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Mitbestimmung des Konzernbetriebsrats im Zusammenhang mit einer konzernweit elektronisch durchgeführten Mitarbeiterbefragung
Die Rechtsbeschwerde des Konzernbetriebsrats gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Köln vom 12. Dezember 2016 - 2 TaBV 34/16 - wird zurückgewiesen.
A. Die Beteiligten streiten über ein Mitbestimmungsrecht des Konzernbetriebsrats im Zusammenhang mit einer konzernweiten Mitarbeiterbefragung.
Die Arbeitgeberin - ein Logistik- und Postunternehmen - ist eine Konzernobergesellschaft; bei ihr ist der antragstellende Konzernbetriebsrat errichtet. Sie befragt seit 2007 einmal jährlich konzernweit alle Mitarbeiter der konzernangehörigen Unternehmen zu mehreren Themen. Mit der Durchführung dieser Mitarbeiterbefragung ist ein Drittunternehmen beauftragt. Das hierfür verwandte IT-System „Employee Opinion Survey“ (EOS) wurde auf der Grundlage der mit dem Konzernbetriebsrat geschlossenen Konzernbetriebsvereinbarung „Informationstechnologie des Konzerns D AG“ (KBV IT) eingeführt. Ein zu der aktuell verwandten Version 8 von EOS für den Konzernbetriebsrat erstelltes Informationsdokument lautet auszugsweise:
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„Zweck des Dokuments |
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Die Unterlage dient der Information des KBR im Rahmen der Thematik ‚Nutzung, Verarbeitung und Auswertung von Daten im Rahmen der Mitarbeiterbefragung ,Employee Opinion Survey (EOS)‘‘. Das Dokument beinhaltet die Abbildung der IT-relevanten Vorgehensweise bei der Datenerhebung und der Auswertung sowohl bei der elektronischen Befragung (Online Survey) als auch bei der Papier-und-Bleistift-Befragung. Die Durchführung erfolgt durch … im Auftrag des Konzerns … |
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2 |
Angabe der Ziele und Aufgaben des IT-Systems |
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Die Aufgabe des IT-Systems besteht darin, die Mitarbeiterbefragung, die online oder papiergestützt erfolgen kann, zu unterstützen. Die Teilnahme an der Mitarbeiterbefragung ist freiwillig. |
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Jede Konzerngesellschaft kann die Befragung online, per Papier-und-Bleistift-Verfahren oder aus einem Mix aus beiden Verfahren durchführen ... |
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4 |
Softwareergonomische Beurteilung |
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Das System wird rein konzernextern betrieben, die Beschäftigten des Konzerns D arbeiten nicht am System, sondern füllen im Falle der Online-Befragung nur den Fragebogen am PC aus. |
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… |
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6 |
Angabe des IT-Konzeptes |
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6.1 |
Rechnersysteme |
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Verwendet wird ein Befragungsserver, der den Fragebogen via Internet zur Verfügung steht. Ein Datenbanksystem wird für die Speicherung der Befragungsergebnisse verwendet. Die Daten werden primär gespeichert und verarbeitet auf den I…-eigenen Servern … Transferierte Daten sind Antworten auf Fragen, statistische Fragen und Zugangscodes. |
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6.2 |
Programme und technische Verfahren |
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Die verwendete Client-Software ist ein üblicher Internetbrowser (z. B. Microsoft Internet Explorer, Firefox, Safari, Chrome). Zusätzliche Programme werden nicht benötigt. Der Aufruf des Fragebogens erfolgt über einen einheitlichen Link (URL), z. B. durch Anklicken aus einem Dokument heraus oder durch Eingabe in die Adresszeile des Browsers. |
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… |
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Nachdem der Fragebogen ausgefüllt ist, wird dieser per Mausklick durch den/die Teilnehmerin an … abgesendet. Danach können die Antworten im Fragebogen nicht mehr verändert werden. |
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… |
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7 |
Datenmodell/Datenflussbeschreibung |
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7.1 |
Teilnehmerliste |
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Zur Qualitätssicherung der Befragung wird eine Teilnehmerliste erstellt. Durch die Teilnehmerliste wird sichergestellt, dass keine Beschäftigte vergessen werden und keiner doppelt befragt wird. |
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Über ein Logbuch wird für die Qualitätssicherung festgehalten, wer wann welche Änderungen zur Erstellung der Teilnehmerliste vornimmt. |
