BVerwG 2. Senat, Beschluss vom 24.04.2019, 2 B 47/18, 2 B 47/18 (2 C 5/19)

Das Urteil unter dem Aktenzeichen 2 B 47/18, 2 B 47/18 (BVerwG)

vom 24. April 2019 (Mittwoch)


Datenquelle: www.rechtsprechung-im-internet.de (Direktlink)

Zulassung der Revision; Rechtsschutz gegen Diskriminierung nach Beendigung des Rechtsverhältnisses; Verbot religiöser Symbole; Muslima mit Kopftuch im Rechtsreferendardienst

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Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

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Das Revisionsverfahren kann insbesondere zur weiteren Klärung der von der Beschwerde aufgeworfenen Frage beitragen, welche Anforderungen sich aus Art. 9 Abs. 1 RL 2000/78/EG ergeben, wonach die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass alle Personen, die sich durch die Nichtanwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes in ihren Rechten für verletzt halten, ihre Ansprüche aus dieser Richtlinie auf dem Gerichts- und/oder Verwaltungsweg sowie, wenn die Mitgliedstaaten es für angezeigt halten, in Schlichtungsverfahren geltend machen können, selbst wenn das Verhältnis, während dessen die Diskriminierung vorgekommen sein soll, bereits beendet ist.

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Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und § 52 Abs. 2 GKG. Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren beruht auf § 63 Abs. 1 i.V.m. § 47 Abs. 1 Satz 1 und § 52 Abs. 2 GKG.