Eine Abmahnung ist die formale Aufforderung einer Person an eine andere Person, ein bestimmtes Verhalten künftig zu unterlassen. Die Abmahnung ist ausdrücklich als Voraussetzung für die Kündigung von Arbeitsverhältnissen aus wichtigem Grund in § 314 Abs. 2 BGB vorgesehen.
Die Abmahnung ist an keine besonderen formellen Voraussetzungen gebunden. Jedoch müssen bestimmte Bedingungen vorliegen damit sie wirksam und nicht Angreifbar ist. Fehlt es am Vorliegen dieser Bedingungen so ist sie nichtig.
Es ist daher immer anzuraten, eine Abmahnung prüfen zu lassen.
Die Abmahnung ist sachlich falsch wenn ihr ein Tatbestand zugrunde liegt, der nicht der Wahrheit entspricht.
Die angedrohten Folgen einer Abmahnung sind nicht immer nachvollziehbar, sodass auch hier die Wirksamkeit infrage zu stellen ist.
Es besteht auch häufig kein zeitlicher Zusammenhang mehr zwischen Fehlverhalten des betroffenen und dem Ausspruch der Abmahnung durch den Arbeitgeber.
In jedem Falle sollte anwaltlicher Rat eingeholt werden, zumal eine Abmahnung in arbeitsrechtlicher Hinsicht in der Regel das Arbeitsverhältnis belastet und den Bestand desselbigen nachhaltig gefährden kann.
Den Anspruch den der Arbeitnehmer gegen den Ausspruch einer ungerechtfertigten Abmahnung hat, ist das Verlangen diese aus der Personalakte zu entfernen.