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Die Liste enthält in einem weiteren Teil alle notwendigen Informationen, um die Befragungsteilnehmer anzuschreiben, d.h. Name, Vorname, Anschrift oder E-Mail-Adresse. Diese Daten werden dazu verwendet, individualisierte Anschreiben / E-Mails an die Teilnehmer zu versenden. Dieses ist Teil 1. |
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In Teil 2 der Liste sind alle notwendigen statistischen Informationen enthalten, um die Ergebnisse nach Zielgruppen auszuwerten. Für die Mitarbeiterbefragung bei der DP… sind dafür z.B. Division, Sub-Division, Land, Hierarchieebene, Funktion, Organisationseinheit vorgesehen. |
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Die dazu benötigten Stammdaten werden aus den Personaladministrationssystemen … E-Mailadressen werden aus dem EDS generiert. |
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Weiterhin enthält die Liste den Zugangscode für jede Person (Teil 3). |
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… |
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7.2 |
Antworten und Ergebnisse |
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Die Antworten und der Zugangscode werden beim Ausfüllen durch den/die Teilnehmer/in auf den … Befragungsserver übertragen. … Die nach Abschluss der Befragung übertragenen Daten bilden die so genannte Datenmatrix. Die Datenmatrix enthält die Antworten der Teilnehmer, die statistischen Daten (aus Teil 2 der Teilnehmerliste) sowie die …-ID. |
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Auf Basis der Datenmatrix werden durch … die Ergebnisberichte erstellt. Die Ergebnisse werden nach allgemeinen wissenschaftlichen Standards ausgewertet. Ergebnisberichte sind aggregierte Zusammenfassungen von Antworten von Personengruppen, die mindestens #7 Teilnehmer umfassen. Basis für die Aggregierung von Antworten zu Ergebnisberichten sind die statistischen Informationen. So können Ergebnisberichte für Organisationseinheiten oder Hierarchie-Ebenen erstellt werden, sofern die Auswertungsuntergrenze von #7 Teilnehmern nicht unterschritten wird. (…) |
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… |
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Ergebnisberichte werden dem Konzern … durch … zur Verfügung gestellt. Um den Anonymitätsschutz zu wahren, verbleibt die Datenmatrix bei … |
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9.1.1 |
Angabe der personenbezogenen Daten, die zu Leistungs- und Verhaltenskontrollen genutzt werden |
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Es werden keine personenbezogenen/ - beziehbaren Daten zur Leistungs- und Verhaltenskontrolle genutzt. … nutzt personalisierte Daten ausschließlich, um die Papierfragebögen zu versenden und personalisierte Zugangscodes zu erstellen und diese via E-Mail an die Teilnehmer zu versenden. |
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Die Ergebnisse, die … an DP… liefert, enthalten keine personenbezogenen Daten. Diese Ergebnisse sind Zusammenfassungen von Antworten von mindestens 7 Teilnehmern. |
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9.1.2 |
Angabe der Auswertungen/Reports gemäß Programmierung bzw. Herstellerangabe nebst ergänzender Erläuterung des Arbeitgebers zur konkreten Nutzung |
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Das Projekt Corporate EOS & Employee Engagement erhält nach Ende der Befragung aggregierte Berichte von der Konzernebene bis hin zur Teamebene. …“ |
Dieser Version stimmte der Konzernbetriebsrat nach Maßgabe der KBV IT zu.
Die konzernweite Mitarbeiterbefragung umfasst Fragen zur sog. Aktiven Führung. Im Jahr 2014 („EOS 2014“) waren von der Arbeitgeberin ua. folgende Fragestellungen formuliert:
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„KPI |
EOS Fragen |
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… |
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Aktive Führung |
8. |
Mein(e) direkte(r) Vorgesetzte(r) verhält sich mir gegenüber wertschätzend. |
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9. |
Mein(e) direkte(r) Vorgesetzte(r) vermittelt mir klar, welche Leistungen er/sie von mir erwartet. |
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10. |
Mein(e) direkte(r) Vorgesetzte(r) hat mir in den letzten drei Monaten regelmäßig Rückmeldung (Anerkennung bzw. konstruktive Kritik) zu meinen Leistungen gegeben. |
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11. |
Die Bewertung meiner Arbeitsleistung ist so konkret, dass ich weiß, wie ich meine Leistung halten oder steigern kann. |
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12. |
Mein(e) direkte(r) Vorgesetzte(r) interessiert sich dafür, was mich zur Leistung motiviert. |
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13. |
Mein(e) direkte(r) Vorgesetzte(r) unterstützt und ermutigt mich in meiner beruflichen Entwicklung. |
