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Ordentliche betriebsbedingte Kündigung - Erledigung von Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 18. September 2018 - 7 Sa 244/17 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung.
Der einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellte Kläger arbeitete seit März 2007 bei der Beklagten in deren Werkstatt in C, in der mehr als zehn Arbeitnehmer iSv. § 23 Abs. 1 KSchG beschäftigt wurden.
Am 19. November 2015 schloss die S AG (im Folgenden SDAG) für die Beklagte mit deren Betriebsrat einen Interessenausgleich/Sozialplan mit Namensliste. In der Präambel heißt es, der Vorstand der SDAG habe in Vertretung der Beklagten die Entscheidung getroffen, mehrere Werkstätten - ua. die in C - an einen oder an mehrere Dritte zu verkaufen oder, falls dies nicht geschehe, stillzulegen.
Die Lkw-Werkstatt in C wurde an die T GmbH verkauft, die dortige Pkw-Werkstatt zum 31. Dezember 2015 stillgelegt. Mit Schreiben vom 25. Februar 2016 widersprach der Kläger dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die T GmbH.
Mit Schreiben vom 16. März 2016 hörte die SDAG für die Beklagte deren Betriebsrat zur beabsichtigten Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien an und erstattete mit Schreiben vom 11. März 2016 bei der Agentur für Arbeit eine Massenentlassungsanzeige.
Mit Schreiben vom 27. Mai 2016 kündigte die SDAG namens und in Vollmacht der Beklagten das Arbeitsverhältnis der Parteien zum 31. August 2016. Das Integrationsamt hatte zuvor mit Bescheid vom 23. Mai 2016 die Zustimmung zur Kündigung erteilt.
Mit seiner rechtzeitig beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger ua. die fehlende soziale Rechtfertigung der Kündigung geltend gemacht sowie die Ordnungsgemäßheit von Betriebsratsanhörung und Massenentlassungsanzeige gerügt. Die Vertretung der Beklagten durch die SDAG verstoße gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG).
Der Kläger hat beantragt
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festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 27. Mai 2016, ihm zugegangen am 30. Mai 2016, nicht zum 31. August 2016 beendet worden ist. |
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Kündigung vom 27. Mai 2016 zu Recht als wirksam erachtet.
I. Der Wirksamkeit der Kündigung steht nicht entgegen, dass sich die Beklagte bei der Anhörung des Betriebsrats (§ 102 Abs. 1 BetrVG) sowie der Erstattung der Massenentlassungsanzeige gegenüber der Agentur für Arbeit (§ 17 Abs. 1 Satz 1 KSchG) durch die SDAG hat vertreten lassen. Hierbei hat diese keine Rechtsdienstleistung iSd. § 2 Abs. 1 RDG erbracht. Es kann dahinstehen, ob es sich dabei überhaupt um eine Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten gehandelt hat, die eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert. Die Aufgabenwahrnehmung der SDAG für die Beklagte stellt nach § 2 Abs. 3 Nr. 6 RDG wegen ihrer gesellschaftsrechtlichen Verbundenheit keine Rechtsdienstleistung dar.
1. Nach § 2 Abs. 1 RDG ist Rechtsdienstleistung jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert. Damit erfasst die Regelung jede konkrete Subsumtion eines Sachverhalts unter die maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen, die über eine bloß schematische Anwendung von Rechtsnormen ohne weitere rechtliche Prüfung hinausgeht (vgl. BGH 14. Januar 2016 - I ZR 107/14 - Rn. 43; BSG 14. November 2013 - B 9 SB 5/12 R - Rn. 32 f., BSGE 115, 18). Allerdings ist die Erledigung von Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen iSd. § 15 AktG schon kraft ausdrücklicher Regelung keine Rechtsdienstleistung nach § 2 Abs. 1 RDG.
2. Die Beklagte und die SDAG sind nach den Feststellungen des Berufungsgerichts „verbundene Unternehmen“ iSv. § 2 Abs. 3 Nr. 6 RDG iVm. §§ 15, 16 Abs. 1 AktG. Nach den vorinstanzlichen Ausführungen der Beklagten, auf die das Landesarbeitsgericht Bezug genommen hat, stehen die Anteile der SDAG in ihrem Eigentum. Diesen Tatsachenvortrag hat der Kläger nach den nicht von der Revision mit Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht bestritten.
