BVerwG 1. Senat, Beschluss vom 13.02.2019, 1 B 2/19

Das Urteil unter dem Aktenzeichen 1 B 2/19 (BVerwG)

vom 13. Februar 2019 (Mittwoch)


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Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

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1. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor.

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Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn sie eine abstrakte, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts mit einer über den Einzelfall hinausgehenden allgemeinen Bedeutung aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder im Interesse der Rechtsfortbildung in einem Revisionsverfahren geklärt werden muss. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn sich die aufgeworfene Frage im Revisionsverfahren nicht stellen würde, wenn sie bereits geklärt ist bzw. aufgrund des Gesetzeswortlauts mithilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantwortet werden kann oder wenn sie einer abstrakten Klärung nicht zugänglich ist (BVerwG, Beschlüsse vom 1. April 2014 - 1 B 1.14 - AuAS 2014, 110 und vom 14. Februar 2018 - 1 B 1.18 - juris Rn. 3).

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a) Die Beschwerde hält zunächst für grundsätzlich klärungsbedürftig,

"ob es für die Annahme einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung iSd § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AufenthG und/oder eines Abschiebungsverbots gem. § 60 Abs. 5 AufenthG Voraussetzung ist, dass sich mit der erforderlichen (beachtlichen) Wahrscheinlichkeit (sufficiently real risk) prognostizieren lässt, dass eine Abschiebung stets zu einer ernsthaften, schnellen und irreversiblen Verelendung namentlich des Gesundheitszustandes des Betroffenen führen würde, die ein schweres Leiden oder eine erhebliche Verringerung der Lebenserwartung zur Folge hätte."

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Diese Frage rechtfertigt mangels Klärungsbedürftigkeit nicht die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Denn sie ist bereits hinreichend durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) und des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, ohne dass die Beschwerde weiteren oder neuerlichen Klärungsbedarf darlegt.

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Für die Kriterien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK und § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG ist auf die Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK zurückzugreifen. Soweit § 60 Abs. 5 AufenthG die völkerrechtliche Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland wiederholt, bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen die Gefahr der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung zu berücksichtigen (Art. 3 EMRK), ist der sachliche Regelungsbereich weitgehend identisch mit dem Regelungsbereich des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 - BVerwGE 146, 12 Rn. 36), wobei allerdings eine den subsidiären Schutz begründende Gefahr eines ernsthaften Schadens in Form von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung stets von einem Akteur im Sinne des § 4 Abs. 3 und § 3c AsylG ausgehen muss (BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 - BVerwGE 146, 12 Rn. 29). Nach der Rechtsprechung des EGMR haben die sozio-ökonomischen und humanitären Bedingungen im Abschiebezielstaat weder notwendig noch ausschlaggebenden Einfluss auf die Frage, ob eine Person tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmeland einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein (vgl. EGMR, Urteile vom 28. Juni 2011 - Nr. 8319/07 und 11449/07, Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich - Rn. 278 und vom 29. Januar 2013 - Nr. 60367/10, S.H.H./Vereinigtes Königreich - Rn. 74). Der Umstand, dass im Fall einer Aufenthaltsbeendigung die Lage des Betroffenen einschließlich seiner Lebenserwartung erheblich beeinträchtigt würde, reicht nach dieser Rechtsprechung allein nicht aus, um einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK annehmen zu können. Denn die Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) zielt hauptsächlich darauf ab, bürgerliche und politische Rechte zu schützen. Anderes gilt nur in besonderen Ausnahmefällen, in denen humanitäre Gründe zwingend gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechen (EGMR <GK>, Urteil vom 27. Mai 2008 - Nr. 26565/05, N./Vereinigtes Königreich - NVwZ 2008, 1334 Rn. 42; EGMR, Urteil vom 28. Juni 2011 - Nr. 8319/07 und 11449/07, Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich - Rn. 278; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 - BVerwGE 146, 12 Rn. 23, 25). Der EGMR (vgl. <GK>, Urteil vom 28. Februar 2008 - Nr. 37201/06, Saadi/Italien - NVwZ 2008, 1330 Rn. 125 ff.; EGMR, Urteil vom 28. Juni 2011 - Nr. 8319/07 und 11449/07, Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich - Rn. 212) stellt darauf ab, ob es ernsthafte und stichhaltige Gründe dafür gibt, dass der Betroffene im Falle seiner Abschiebung tatsächlich Gefahr ("real risk") läuft, im Aufnahmeland einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Dies entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urteile vom 27. April 2010 - 10 C 5.09 - BVerwGE 136, 377 Rn. 22; vom 17. November 2011 - 10 C 13.10 - Buchholz 451.902 Europ. Ausl.-u. Asylrecht Nr. 58 Rn. 20 und vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 - BVerwGE 146, 67 Rn. 32). Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine "qualifizierende" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen (BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 - BVerwGE 146, 67 Rn. 32). Wie der EGMR (Urteil vom 9. Januar 2018 - Nr. 36417/16, X./Schweden - Rn. 50) jüngst klargestellt hat, ist ein gewisser Grad an Mutmaßung dem präventiven Schutzzweck des Art. 3 EMRK immanent und kann daher nicht ein eindeutiger, über alle Zweifel erhabener Beweis verlangt werden, dass der Betroffene im Falle seiner Rückkehr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wäre.

