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I
Der Kläger wendet sich gegen eine Kostenrechnung vom 4. Januar 2019 über Gerichtskosten in Höhe von 60 €. In dem zugrunde liegenden Verfahren hatte der Senat mit Beschluss vom 13. Dezember 2018 - 1 B 86.18 - eine Beschwerde des Klägers gegen einen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts, mit dem sein Antrag auf Zulassung der Berufung in einem asylrechtlichen Verfahren verworfen worden war, als gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unstatthaft und mangels Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten auch im Übrigen unzulässig verworfen. Die Kosten des Verfahrens waren dem Kläger auferlegt worden. Mit der angegriffenen Kostenrechnung forderte die Kostenbeamtin die o.g. Gerichtsgebühren bei ihm an. Hiergegen hat der Kläger mit Schreiben vom 8. Januar 2019 "Widerspruch" erhoben, dem die Kostenbeamtin nicht abgeholfen hat.
II
1. Der Widerspruch des Klägers vom 8. Januar 2019 gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 4. Januar 2019 ist als Erinnerung nach § 66 GKG zu werten. Die Erinnerung, über die nach Übertragung durch die Einzelrichterin gemäß § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG der Senat entscheidet, ist zulässig und begründet.
Der Zulässigkeit der Erinnerung steht nicht entgegen, dass der Kläger sie persönlich eingelegt hat. Die Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 GKG vor dem Bundesverwaltungsgericht unterliegt nicht dem Vertretungszwang nach § 67 Abs. 4 VwGO. Denn nach der vorrangigen (§ 1 Abs. 5 GKG) Regelung des § 66 Abs. 5 Satz 1 GKG können Anträge und Erklärungen im Kostenerinnerungs- und Beschwerdeverfahren "ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten" schriftlich eingereicht oder zur Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden. Mit der Einfügung der Worte "ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten" durch Art. 7 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449) hat der Gesetzgeber klargestellt, dass entgegen den Ausführungen in der Gesetzesbegründung zu dem durch das Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts ebenfalls geänderten § 67 VwGO, die auf einen Vertretungszwang für Streitwert- und Kostenbeschwerden hindeuten (BT-Drs. 16/3655 S. 97), in kostenrechtlichen Verfahren (wie bisher) kein Anwaltszwang gilt (vgl. BT-Drs. 16/11385 S. 56; Czybulka/Siegel, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 67 Rn. 53 m.w.N.; offenlassend BVerwG, Beschluss vom 15. März 2016 - 1 KSt 2.16 - juris Rn. 2).
2. Die Erinnerung ist auch begründet. Zwar steht dem Kostenansatz von 60 € in der Kostenrechnung vom 4. Januar 2019 entgegen der Annahme des Klägers nicht entgegen, dass in dem zugrunde liegenden Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht keine Gerichtsverhandlung stattgefunden hat. Das Verfahren ist jedoch nach § 83b AsylG gerichtsgebührenfrei.
Nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 GKG werden in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach der Verwaltungsgerichtsordnung Kosten (Gebühren und Auslagen) nach dem Gerichtskostengesetz erhoben. Nach § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) beträgt die Gebühr in Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind, 60 €, wenn die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird.
Die Voraussetzungen für eine Kostenerhebung nach dieser Regelung liegen hier nicht vor. Die zugrunde liegende Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27. November 2018 - 3 A 4136/18.A - ist nach den Vorschriften des Asylgesetzes gerichtsgebührenfrei. Gemäß § 83b AsylG werden Gerichtskosten in "Streitigkeiten nach diesem Gesetz" nicht erhoben. Es kommt allein auf die objektive Zugehörigkeit des Klagebegehrens zu den Rechtsstreitigkeiten nach dem Asylgesetz an. Ist diese - wie hier - gegeben, erstreckt sich die Gerichtskostenfreiheit auf sämtliche gerichtliche Verfahren in allen Instanzen (vgl. Barrón, in: Hailbronner, Ausländerrecht, § 83b AsylG Rn. 8, Stand Januar 2018); sie greift auch dann, wenn das konkret eingelegte Rechtsmittel nicht statthaft ist.
Die durch Art. 1 Nr. 46 des Gesetzes zur Änderung asylverfahrens-, ausländer- und staatsangehörigkeitsrechtlicher Vorschriften vom 30. Juni 1993 (BGBl. I S. 1062) geschaffene und seither fortbestehende Gerichtskostenfreiheit von Streitigkeiten nach dem Asylgesetz dient nicht den Interessen der - als weniger bemittelt vorausgesetzten - Kläger, sondern der Vermeidung von Verwaltungsaufwand: Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass die Einziehung fälliger Gerichtskosten in Asylstreitigkeiten nicht unerhebliche Schwierigkeiten bereitet. Da die Kostenschuldner in der Regel entweder mittellos oder nicht mehr auffindbar seien, komme es letztlich meist zu einer Niederschlagung der Kosten. Der damit verbundene Verwaltungsaufwand soll mit § 83b AsylG vermieden werden (vgl. BT-Drs. 12/4450 S. 29). Mit diesem Gesetzeszweck ist nur ein Verständnis der "Streitigkeiten nach diesem Gesetz" vereinbar, das unstatthafte Rechtsmittelverfahren einschließt. Die Rechtsprechung zu - ihrer Art nach grundsätzlich gebührenfreien - Prozesskostenhilfeverfahren sowie zu § 66 Abs. 8 GKG, wonach für ein unstatthaftes Rechtsmittel keine Gebührenfreiheit gewährt wird (BGH, Beschlüsse vom 14. Juni 1995 - IV ZB 10/93 - juris Rn. 5, vom 17. Oktober 2002 - IX ZB 303/02 - NJW 2003, 69 <70> und vom 3. März 2014 - IV ZB 4/14 - NJW 2014, 1597 Rn. 2 ff.; BVerwG, Beschlüsse vom 16. Juli 2013 - 1 KSt 1.13 - juris Rn. 5 m.w.N. und vom 15. März 2016 - 1 KSt 2.16 - juris Rn. 5), steht dem nicht entgegen und bleibt davon unberührt. Sie ist auf Streitigkeiten nach dem Asylgesetz nicht zu übertragen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 8 GKG.