BAG 10. Senat, Urteil vom 24.10.2018, 10 AZR 285/16

Das Urteil unter dem Aktenzeichen 10 AZR 285/16 (BAG)

vom 24. Oktober 2018 (Mittwoch)


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Bonuszahlung - billiges Ermessen - Revisibilität

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 3. März 2016 - 3 Sa 985/15 - wird zurückgewiesen.

2. Auf die Revision der Beklagten und unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 3. März 2016 - 3 Sa 985/15 - aufgehoben, soweit die Beklagte zur Zahlung von Zinsen bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils verurteilt wurde. In diesem Umfang wird die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 8. Oktober 2015 - 12 Ca 15034/13 - zurückgewiesen.

3. Die Kosten der Revision haben der Kläger zu 88 % und die Beklagte zu 12 % zu tragen.

1

Die Parteien streiten in der Revision noch über die Zahlung von variabler Vergütung für die Geschäftsjahre 2010, 2011 und 2012.

2

Der Kläger war seit dem 1. September 1991 bei der Beklagten als außertariflicher Angestellter beschäftigt. Bei der Beklagten handelt es sich um eine Bank in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts; das Bayerische Personalvertretungsgesetz (BayPVG) findet Anwendung. Das Brutto-Jahresfestgehalt des Klägers belief sich im Jahr 2010 auf 66.475,40 Euro, im Jahr 2011 auf 75.310,42 Euro und im Folgejahr auf 76.994,16 Euro. Die Vergütung war zuletzt im Arbeitsvertrag vom 1. April 2005 geregelt:

        

§ 4. Bezüge.

        

(1) Der Mitarbeiter erhält ein Jahresfestgehalt in Höhe von 56.000,00 € … Für die Grundsätze des Vergütungssystems für die außertariflich Beschäftigten, insbesondere für die Teilbereiche Funktionseinwertung, Funktionsstufen, Gehaltsbänder und Jahresfestgehalt gilt im Übrigen die entsprechende Dienstvereinbarung der Bayerischen Landesbank mit dem Gesamtpersonalrat in ihrer jeweils gültigen Fassung.

        

(2) Außerdem kann der Mitarbeiter als freiwillige Leistung ohne Rechtsanspruch einen Bankbonus erhalten, dessen Höhe alljährlich auf Vorschlag des Vorstandes vom Verwaltungsrat beschlossen wird. Der Bankbonus wird jeweils im Folgejahr für das vorangegangene Geschäftsjahr gezahlt. Ferner kann der Mitarbeiter als freiwillige Leistung ohne Rechtsanspruch einen Leistungsbonus erhalten, der sich im Einzelnen nach seinen Leistungen im jeweils vorangegangenen Geschäftsjahr bestimmt. Berechnung, Zahlung, Kürzung und Rückzahlung des Bankbonus und des Leistungsbonus erfolgen im Übrigen nach der Vereinbarung über das Bonussystem für die außertariflichen Beschäftigten der Bayerischen Landesbank in ihrer jeweils gültigen Fassung.

        

Mit der Zahlung der laufenden Bezüge und eines etwaigen Bonus sind Überstunden/Mehrarbeit, Zuschläge und Zulagen für Schicht- und Nachtarbeit sowie Sonn- und Feiertagsarbeit abgegolten.

        

…       

        

§ 9. Leistungen ohne Rechtsanspruch.

        

Auf Leistungen, die nicht in diesem Vertrag festgesetzt sind, besteht auch bei wiederholter Gewährung kein Rechtsanspruch.“

3

In dem Begleitschreiben vom 1. April 2005, das sie dem Kläger zusammen mit dem Arbeitsvertrag übersandt hatte, erläuterte die Beklagte das variable Vergütungssystem und teilte ihm mit, der prozentuale Zielwert für seinen Leistungsbonus betrage 15 % seines Kalenderjahresfestgehalts. Mit einem weiteren Schreiben vom 1. Januar 2007 informierte sie den Kläger über die Erhöhung des Zielbonus auf 20 % mit Wirkung vom 1. Januar 2007.

4

Die Beklagte schloss mit dem bei ihr gebildeten Personalrat seit dem Jahr 2000 Dienstvereinbarungen zur Regelung der Bonusansprüche. Zu deren Umsetzung wurden immer zu Jahresbeginn individuelle Arbeitsziele festgesetzt, die der Kläger im Streitzeitraum jeweils erfüllte.