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Die von der Beschwerde zitierten Passagen des Berufungsurteils stellen sich auch nicht als widersprüchlich dar. In ihnen wird vielmehr der nach obigen Ausführungen anzulegende Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit auf den Eintritt bestimmter Ereignisse bezogen, die ihrerseits mit hoher Wahrscheinlichkeit ("stets", "in großer Zahl", "typischerweise", "zwangsläufig") eintreten; insoweit vernachlässigt die Beschwerde auch den Bezug des Berufungsgerichts auf eine bestimmte, näher umschriebene Personengruppe, sofern nicht besondere, individuell erschwerende Umstände festgestellt werden können.

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b) Auch die von der Beschwerde mit der Grundsatzrüge aufgeworfene Frage,

"ob in den Fällen schlechter humanitärer Verhältnisse im Zielstaat, bei denen auch die Sicherheitslage geprüft wird, für die Annahme einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung iSd § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AufenthG und/oder die Feststellung eines Abschiebungsverbots gem. § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 3 EMRK im Hinblick auf die Gefahrendichte allein der Maßstab des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG anzulegen ist,"

führt nicht zur Zulassung der Revision; sie würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Die Beschwerde rügt, das Berufungsgericht habe sich auf den allgemeinen Rechtsstandpunkt gestellt, dass für die Feststellung des Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK im Hinblick auf die Sicherheitslage stets die Gefahrendichte derjenigen entsprechen müsse, die im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zur Gewährung subsidiären Schutzes (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG) erforderlich wäre. Dies begegne rechtlichen Bedenken, da hierdurch die Sicherheitslage von der Gesamtschau der Vielzahl der zu berücksichtigenden Faktoren ausgeschlossen werde.

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Das Berufungsgericht hat diesen mit der Frage implizierten Maßstab seiner Entscheidung nicht zugrunde gelegt. Ausgehend von der vom Berufungsgericht zitierten Rechtsprechung des EGMR (S. 32 UA), wonach schlechte humanitäre Bedingungen im Zielgebiet, die nicht auf direkte oder indirekte Handlungen oder Unterlassungen staatlicher oder nichtstaatlicher Akteure zurückzuführen sind, nur in ganz besonderen Ausnahmefällen, in denen humanitäre Gründe zwingend gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechen, im Rahmen von Art. 3 EMRK berücksichtigungsfähig sind, hat das Berufungsgericht darauf abgestellt (S. 33 ff. UA), dass hierbei eine Vielzahl von Faktoren zu berücksichtigen sind, darunter etwa die allgemeine wirtschaftliche Lage und die Versorgungslage betreffend Nahrung, Wohnraum, Gesundheitsversorgung, Umweltbedingungen wie Klima und Naturkatastrophen sowie die Sicherheitslage. Einen Rechtssatz des Inhalts, wonach bei der Beurteilung, ob zwingende humanitäre Gründe gegen eine Aufenthaltsbeendigung sprechen, nicht auch eine Gesamtschau der für die Beurteilung der Sicherheitslage zu berücksichtigen Faktoren erforderlich ist, hat das Berufungsgericht - entgegen der Annahme der Beschwerde - nicht aufgestellt. Es hat auch nicht angenommen, dass im Hinblick auf die Gefahrendichte allein der Maßstab des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG anzulegen ist. Vielmehr hat es lediglich darauf verwiesen, dass die Gefahrendichte insbesondere nicht derjenigen entspreche, wie sie im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zur Gewährung subsidiären Schutzes (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG) erforderlich wäre. Die als rechtsfehlerhaft kritisierte, vermeintliche Trennung von allgemeiner Gewalt und Beurteilung der humanitären Lage gründet zudem auf der Annahme, dass die durch die Sicherheitslage bewirkten Effekte auf die humanitäre Lage bei deren Bewertung auszublenden seien, ohne dies anhand der angegriffenen Entscheidung darzulegen.

