Datenquelle: www.rechtsprechung-im-internet.de (Direktlink)
1. Der 1969 geborene Beklagte ist Lehrer und steht als Studienrat (Besoldungsgruppe A 13) im Dienst des klagenden Landes. Wegen einer exhibitionistischen Handlung im November 2008 wurde er 2010 gemäß § 183 Abs. 1 StGB durch Strafbefehl zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen verurteilt. Dem lag zugrunde, dass er in einem Café in Gegenwart von drei 16- bzw. 17-jährigen Mädchen onaniert hatte. Mit weiterem Strafbefehl verurteilte ihn das Amtsgericht 2011 wegen besonders schweren Diebstahls in zwei Fällen gemäß § 242 Abs. 1, § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StGB zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Monaten; die Vollstreckung setzte es zur Bewährung aus. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Beklagte im Dezember 2009 und im Februar 2010 aus einem Warenhaus verschiedene Gegenstände in einem Gesamtwert von rund 2 200 € entwendet und anschließend über "ebay" veräußert hatte.
Auf die im Jahre 2012 erhobene Disziplinarklage hin hat das Verwaltungsgericht den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Die Berufung des Beklagten beim Oberverwaltungsgericht ist erfolglos geblieben.
Das Oberverwaltungsgericht hat im ersten Berufungsurteil die Feststellungen des Strafbefehls aus dem Jahre 2011 zu den Diebstahlshandlungen zugrunde gelegt und sie als schwerwiegendes außerdienstliches Dienstvergehen durch Verletzung der Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten gewertet. Eine verminderte Schuldfähigkeit sei nach den Ausführungen des in der mündlichen Verhandlung befragten Sachverständigen nicht anzunehmen. Hinzukomme die exhibitionistische Handlung; insoweit legte das Oberverwaltungsgericht die vom Verwaltungsgericht nach Zeugenvernehmung getroffenen Feststellungen zugrunde, allerdings sei insoweit nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" von einer Minderung der Steuerungsfähigkeit auszugehen. Bei einer Gesamtwürdigung sämtlicher zu berücksichtigenden Gesichtspunkte habe der Beklagte das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren und sei aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten hat das Bundesverwaltungsgericht das erste Berufungsurteil aufgehoben und die Sache wegen eines Verfahrensfehlers an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen (BVerwG, Beschluss vom 8. Juni 2017 - 2 B 5.17 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 43). Das Oberverwaltungsgericht habe gegen die Pflicht zur fehlerfreien richterlichen Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verstoßen. Zwar sei es nicht zu beanstanden, dass das Oberverwaltungsgericht hinsichtlich der Diebstähle eine verminderte oder fehlende Schuldfähigkeit verneint habe. Es habe allerdings hinsichtlich der exhibitionistischen Straftat die Voraussetzungen des § 21 StGB für eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit bejaht, ohne zugleich der Frage nachzugehen, ob die Therapie des Beklagten dauerhaften Erfolg verspreche. Außerdem habe es die verminderte Schuldfähigkeit hinsichtlich einer der Pflichtverletzungen unter Heranziehung des Grundsatzes der Einheit des Dienstvergehens außer Acht gelassen. Damit habe es zugleich den Zweifelssatz in rechtsfehlerhafter Weise angewendet; wenn ein Gericht "in dubio pro reo" vom Vorliegen einer verminderten Schuldfähigkeit ausgehe, dürfe es sich im Folgenden hierzu nicht in Widerspruch setzen, sondern müsse diesen Sachverhalt ohne inhaltliche Einschränkung seiner Entscheidungsfindung zugrunde legen. Im Rahmen der nunmehr gebotenen erneuten Durchführung des Berufungsverfahrens werde das Berufungsgericht hinsichtlich der exhibitionistischen Handlungen die nicht auszuschließende erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit hinreichend zu berücksichtigen haben.
