BVerwG 2. Senat, Beschluss vom 30.04.2019, 2 B 52/18

Das Urteil unter dem Aktenzeichen 2 B 52/18 (BVerwG)

vom 30. April 2019 (Dienstag)


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1. Der 1963 geborene Beklagte stand seit 1978 zunächst im Dienst der damaligen Deutschen Bundespost und ist derzeit bei der Deutschen Post AG beschäftigt. 1997 wurde er zum Postbetriebsassistenten befördert. Im November 2007 räumte er gegenüber Mitarbeitern der Deutschen Post AG auf Befragen ein, in der Zeit bis Anfang 2007 wegen finanzieller Probleme vereinnahmte Nachnahmebeträge nicht an die Zustellkasse abgeführt zu haben. Er unterschrieb ein Schuldanerkenntnis über den Betrag von 2 129,68 € und zahlte diesen Betrag bis zum Jahresende 2007 vollständig zurück. Im November 2007 leitete die Klägerin ein Disziplinarverfahren gegen den Beklagten ein. Durch amtsgerichtliches Urteil vom August 2008 wurde der Beklagte wegen veruntreuender Unterschlagung in neun Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt. Nachdem der Beklagte im Dezember 2008 im Rahmen des Disziplinarverfahrens die Mitwirkung des Betriebsrates beantragt hatte, wurde das Disziplinarverfahren für knapp fünf Jahre nicht betrieben. Im April 2014 hat die Klägerin Disziplinarklage erhoben.

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Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten mit im November 2016 ergangenem Urteil aus dem Dienst entfernt. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Beklagten mit Urteil vom Mai 2018 zurückgewiesen. Es hat in tatsächlicher Hinsicht die Feststellungen des amtsgerichtlichen Urteils mit der Maßgabe als bindend zugrunde gelegt, dass die Summe der unterschlagenen Nachnahmebeträge 20 € weniger als vom Amtsgericht angenommen und damit 1 696,23 € betrug. Eine Lösung von den strafgerichtlichen Feststellungen komme auch nicht im Hinblick auf die erstmals im gerichtlichen Disziplinarverfahren geltend gemachte Schuldunfähigkeit bei Tatbegehung in Betracht. Hierfür fehle es an hinreichenden Anknüpfungstatsachen. Die Schwere des Dienstvergehens indiziere die Höchstmaßnahme. Das Persönlichkeitsbild des Beklagten rechtfertige kein anderes Ergebnis.

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2. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 69 BDG i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.

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Grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine - vom Beschwerdeführer zu bezeichnende - grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer Weiterentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf und die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird (stRspr, BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91 f.>). Ein Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage bereits geklärt ist oder auf der Grundlage der bestehenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregelungen auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens eindeutig beantwortet werden kann (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. Januar 2011 - 2 B 2.11 - NVwZ-RR 2011, 329 Rn. 4 und vom 9. April 2014 - 2 B 107.13 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 20 Rn. 9).

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a) Dem einzelfallbezogenen Beschwerdevortrag kann im Wege rechtsschutzfreundlicher Auslegung entnommen werden, dass als rechtsgrundsätzlich bedeutsam die Frage aufgeworfen wird,

welche Rechtswirkung eine unentschuldbare jahrelange Verzögerung des Disziplinarverfahrens auf das Disziplinarverfahren hat, insbesondere ob sie dem Ausspruch der Höchstmaßnahme entgegensteht.

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Diese Frage ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt.

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Ergibt die Gesamtwürdigung aller be- und entlastenden Umstände nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG bzw. der entsprechenden Bestimmung des Landesdisziplinargesetzes, dass wegen eines schwerwiegenden Dienstvergehens die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis geboten ist, so lässt sich der Verbleib im Beamtenverhältnis allein aufgrund einer unangemessen langen Verfahrensdauer nicht mit dem Zweck der Disziplinarbefugnis, nämlich dem Schutz der Integrität des Berufsbeamtentums und der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung, vereinbaren. Diese Schutzgüter und der Grundsatz der Gleichbehandlung schließen es aus, dass ein Beamter, der durch gravierendes Fehlverhalten im öffentlichen Dienst untragbar geworden ist, weiterhin Dienst leisten und als Repräsentant des Dienstherrn hoheitliche Befugnisse ausüben kann, weil das gegen ihn geführte Disziplinarverfahren unangemessen lange gedauert hat. Das von dem Beamten zerstörte Vertrauen kann nicht durch Zeitablauf und damit auch nicht durch eine verzögerte disziplinarrechtliche Sanktionierung schwerwiegender Pflichtenverstöße wiederhergestellt werden. Ergibt die Gesamtwürdigung dagegen, dass eine pflichtenmahnende Disziplinarmaßnahme ausreichend ist, steht fest, dass der Beamte im öffentlichen Dienst verbleiben kann. Hier kann das disziplinarrechtliche Sanktionsbedürfnis gemindert sein, weil die mit dem Disziplinarverfahren verbundenen beruflichen und wirtschaftlichen Nachteile positiv auf den Beamten eingewirkt haben. Unter dieser Voraussetzung kann eine unangemessen lange Verfahrensdauer bei der Bestimmung der Disziplinarmaßnahme aus Gründen der Verhältnismäßigkeit mildernd berücksichtigt werden (vgl. zum Ganzen BVerfG, Beschluss vom 4. Oktober 1977 - 2 BvR 80/77 - BVerfGE 46, 17 <28 f.>; Kammerbeschlüsse vom 9. August 2006 - 2 BvR 1003/05 - DVBl. 2006, 1372 <1373> und vom 28. Januar 2013 - 2 BvR 1912/12 - NVwZ 2013, 788; BVerwG, Urteile vom 22. Februar 2005 - 1 D 30.03 - juris Rn. 80, vom 8. Juni 2005 - 1 D 3.04 - juris Rn. 27, vom 29. März 2012 - 2 A 11.10 - DokBer 2012, 260 Rn. 84 f. und vom 28. Februar 2013 - 2 C 3.12 - BVerwGE 146, 98 Rn. 53 ff.; Beschlüsse vom 13. Oktober 2005 - 2 B 19.05 - Buchholz 235.1 § 15 BDG Nr. 2 Rn. 8, vom 26. August 2009 - 2 B 66.09 - juris Rn. 11 und vom 16. Mai 2012 - 2 B 3.12 - NVwZ-RR 2012, 609 Rn. 9 f.).