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14. |
Mein(e) direkte(r) Vorgesetzte(r) hält seine/ihre Zusagen ein. |
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15. |
Mein(e) direkte(r) Vorgesetzte(r) behandelt mit respektvoll. |
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16. |
Alles in allem bin ich zufrieden mit meiner(m) direkten Vorgesetzten.“ |
Für die Mitarbeiterbefragung 2015 („EOS 2015“) lauteten die von der Arbeitgeberin verfassten Fragen zur Aktiven Führung wie folgt:
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„… |
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Aktive Führung |
10. |
Mein(e) direkte(r) Vorgesetzte(r) vermittelt mir klar, welche Leistungen er/sie von mir erwartet. |
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11. |
Mein(e) direkte(r) Vorgesetzte(r) interessiert sich für meine berufliche Entwicklung und unterstützt diese. |
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12. |
Mein(e) direkte(r) Vorgesetzte(r) hält Zusagen ein. |
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13. |
Mein(e) direkte(r) Vorgesetzte(r) behandelt mich respektvoll. |
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14. |
Wenn ich gute Arbeit leiste, bekomme ich Anerkennung von meiner/meinem direkten Vorgesetzten. |
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15. |
Mein(e) direkte(r) Vorgesetzte(r) motiviert mich, mein Bestes zu geben. |
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16. |
Ich erhalte zeitnahe und hilfreiche Rückmeldung von meiner/meinem direkten Vorgesetzten. |
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17. |
Mein(e) direkte(r) Vorgesetzte(r) geht mit gutem Beispiel voran. |
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18. |
Mein(e) direkte(r) Vorgesetzte(r) unterstützt mich dabei, betriebliche Veränderungen anzunehmen. |
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--1) |
Mein(e) direkte(r) Vorgesetzte(r) verhält sich mir gegenüber wertschätzend. |
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--1) |
Mein(e) direkte(r) Vorgesetzte(r) hat mir in den letzten drei Monaten regelmäßig Rückmeldung (Anerkennung bzw. konstruktive Kritik) zu meinen Leistungen gegeben. |
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--1) |
Die Bewertung meiner Arbeitsleistung ist so konkret, dass ich weiß, wie ich meine Leistung halten oder steigern kann. |
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--1) |
Mein(e) direkte(r) Vorgesetzte(r) interessiert sich dafür, was mich zur Leistung motiviert. |
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--1) |
Mein(e) direkte(r) Vorgesetzte(r) unterstützt und ermutigt mich in meiner beruflichen Entwicklung. |
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--1) |
Alles in allem bin ich zufrieden mit meiner(m) direkten Vorgesetzten. |
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…“ |
Vom Konzernbetriebsrat für die Mitarbeiterbefragung 2015 vorgeschlagene Fragen nahm die Arbeitgeberin nicht in den Fragenkatalog auf.
Der Konzernbetriebsrat hat die Auffassung vertreten, aus der Änderung der Fragestellungen zu Vorgesetzten bei der Mitarbeiterbefragung 2015 („EOS 2015“) folge ein Mitbestimmungsrecht. Damit sei ein anderes als das von ihm mitbestimmte IT-System eingeführt. Auch unterfielen die erfragten Stellungnahmen dem Arbeits- und Gesundheitsschutz und stellten Personalfragebögen bzw. Beurteilungsgrundsätze dar.
Er hat zuletzt - soweit für die Rechtsbeschwerde noch von Interesse - beantragt
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1. |
festzustellen, dass ihm bei der Erstellung und Durchführung der Mitarbeiterbefragung „EOS 2015“ ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 und Nr. 7 BetrVG zusteht; |
2. |
festzustellen, dass die von der Arbeitgeberin beauftragte Erhebung und Erfassung von Daten mittels Personalfragebogen in Form der Mitarbeiterbefragung „EOS 2015“ nach § 94 Abs. 1 BetrVG unzulässig ist. |
Die Arbeitgeberin hat beantragt, die Anträge abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, das IT-System EOS sei bereits mitbestimmt eingeführt. Bei der Ausgestaltung der einzelnen Fragen stehe dem Konzernbetriebsrat kein Mitbestimmungsrecht zu.
Das Arbeitsgericht hat unter „Zurückweisung der Anträge im Übrigen“ festgestellt, dass dem Konzernbetriebsrat bei der Erstellung und Durchführung der Mitarbeiterbefragung EOS 2015 ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG zusteht. Das Landesarbeitsgericht hat den Beschluss des Arbeitsgerichts abgeändert und den - nach seiner Ansicht allein auf die Feststellung eines Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG gerichteten - Antrag abgewiesen. Mit seiner Rechtsbeschwerde begehrt der Konzernbetriebsrat die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Beschlusses.