In der erneut durchgeführten Berufungsverhandlung hat das Berufungsgericht das Disziplinarverfahren auf die Diebstahlsvorwürfe beschränkt und den Exhibitionismusvorwurf ausgeschieden. Die Berufung hat es erneut zurückgewiesen. Zur Begründung hat es u.a. darauf abgestellt, dass die Exhibitionismushandlung nach der Beschränkung des Disziplinarverfahrens nicht mehr Verfahrensgegenstand sei; ungeachtet dessen führe ihre Berücksichtigung nicht zu einem dem Beklagten günstigeren Ergebnis. Aus einem etwaigen Therapieerfolg hinsichtlich der Neigung zum Exhibitionismus ergebe sich nichts für die Bewertung des Dienstvergehens hinsichtlich der Diebstähle. Bei einer Gesamtwürdigung sei im Hinblick auf die Diebstahlshandlungen die Höchstmaßnahme geboten.
2. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 67 LDG NRW i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.
Grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine - vom Beschwerdeführer zu bezeichnende - grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer Weiterentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf und die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird (stRspr, BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91 f.>). Ein Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage bereits geklärt ist oder auf der Grundlage der bestehenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregelungen auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens eindeutig beantwortet werden kann (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. Januar 2011 - 2 B 2.11 - NVwZ-RR 2011, 329 Rn. 4 und vom 9. April 2014 - 2 B 107.13 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 20 Rn. 9).
Die von der Beschwerde für grundsätzlich klärungsbedürftig gehaltene Fragen,
"Ist das Berufungsgericht nach der Zurückverweisung zur 'anderweitigen Verhandlung' daran gebunden, dass das Revisionsgericht von einer Beschränkung des Disziplinarverfahrens bzw. von der Aufrechterhaltung des angefochtenen Urteils aus Gründen der Ergebnisrichtigkeit keinen Gebrauch gemacht hat?"
und
"Ist das Berufungsgericht nach der Zurückverweisung zur 'anderweitigen Verhandlung' daran gebunden, dass das Revisionsgericht die Ermittlung einer Tatsachenfrage als unterlassen moniert und auf die Beweiserhebung durch ergänzende Befragung eines Sachverständigen oder sachverständigen Zeugen verweist?"
rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision. Sie lassen sich auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beantworten, ohne dass es der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf.
a) Nach § 144 Abs. 6 VwGO hat das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen. Diese Bindungswirkung umfasst die für die Aufhebungsentscheidung kausal ausschlaggebenden Gründe. Dies schließt die den unmittelbaren Zurückverweisungsgründen vorausgehenden Erwägungen jedenfalls insoweit ein, als diese die notwendige (logische) Voraussetzung für die unmittelbaren Aufhebungsgründe waren (BVerwG, Urteile vom 30. Mai 1973 - 8 C 159.72 - BVerwGE 42, 243 <247> und vom 28. November 2012 - 8 C 21.11 - BVerwGE 145, 122 Rn. 22; Beschlüsse vom 21. August 1997 - 8 B 151.97 - Buchholz 310 § 144 VwGO Nr. 65 S. 8 und vom 4. Juli 2013 - 2 B 76.12 - Buchholz 310 § 144 VwGO Nr. 80 Rn. 9). Erfasst sind damit die Ausführungen des Revisionsgerichts, aus denen sich die Verletzung von revisiblem Recht ergibt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. Februar 1973 - 3 B 25.72 - Buchholz 310 § 144 VwGO Nr. 21 S. 9 und vom 21. März 1986 - 3 CB 30.84 - Buchholz 310 § 144 VwGO Nr. 46 S. 10).
