BVerwG 1. Wehrdienstsenat, Beschluss vom 21.03.2019, 1 WB 21/18

Das Urteil unter dem Aktenzeichen 1 WB 21/18 (BVerwG)

vom 21. März 2019 (Donnerstag)


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Der Antragsteller begehrt seine Versetzung auf einen Dienstposten in ... im Anschluss an eine Verwendung in ... .

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Der ... geborene Antragsteller ist Berufssoldat im Dienstgrad eines Oberstleutnants der Besoldungsgruppe A 14. Er hat drei schulpflichtige Kinder und ist mit einer für die Zeit seiner Auslandsverwendung beurlaubten Beamtin verheiratet. Vom 1. September 2014 bis zum 30. September 2018 war er ...stabsoffizier im ... in .... .

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Unter dem 14. Dezember 2017 beantragte er seine Versetzung auf den mit A 14 bewerteten Dienstposten des ...stabsoffiziers beim ... in ... (DP-ID: ...). Das am 8. Januar 2018 beim Vorgesetzten des Antragstellers eingegangene Schreiben war am 9. Januar 2018 per E-Mail an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr übersandt worden.

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Am 5. Februar 2018 erhob der Antragsteller per E-Mail Untätigkeitsbeschwerde, die per Post am 16. Februar 2018 beim Bundesministerium der Verteidigung einging. Am 6. März 2018 beantragte der Antragsteller die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts.

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Mit Bescheid vom 13. März 2018 wies das Bundesministerium der Verteidigung die Beschwerde zurück und lehnte den Versetzungsantrag ab. Die Untätigkeitsbeschwerde sei vor Ablauf eines Monats nach Eingang des Antrages beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr erhoben worden und deshalb bei ihrem Eingang per E-Mail beim Bundesministerium der Verteidigung verfrüht. Nach Ablauf der Monatsfrist sei aber beim Bundesministerium der Verteidigung das unterzeichnete Original der Untätigkeitsbeschwerde eingegangen. Damit sei dieses für die Sachentscheidung zuständig geworden. Der Antragsteller habe aber keinen Anspruch auf die beantragte Verwendung. Über die Verwendung eines Soldaten werde nach pflichtgemäßem Ermessen entschieden. Nach Rn. 101 und Rn. 201 ZDV A-1340/9 sei eine Auslandsverwendung grundsätzlich auf drei Jahre zu befristen; eine weitere Auslandsverwendung solle erst nach einer Verwendung im Inland von mindestens drei Jahren erfolgen. Daher solle der Antragsteller im Anschluss an die Verwendung in ... zunächst im Inland verwendet werden. Auf den Dienstposten in ... solle ein anderer Soldat im Interesse von dessen Verwendungsaufbau versetzt werden, weil dieser bislang nicht über eine Auslandsverwendung in einem integrierten NATO-Stab verfüge. Auf die Bewältigung von Schwierigkeiten bei der Reintegration eines mitreisenden Ehepartners in den deutschen Arbeitsmarkt und der Beschulung von Kindern müsse sich jeder Soldat bei einer Auslandsverwendung einstellen. Über die voraussichtliche Dauer der Verwendung auf dem derzeitigen Auslandsdienstposten sei der Antragsteller mit seiner Versetzung dorthin informiert worden.

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Mit Verfügung vom 26. März 2018 versetzte das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr den Antragsteller mit Wirkung zum 1. Oktober 2018 zum ...kommando ... .

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Unter 8. April 2018 legte der Antragsteller Beschwerde gegen den Bescheid vom 13. März 2018 ein und beantragte erneut die gerichtliche Entscheidung. Das Bundesministerium der Verteidigung hat die Anträge mit einer Stellungnahme vom 17. Juli 2018 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

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Der Antragsteller macht geltend, er habe den Versetzungsantrag mündlich im November 2017 gestellt und ihn per E-Mail am 4. Januar 2018 an seinen Vorgesetzten und den S 1-Bereich gesandt. Damit laufe die am 5. Februar 2018 abgelaufene Monatsfrist. Nach Einlegung des Untätigkeitsrechtsbehelfs sei das Bundesministerium der Verteidigung nicht mehr für die Entscheidung zuständig. Wegen einer Ermessensreduzierung auf Null habe er einen Anspruch auf die beantragte Versetzung. Ihm sei bei einem Personalentwicklungsgespräch im November 2017 durch das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr mitgeteilt worden, es gebe in ... einen Dienstposten auf den er sofort versetzt werden könne. Er habe in diesem Gespräch mündlich die Versetzung beantragt, auf die Schutzfrist von drei Monaten verzichtet und den Antrag im Dezember 2017 und im Januar 2018 schriftlich wiederholt. In einem Personalentwicklungsgespräch im September 2016 seien ihm fünf mögliche Auslandsverwendungen in unmittelbarem Anschluss an die Auslandsverwendung in ... aufgezeigt worden, von Inlandsverwendungen sei dabei nur im Anschluss an eine weitere Auslandsverwendung die Rede gewesen.