B. Die zulässige Rechtsbeschwerde des Konzernbetriebsrats ist unbegründet.
I. Die Anträge sind - in ihrer gebotenen Auslegung - zulässig.
1. Die Feststellungsbegehren bedürfen der Auslegung.
a) Der Konzernbetriebsrat verfolgt nach der eindeutigen sprachlichen Fassung seiner Anträge keine Leistungsbegehren. Soweit er in seinen Ausführungen in dem das Verfahren einleitenden Schriftsatz - ebenso wie auch noch in seiner Rechtsbeschwerdebegründung - eine „Unterlassung“ als streitbefangen ansieht, handelt es sich ersichtlich um eine Falschbezeichnung.
b) Mit den Anträgen zu 1. und zu 2. erstrebt der Konzernbetriebsrat - bei zutreffendem Verständnis - ein einheitliches Rechtsschutzziel.
aa) Der Konzernbetriebsrat beschreibt im Feststellungsantrag zu 1. den Gegenstand der begehrten Mitbestimmung mit „Erstellung und Durchführung der Mitarbeiterbefragung ‚EOS 2015‘“. Unter Hinzuziehung seiner Antragsbegründung wird deutlich, dass er nicht die Durchführungsgestaltung der Mitarbeiterbefragung mittels des IT-Systems EOS Version 8 und mittels Einspeisens der in Papierform ermittelten Daten in diese technische Plattform beanstandet. Er reklamiert vielmehr eine Beteiligung an der Änderung des Fragenkatalogs, was die Rubrik „Aktive Führung“ angeht. Insoweit vertritt er die Auffassung, eine Differenzierung von IT-System „an sich“ und Fragenkatalog könne nicht „sinnvoll“ vorgenommen werden; die technische Plattform und der Fragebogen seien vielmehr derart untrennbar miteinander verbunden, dass jegliche veränderten Fragestellungen eine der Mitbestimmung unterliegende „Veränderung eines bestehenden IT-Systems“ darstellten. Damit richtet sich sein Begehren, abweichend vom Wortlaut des Antrags zu 1., nicht nur auf die Mitarbeiterbefragung 2015, sondern auf die gegenwarts- und zukunftsbezogene Feststellung eines Mitbestimmungsrechts bei einer Änderung des durch EOS - zuletzt in seiner Version 8 - verarbeiteten Fragenkatalogs. Die Modifikation der Fragen zur „Aktiven Führung“ anlässlich der im Jahr 2015 durchgeführten Mitarbeiterbefragung ist der Anlassfall, auf den sich der Antrag in zeitlicher Hinsicht nicht beschränkt. Auch die Arbeitgeberin stellt insoweit nicht in Abrede, dass sie die kalenderjährlichen Mitarbeiterbefragungen weiterhin ggf. auf der Basis neu formulierter Fragen zur „Aktiven Führung“ durchzuführen gedenkt.
bb) Mit seinem Antrag zu 2. begehrt der Konzernbetriebsrat - im buchstäblichen Sinn - die Feststellung der Unzulässigkeit des Vorgangs „Erhebung und Erfassung von Daten mittels Personalfragebogen in Form der Mitarbeiterbefragung ‚EOS 2015‘“. Der hierzu gegebenen Begründung lässt sich entnehmen, dass er mit diesem Antrag dasselbe Rechtsschutzziel wie mit dem Antrag zu 1. verfolgt. Es geht ihm um die Feststellung eines Mitbestimmungsrechts bei einer näher beschriebenen Angelegenheit. Diese bezieht sich - ebenso wie beim Antrag zu 1. - auf den im Zusammenhang mit „EOS 2015“ gegebenen Anlassfall der Modifikation von Fragestellungen im Bereich „Aktive Führung“ bei den jährlichen konzernweiten Mitarbeiterbefragungen.
cc) Damit hat der Konzernbetriebsrat der Sache nach nur einen Feststellungsantrag angebracht. So hat im Übrigen bereits das Arbeitsgericht die Anträge verstanden und als einheitliche Feststellung eines Mitbestimmungsrechts „bei der Durchführung einer Mitarbeiterbefragung mittels der technischen Einrichtung ‚EOS‘“ ausgelegt. Gegen seine - dem Begehren teilweise stattgebende - Entscheidung hat (nur) die Arbeitgeberin Beschwerde eingelegt; der Konzernbetriebsrat hat Zurückweisung der Beschwerde beantragt. Damit hat er sich das Antragsverständnis des Arbeitsgerichts zu Eigen gemacht.
2. Mit diesem Inhalt ist der Antrag zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt iSv. §&