Die Bindung nach § 144 Abs. 6 VwGO besteht jedoch nur auf der Grundlage des vom Tatsachengericht im ersten Rechtsgang festgestellten Sachverhalts, der sich durch neue Tatsachenermittlungen und weitere Beweisaufnahmen im zweiten Rechtsgang ändern kann. Bei einer nachträglichen entscheidungserheblichen Änderung der Sach- und Rechtslage entfällt sie ohnehin (BVerwG, Urteil vom 30. Mai 1973 - 8 C 159.72 - BVerwGE 42, 243 <247>; Beschluss vom 21. August 1997 - 8 B 151.97 - Buchholz 310 § 144 VwGO Nr. 65 S. 9). Sie entfällt aber auch bei einer entscheidungserheblichen Änderung des Streitstoffs. Die Vorinstanz, an die die aufgehobene Entscheidung durch das Revisionsgericht zurückverwiesen wird, ist nach dem Wortlaut des § 144 Abs. 6 VwGO lediglich an die "rechtliche" Beurteilung des Revisionsgerichts gebunden; keine Bindung besteht jedoch hinsichtlich der Tatsachen, die der revisionsgerichtlichen Entscheidung zugrunde gelegen haben. Die revisionsgerichtliche Entscheidung, die zur Zurückverweisung an die Vorinstanz führt, beruht auf der Tatsachengrundlage, die das Tatsachengericht im ersten Rechtsgang festgestellt hatte und an die das Revisionsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden ist, sofern nicht von den Prozessparteien angebrachte Verfahrensrügen greifen. Den Beteiligten ist jedoch unbenommen, nach Zurückverweisung dem Tatsachengericht im zweiten Rechtsgang neue Tatsachen vorzutragen (§ 128 Satz 2 VwGO). Auch das Tatsachengericht selbst ist nicht gehindert, den Sachverhalt weiter aufzuklären (§ 86 Abs. 1 VwGO). Ändert sich auf diese Weise der entscheidungserhebliche Streitstoff, so wird der zurückverweisenden revisionsgerichtlichen Entscheidung gleichsam die Tatsachengrundlage entzogen. Da das Revisionsurteil die veränderte Tatsachengrundlage noch nicht beurteilt hatte, kann es für sie keine bindende Aussage getroffen haben (BVerwG, Urteil vom 28. November 2012 - 8 C 21.11 - BVerwGE 145, 122 Rn. 23 f.).
Eine weitergehende Bindungswirkung wird auch vom Zweck des § 144 Abs. 6 VwGO nicht gefordert. Dieser liegt darin, dass es für die Beteiligten eines Rechtsstreits untragbar und mit der rechtlichen Bedeutung einer revisionsgerichtlichen Entscheidung unvereinbar wäre, wenn das Tatsachengericht im zweiten Rechtsgang die Rechtsauffassung des Revisionsgerichts als für seine Entscheidung unmaßgeblich behandeln dürfte. Anderenfalls könnte eine endgültige Entscheidung in der Sache dadurch verzögert oder gar verhindert werden, dass sie endlos zwischen Tatsachen- und Revisionsinstanz hin- und hergeschoben wird. Eine andere Lage besteht jedoch dann, wenn nach Zurückverweisung des Rechtsstreits im zweiten Rechtsgang neuer Sachvortrag der Beteiligten oder die Sachverhaltsermittlung durch das Tatsachengericht eine gegenüber der revisionsgerichtlichen Entscheidung wesentlich veränderte Tatsachengrundlage ergibt. Dies gilt auch dann, wenn es sich insoweit um das Entdecken oder Auffinden "alter", also bereits zur Zeit des ersten Rechtsgangs vorliegender, damals vom Tatsachengericht aber noch nicht festgestellter oder übersehener Tatsachen handelt. Denn das Tatsachengericht muss nach einer revisionsgerichtlichen Zurückverweisung des gesamten Rechtsstreits, sofern nicht einzelne Teilentscheidungen (teil-)rechtskräftig geworden sind, eigenständig prüfen, ob die Tatsachengrundlage in entscheidungserheblicher Hinsicht gegenüber dem ersten Rechtsgang unverändert ist oder ob sie sich etwa aufgrund neuen Tatsachenvortrags oder einer nunmehrigen Heranziehung bisher übersehenen oder nicht hinreichend zur Kenntnis genommenen Tatsachenvortrags der Beteiligten oder der Aktenlage anders darstellt. Das mag für die Prozesspartei, die auf der alten Tatsachengrundlage eine für sie günstige, aber noch nicht (teil-)rechtskräftige Entscheidung des Revisionsgerichts erreicht hat, schmerzlich sein, dient aber der materiellen Richtigkeit der gerichtlichen Entscheidung (BVerwG, Urteil vom 28. November 2012 - 8 C 21.11 - BVerwGE 145, 122 Rn. 25).