Wegen dieser Gespräche und der E-Mail Korrespondenz mit seinem Personalführer seit September 2016 hätten der Antragsteller und seine Familie von einer Anschlussverwendung im Ausland ausgehen dürfen. Eine Ermessensreduzierung folge auch aus den Richtlinien zum Schutz von Ehe und Familie. Seine Ehefrau bedürfe als in ... beamtete Lehrerin für eine Wiedereingliederung in den Schuldienst eines Vorlaufes von einem Jahr. Dies sei bei der im März 2018 zum 1. Oktober 2018 ausgesprochenen Versetzung nach ... nicht beachtet worden, obwohl er um eine frühzeitige Information im Interesse der Reintegration seiner Ehefrau in den Schuldienst bereits 2016 im Personalentwicklungsgespräch gebeten habe. Da er nicht rechtzeitig über die Anschlussverwendung im Inland informiert worden sei, habe er aus Fürsorgegründen einen Anspruch auf die beantragte Auslandsverwendung. Dass die Versetzung nach ... mit dienstlichen Belangen in Einklang stehe, ergebe sich aus dem Personalentwicklungsgespräch im November 2017, für dessen Inhalt Zeugenbeweis angetreten sei. Mehrere Auslandsverwendungen nacheinander seien möglich und in anderen Fällen auch erfolgt. Er sei für den streitgegenständlichen Dienstposten bestens geeignet, benötige aber für den Dienstposten beim Landeskommando eine langwierige Ausbildung und habe einen Nachteil bezüglich seines Verwendungsaufbaus.

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Einen konkreten Sachantrag hat der Antragsteller nicht formuliert.

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Das Bundesministerium der Verteidigung beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

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Es macht geltend, zu einer Sachentscheidung im Beschwerdebescheid vom 13. März 2018 noch berechtigt gewesen zu sein. Die Beschwerde gegen die Untätigkeit des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr sei erst am 16. Februar 2018 wirksam eingelegt worden. Die Untätigkeit des Bundesministeriums der Verteidigung hätte daher erst ab dem 17. März 2018 zulässigerweise gerügt werden können. Der Antragsteller habe keinen Anspruch auf die beantragte Versetzung nach ... Personalgespräche und Korrespondenz mit dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr würden keine Vertrauenstatbestände schaffen, die einen Rechtsanspruch auf die begehrte Versetzung begründen würden. Soldaten und ihre Familie seien bei einer Auslandsverwendung verpflichtet, sich auf die Rückkehr in das Inland nach drei Jahren einzurichten. Dies sei auch bei der Beschulung der Kinder zu berücksichtigen. Dass es bei der Rückversetzung ins Inland zu Schwierigkeiten hinsichtlich der Reintegration des mitreisenden Ehepartners in den deutschen Arbeitsmarkt kommen könne, müsse jedem Soldaten bewusst sein. Daher erfolgten Auslandsverwendungen möglichst nur mit Zustimmung der Betroffenen. Eine Zusage einer einjährigen "Schutzfrist" für die Rückversetzung in das Inland, sei nicht schriftlich und damit nicht bindend erfolgt. Dem Soldaten seien weder 2016 noch 2017 in Personalgesprächen verbindlich fünf Auslandsverwendungen angeboten worden. Seine familiäre Situation sei bei der Entscheidung hinreichend berücksichtigt worden.

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Der Senat hat den Antrag, das Bundesministerium der Verteidigung im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Dienstposten eines ...stabsoffizier der Streitkräfte beim ... in ... (DP-ID: ...) bis zu einer gerichtlichen Entscheidung über den Versetzungsantrag des Antragstellers im Hauptsacheverfahren (1 WB 21.18) freizuhalten, mit Beschluss vom 28. September 2018 (1 WDS-VR 4.18) abgelehnt.