5

Das Geschäftsjahr 2008 endete für die Beklagte mit einem Verlust von rund fünf Mrd. Euro. In diesem Zusammenhang wurde bis in das Geschäftsjahr 2009 hinein neues Eigenkapital in Höhe von rund zehn Mrd. Euro zugeführt. Es kam zu einer staatlich garantierten Abschirmung bis zu einem Höchstbetrag von 4,8 Mrd. Euro. Anfang 2009 legte die Beklagte ein Umstrukturierungsprogramm auf, das neben einer Neuausrichtung des Geschäftsmodells auf Kernbereiche und -regionen insbesondere auch eine (konzernweite) Kostenreduktion in Höhe von 670 Mio. Euro und einen Personalabbau um ca. 1.000 Arbeitnehmer vorsah. Die Beklagte schloss das Geschäftsjahr 2009 mit einem Jahresfehlbetrag von 2,595 Mrd. Euro ab. Für die Geschäftsjahre 2008 und 2009 zahlte sie ihren Arbeitnehmern keinen Bonus.

6

Ende November 2009 beschloss der Verwaltungsrat der Beklagten auf der Grundlage seiner satzungsmäßigen Befugnis Regeln zur Festsetzung des Bonusbudgets. Danach sollte der Vorstand während der sog. Turn-Around-Phase bis zum 31. Dezember 2015 seine Entscheidung, ob und in welcher Höhe ein Budget für die variable Vergütung zur Verfügung gestellt werde, unter Berücksichtigung der Gesamtbankebene (Beklagte einschließlich der damals noch unselbständigen Anstalten Landesbausparkasse und Landesbodenkreditanstalt) in Abhängigkeit des Economic Value Added (EVA) und des sog. Delta-EVA treffen. Der EVA (nach IFRS [International Financial Reporting Standards]/IAS [International Accounting Standards]) wird abgeleitet aus dem Ergebnis nach Steuern und Fremdanteilen am Periodenüberschuss, bereinigt um das Restrukturierungsergebnis (Aufwendungen für Personalabbau) und ab 2011 um die Bankenabgabe, sowie aus den Eigenkapitalkosten. Der Delta-EVA drückt die Entwicklung des EVA zwischen zwei Geschäftsjahren aus und gibt Auskunft über die Wertschaffung durch Rentabilitätssteigerung und/oder Wachstum. Durch die ergänzende Betrachtung des Delta-EVA kann trotz eines ggf. negativen EVA eine positive Veränderung im Zeitablauf gezeigt werden. Nach den Vorgaben des Verwaltungsrats sollte für die Entscheidung über ein Budget für die variable Vergütung auf den Durchschnitt aus dem EVA für das betreffende Geschäftsjahr und den beiden vorangegangenen Geschäftsjahren abgestellt werden. Solange dieser sog. Drei-Jahres-Durchschnitts-EVA negativ war, sollte der Delta-EVA betrachtet werden, ebenfalls bezogen auf den betreffenden Drei-Jahres-Zeitraum. Nur wenn dieser Drei-Jahres-Durchschnitts-Delta-EVA positiv war, durfte ein Budget für die variable Vergütung zur Verfügung gestellt werden, das jedoch grundsätzlich auf maximal 35 % der Summe der funktionsbezogenen Richtwerte zu begrenzen war. Der Vorstand hatte die Möglichkeit, das Bonusbudget um bis zu 10 % zu erhöhen. Das Budget bedurfte der abschließenden Zustimmung des Verwaltungsrats.

7

Am 8. Dezember 2009 schloss die Beklagte mit dem Gesamtpersonalrat eine „Dienstvereinbarung über die Vergütung der außertariflich Beschäftigten der Bayerischen Landesbank“ (DV AT-Vergütung 2010), die am 1. Januar 2010 in Kraft trat. Ihr liegt das Ziel zugrunde, dass die Vergütungssysteme nicht dazu verleiten sollen, unangemessene Risiken einzugehen. Sie sollen an langfristigen und nachhaltigen Zielen ausgerichtet und transparent sein. Zur Vergütung heißt es in der DV AT-Vergütung 2010:

        

„5.     