Die in § 144 Abs. 6 VwGO bestimmte Bindung des Berufungsgerichts verwehrt diesem lediglich eine Abweichung von der der Aufhebung und Zurückverweisung unmittelbar zugrundeliegenden rechtlichen Beurteilung des Revisionsgerichts und somit die Wiederholung der vom Revisionsgericht gerügten Fehler; sie bezieht sich hingegen nicht auf darüber hinausgehende, weiterführende Hinweise des Revisionsgerichts für die anderweitige Verhandlung und Entscheidung (BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 1990 - 2 B 114.90 - juris Rn. 10 m.w.N.).
Von der Bindungswirkung nach 144 Abs. 6 VwGO erfasst sind nicht nur diejenigen Ausführungen im Revisionsurteil, welche die Verletzung von Bundesrecht dartun und die Aufhebung des angefochtenen Urteils unmittelbar herbeigeführt haben, sondern auch diejenigen Gründe, die eine Bestätigung des angefochtenen Urteils nach § 144 Abs. 4 VwGO ausgeschlossen haben und damit für dessen Aufhebung ebenfalls ursächlich gewesen sind (BVerwG, Beschluss vom 21. März 1986 - 3 CB 30.84 - Buchholz 310 § 144 VwGO Nr. 46 S. 10 m.w.N.). Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen wird, muss seiner Entscheidung zudem auch die rechtlichen Erwägungen zugrunde legen, wegen derer das Bundesverwaltungsgericht die anderweitige Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils nach § 144 Abs. 4 VwGO verneint hat (BVerwG, Urteil vom 28. November 2012 - 8 C 21.11 - BVerwGE 145, 122 Rn. 22).
Die Bindungswirkung des § 144 Abs. 6 VwGO gilt auch für zurückverweisende Beschlüsse nach § 133 Abs. 6 VwGO (BVerwG, Beschlüsse vom 11. Juli 2000 - 8 B 154.00 - Buchholz 310 § 144 VwGO Nr. 68 S. 2 und vom 4. Juli 2013 - 2 B 76.12 - Buchholz 310 § 144 VwGO Nr. 80 Rn. 10). Bei der Bestimmung der Reichweite der Bindungswirkung des Beschlusses nach § 133 Abs. 6 VwGO ist aber dessen beschränkter Gegenstand zu berücksichtigen. Aus § 133 Abs. 3 VwGO ergibt sich, dass das Beschwerdegericht, sofern die Beschwerde auf Verfahrensmängel gestützt wird, nur prüfen kann, ob die geltend gemachten Verfahrensfehler vorliegen. Erwirkt ein Beteiligter mit der Rüge der unzureichenden Sachaufklärung im Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Aufhebung des Berufungsurteils und die Zurückverweisung des Rechtsstreits nach § 133 Abs. 6 VwGO, so ist die Bindungswirkung nach § 144 Abs. 6 VwGO auf die Beurteilung der gerügten Sachaufklärung und anderer nicht durchgreifender Rügen durch das Bundesverwaltungsgericht beschränkt; diesem ist es aufgrund des Darlegungserfordernisses nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verwehrt, sich mit Gesichtspunkten zu befassen, die der Beschwerdeführer nicht gerügt hat (BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 2013 - 2 B 76.12 - Buchholz 310 § 144 VwGO Nr. 80 Rn. 1o ff. m.w.N.).
b) Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung entfaltet die Bindungswirkung nach § 144 Abs. 6 VwGO keine Sperrwirkung für eine Beschränkung des Disziplinarverfahrens durch das Berufungsgericht nach § 56 BDG bzw. nach der entsprechenden Bestimmung des Landesdisziplinarrechts, hier § 55 LDG NRW. Die Beschränkung des Disziplinarverfahrens ist ein Instrument, das dem Disziplinargericht aus Gründen der Prozessökonomie eröffnet ist. Hiervon kann es auch nach einer Zurückverweisung gemäß § 144 Abs. 3 Nr. 2 oder § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO Gebrauch machen. Selbstverständlich entbindet die grundsätzliche Befugnis des Berufungsgerichts zur Beschränkung des Disziplinarverfahrens auch in diesem Verfahrensstadium das Berufungsgericht nicht von der Pflicht zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine solche Beschränkung vorliegen. Unterläuft ihm hierbei ein Verfahrensfehler, kann dieser mit der Verfahrensrüge gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend gemacht werden. Es kann auch dann nichts anderes gelten, wenn das Revisionsgericht in seiner stattgebenden Entscheidung über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Nichtaufklärung einer Tatsachenfrage beanstandet und Hinweise zur Beweiserhebung gegeben hat.
Schließlich entfaltet es keine Sperrwirkung für eine Beschränkung des Disziplinarverfahrens durch das Berufungsgericht nach § 56 BDG bzw. nach der entsprechenden Bestimmung des Landesdisziplinarrechts, hier § 55 LDG NRW, wenn das Bundesverwaltungsgericht in einem ersten Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht selbst das Disziplinarverfahren beschränkt und deshalb die Beschwerde gemäß § 133 Abs. 6 VwGO zurückgewiesen hat. Dies folgt schon daraus, dass eine Beschränkung des Disziplinarverfahrens zwar nicht nur in der Tatsacheninstanz, sondern auch im Revisionsverfahren, nicht aber im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in Betracht kommt.
3. Die Revision ist auch nicht wegen Divergenz (§ 67 Satz 1 LDG NRW, § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen.
Eine Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt voraus, dass die Entscheidung des Berufungsgerichts auf einem abstrakten Rechtssatz beruht, der im Widerspruch zu einem Rechtssatz steht, den das Bundesverwaltungsgericht oder ein anderes divergenzfähiges Gericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellt hat. Zwischen den Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes bestehen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14 und vom 25. Mai 2012 - 2 B 133.11 - NVwZ-RR 2012, 607 Rn. 5). Die Behauptung einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht oder ein anderes divergenzfähiges Gericht aufgestellt hat, genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge dagegen nicht. Die Entscheidungen müssen dasselbe Gesetz und dieselbe Fassung des Gesetzes zum Gegenstand haben (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17. Januar 1995 - 6 B 39.94 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 342 S. 55 und vom 9. April 2014 - 2 B 107.13 - NVwZ 2014, 1174 Rn. 3 ff. m.w.N.).
Eine Divergenz in diesem Sinne ist von der Beschwerde nicht dargetan. Die Beschwerde stellt dem von ihr angeführten Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts im Beschluss vom 21. August 1997 - 8 B 151.97 - (Buchholz 310 § 144 VwGO Nr. 65 S. 8) zum Umfang der Bindungswirkung nach § 144 Abs. 6 VwGO keinen divergierenden Rechtssatz im Berufungsurteil gegenüber, sondern rügt der Sache nach eine abweichende Handhabung durch das Berufungsgericht im konkreten Fall. Der damit letztlich gerügte Verstoß gegen § 144 Abs. 6 VwGO kann nicht zu der Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO führen, sondern ist - wie die Beschwerde selbst erkennt (vgl. unter 2.2.4. der Beschwerdebegründung) - unter dem Gesichtspunkt des Verfahrensfehlers nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu würdigen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. März 1994 - 3 B 24.93 - Buchholz 310 § 144 VwGO Nr. 57 S. 1 unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 29. Juni 1977 - 5 B 88.76 - Buchholz 310 § 132 Nr. 154 S. 30 f.).