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Mit Verfügung vom 5. Dezember 2018 versetzte das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr Oberstleutnant ... mit Wirkung vom 1. April 2019 auf den streitgegenständlichen Dienstposten. Dieser wurde mit Beschluss vom 9. Januar 2019 zu diesem Verfahren beigeladen. Der Beigeladene hat sich zur Sache nicht geäußert und auch keinen Antrag gestellt.

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Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministeriums der Verteidigung und die Personalgrundakten des Antragstellers und des Beigeladenen haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

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Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg.

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1. Der Antragsteller hat lediglich den prozessualen Antrag auf Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gestellt, ohne einen konkreten Sachantrag zu formulieren. Sein Rechtsschutzbegehren ist im Lichte seines Sachvortrages dahin auszulegen, dass er die Aufhebung des Bescheides vom 13. März 2018 und die Verpflichtung des Bundesministeriums der Verteidigung, ihn auf den streitgegenständlichen Dienstposten beim ... zu versetzen, begehrt. Da er eine Ermessensreduktion auf Null geltend macht, ist sein Antrag nicht auf eine Neubescheidung seines Versetzungsantrages beschränkt.

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2. Der Antrag ist mit diesem Inhalt zulässig.

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a) Es bedarf keiner Entscheidung, ob die Rüge der Untätigkeit des Bundesministeriums der Verteidigung auf die Beschwerde gegen die Untätigkeit des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vor Ablauf der Monatsfrist des § 1 Abs. 2 WBO erhoben und ob das Bundesministerium der Verteidigung für den Bescheid vom 13. März 2018 noch eine Sachentscheidungsbefugnis hatte. Denn der Beschwerdebescheid vom 13. März 2018 ist in das anhängige Verfahren einzubeziehen und dieses ist mit dem Ziel der angestrebten Verpflichtung fortzusetzen, weil der Antragsteller durch Schriftsatz vom 8. April 2018 die Rechtswidrigkeit auch des Beschwerdebescheides rügt und sein Versetzungsbegehren weiter verfolgt.

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Nach den allgemeinen Regeln zur Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO), die gemäß § 23a Abs. 2 Satz 1 WBO auch im Wehrbeschwerdeverfahren gelten, wenn - wie hier - die Eigenart des Wehrbeschwerdeverfahrens nicht entgegensteht, kann ein nach Erhebung der Untätigkeitsklage von der Behörde oder Dienststelle erlassener Ablehnungsbescheid in das Untätigkeitsklageverfahren einbezogen werden. Einer zusätzlichen Klage oder der Durchführung eines gesonderten Vorverfahrens gegen den ergangenen Ablehnungsbescheid bedarf es nicht (OVG Münster, Beschluss vom 4. August 2010 - 2 A 796/09 - juris Rn. 22, 25; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1991 - 1 C 42.88 - BVerwGE 88, 254 <256>). Der Streitgegenstand des Untätigkeitsklageverfahrens umfasst dann auch den im Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht ergangenen Ablehnungsbescheid; in dieser erweiterten Form wird das Klageverfahren fortgesetzt (Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 75 Rn. 21 m.w.N.). Das gilt entsprechend für einen Ablehnungs- oder Beschwerdebescheid im Wehrbeschwerdeverfahren (BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 2018 - 1 WB 42.17 und 43.17 - juris Rn. 29).

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b) Durch die Versetzung des Beigeladenen auf den vom Antragsteller begehrten Dienstposten ist keine Erledigung der Hauptsache eingetreten. Denn dem Verpflichtungsbegehren des Antragstellers kann trotz der Versetzung des Beigeladenen noch entsprochen werden. Eine einmal getroffene militärische Verwendungsentscheidung verfestigt sich nämlich nicht dahin, dass der durch sie begünstigte Soldat eine rechtlich gesicherte Position erwirbt, auf dem ihm zugewiesenen Dienstposten verbleiben zu können; der Beigeladene müsste es vielmehr hinnehmen, von dem Dienstposten wegversetzt zu werden, wenn der Antragsteller bei der Stellenbesetzung ihm gegenüber rechtswidrig übergangen worden wäre (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 25. April 2007 - 1 WB 31.06 - BVerwGE 128, 329 Rn. 39 m.w.N.).

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3. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf die Versetzung auf den Dienstposten eines ...stabsoffiziers im ... . Die Entscheidung, diesen Dienstposten nicht mit dem Antragsteller, sondern mit dem Beigeladenen zu besetzen, verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten.

