Datenquelle: www.rechtsprechung-im-internet.de (Direktlink)
Disziplinare Höchstmaßnahme auch bei grob fahrlässigem Fernbleiben vom Dienst; Zulassung der Revision wegen Divergenz
Die Revision des Beklagten ist zuzulassen, weil das Urteil des Oberverwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, § 67 Satz 1 LDG NRW).
Das Oberverwaltungsgericht hält bereits das mehrmonatige grob fahrlässige Fernbleiben eines Beamten vom Dienst für regelmäßig hinreichend, die disziplinare Höchstmaßnahme zum Ausgangspunkt der Maßnahmebemessung zu machen (Berufungsurteil, Bl. 28 - 33). Demgegenüber geht die Rechtsprechung des Senats bisher allein für den Fall des vorsätzlichen unerlaubten Fernbleibens vom Dienst über Monate hinweg regelmäßig von der Angemessenheit der disziplinaren Höchstmaßnahme - d.h. der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis - aus (vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 21. April 2016 - 2 C 13.15 - BVerwGE 155, 35 Rn. 11).