Jahresfestgehalt

        

Das Jahresfestgehalt ist der Teil des Gesamtgehalts, auf den ein unwiderruflicher, unbedingter und unbefristeter Rechtsanspruch besteht.

        

Das Jahresfestgehalt wird in 12 Raten ausbezahlt. In jedem Kalendermonat wird 1/12 des im jeweiligen Kalendermonat gültigen Jahresfestgehalts ausgezahlt.

        

5.1.   

Budgets für individuelle Gehaltsanpassungen

        

Für die individuelle Anpassung der Jahresfestgehälter legt der Vorstand für jedes Geschäftsfeld/jeden Zentralbereich alljährlich ein Budget fest.

        

5.2.   

Individuelle Gehaltsanpassungen

        

Im Rahmen der Budgets ist über die individuelle Anpassung einzelner Jahresfestgehälter zu entscheiden. …

        

6.    

Variable Vergütung

        

Die Beschäftigten können als freiwillige Leistung eine variable Vergütung erhalten, mit der die individuelle Leistung eines Beschäftigten und sein Beitrag zum Ergebnis für ein Geschäftsjahr honoriert und seine Betriebsbindung gefestigt werden sollen.

        

Die variable Vergütung ergibt sich aus dem vom Vorstand bewilligten Budget und der Vergabeentscheidung auf der Grundlage der jeweiligen individuellen Leistungs- und Verhaltensbeurteilung. Es besteht kein individueller Rechtsanspruch auf Bewilligung eines Budgets oder auf Gewährung einer individuellen Zahlung.

        

6.1.   

Budgets

        

Der Vorstand bestimmt alljährlich Budgets für die variable Vergütung für jeweils von ihm festzulegende Geschäftseinheiten der BayernLB. Die Budgets richten sich nach dem betriebswirtschaftlichen Erfolg (z. B. gemessen an EVA oder DEVA) und können auch auf Null festgesetzt werden.

        

6.2.   

Richtwert und Vergabe

        

6.2.1.

Richtwert

        

Für jedes Gehaltsband wird ein marktorientierter Richtwert festgelegt. Der Richtwert ergibt sich aus dem für das jeweilige Gehaltsband prozentualen Anteil von dem in der Anlage 4 ersichtlichen Mittelwert des jeweiligen Gehaltsbandes. …

        

6.2.2.

Vergabe

        

Die Vergabe der individuellen variablen Vergütung richtet sich nach dem Ergebnis der alljährlichen individuellen Beurteilung und Zielerreichung nach der Regelung des Mitarbeitergesprächs in ihrer jeweils geltenden Fassung.

        

Mindestvoraussetzung für die Gewährung einer variablen Vergütung ist, dass die aufgaben- und verhaltensbezogenen Ziele und die außerfachlichen Kompetenzen wenigstens mit Einschränkungen erfüllt sind …

        

Die variable Vergütung kann, vorbehaltlich der zur Verfügung stehenden Budgetmittel,

        

…       

                 
        

bei Erfüllung der Ziele und außerfachlichen Kompetenzen

90 bis 110 %

        
        

...     

                 
        

des Richtwertes betragen.

        

…       

        

Sofern das zur Verfügung stehende Budget nicht ausreicht, die individuell festgelegten Beträge auszuzahlen, ist entsprechend dem Leistungsgedanken die individuelle Zahlung in einem Vergleich der Beschäftigten untereinander durch den Budgetverantwortlichen anzupassen.

        

…       

        

6.2.3.

Ermessenserwägungen

        

Die wesentliche ermessensleitende Erwägung für die individuelle Vergabe der variablen Vergütung ist die Ausgeglichenheit von Leistung und Gegenleistung insgesamt unter Berücksichtigung der Marktüblichkeit. Eine Auszahlung über dem Richtwert kann unter diesem Aspekt insbesondere dann gerechtfertigt sein, wenn

        

-       

besondere oder besonders nachhaltige Erfolge erzielt wurden,

        

-       

besondere Schwierigkeiten bewältigt wurden,

        

-       

besonders herausfordernde Aufgaben bevorstehen,

        

-       

besondere Einsatzbereitschaft, Flexibilität und Kundenorientierung gezeigt wurden.“

8

Die Beklagte informierte die Arbeitnehmer mit Schreiben vom 18. Dezember 2009 über das neue Vergütungssystem für außertariflich Beschäftigte. Mit Schreiben vom 11. Januar 2010 setzte sie den Kläger ua. darüber in Kenntnis, dass sein Jahresfestgehalt auf 63.808,58 Euro brutto erhöht werde. Sie teilte ihm mit, der Richtwert für seine variable Vergütung betrage 10 % des derzeitigen Mittelwerts des Gehaltsbands für die Karrierestufe „1“ der Job-family „LBS“ und damit 6.500,00 Euro.