4. Die Revision ist schließlich nicht wegen eines Verfahrensfehlers (§ 67 Satz 1 LDG NRW, § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.
a) Soweit die Verfahrensrügen sich darauf beziehen, dass im Berufungsurteil die Bindungswirkung des § 144 Abs. 6 VwGO nicht beachtet worden sei, können sie nicht durchdringen, weil das Berufungsgericht - wie oben unter 2. ausgeführt - nicht durch § 144 Abs. 6 VwGO an einer Beschränkung des Disziplinarverfahrens gehindert war.
b) Soweit die Beschwerde rügt, dass das Berufungsgericht in anderer Besetzung entschieden hat als bei der ersten Berufungsverhandlung, genügt sie nicht den nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO geforderten Begründungsanforderungen für eine Verfahrensrüge, weil sie sich auf die Benennung der unterschiedlichen Spruchkörperbesetzung beschränkt, aber - auch nach Übermittlung der insoweit einschlägigen Teile des Geschäftsverteilungsplans des Berufungsgerichts für das Jahr 2018 - jedwede Ausführungen zu der sich nach dem Geschäftsverteilungsplan des Berufungsgerichts ergebenden Besetzung des Spruchkörpers vermissen lässt (vgl. zu diesem Erfordernis BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 2016 - 2 B 34.14, 2 PKH 1.14 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO Nr. 75 Rn. 12).
c) Soweit die Beschwerde rügt, dass wegen der Besetzung der Richterbank drei der fünf Richter der persönliche Eindruck von der in der ersten Berufungsverhandlung durchgeführten Befragung des Sachverständigen gefehlt habe, zeigt sie damit keinen Verfahrensfehler auf. Auch insoweit genügt der Beschwerdevortrag nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Angesichts dessen, dass beim Sachverständigenbeweis in größerem Umfang als beim Zeugenbeweis indirekte Beweismittel zulässig sind, weil es beim Sachverständigen weniger auf Glaubwürdigkeit als auf wissenschaftlich fundierte Aussagen ankommt, so dass die Verwertung von in den Akten befindlichen Gutachten regelmäßig zulässig ist, und angesichts dessen, dass ausweislich der Niederschrift zur erneuten Berufungsverhandlung dem Berufungsgericht zur mündlichen Verhandlung nicht nur die Gerichtsakten, sondern auch die einschlägigen Verwaltungsvorgänge vorlagen, hätte es weiteren Vortrags dazu bedurft, warum es der von der Beschwerde geforderten Verlesung der Sachverständigenbefragung bedurft haben sollte.
Im Übrigen ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass dem Erfordernis des § 112 VwGO - wonach das Urteil nur von denjenigen Richtern und ehrenamtlichen Richtern gefällt werden kann, die an der dem Urteil zugrunde liegenden Verhandlung teilgenommen haben - in den Fällen mehrerer mündlicher Verhandlungen bei unterschiedlicher Besetzung der Richterbank grundsätzlich genügt ist, wenn der Berichterstatter den Sachverhalt einschließlich des Prozessverlaufs in der mündlichen Verhandlung vorträgt (BVerwG, Beschlüsse vom 15. November 1996 - 7 B 273.96 - juris Rn. 3 m.w.N. und vom 21. Februar 2017 - 2 B 7.16 - juris Rn. 16). Aber auch dann, wenn in der mündlichen Verhandlung - wie hier - auf den Vortrag des Sachberichts verzichtet wird, bleibt es bei dem Grundsatz, dass eine Wiederholung der Beweisaufnahme vor dem anders besetzten Spruchkörper im Ermessen des Gerichts steht und selbst im Falle einer Zeugenvernehmung nur dann zwingend ist, wenn der persönliche Eindruck des Zeugen für alle Richter unverzichtbar ist (BVerwG, Beschlüsse vom 1. Juni 2007 - 8 B 85.06 - juris Rn. 11 m.w.N. und vom 21. Februar 2017 - 2 B 7.16 - juris Rn. 16). Ein solcher Fall war hier nicht gegeben.
