Datenquelle: www.rechtsprechung-im-internet.de (Direktlink)
Der Kläger wendet sich gegen die Feststellung von Eigentum an dem Gebäude "Kälberstall" auf einem ihm gehörenden Grundstück (Gemarkung S., Flur 5, Flurstück 173/7, verzeichnet im Grundbuch von S., Blatt ...) zugunsten der Beigeladenen zu 1. Das Grundstück gehörte ursprünglich E. G. Zwischen 1960 und 1965 errichtete die LPG H. S. auf dem Grundstück mehrere Gebäude. 1990 schenkte V. G. das Grundstück B. G., der 1991 von der LPG Tierproduktion K., der Rechtsnachfolgerin der LPG H. S., zwei auf dem Grundstück befindliche Gebäude erwarb. 1995 beantragte die Beigeladene zu 1 als Rechtsnachfolgerin nach der LPG Tierproduktion K. die Feststellung von Gebäudeeigentum an dem Gebäude "Kälberstall". 1997 nahm sie diesen Antrag zurück. 2011 übertrug B. G. das Eigentum an dem Grundstück auf den Kläger. 2014 übertrug die Beigeladene zu 1 ihre Antragsbefugnis für die Feststellung von Eigentum am Gebäude "Kälberstall" auf den Beigeladenen zu 2, der die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragte. Mit Bescheid vom 22. Mai 2014 stellte das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen fest, dass an dem Gebäude "Kälberstall" am 3. Oktober 1990 selbständiges Gebäudeeigentum bestanden hat, und ordnete dies der Beigeladenen zu 1 zu. Das Verwaltungsgericht hat die Klage hiergegen abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, Rechtsgrundlage für die Feststellung des Gebäudeeigentums und dessen Zuordnung sei Art. 233 § 2b Abs. 3 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 EGBGB i.V.m. § 27 Satz 1 LPGG. E. G. habe das Grundstück 1957 in die LPG H. S. eingebracht. Die LPG habe das Gebäude "Kälberstall" zwischen 1960 und 1965 auf Grundlage zweier Baugenehmigungen errichtet. Weder der Vater des Klägers noch der Kläger selbst hätten das Gebäudeeigentum gutgläubig erworben. Der Anspruch der Beigeladenen zu 1 sei auch nicht verjährt oder verwirkt.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet. Der Rechtssache kommt die von dem Kläger geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zu. Seine Begründung führt auf die Rechtsfrage, ob die Feststellung und Zuordnung von Gebäudeeigentum nach Art. 233 § 2b Abs. 3 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 EGBGB i.V.m. § 27 Satz 1 LPGG auch dann erfolgen darf, wenn der materiell Zuordnungsberechtigte keinen wirksamen Zuordnungsantrag gestellt hat. Das Verwaltungsgericht ist lediglich von einem wirksamen Zuordnungsantrag des Beigeladenen zu 2 ausgegangen und hat offengelassen, ob ein solcher auch für die Beigeladene zu 1 vorliegt. Die Zuordnung des Gebäudeeigentums am "Kälberstall" an die Beigeladene zu 1 hat es als rechtmäßig angesehen. Damit hat es einen Zuordnungsanspruch der Beigeladenen zu 1 auch für den Fall bejaht, dass diese keinen wirksamen Zuordnungsantrag gestellt hat.