3. Die Erledigung von Rechtsangelegenheiten „innerhalb“ verbundener Unternehmen iSv. § 2 Abs. 3 Nr. 6 RDG betrifft auch die Abgabe von (Willens-) Erklärungen und die Vornahme von Handlungen gegenüber Dritten, die nicht selbst zu den „verbundenen Unternehmen“ gehören. Das Adverb „innerhalb“ bezieht sich dabei nicht auf die Frage gegenüber wem, sondern für wen Rechtsangelegenheiten erledigt werden. Damit korrespondiert § 2 Abs. 1 RDG, der für den Begriff der Rechtsdienstleistung eine „fremde“ Angelegenheit voraussetzt. Die Erledigung von Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen ist nicht als Tätigkeit in einer fremden Angelegenheit anzusehen (vgl. BT-Drs. 16/3655 S. 49 und S. 50; BGH 31. März 2016 - I ZR 88/15 - Rn. 26). Davon wird nicht nur die Erledigung von Rechtsangelegenheiten verbundener Unternehmen ohne jede Außenwirkung, sondern auch die nach außen gerichtete, gegenüber Dritten erfolgende Tätigkeit für ein verbundenes Unternehmen erfasst. Das folgt aus einer Auslegung des § 2 Abs. 3 Nr. 6 RDG.
a) Der Wortlaut der Bestimmung ist nicht eindeutig. Er lässt die Lesart zu, wonach von der Vorschrift lediglich die Erledigung von Rechtsangelegenheiten erfasst wird, die außerhalb des handelnden oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens keine Wirkungen entfalten. Möglich ist aber auch ein Verständnis, dass Rechtsangelegenheiten „innerhalb verbundener Unternehmen“ erledigt werden, wenn sie dem Verbund der Unternehmen entstammen, und damit auf das Auftragsverhältnis abgestellt und nicht das Außenverhältnis abgegrenzt wird.
b) Der gesetzliche Regelungszusammenhang spricht gegen die Annahme, dass lediglich die Erledigung solcher Rechtsangelegenheiten, denen keine Außenwirkung über das Binnenverhältnis der verbundenen Unternehmen hinaus zukommt, unter den Anwendungsbereich des § 2 Abs. 3 Nr. 6 RDG fiele. Gleichzeitig mit der Einführung des RDG als Art. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840) sind in Art. 8, 10 und Art. 11 bis 14 dieses Gesetzes die Regelungen zur gerichtlichen Vertretung in den jeweiligen Verfahrensordnungen angepasst worden. Danach sind - soweit kein Anwaltszwang besteht - Beschäftigte eines mit der Partei bzw. des Beteiligten verbundenen Unternehmens (§ 15 AktG) zur gerichtlichen Vertretung der Partei bzw. des Beteiligten befugt (vgl. § 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 ZPO, § 13 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 FGG [inzwischen § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 FamFG], § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 ArbGG, § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGG, § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 VwGO und § 62 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 FGO). Diese Neufassungen hat der Gesetzgeber als in Übereinstimmung mit dem bislang geltenden Recht und den Wertungen des neuen RDG angesehen, wobei er sich ausdrücklich auf § 2 Abs. 3 Nr. 6 RDG bezogen und angenommen hat, dass es sich insoweit nicht um „fremde Rechtsangelegenheiten“ handelt (BT-Drs. 16/3655 S. 87; vgl. auch Deckenbrock/Henssler in Deckenbrock/Henssler RDG 4. Aufl. § 2 Rn. 140, 144; jedenfalls für die Rechtslage seit Inkrafttreten des RDG auch Kleine-Cosack RDG 3. Aufl. § 2 Rn. 178). Die gerichtliche Vertretung einer Partei erfolgt aber regelmäßig gegenüber außerhalb des Unternehmensverbunds stehenden Dritten. Der Gesetzgeber stellt dabei auf „das besondere Näheverhältnis zu dem vertretenen Unternehmen“ ab (BT-Drs. 16/3655 S. 87), für das der Vertreter aus dem Unternehmensverbund handelt. Dieser Umstand ist nur von Bedeutung, wenn die andere Partei gerade nicht zum Unternehmensverbund gehört.