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Im Übrigen unterlegt die Beschwerde auch der herangezogenen Rechtsprechung des EGMR zur Maßstabsfrage Inhalte, die dieser so nicht entsprechen. Aus der Rechtsprechung des EGMR (Urteil vom 28. Juni 2011 - Nr. 8319/07 und 11449/07, Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich - Rn. 278) und des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 - BVerwGE 146, 12 Rn. 23) folgt, dass die Annahme einer unmenschlichen Behandlung allein durch die humanitäre Lage und die allgemeinen Lebensbedingungen ein sehr hohes Gefährdungsniveau voraussetzt. Nur dann liegt ein außergewöhnlicher Fall vor, in dem die gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechenden humanitären Gründe zwingend sind. Diesen strengen Prüfungsmaßstab hat der EGMR bislang auch für Abschiebungen nach Afghanistan zugrunde gelegt und in jüngerer Zeit mehrfach entschieden, dass die allgemeine Lage in Afghanistan nicht als so ernsthaft anzusehen ist, dass eine Abschiebung dorthin eine Verletzung von Art. 3 EMRK nach sich ziehen würde (EGMR, Urteile vom 11. Juli 2017 - Nr. 46051/13, S.M.A./Niederlande - Rn. 53; - Nr. 77691/11, G.R.S./Niederlande - Rn. 39 und - Nr. 41509/12, Soleimankheel u.a./Niederlande - Rn. 51). Hinsichtlich der allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan hat der Gerichtshof die Frage, ob jede Aufenthaltsbeendigung notwendig eine Verletzung von Art. 3 EMRK nach sich ziehen würde, verneint (EGMR, Urteil vom 11. Juli 2017 - Nr. 77691/11, G.R.S./Niederlande - Rn. 39).

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c) Die Beschwerde hält schließlich für grundsätzlich klärungsbedürftig,

"ob für die Annahme eines ernsthaften Schadens iSd § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG erforderlich ist

- kein einem Akteur zuzurechnendes Handeln

- ein einem Akteur zurechenbares Handeln im Sinne eines direkten oder indirekten Anlastens oder

- ein zielgerichtetes Handeln eines Akteurs

- oder gar ein absichtliches Handeln eines Akteurs, wobei die in Frage stehende Handlung - wie z.B. in Fällen der Korruption - als solche absichtlich ausgeführt wird, der drohende Schaden aber nur Nebenfolge des Handelns ist, oder aber der drohende Schaden selbst von der Absicht umfasst sein muss."

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Diese Frage, die schon nicht im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ordnungsgemäß dargelegt ist, führt auch in der Sache nicht zur Zulassung der Revision, weil sie in der vom Berufungsgericht zugrunde gelegten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) geklärt ist, ohne dass die Beschwerde neuerlichen oder weitergehenden Klärungsbedarf darlegt.