9

Im Dezember 2010 beschloss der Vorstand die Zahlung einer auf zwei Jahre befristeten „Stabilisierungszulage“ für die tariflich und die außertariflich Beschäftigten im In- und Ausland mit einem Volumen von jährlich 20 Mio. Euro. Damit sollte das Engagement der Arbeitnehmer für die Zukunftssicherung der Beklagten auch monetär honoriert werden. Der Kläger erhielt im Zeitraum von Mai 2011 bis April 2013 zusätzlich zu seiner Festgehaltsrate monatlich 395,28 Euro brutto als Stabilisierungszulage.

10

Im März 2011 beschloss der Vorstand der Beklagten mit Zustimmung des Verwaltungsrats, für das Geschäftsjahr 2010 als variable Vergütung ihrer Arbeitnehmer im In- und Ausland ein Gesamtvolumen in Höhe von 25 Mio. Euro zur Verfügung zu stellen. Damit entsprach sie den Vorgaben des Verwaltungsrats, die unter der - für 2010 gegebenen - Voraussetzung eines negativen Drei-Jahres-Durchschnitts-EVA und eines positiven Drei-Jahres-Durchschnitts-Delta-EVA grundsätzlich eine Begrenzung des Bonusbudgets auf 35 % mit der Möglichkeit einer Erhöhung des Budgets um 10 % vorsahen. Die Beklagte setzte das Bonusbudget für die außertariflich Beschäftigten auf 38,5 % der Summe der funktionalen Richtwerte fest zuzüglich eines Zuschlags, der es ermöglichte, erhöhende Leistungsfaktoren zu berücksichtigen. In der Summe ergaben sich rund 17,88 Mio. Euro. Dieses Budget entsprach 51,7 % der funktionsbezogenen Richtwerte nach Nr. 6.2.1. DV AT-Vergütung 2010. Im Juni 2011 erhielt der Kläger für das Geschäftsjahr 2010 eine variable Vergütung in Höhe von 3.002,00 Euro brutto.

11

Im Geschäftsjahr 2011 fand die Dienstvereinbarung über die Vergütung der außertariflich Beschäftigten vom 8. Dezember 2009 in der Fassung der Änderung der Dienstvereinbarung vom 14. Dezember 2010 Anwendung (DV AT-Vergütung 2011). Sie entspricht hinsichtlich der Vergütungsfragen der DV AT-Vergütung 2010. Im Januar 2012 entschied die Beklagte, für das Geschäftsjahr 2011 keine variable Vergütung zu zahlen. Durch Intranet-Mitteilung vom 28. Februar 2012 wurden die Arbeitnehmer hierüber informiert und darauf hingewiesen, dass an der befristeten Stabilisierungszulage bis April 2013 festgehalten und zur zeitnahen Honorierung besonderer Leistungen erneut ein Budget in Höhe von fünf Mio. Euro zur Verfügung gestellt werde. Des Weiteren werde zum 1. Juli 2012 eine Gehaltsüberprüfungsrunde für außertariflich Beschäftigte im In- und Ausland durchgeführt. Dafür stellte die Beklagte ein weiteres Budget in Höhe von maximal fünf Mio. Euro zur Verfügung.

