll" von einem Recht Gebrauch gemacht, das jedem britischen Staatsangehörigen zukommt. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass die von dem Antragsteller gewählten Namensbestandteile "Graf" und "Freiherr von" formell weder nach deutschem noch nach englischem Recht die Zugehörigkeit zu einem herausgehobenen Stand bezeichnen.

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(2) Andererseits hat es der Europäische Gerichtshof ausdrücklich gebilligt, dass die Freiwilligkeit einer Namensänderung im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung Beachtung finden kann. Die unter englischem Recht erfolgte Namensänderung beruht auf rein persönlichen Gründen des Antragstellers und die daraus folgende Namensverschiedenheit unter deutschem und englischem Recht geht weder auf ein familienrechtliches Ereignis noch auf den zusätzlichen Erwerb der britischen Staatsangehörigkeit zurück. Der Europäische Gerichtshof betont insoweit die Berücksichtigung der Motive für die freiwillig erfolgte Namensänderung (vgl. EuGH Urteil vom 2. Juni 2016 - Rs. C-438/14 - FamRZ 2016, 1239 Rn. 56, 58, Bogendorff von Wolffersdorff). Ob hieraus gefolgert werden kann, dass die Mitgliedstaaten schon beim Fehlen einer gewichtigen, zumindest aber nachvollziehbaren Motivation für die Namensänderung deren Anerkennung verweigern dürfen, braucht nicht entschieden zu werden. Jedenfalls ist die Verweigerung der Namensangleichung nicht unverhältnismäßig, wenn das erkennbar einzige Motiv für die isolierte Namensänderung unter einem ausländischen Recht darin besteht, fortan einen Namen tragen zu können, der aus Gründen der öffentlichen Ordnung in Deutschland auf diesem Wege nicht erworben werden kann. Eine andere Motivation als die, über die Namensänderung unter englischem Recht deutschsprachige Adelsbezeichnungen annehmen und mit diesen anschließend (auch) im deutschen Rechtsraum auftreten zu können, ist nicht erkennbar und wird auch von der Rechtsbeschwerde nicht aufgezeigt.

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(3) Die Versagung der Namensangleichung ist auch nicht deshalb unverhältnismäßig, weil etwa die Gefahr bestünde, die verwandtschaftlichen Beziehungen des Antragstellers zu seiner Tochter nicht belegen zu können, deren Name aufgrund einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden im deutschen Geburtsregister mit dem Familiennamen "Gräfin von Wolffersdorff Freiin von Bogendorff" eingetragen ist. Wie das Beschwerdegericht zutreffend ausführt, ist die Namensidentität in der Realität weder ein notwendiger noch ein hinreichender Ausdruck verwandtschaftlicher Beziehungen (vgl. Janal GPR 2017, 67, 68). Im Übrigen trägt der Antragsteller nach englischem Recht gerade nicht den gleichen Familiennamen wie seine Tochter. Das englische Recht sieht eine geschlechtsspezifische Namensführung nur bei tatsächlich adeligen Namensträgern, nicht aber bei solchen Personen vor, deren Name lediglich Bestandteile enthält, die Adelsbezeichnungen nachgebildet sind (vgl. Rauscher NJW 2016, 3493, 3494). Der unter englischem Namensrecht gebildete Name "Gräfin von Wolffersdorff Freiin von Bogendorff" ist deshalb nicht - obwohl dieser Eindruck beabsichtigt sein dürfte - eine geschlechtsspezifische Abwandlung des von dem Antragsteller unter dem englischen Namensrecht gewählten Namens "Graf von Wolffersdorff Freiherr von Bogendorff".

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5. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.

Dose     

      

Klinkhammer     

      

Günter

      

Botur     

      

Krüger