BVerfG 1. Senat 1. Kammer, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 13.02.2019, 1 BvQ 9/19

Das Urteil unter dem Aktenzeichen 1 BvQ 9/19 (BVerfG)

vom 13. Februar 2019 (Mittwoch)


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Ablehnung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mangels hinreichender Darlegungen zur Zulässigkeit und Begründetheit einer noch zu erhebenden Verfassungsbeschwerde

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig.

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Ein Antrag nach § 32 Abs. 1 BVerfG ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung substantiiert dargelegt sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. August 2015 - 1 BvQ 28/15 -, juris; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 22. November 2018 - 1 BvQ 81/18 -, www.bverfg.de). Dazu gehört auch die Darlegung, dass der Antrag in der zugehörigen Hauptsache weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist. Ein solcher Antrag kann darum nur Erfolg haben, wenn er so begründet ist, dass das Bundesverfassungsgericht wenigstens summarisch verantwortbar beurteilen kann, dass die noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde nicht von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. Dezember 2016 - 1 BvQ 49/16 -, juris, Rn. 6).

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Dem genügt die Antragsbegründung nicht. Soweit die Antragstellerin den amtsgerichtlichen Beschluss vom 4. März 2016 mit einer Verfassungsbeschwerde angreifen wollte, wäre eine solche wegen Verfristung unzulässig. Sollte die Beschwerdeführerin die Dauer des fachgerichtlichen Verfahrens beanstanden wollen, mangelt es am Vortrag zur Wahrung des Grundsatzes der Subsidiarität. Die Nutzung der einfachrechtlichen Beschleunigungsrechtsbehelfe gemäß §§ 155b, 155c FamFG wird nicht dargelegt. Im Hinblick auf das Vorbringen, im fachgerichtlichen Ausgangsverfahren sei zu Unrecht von der Vaterstellung des dortigen Antragstellers ausgegangen worden, verhält sich die Antragsbegründung nicht ausreichend zum Zeitpunkt der ausländischen Scheidung von ihrem früheren Ehemann.

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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.