12

Im Juli 2012 wurde das Beihilfeverfahren abgeschlossen. Die Maßnahmen wurden unter Auflagen seitens der Europäischen Kommission genehmigt. Die Beklagte musste sich zu einer tiefgreifenden Umstrukturierung und zur Rückzahlung eines Teils der ihr gewährten Beihilfen (insgesamt rund fünf Mrd. Euro) in mehreren Tranchen bis zum Jahr 2019 verpflichten. Bei einem Verstoß gegen die Zusagen und Auflagen drohte die Wiedereröffnung des Beihilfeverfahrens einschließlich der Verpflichtung der Beklagten, sämtliche Stützungsmaßnahmen zurückzuerstatten. In der zweiten Jahreshälfte 2012 beschloss die Beklagte, den außertariflich Beschäftigten, die an der Zeiterfassung teilnahmen, zum Ausgleich für die besonderen Belastungen im Geschäftsjahr 2011 Zeitguthaben in Höhe von 50 Stunden zum Stichtag 30. September 2012 zu gewähren; Auszahlungstermin war Oktober 2012.

13

Am 29. November 2012 schlossen die Beklagte und der Gesamtpersonalrat die „Dienstvereinbarung über eine Starterprämie im Falle des Wechsels von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zur ‚Neuen LBS‘“ (DV Starterprämie). Darin heißt es:

        

2     

Anspruch auf eine Starterprämie

                 

Jeder Mitarbeiter der BayernLB, dessen Arbeitsverhältnis bis spätestens 31.12.2012 in ungekündigtem Zustand gemäß § 613a BGB von der BayernLB auf die Neue LBS übergeht und vom Arbeitnehmer vor Ablauf des 31.03.2013 nicht gekündigt worden ist (entscheidend ist der Zugang der Kündigungserklärung) und dessen Arbeitsverhältnis bis dahin durch Aufhebungsvertrag nicht beendet worden ist, erhält zur Förderung seiner Wechselbereitschaft und zur Unterstützung des Überleitungsprozesses mit dem Aprilgehalt 2013 eine Starterprämie nach folgenden Maßgaben:

        

       

        
        

2.2     

Außertariflich Beschäftigte

                 

Außertariflich Beschäftigte erhalten eine Starterprämie in Höhe der für den Monat Dezember 2012 ausgezahlten Monatsrate von 1/12 brutto des von ihnen im Kalenderjahr 2012 bezogenen Jahresfestgehalts (brutto) inklusive etwaiger Zulagen, jedoch ohne die sog. Stabilisierungszulage und ohne etwaige vermögenswirksame Leistungen.

                 

Soweit außertariflich Beschäftigte für das Kalenderjahr 2012 - gleichgültig aus welchem Rechtsgrund - Anspruch auf Zahlung einer variablen Vergütung haben, gilt die Leistung der variablen Vergütung gleichzeitig als Erfüllung des Anspruchs auf die Starterprämie und umgekehrt. Demgemäß erhalten außertariflich Beschäftigte keine Starterprämie als zusätzliche Leistung, soweit die ihnen für das Kalenderjahr 2012 zustehende variable Vergütung mindestens 1/12 des von ihnen im Kalenderjahr 2012 bezogenen Jahresfestgehalts beträgt.“

14

Mit Wirkung zum 1. Januar 2013 ging das Arbeitsverhältnis des Klägers nach § 613a BGB auf die „Neue LBS“ über. Mit dem Gehalt für April 2013 erhielt er eine Starterprämie in Höhe von 6.507,89 Euro brutto.

15

Für das Geschäftsjahr 2012 galt ebenfalls die DV AT-Vergütung 2011. Am 15. Januar 2013 beschloss der Vorstand der Beklagten, für das Geschäftsjahr 2012 ein Budget von insgesamt 15 Mio. Euro für eine einmalige leistungsabhängige Sonderzahlung für tariflich und außertariflich Beschäftigte im In- und Ausland zur Verfügung zu stellen. Damit sollten insbesondere die Leistungen der Arbeitnehmer angemessen honoriert werden, die es der Beklagten überhaupt ermöglichten, mit der Rückzahlung der vom Freistaat Bayern gewährten Beihilfen zu beginnen. In einer von der Beklagten vorgelegten Präsentation des Personalrats zu einer in diesem Zusammenhang einberufenen Personalversammlung heißt es auszugsweise:

        

„TOP 5 - Gehalt - variable Vergütung für das Jahr 2012

        

•       

Budget für Variable Vergütung für AT und Tarif wurde auf 0,-- € gesetzt

                 

JEDOCH

        

•       

Beschluss des VS über eine einmalige leistungsabhängige Sonderzahlung für das Jahr 2012“