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Danach ist der mit § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG wortgleiche Art. 15 Buchst. b der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Qualifikationsrichtlinie) dahingehend auszulegen, dass es einer direkten oder indirekten Aktion eines Akteurs bedarf, die die unmenschliche Lebenssituation im Sinne einer Zurechenbarkeit, die jenseits nicht intendierter Nebenfolgen ein auf die bewirkten Effekte gerichtetes Handeln oder gar Absicht erfordert, zu verantworten hat. In dem Urteil vom 18. Dezember 2014 (- C-542/13 [ECLI:EU:C:2014:2452], M'Bodj - Rn. 35, 41) hat der EuGH entschieden, dass der in Art. 15 Buchst. b Qualifikationsrichtlinie genannte ernsthafte Schaden nicht bloß die Folge allgemeiner Unzulänglichkeiten des Gesundheitssystems des Herkunftslandes sein darf. Dies folgt aus dem Zusammenhang mit Art. 6 Qualifikationsrichtlinie, der eine Liste der Akteure enthält, von denen ein ernsthafter Schaden ausgehen kann. Der Gerichtshof verneint das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 15 Buchst. b Qualifikationsrichtlinie, solange einem erkrankten Ausländer die medizinische Versorgung nicht "absichtlich" verweigert wird (EuGH, Urteil vom 18. Dezember 2014 - C-542/13 - Rn. 41). Dies bekräftigend führt der Generalanwalt Bot aus, dass der ernsthafte Schaden im Sinne des Art. 15 Buchst. b Qualifikationsrichtlinie durch direktes oder indirektes Behördenhandeln verursacht werden muss. Die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung müsse auf Faktoren beruhen, die den Behörden des Landes direkt oder indirekt anzulasten und ihnen stets bewusst seien, und zwar entweder weil die Behörden des Staates, dem der Betroffene angehöre, ihn persönlich bedrohten oder diese Bedrohung tolerierten, oder weil diese Bedrohung auf unabhängige Gruppen zurückgehe, vor denen die Behörden ihre Staatsangehörigen nicht wirksam schützen könnten (Schlussanträge des Generalanwalts Bot vom 24. Oktober 2017 - C-353/16, M.P./Vereinigtes Königreich - Rn. 30 ff.). In dem Urteil vom 24. April 2018 (- C-353/16 [ECLI:EU:C:2018:276], M.P./Vereinigtes Königreich - Rn. 51) hat der EuGH ausgeführt, dass die Gefahr der Verschlechterung des Gesundheitszustandes eines an einer schweren Krankheit leidenden Drittstaatsangehörigen, die auf das Fehlen angemessener Behandlungsmöglichkeiten in seinem Herkunftsland zurückzuführen ist, ohne dass diesem Drittstaatsangehörigen die Versorgung vorsätzlich verweigert würde, keine ausreichende Rechtfertigung dafür sein kann, ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen. Dieser Rechtsprechung zufolge muss die schadenszufügende Handlung oder Unterlassung des Akteurs bewusst und zielgerichtet ("absichtlich" bzw. "vorsätzlich") ausgeführt werden. Ähnlich wie in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Feststellung einer Verfolgungshandlung (Art. 9 Qualifikationsrichtlinie) im Rahmen der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 Asyl(Vf)G (BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2009 - 10 C 52.07 - BVerwGE 133, 55 Rn. 24) ist ein zielgerichtetes Handeln bzw. Unterlassen eines Akteurs erforderlich, das die schlechte humanitäre Lage hervorruft oder erheblich verstärkt (vgl. auch Broscheit/Gormik, ZAR 2018, 302 <305 f., 307>.

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2. Eine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ist ebenfalls nicht dargetan.

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Eine Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines anderen in der Vorschrift genannten Gerichts aufgestellten ebensolchen entscheidungstragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Die nach Auffassung des Beschwerdeführers divergierenden Rechtssätze müssen einander präzise gegenübergestellt werden (stRspr, BVerwG, Beschluss vom 21. November 2017 - 1 B 148.17 - juris Rn. 16 m.w.N.). Allein das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen eines der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge nicht.

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Diesen Anforderungen wird die geltend gemachte Divergenzrüge nicht gerecht. In dem von der Beschwerde (S. 5 des Beschwerdeschriftsatzes vom 3. Januar 2019) herangezogenen Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 5.09 - (Rn. 22) hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass der EGMR bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr ("real risk") abstellt und dies dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entspricht. Die Beschwerde führt insoweit aus, dass das angegriffene Urteil (S. 35 UA) zwar diesen allgemeinen Rechtssatz anführe, aber im Weiteren seiner Prüfung einen anderen Maßstab, nämlich den der "Zwangsläufigkeit", zugrunde gelegt habe. Hierdurch wird der Sache nach allenfalls eine fehlerhafte Anwendung eines nicht bestrittenen Rechtssatzes im Einzelfall geltend gemacht, auf die eine Divergenzrüge nicht gestützt werden kann.

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3. Schließlich greift auch die Rüge eines Verstoßes gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) nicht durch.

