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Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig.
Die 1970 geborene Beklagte steht als Kriminalkommissarin im Dienst des Landes Sachsen-Anhalt. Im November 2013 wurde sie wegen falscher uneidlicher Aussage in Tateinheit mit versuchter Strafvereitelung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Im sachgleichen Disziplinarverfahren hat das Verwaltungsgericht die Beklagte aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zurückgewiesen.
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Berufungsgerichts ist nicht statthaft, weil das Disziplinargesetz Sachsen-Anhalt (DG LSA) vom 21. März 2006 (GVBl S. 102) in seinem Anwendungsbereich eine Revision gegen Urteile des Oberverwaltungsgerichts in Disziplinarsachen nicht zulässt (BVerwG, Beschlüsse vom 12. Dezember 2011- 2 B 34.11 - Buchholz 310 § 187 VwGO Nr. 3 - und vom 31. Januar 2012 - 2 B 132.11 - juris). Insbesondere eröffnet der Verweis in § 3 DG LSA auf die ergänzende Geltung der Verwaltungsgerichtsordnung nicht den Zugang zum Bundesverwaltungsgericht. Auch hat der Landesgesetzgeber keine Veranlassung gesehen, im Anschluss an die beiden genannten Beschlüsse des Senats durch eine entsprechende Änderung des Disziplinargesetzes klarzustellen, dass im Bereich dieses Gesetzes die Revision zum Bundesverwaltungsgericht eröffnet sein soll.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 72 Abs. 4 DG LSA und § 154 Abs. 2 VwGO sowie § 73 Abs. 1 Satz 1 DG LSA.