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Neuen Klärungsbedarf hierzu zeigt die Beschwerde nicht auf.

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b) Auch soweit dem Beschwerdevortrag entnommen werden kann, dass als rechtsgrundsätzlich bedeutsam die Frage aufgeworfen wird,

wie substanziiert der Beklagte bei überlanger Verfahrensdauer und damit einhergehender Verschlechterung der Beweislage vortragen muss, um eine Lösung des Disziplinargerichts von den grundsätzlich bindenden tatsächlichen Feststellungen eines Strafurteils zu erreichen (vgl. § 57 Abs. 1 Satz 2 BDG),

bedarf es nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens. Auch diese Frage ist - soweit sie in verallgemeinerungsfähiger Form beantwortet werden kann - in der Rechtsprechung des Senats geklärt.

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Nach § 57 Abs. 1 Satz 1 BDG sind die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren für das sachgleiche Disziplinarverfahren bindend. Diese Bindungswirkung dient der Rechtssicherheit. Sie soll verhindern, dass zu ein- und demselben Geschehensablauf unterschiedliche Tatsachenfeststellungen durch staatliche Gerichte getroffen werden. Der Gesetzgeber hat sich dafür entschieden, die Aufklärung eines sowohl straf- als auch disziplinarrechtlich bedeutsamen Sachverhalts vorrangig den Strafgerichten zu übertragen. Dem liegt die Annahme zugrunde, dass tatsächliche Feststellungen, die ein Gericht auf der Grundlage eines Strafprozesses mit seinen besonderen Ermittlungsmöglichkeiten und Erfahrungen einerseits sowie den hierfür geltenden rechtsstaatlichen Sicherungen andererseits trifft, eine erhöhte Gewähr der Richtigkeit bieten. Damit wird zugleich die Beschleunigung (vgl. § 4 BDG) des während des strafgerichtlichen Verfahrens von Gesetzes wegen ausgesetzten (§ 22 Abs. 1 Satz 1 BDG) Disziplinarverfahrens ermöglicht und eine wiederholte Inanspruchnahme und Belastung etwaiger Opferzeugen vermieden. Daher haben die Verwaltungsgerichte die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils ihrer Entscheidung ungeprüft zugrunde zu legen. Sie sind insoweit weder berechtigt noch verpflichtet, eigene Feststellungen zu treffen (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2013 - 2 C 3.12 - BVerwGE 146, 98 Rn. 13; Beschlüsse vom 7. November 2014 - 2 B 45.14 - Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 91 Rn. 13, vom 25. Februar 2016 - 2 B 1.15 - juris Rn. 7 und vom 30. August 2017 - 2 B 34.17 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 51 Rn. 10 f.).

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Die Bindungswirkung für das Disziplinarverfahren entfällt gemäß § 57 Abs. 1 Satz 2 BDG nur, wenn und soweit die strafgerichtlichen Feststellungen "offenkundig unrichtig" sind. Die Verwaltungsgerichte sollen nicht gezwungen werden, gleichsam "sehenden Auges" auf der Grundlage eines unrichtigen oder aus rechtsstaatlichen Gründen unverwertbaren Sachverhalts entscheiden zu müssen. Sie sind daher berechtigt und verpflichtet, sich von den Tatsachenfeststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils zu lösen und den disziplinarrechtlich bedeutsamen Sachverhalt eigenverantwortlich zu ermitteln, wenn die Feststellungen in einem entscheidungserheblichen Punkt unter Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zustande gekommen sind oder wenn Beweismittel eingeführt werden, die dem Strafgericht nicht zur Verfügung standen und nach denen seine Tatsachenfeststellungen zumindest auf erhebliche Zweifel stoßen (BVerwG, Urteil vom 29. November 2000 - 1 D 13.99 - BVerwGE 112, 243 <245>; Beschlüsse vom 7. November 2014 - 2 B 45.14 - Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 91 Rn. 13 und vom 30. August 2017 - 2 B 34.17 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 51 Rn. 13). Für solche Sachverhaltsfeststellungen hat das Verwaltungsgericht eine erneute Prüfung zu beschließen (§ 57 Abs. 1 Satz 2 BDG).