c) Die übrige Entstehungsgeschichte der Norm spricht ebenfalls für die Annahme, § 2 Abs. 3 Nr. 6 RDG erfasse die nach außen wirkende Erledigung von Rechtsangelegenheiten für ein verbundenes Unternehmen. Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich, dass der Gesetzgeber die Erledigung aller in einem Unternehmensverbund anfallenden Rechtsangelegenheiten durch ein dem Verbund angehörendes Unternehmen für möglich gehalten hat und diese Möglichkeit ausdrücklich klarstellen wollte. Dabei wird die Forderungseinziehung durch ein dem Unternehmensverbund angehörendes Unternehmen (Konzerninkasso) - die naturgemäß gegenüber Dritten außerhalb des Verbunds stattfindet - als Beispiel benannt (BT-Drs. 16/3655 S. 50; vgl. auch Deckenbrock/Henssler in Deckenbrock/Henssler RDG 4. Aufl. § 2 Rn. 143 und Dreyer/Müller in Dreyer/Lamm/Müller RDG § 2 Rn. 72, die auf die Möglichkeit eines zentralen Mahnwesens und einer zentralen Rechtsabteilung hinweisen). Die Revision meint zu Unrecht, ein vom Gesetzgeber als erlaubt angesehenes Konzerninkasso spreche nicht dafür, dass auch andere Handlungen gegenüber Dritten von § 2 Abs. 3 Nr. 6 RDG erfasst würden, da Inkassodienstleistungen gemäß §§ 11 ff. RDG nur nach Maßgabe besonderer qualitätssichernder Voraussetzungen zulässig seien. Damit verkennt die Revision, dass § 10 Abs. 1 Nr. 1 RDG und Teil 3 des RDG nur Inkassodienstleistungen nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG erfasst, die als eigenständiges Geschäft betrieben werden, während der Gesetzgeber ein Konzerninkasso verbundener Unternehmen generell als erlaubt angesehen hat (vgl. BT-Drs. 16/3655 S. 50). Von § 2 Abs. 3 Nr. 6 RDG privilegierte Konzerninkassodienstleistungen sind gerade keine Rechtsdienstleistungen iSv. § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG.
d) Schließlich spricht auch der Normzweck für die hier vertretene Auffassung.
aa) Das RDG dient dazu, die Rechtsuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen, § 1 Abs. 1 Satz 2 RDG. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers darf das Recht „als höchstrangiges Gemeinschaftsgut grundsätzlich nicht in die Hände unqualifizierter Personen gelangen“ (vgl. BT-Drs. 16/3655 S. 45). Diesen Schutzzweck verfolgt der Gesetzgeber aber nur bei „konkreten fremden Angelegenheiten“ (§ 2 Abs. 1 RDG), wobei er in der Gesetzesbegründung auf eine „wirtschaftlich fremde Angelegenheit“ abstellt und dazu nicht „die Rechtsberatung durch gesetzliche Vertreter, Organe oder Angestellte eines Unternehmens“ oder „die Rechtsberatung im gesellschaftsrechtlichen Konzern“ zählt (BT-Drs. 16/3655 S. 48 und S. 49; vgl. auch BGH 31. März 2016 - I ZR 88/15 - Rn. 26). Insoweit macht es keinen Unterschied, ob sich ein Unternehmen von eigenen Angestellten in Rechtsangelegenheiten nach außen vertreten lässt oder durch Angestellte eines verbundenen Unternehmens. Dabei handelt es sich letztlich um eine organisatorische Entscheidung. Insbesondere kann nicht angenommen werden, Angestellte eines verbundenen Unternehmens seien in Rechtsangelegenheiten unqualifizierter als eigene Angestellte. Die Einrichtung einer zentralen Rechtsabteilung bei einem verbundenen Unternehmen wird vielmehr regelmäßig in der berechtigten Erwartung erfolgen, die rechtlichen Kenntnisse und den erforderlichen Sachverstand dort in besonders geeigneter Weise bündeln zu können.
bb) Der Aspekt des „Verbraucherschutzes“ in Bezug auf den Rechtsuchenden (vgl. BT-Drs. 16/3655 S. 30, 40, 45) erfordert keine Einschränkung der Erledigung von Rechtsangelegenheiten für verbundene Unternehmen in Bezug auf Dritte. Soweit zwischen verbundenen Unternehmen Verbraucherschutzaspekte überhaupt zum Tragen kommen können (vgl. BT-Drs. 16/3655 S. 45, wonach „Verbraucherschutz“ iSd. RDG auch Unternehmer betrifft), treten sie hinter der Erwägung zurück, dass nach der gesetzgeberischen Konzeption die Erledigung dieser Rechtsangelegenheiten keine „fremde“ Angelegenheit ist.
cc) Soweit hinsichtlich des Zwecks des RDG ergänzend darauf abgestellt wird, dass im Falle einer fehlerhaften Beratung Schadensersatzansprüche erfolgreich geltend gemacht werden können (BGH 29. Juli 2009 - I ZR 166/06 - Rn. 24), ist dies gegenüber einem verbundenen Unternehmen unabhängig davon möglich, ob es nur im Binnenverhältnis tätig wird oder auch gegenüber Dritten auftritt.