d) Soweit die Beschwerde meint, dass das angegriffene Urteil ein "Scheinurteil" sei, weil in den zur Akteneinsicht übersandten Gerichtsakten nur eine beglaubigte Ausfertigung, nicht aber ein von den Berufsrichtern unterzeichnetes Exemplar enthalten ist, kann sie auch damit nicht durchdringen. Es ist gerichtsbekannt, dass die von dem Senat des Berufungsgerichts unterzeichneten Urteilsurschriften unabhängig von dem jeweiligen Verfahren in einem gesonderten Ordner geführt werden. Dass die dem Beklagten übermittelte Ausfertigung mit der Urschrift des Urteils übereinstimmt, wird durch den Beglaubigungsvermerk des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle belegt; dieser schließt ein, dass es eine solche, von den Berufsrichtern unterzeichnete Urschrift (gegenständlich) überhaupt gibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 - 7 C 1.11 - Buchholz 451.171 § 6 AtG Nr. 5 Rn. 11. f.; Kraft, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 117 Rn. 26 m.w.N.).
e) Soweit die Beschwerde rügt, dass dem Tatbestandsberichtigungsantrag nicht gemäß § 118 VwGO, sondern - mit der Folge einer anderen Besetzung der Richterbank - nach § 119 VwGO hätte stattgegeben werden müssen, zeigt sie damit - abgesehen davon, dass der als unrichtig beanstandete Satz "Der Beklagte ist ledig". nach der Berichtigung nicht mehr Teil des mit der Nichtzulassungsbeschwerde angegriffenen Berufungsurteils ist - nicht auf, dass das Berufungsurteil auf diesem behaupteten Verfahrensverstoß "beruhen kann", wie dies § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO erfordert.
f) Soweit die Beschwerde als Verfahrensfehler die Verletzung von Bundesrecht durch einen Verstoß gegen das grundgesetzliche Verbot der Doppelbestrafung rügt, weil das Verhalten des Beklagten nicht nur strafrechtlich, sondern auch disziplinarrechtlich sanktioniert worden sei, hat sie damit ebenfalls keinen Erfolg. Die Beschwerde erkennt selbst, dass ihre Rechtsansicht, wonach das Disziplinarrecht insgesamt gegen das Schuldprinzip verstößt, im Gegensatz zur ständigen und vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht. Die von der Beschwerde zitierte hiervon abweichende Literaturauffassung teilt der Senat nicht. Auch soweit die Beschwerde meint, der Umstand, dass eine "kritische Würdigung" des Verhältnisses von Strafrecht und Disziplinarrecht unterblieben sei und deshalb die Maßnahmebemessung an einem Fehler leide, geht sie ersichtlich fehl und zeigt einen Verfahrensfehler nicht auf.
g) Schließlich genügt die Beschwerde mangels jedweder weiterer Ausführungen hierzu den Begründungsanfordernissen nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO auch insoweit nicht, als sie einen Verfahrensfehler darin sieht, dass "§ 55 LDG NRW zur Beschränkung des Verfahrens angewandt wird, um ausschließlich Ermittlungen zugunsten des Beklagten zu verhindern".
5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 74 Abs. 1 LDG NRW, § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Festsetzung des Streitwerts bedarf es nicht, weil für das Beschwerdeverfahren Festgebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu § 75 LDG NRW erhoben werden.