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a) Ein Soldat hat keinen Anspruch auf eine bestimmte örtliche oder fachliche Verwendung oder auf eine Verwendung auf einem bestimmten Dienstposten. Ein dahingehender Anspruch lässt sich auch nicht aus der Fürsorgepflicht ableiten. Vielmehr entscheidet der zuständige Vorgesetzte oder die zuständige personalbearbeitende Stelle nach pflichtgemäßem Ermessen über die Verwendung eines Soldaten (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25. September 2002 - 1 WB 30.02 - Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 30 S. 24 und vom 14. Dezember 2017 - 1 WB 42.16 - juris Rn. 32). Diese Ermessensentscheidung kann vom Wehrdienstgericht nur darauf überprüft werden, ob der Vorgesetzte oder die personalbearbeitende Stelle den Soldaten durch Überschreiten oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse in seinen Rechten verletzt (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) bzw. die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von diesem in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise, wie sie sich insbesondere aus dem Zentralerlass (ZE) B-1300/46 "Versetzung, Dienstpostenwechsel, Kommandierung" ergeben (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. Februar 2003 - 1 WB 57.02 - BVerwGE 118, 25 <27> und vom 14. Dezember 2017 - 1 WB 42.16 - juris Rn. 32), gewahrt sind. Erfährt die Fürsorgepflicht auf diese Weise eine allgemeine Regelung in Verwaltungsvorschriften, so sind diese im Hinblick auf das Gebot der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) grundsätzlich für die Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenzen maßgeblich, soweit im Übrigen der gesetzliche Rahmen nicht überschritten wird (BVerwG, Beschluss vom 30. Juni 2016 - 1 WB 28.15 - juris Rn. 29 m.w.N.).

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b) Hiernach ist die Ablehnung des Versetzungsantrages des Antragstellers nicht zu beanstanden. Das Bundesministerium der Verteidigung hat die Grenzen des weiten organisatorischen Ermessensspielraums des Dienstherrn im Rahmen von Verwendungsentscheidungen nicht überschritten und Rechte des Antragstellers nicht verletzt.

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aa) Eine Ermessensreduzierung auf Null folgt nicht aus einer Zusicherung der Verwendung auf einem weiteren Auslandsdienstposten. Eine solche Zusicherung hat der Antragsteller nicht erhalten.

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Eine bindende Zusicherung liegt nur vor, wenn eine zur Überzeugung des Gerichts feststehende eindeutige und auf ein bestimmtes Verhalten gerichtete Erklärung mit Bindungswillen von einem Vorgesetzten abgegeben worden ist oder wird, der zu dieser Erklärung aufgrund der Handlungszuständigkeit seiner Dienststelle und seiner eigenen Stellung in dieser Dienststelle rechtlich befugt ist (BVerwG, Beschlüsse vom 22. März 1995 - 1 WB 81.94 - BVerwGE 103, 219 <220>, vom 30. September 2008 - 1 WB 31.08 - Rn. 36 - und vom 1. März 2018 - 1 WB 38.17 - juris Rn. 29). Die Mitteilung einer bloßen Planungsabsicht entfaltet noch keine rechtliche Bindungswirkung. Äußerungen dieser Art unterscheiden sich von rechtsverbindlichen Zusagen gerade dadurch, dass ihnen erkennbar kein Selbstbindungswille zugrunde liegt (BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 2002 - 1 WB 19.02 - Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 28 S. 18 = juris Rn. 15). Zusicherungen, die sich auf truppendienstliche Verwendungs- und Personalmaßnahmen der Bundeswehr beziehen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit nach § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG der Schriftform (BVerwG, Beschluss vom 1. März 2018 - 1 WB 38.17 - juris Rn. 34 f. m.w.N.).

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Hiernach liegt eine bindende schriftliche Zusicherung weder in Aussagen während der Personalentwicklungsgespräche mit dem Antragsteller 2016 oder 2017 noch in den vom Antragsteller in Bezug genommenen E-Mails seines Personalführers. Soweit dem Antragsteller darin künftige Verwendungen in Aussicht gestellt wurden, handelt es sich um Mitteilungen von Planungsabsichten.