16

Der Kläger macht mit seiner Klage - soweit für die Revision von Interesse - für das Geschäftsjahr 2010 einen Differenzanspruch in Höhe von 10.293,08 Euro geltend; für die Geschäftsjahre 2011 und 2012 begehrt er Bonuszahlungen in Höhe von 15.062,08 Euro und 15.398,83 Euro. Er hat gemeint, nach § 4 Abs. 2 Arbeitsvertrag könne er aufgrund der jeweils hundertprozentigen Zielerreichung pro Geschäftsjahr 20 % seines Jahresfestgehalts als Bonus verlangen. Der Freiwilligkeitsvorbehalt sei unwirksam. Boni in dieser Höhe stünden ihm auch aus den als individualvertragliche Zusagen auszulegenden Schreiben vom 1. April 2005 und 1. Januar 2007 zu, jedenfalls aber - aufgrund der vorbehaltlosen Zahlung für die Geschäftsjahre 2004 bis 2007 - aus betrieblicher Übung oder einer Gesamtzusage.

17

Sollte für die Geschäftsjahre 2010 bis 2012 die DV AT-Vergütung anzuwenden sein, stünden ihm auf der Basis des Mittelwerts seines Gehaltsbands jährlich jeweils 6.500,00 Euro brutto zu. Für das Geschäftsjahr 2010 reduziere sich der Anspruch um die bereits ausgezahlte variable Vergütung in Höhe von 3.002,00 Euro brutto, sei jedoch, wie der Kläger erstmals im Schriftsatz vom 28. August 2018 geltend gemacht hat, wegen des bereichsspezifischen Faktors von 9,05 % um 588,25 Euro zu erhöhen.

18

Der Kläger hat bezweifelt, dass der Vorgabe des Verwaltungsrats, das Budget auf 35 % bzw. 38,5 % der Summe der funktionsbezogenen Richtwerte zu deckeln, eine Ermessensentscheidung zugrunde gelegen habe. Die Beklagte habe auch in Bezug auf die Festsetzung der Bonuszahlungen kein Ermessen ausgeübt. Wenn überhaupt, habe sie diese Erwägungen erst nachträglich konstruiert. Jedenfalls müsse von erheblichen Ermessensfehlern ausgegangen werden, da die Beklagte keinerlei Unterlagen vorgelegt und auf Gesetze Bezug genommen habe, die zum maßgeblichen Zeitpunkt weder in Kraft noch auf den Kläger anwendbar gewesen seien. Rein wirtschaftliche Gründe und das Betriebsergebnis könnten für den Leistungsbonus nicht von Bedeutung sein, zumal eine Relation zwischen den wirtschaftlichen Umständen und der Leistungsbezogenheit nicht erkennbar sei. Die herangezogenen EVA- und Delta-EVA-Daten hat der Kläger mit Nichtwissen bestritten. In diesem Zusammenhang hat er gemeint, die Orientierung am Delta-EVA genüge nicht der Billigkeit, zumal sie auch nicht nachvollziehbar sei. Die Entscheidung, ab 2010 eine Stabilisierungszulage auszuschütten und erhebliche weitere Geldmittel für Gehaltserhöhungen zur Verfügung zu stellen, belege, dass die wirtschaftliche Situation der Beklagten die Zahlung variabler Vergütungen durchaus erlaubt habe.Die in der DV Starterprämie vorgesehene Verrechnung der 2013 ausgezahlten Starterprämie mit der variablen Vergütung für das Geschäftsjahr 2012 verstoße gegen das Günstigkeitsprinzip und den Gleichbehandlungsgrundsatz.

19

Der Kläger hat - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - zuletzt beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 40.753,99 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Teilbetrag in Höhe von 10.293,08 Euro seit 1. Juli 2011, aus einem weiteren Teilbetrag in Höhe von 12.787,08 Euro seit 1. Juli 2012 sowie aus einem weiteren Teilbetrag in Höhe von 13.123,83 Euro seit 1. Juli 2013 zu zahlen.

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Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat gemeint, die streitigen Bonusansprüche könnten sich allein aus § 4 Abs. 2 Arbeitsvertrag in Verbindung mit der jeweils anzuwendenden Dienstvereinbarung ergeben. Dem Kläger stünden jedoch für die Geschäftsjahre 2010 bis 2012 keine weiteren Zahlungen zu.