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Wird im gerichtlichen Disziplinarverfahren die offenkundige Unrichtigkeit einer strafgerichtlichen Feststellung geltend gemacht, so sind die Verwaltungsgerichte erst dann befugt, dem Vorbringen weiter nachzugehen und schließlich über eine Lösung nach § 57 Abs. 1 Satz 2 BDG zu entscheiden, wenn das Vorbringen hinreichend substanziiert ist. Pauschale Behauptungen (etwa, es habe einen Deal gegeben) genügen nicht. Es müssen tatsächliche Umstände dargetan werden, aus denen sich die offenkundige Unrichtigkeit im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 2 BDG ergeben kann (BVerwG, Beschlüsse vom 26. August 2010 - 2 B 43.10 - Buchholz 235.1 § 57 BDG Nr. 3 Rn. 6, vom 28. Dezember 2011 - 2 B 74.11 - juris Rn. 13, vom 18. Juni 2014 - 2 B 55.13 - juris Rn. 22 und vom 30. August 2017 - 2 B 34.17 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 51 Rn. 15).

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Neuen Klärungsbedarf hierzu zeigt die Beschwerde nicht auf. Insbesondere ergibt sich aus der Rechtsprechung des Senats, dass die Anforderungen an die Substanziierungspflicht nicht von der Dauer des Disziplinarverfahrens und von den Gründen einer etwaigen überlangen Verfahrensdauer abhängen. Das folgt aus der ratio legis der gesetzlich angeordneten Bindungswirkung, die nicht zur Disposition der Beteiligten im Disziplinarverfahren steht.

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3. Die Revision ist auch nicht wegen eines Verfahrensfehlers (§ 69 BDG, § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Die Rüge, das Berufungsgericht sei seiner Sachaufklärungspflicht nicht nachgekommen, weil es zur Frage der Schuldunfähigkeit oder verminderten Schuldfähigkeit des Beklagten weder den Sohn des Beklagten als Zeugen vernommen noch ein Sachverständigengutachten eingeholt habe, greift nicht durch.

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Im gerichtlichen Disziplinarverfahren haben die Tatsachengerichte - soweit sie nicht an tatsächliche Feststellungen in strafgerichtlichen Urteilen gebunden sind - nach § 58 Abs. 1 BDG und § 86 Abs. 1 VwGO selbst und von Amts wegen diejenigen Tatsachen zu ermitteln und festzustellen, die für den Nachweis des Dienstvergehens und die Bemessung der Disziplinarmaßnahme von Bedeutung sind (BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2013 - 2 C 3.12 - BVerwGE 146, 98 Rn. 20). Entsprechend § 86 Abs. 1 VwGO folgt daraus die Verpflichtung, diejenigen Maßnahmen der Sachaufklärung zu ergreifen, die sich nach Lage der Dinge aufdrängen. Dies gilt gemäß § 58 Abs. 1 und § 65 Abs. 1 Satz 1 BDG auch für die Berufungsinstanz (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14. Juni 2005 - 2 B 108.04 - Buchholz 235.1 § 58 BDG Nr. 1 S. 2 und vom 19. Februar 2018 - 2 B 51.17 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 56 Rn. 5).

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Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfordert die Rüge einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht aus § 58 Abs. 1 BDG, § 3 BDG i.V.m. § 86 Abs. 1 VwGO nach § 65 BDG i.V.m. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO die substanziierte Darlegung, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Berufungsgerichts aufklärungsbedürftig waren, welche für erforderlich oder geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Tatsachengerichts zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätten führen können. Die Aufklärungsrüge stellt zudem kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz zu kompensieren, vor allem wenn er es unterlassen hat, einen Beweisantrag zu stellen. Deshalb muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1969 - 6 C 52.65 - BVerwGE 31, 212 <217 f.>; Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14, vom 29. März 2017 - 2 B 26.16 - Buchholz 235.1 § 58 BDG Nr. 13 Rn. 7 f. und vom 19. Februar 2018 - 2 B 51.17 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 56 Rn. 6).

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Im vorliegenden Fall hat der anwaltlich vertretene Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht die Erhebung der nunmehr mit der Nichtzulassungsbeschwerde als fehlend gerügten Beweise nicht beantragt. Die Sachaufklärungsrüge könnte deshalb nur dann Erfolg haben, wenn sich nach den Darlegungen in der Nichtzulassungsbeschwerde dem Berufungsgericht die Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen. Das ist jedoch nicht der Fall; der Verweis auf ein entsprechendes Beweisangebot und einen entsprechenden Vortrag in der - erstinstanzlichen - Klagerwiderungsschrift genügt hierfür nicht.

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4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 77 Abs. 1 BDG, § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Festsetzung des Streitwerts bedarf es nicht, weil für das Beschwerdeverfahren Festgebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu § 78 BDG erhoben werden.