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Dass in den Personalentwicklungsgesprächen am 6. September 2016 und am 21. November 2017 keine verbindlichen Zusagen seitens des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr erteilt worden sind, ergibt sich bereits daraus, dass als Ergebnis der Gespräche nach Angaben zur persönlichen und dienstlichen Situation des Antragstellers und seinen Wünschen und Vorstellungen nur "Planungen BAPersBw Abt III" festgehalten sind. Hinsichtlich des Gespräches im November 2017 ist zudem ausdrücklich ein Dissens in Bezug auf das Ergebnis des Personalgespräches bzw. die Planungen für die kommenden fünf Jahre festgehalten. Diesen Dissens bestätigt der Umstand, dass der Antragsteller unter dem 25. Januar 2018 Ergänzungen zum Protokollentwurf an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr gesandt hat, in denen er eine abweichende Darstellung der Gespräche niederlegt. Vor diesem Hintergrund spricht nichts dafür, dass dem Antragsteller in den Gesprächen mehr als Planungsabsichten erläutert worden sind. Einer Beweiserhebung zum Inhalt der Gespräche durch Zeugenvernehmungen bedarf es nicht. Der Antragsteller hat keine konkrete Tatsachenbehauptung hierzu aufgestellt, aus denen sich eine schriftliche Zusicherung der Versetzung auf einen Auslandsdienstposten im Anschluss an die Verwendung in ... ergeben würde.

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Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der E-Mail-Korrespondenz des Antragstellers mit seinem Personalführer. Hiernach hat letzterer dem Antragsteller mehrfach Gelegenheit gegeben, seine Wünsche für die weitere Verwendung mitzuteilen. Daraus ergibt sich keine Zusage, diese Wünsche auch zu erfüllen. Hieraus kann der Antragsteller nur das Vertrauen darauf ableiten, dass seine Vorstellung bei der Verwendungsplanung bedacht, nicht aber, dass diese auch umgesetzt werden.

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bb) Eine Ermessensreduzierung auf Null ergibt sich auch nicht aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn und dem Schutz von Ehe und Familie.

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Zwar müssen, soweit eine Versetzung mit einem Ortswechsel verbunden ist, aus Fürsorgegründen (§ 10 Abs. 3 SG) sowie wegen der Schutzpflichten für Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) auch die persönlichen und familiären Interessen des Soldaten angemessen berücksichtigt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Juni 2016 - 1 WB 28.15 - juris Rn. 36 mit zahlreichen Nachweisen). Bei einem Berufssoldaten gehört seine jederzeitige Versetzbarkeit jedoch zu den von ihm freiwillig übernommenen Pflichten und zum prägenden Inhalt seines Wehrdienstverhältnisses. Er muss es deshalb hinnehmen, wenn seine persönlichen Belange beeinträchtigt werden und für ihn daraus Härten entstehen. Erst wenn die mit einer konkreten örtlichen Verwendung verbundenen Nachteile für den Soldaten so einschneidend sind, dass sie ihm unter Fürsorgegesichtspunkten nicht zugemutet werden können, muss das grundsätzlich vorrangige Interesse des Dienstherrn, den Soldaten dort zu verwenden, wo er gebraucht wird, im Rahmen des dienstlich Möglichen ausnahmsweise hintangestellt werden (Beschluss vom 11. April 2017 - 1 WDS-VR 1.17 - Rn. 27 f.).

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Die mit der Wiedereingliederung der Ehefrau des Antragstellers in den Schuldienst und der Übergang seiner Kinder in das deutsche Schulsystem verbundenen Schwierigkeiten überschreiten die Zumutbarkeitsschwelle nicht. Dass die Ehefrau des Klägers als Beamtin des Landes ... nur dort einen Rechtsanspruch auf Beschäftigung als Lehrerin hat, ist von vornherein kein Umstand, der den Dienstherrn zu einer weiteren Auslandsverwendung verpflichten könnte. Die Berufstätigkeit der Ehefrau eines Soldaten steht in keinem inneren Zusammenhang mit seinem Wehrdienstverhältnis, sodass die personalbearbeitenden Stellen nicht verpflichtet sind, bei der Gestaltung der dienstlichen Verhältnisse eines Soldaten diese Berufstätigkeit zu berücksichtigen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26. November 2013 - 1 WB 40.13 - juris Rn. 35 m.w.N. - und vom 11. April 2017 - 1 WDS-VR 1.17 - Rn. 27). Auch die mit einer Versetzung ins Inland verbundenen schulischen Nachteile der Kinder können das Versetzungsermessen des Dienstherrn nicht dahingehend reduzieren, dass er den Antragsteller von einer Auslandsverwendung in ... zu einer Anschlussverwendung in ... versetzen müsste. Denn in beiden Fällen müssen sich die Kinder in ein neues schulisches Umfeld eingewöhnen.