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Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Die Freiheit, die der Überzeugungsgrundsatz dem Tatsachengericht zugesteht, bezieht sich auf die Bewertung der für die Feststellung des Sachverhalts maßgebenden Umstände. Sie ist nach der einen Seite hin begrenzt durch das jeweils anzuwendende Recht und dessen Auslegung. Nach der anderen Seite hin ergibt sich die Grenze daraus, dass der Überzeugungsgrundsatz nicht für eine Würdigung in Anspruch genommen werden kann, die im Vorgang der Überzeugungsbildung an einem Fehler leidet, z.B. an der Missachtung gesetzlicher Beweisregeln oder an der Berücksichtigung von Tatsachen, die sich weder auf ein Beweisergebnis noch sonst wie auf den Akteninhalt stützen lassen. Dabei ist die Sachverhalts- und Beweiswürdigung selbst dem jeweils anzuwendenden sachlichen Recht zuzurechnen; Verfahrensfehler können insoweit in Gestalt einer im Einzelfall willkürlichen Würdigung - etwa wegen widersprüchlicher oder aktenwidriger Feststellungen oder wegen Verstößen gegen Natur- oder Denkgesetze - vorliegen (BVerwG, Beschlüsse vom 15. August 2006 - 1 B 61.06 - Buchholz 402.242 § 31 AufenthG Nr. 1 Rn. 5 und vom 1. Juni 2010 - 6 B 77.09 - juris Rn. 14 m.w.N.).

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Gemessen an diesen Grundsätzen legt das Beschwerdevorbringen keinen Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO dar. Die Rüge, das angefochtene Urteil sei in sich widersprüchlich, da auf den Seiten 18 und 33 f. einerseits ausgeführt werde, dass die humanitären Verhältnisse in Afghanistan keinem Akteur (nach § 3c AsylG) zugeordnet werden könnten, aber andererseits aus den auf Seite 50 f. in Bezug genommenen UNHCR Egilibility Guidelines vom 30. August 2018 Gegenteiliges hervorgehe, nämlich ein Zusammenhang zwischen schlechten humanitären Verhältnissen und staatlichem Versagen, greift nicht durch. Eine Widersprüchlichkeit kann sich daraus bereits deswegen nicht ergeben, da sich die von der Beschwerde zitierten Textpassagen auf unterschiedliche Gesetzestatbestände beziehen. Die Ausführungen auf den Seiten 18 und 33 f. konkretisieren die Annahme des Gerichts, dass die humanitären Verhältnisse in Afghanistan keinem Akteur im Sinne des § 3c AsylG zuzuordnen sind, während die Ausführungen auf den Seiten 36 ff. und 50 f. sich mit der hiervon zu trennenden Frage beschäftigen, ob ein besonderer Ausnahmefall vorliegt, in dem humanitäre Gründe der Aufenthaltsbeendigung zwingend entgegenstehen. Das Berufungsgericht hat hierbei eine Vielzahl von Faktoren berücksichtigt (u.a. die wirtschaftliche und humanitäre Situation sowie die Versorgungs- und Sicherheitslage). Hinsichtlich der Versorgungslage und der humanitären Situation hat es dann u.a. auf Seite 50 f. auf die von der Beschwerde angeführten UNHCR Egilibility Guidelines vom 30. August 2018 abgestellt. Ein Widerspruch dieser, im Rahmen des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK ergangenen Ausführungen zur Frage des Vorliegens schlechter humanitärer Verhältnisse und der Ausführungen zur Frage des Vorliegens eines Akteurs im Sinne des § 3c AsylG folgt hieraus nicht.

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Auch soweit die Beschwerde (S. 20 des Beschwerdeschriftsatzes vom 3. Januar 2019) aus den von ihr zitierten Textpassagen einen Zurechnungszusammenhang zwischen staatlichem Versagen und humanitären Verhältnissen als festgestellt ansieht, wird ein Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht dargelegt. Denn die Einhaltung der sich aus dieser Bestimmung ergebenden Verpflichtungen des Tatrichters wird nicht schon dann infrage gestellt, wenn ein Beteiligter aus dem vorliegenden Tatsachenmaterial andere Schlüsse ziehen will als das Tatsachengericht.

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4. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

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5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG; Gründe für eine Abweichung gemäß § 30 Abs. 2 RVG liegen nicht vor.