4. Angesichts dessen kann offenbleiben, welche Rechtsfolge einem Verstoß gegen das RDG in Bezug auf die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses zukäme.
a) Für die Ordnungsgemäßheit der Betriebsratsanhörung spielt weniger die formale Bevollmächtigung eine Rolle, als die Zurechenbarkeit bezogen auf den Arbeitgeber (vgl. BAG 13. Dezember 2012 - 6 AZR 348/11 - Rn. 75 ff., BAGE 144, 125; Fitting 29. Aufl. § 102 Rn. 22).
b) Im Sozialverwaltungsverfahren, dessen Regelungen auch für das Verfahren der Massenentlassungsanzeige gelten (vgl. BAG 21. März 2012 - 6 AZR 596/10 - Rn. 27; 14. August 1986 - 2 AZR 683/85 - zu B I 6 der Gründe; APS/Moll 5. Aufl. KSchG § 17 Rn. 94; MHdB/Spelge 4. Aufl. § 121 Rn. 128) sind zwar Bevollmächtigte zurückzuweisen, wenn sie entgegen § 3 RDG Rechtsdienstleistungen erbringen, § 13 Abs. 5 SGB X. Aus dem Umkehrschluss zu § 13 Abs. 7 Satz 2 SGB X folgt aber, dass Verfahrenshandlungen bis zur Zurückweisung des Bevollmächtigten wirksam bleiben (KassKomm/Mutschler Stand März 2019 § 13 SGB X Rn. 25; Roller in v. Wulffen/Schütze SGB X 8. Aufl. § 13 Rn. 17). Eine solche Zurückweisung im Verfahren nach § 17 KSchG hat das Landesarbeitsgericht nicht festgestellt.
II. Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, die ordentliche Kündigung sei wegen der durchgeführten Betriebsstilllegung der C Werkstatt durch dringende betriebliche Erfordernisse iSd. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG sozial gerechtfertigt, lässt keinen revisiblen Rechtsfehler erkennen. Dies gilt gleichfalls für seine Würdigung, die Anhörung des Betriebsrats sowie die Erstattung der Massenentlassungsanzeige gegenüber der Agentur für Arbeit seien ordnungsgemäß erfolgt. Insbesondere darf sich der Arbeitgeber bei der Durchführung des Anhörungsverfahrens nach § 102 Abs. 1 BetrVG und im Verfahren zur Erstattung einer Massenentlassungsanzeige eines Stellvertreters bedienen (vgl. BAG 13. Dezember 2012 - 6 AZR 348/11 - Rn. 79 f., BAGE 144, 125; 14. August 1986 - 2 AZR 683/85 - zu B I 6 der Gründe). Auch die Revision erhebt insoweit keine Rügen.
III. Die Kündigung ist nicht nach § 85 SGB IX in der bis 31. Dezember 2017 geltenden Fassung iVm. § 134 BGB nichtig. Das Integrationsamt hat die Zustimmung zu der mit Schreiben vom 27. Mai 2016 erklärten Kündigung durch Bescheid vom 23. Mai 2016 erteilt. Unabhängig von der insoweit ohnehin fehlenden Kontrollkompetenz der Gerichte für Arbeitssachen (vgl. BAG 8. Mai 2018 - 9 AZR 531/17 - Rn. 33; 23. Mai 2013 - 2 AZR 991/11 - Rn. 20, BAGE 145, 199) steht aufgrund der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. April 2018 (- 12 ZB 18.693 -) zwischenzeitlich rechtskräftig fest, dass diese wirksam erteilt wurde.
IV. Es kann - mangels vom Berufungsgericht festgestellter rechtzeitiger Beanstandung durch den Kläger - dahinstehen, ob die Beklagte bei der streitbefangenen Kündigung von der SDAG wirksam vertreten wurde. Spätestens mit dem von den Prozessbevollmächtigten der Beklagten gestellten Antrag, die Berufung des Klägers zurückzuweisen, hat diese die von der SDAG ausgesprochene Kündigung gemäß § 180 Satz 2, § 177 Abs. 1 BGB genehmigt (vgl. BAG 10. April 2014 - 2 AZR 684/13 - Rn. 33). Eine solche Genehmigung wirkt nach § 184 Abs. 1 BGB auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts zurück (BAG 25. April 2013 - 6 AZR 49/12 - Rn. 124; 6. September 2012 - 2 AZR 858/11 - Rn. 14, BAGE 143, 84). Eine unverzügliche Zurückweisung der Kündigung durch den Kläger nach § 174 BGB hat das Landesarbeitsgericht ebenfalls nicht festgestellt.
V. Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen.
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