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cc) Eine Ermessensreduzierung hinsichtlich der begehrten weiteren Auslandsverwendung ergibt sich auch nicht aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit den Vorgaben des Zentralerlasses (ZE) B-1300/46.

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Insbesondere stellen eventuelle Sprachprobleme der Kinder des Antragstellers bei einer Inlandsversetzung keinen schwerwiegenden persönlichen Härtegrund im Sinne der Nr. 204 b) ZE B-1300/46 dar. Eine schwerwiegende persönliche Härte in diesem Sinne läge nur vor, wenn ein Kind des Antragstellers eine weiterführende allgemeinbildende Schule vom künftigen Wohnort nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten erreichen könnte. Das ist nach dem eigenen Vortrag des Antragstellers nicht der Fall und würde auch nur zur Auswahl eines anderen Standorts im Inland, nicht zur Versetzung in eine bestimmte Auslandsverwendung zwingen.

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Die genannten Umstände begründen auch keine "anderen Gründe" i.S.d. Nr. 207 ZE B-1300/46. Alle Soldaten, die sich zu einer mehrjährigen Auslandsverwendung bereit erklären, müssen sich grundsätzlich darauf einstellen, dass nicht nur die Eingewöhnung im Ausland sondern auch die Rückversetzung ins Inland für sie und ihre Familie besondere Herausforderungen und Schwierigkeiten mit sich bringen kann. Die vom Antragsteller diesbezüglich vorgetragenen Umstände sind nicht derart außergewöhnlich, dass die dienstlichen Belange bei der Ausübung des Ermessens demgegenüber zurücktreten müssten.

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dd) Ein Anspruch auf Versetzung des Antragstellers auf den streitgegenständlichen Dienstposten folgt nicht aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz im Hinblick auf die Regelungen der Zentralen Dienstvorschrift (ZDv) A - 1340/9 "Verwendung von Soldatinnen und Soldaten im Ausland". Dessen Regelungen rechtfertigen vielmehr die Ablehnung des Versetzungsbegehrens des Antragstellers.

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Die vom Antragsteller beantragte Versetzung auf den Dienstposten in ... stünde mit den für Auslandsverwendungen in Nr. 101, 102 und 201 ZDv A-1340/9 aufgestellten Grundsätzen nicht in Einklang. Nach der Nr. 101 und 102 ZDv A-1340/9 ist die Verwendungsdauer im Ausland grundsätzlich auf drei Jahre zu befristen. Im Ausnahmefall kann die Verwendungsdauer aus dienstlichen Gründen und unter Berücksichtigung persönlicher Belange über drei Jahre hinaus verlängert werden. Die Wiederverwendung im Ausland soll grundsätzlich erst nach einer erneuten Verwendung im Inland von mindestens drei Jahren erfolgen (Nr. 201). Da der Antragsteller bereits eine vierjährige Auslandsverwendung absolviert hat, ist die Entscheidung, die Verwendungsdauer im Ausland durch eine Versetzung nach ... nicht erneut zu verlängern, nicht zu beanstanden.

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ee) Unerheblich ist, ob dem Antragsteller nach Eignung und Leistung der Vorrang vor dem Beigeladenen gebühren würde. Denn der streitgegenständliche Dienstposten ist ausweislich des Beschwerdebescheides und der Dienstpostenbeschreibung aus dem Dienstposteninformationsportal der Bundeswehr vom 27. Februar 2018 mit A13/A14 bewertet. Damit handelt es sich weder für den Antragsteller noch für den Beigeladenen, die beide Oberstleutnant der Besoldungsstufe A 14 sind, um eine höherwertige, die Beförderung in einen höheren Dienstgrad oder die Einweisung in die Planstelle einer höheren Besoldungsgruppe vorprägende Verwendung. Daher ist der Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG und § 3 Abs. 1 SG nicht berührt und die Vergabe des in Streit stehenden Dienstpostens musste nicht auf der Grundlage eines Eignungs- und Leistungsvergleichs erfolgen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. März 2018 - 1 WB 40.17 - juris Rn. 21 f).

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4. Der Beigeladene, der keinen Antrag gestellt hat, trägt seine Kosten selbst.