21

Den Bonus für das Geschäftsjahr 2010 habe sie ermessensfehlerfrei auf 3.002,00 Euro festgesetzt. Für das Geschäftsjahr 2011 habe sie - ebenfalls ohne Ermessensfehler - kein Bonusvolumen bestimmt, obwohl die maßgeblichen EVA-Datenkonstellationen die Festsetzung eines Budgets von maximal 35 % der Summe der Richtwerte und dessen Erhöhung um 10 % zugelassen hätten. Ihr Ergebnis (nach IFRS/IAS) sei jedoch durch hohe positive Sondereffekte („Scheingewinne“) überzeichnet gewesen. Bei der Abwägung habe sie auch den Jahresfehlbetrag von 328 Mio. Euro (HGB-Einzelabschluss) berücksichtigt. Die Leistungen und besonderen Belastungen der Arbeitnehmer und ihre Motivation seien durch die Stabilisierungszulage, die Bereitstellung der Budgets für die Gehaltsanpassungen und die Prämien für besondere Leistungen und die darüber hinaus beschlossene Auszahlung des Zeitguthabens hinlänglich vergütet worden. Auch im Geschäftsjahr 2012 sei das Ergebnis der Beklagten durch Sondereffekte gekennzeichnet gewesen. Eine nachhaltig erfolgreiche wirtschaftliche Lage habe nach wie vor nicht vorgelegen. Das gleichwohl von ihr bestimmte Volumen für die einmalige leistungsabhängige Sonderzahlung sei identisch mit dem Bonusbudget. Da diese Sonderzahlung im Auszahlungsschreiben ausdrücklich als „leistungsabhängig“ bezeichnet gewesen sei, habe die Beklagte den Anspruch auf die variable Vergütung damit erfüllt. Ein etwa darüber hinausgehender Bonusanspruch sei jedenfalls aufgrund der Regelung in Nr. 2.2 DV Starterprämie erloschen. Zinsen stünden dem Kläger frühestens ab Rechtskraft eines ihre Leistungsbestimmung ersetzenden Urteils zu.

22

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Entscheidung teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger für die Geschäftsjahre 2011 und 2012 jeweils 2.275,00 Euro brutto nebst Zinsen ab dem 1. Juli des Folgejahres zu zahlen. Der Kläger erstrebt mit seiner Revision die Verurteilung der Beklagten zu weiteren Bonuszahlungen für die Geschäftsjahre 2010 bis 2012 in Höhe von insgesamt 36.203,99 Euro brutto. Die Beklagte begehrt die Wiederherstellung des arbeitsgerichtlichen Urteils.

23

Die Revision des Klägers ist teilweise unzulässig; im Übrigen ist sie zulässig, aber unbegründet. Die Revision der Beklagten ist überwiegend unbegründet. Sie hat nur hinsichtlich des Zinsbeginns Erfolg. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht erkannt, dass sich die geltend gemachten Bonusansprüche für die Geschäftsjahre 2010 bis 2012 allein aus § 4 Abs. 2 Arbeitsvertrag in Verbindung mit der jeweils geltenden DV AT-Vergütung ergeben können. Es hat auch rechtsfehlerfrei angenommen, dass der Kläger für das Geschäftsjahr 2010 keinen weiteren Bonusanspruch hat. Die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von jeweils 2.275,00 Euro brutto als variable Vergütung für die Geschäftsjahre 2011 und 2012 ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Der Anspruch des Klägers auf die variable Vergütung für das Geschäftsjahr 2012 ist nicht durch Erfüllung erloschen. Allerdings hat das Landesarbeitsgericht dem Kläger zu Unrecht Zinsen für die Zeit vor Eintritt der Rechtskraft des Urteils zugesprochen. In diesem Umfang ist die Klage unbegründet.

24

I. Die Revision des Klägers ist unzulässig, soweit er die Bonusansprüche auf die Schreiben vom 1. April 2005 und vom 1. Januar 2007 in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag, unmittelbar auf § 4 Abs. 2 Arbeitsvertrag und auf eine betriebliche Übung gestützt hat. In Bezug auf diese drei Streitgegenstände ist die Revision nicht hinreichend begründet &l