BVerwG 2. Senat, Beschluss vom 27.03.2019, 2 B 58/18

Das Urteil unter dem Aktenzeichen 2 B 58/18 (BVerwG)

vom 27. März 2019 (Mittwoch)


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Staatsvertraglich geregelte unterschiedliche Richterbesoldung an gemeinsamen Fachobergerichten nach dem jeweiligen Sitzland

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Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet.

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1. Seit dem 1. Oktober ... steht der Kläger als Richter im Dienst des Landes Brandenburg, seit dem 1. Oktober ... als Richter am Verwaltungsgericht. Im August ... wurde er unter Berufung in das Richterverhältnis auf Lebenszeit zum Land Berlin und unter Fortdauer des Richterverhältnisses auf Lebenszeit zum Land Brandenburg zum Richter am Oberverwaltungsgericht ernannt. Ihm wurde das Amt eines Richters am Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg übertragen. Seit seiner Beförderung wird der Kläger nach den im Land Berlin - als dem Sitzland des gemeinsamen Oberverwaltungsgerichts der beiden Länder - geltenden besoldungsrechtlichen Vorschriften alimentiert. Mitte Dezember 2012 widersprach der Kläger der Höhe seiner Besoldung für das Jahr 2012 und machte geltend, er sei in derselben Höhe zu besolden wie Richter der Besoldungsgruppe R 2, die an den gemeinsamen Obergerichten der Länder Berlin und Brandenburg mit Sitz in Brandenburg tätig seien. Die Anwendung des Berliner Besoldungsrechts sei mit dem den gemeinsamen Obergerichten zugrunde liegenden Staatsvertrag und auch Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar. Auch in den Folgejahren erhob der Kläger gegen seine Besoldung Widerspruch. Nach Zurückweisung seines Widerspruchs gegen die Besoldung für das Jahr 2012 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Berlin mit dem Antrag Klage erhoben, den Widerspruchsbescheid des Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 17. Juni 2013 aufzuheben und festzustellen, dass die ihn unmittelbar nachteilig berührende Differenzierung der Besoldung von Richtern am Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg gegenüber der Besoldung der Richter am Landessozialgericht Berlin-Brandenburg und am Finanzgericht Berlin-Brandenburg in seinen Rechten verletzt. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Die nach dem Berliner Besoldungsrecht den Richtern der Besoldungsgruppe R 2 gewährte Besoldung verstoße auch in ihrer Höhe nicht gegen Art. 33 Abs. 5 GG. Die Bezüge genügten sowohl beim systemimmanenten Besoldungsvergleich als auch beim systemexternen Einkommensvergleich und bei Gegenüberstellung mit vergleichbaren Richtern der anderen Bundesländer und des Bundes den verfassungsrechtlichen Vorgaben. Dies stelle der Kläger auch nicht in Abrede.

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In der Berufungsverhandlung hat der Bevollmächtigte des Klägers auf den schriftsätzlich gestellten Antrag Bezug genommen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:

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Das Klagebegehren sei ausschließlich auf die Feststellung gerichtet, dass die niedrigere Besoldung des Klägers gegenüber Richtern an gemeinsamen Obergerichten der Länder Berlin und Brandenburg, die ihren Sitz in Brandenburg haben, verfassungswidrig sei. Gegenstand der Feststellungsklage sei damit nicht auch die Frage, ob die im Land Berlin Richtern gewährte Besoldung ihrer absoluten Höhe nach gegen Art. 33 Abs. 5 GG verstoße. Die Klage sei als Feststellungsklage zwar zulässig, aber unbegründet. Die im Staatsvertrag getroffene Anknüpfung an das Rechtsregime des Sitzlandes verstoße nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Den Partnern des Staatsvertrages sei es darauf angekommen, mit der Anknüpfung an den jeweiligen Sitz des Gerichtes und die im Sitzland geltenden Vorschriften eine übersichtliche und praktikable Konkurrenzregelung zu schaffen. Aus der Regelung, wonach die beiden Länder bestrebt seien, ihre richterrechtlichen Vorschriften zu vereinheitlichen, folge nicht die Verpflichtung beider Länder, im Falle des Übergangs der Gesetzgebungskompetenz für die Besoldung der Richter einheitliche Besoldungsgesetze zu erlassen. Damit sei vielmehr die Angleichung der unterschiedlichen Landesrichtergesetze gemeint gewesen. Durch den Staatsvertrag sei lediglich für die Staatsgewalt der Rechtsprechung die Fusion der beiden Länder weitgehend vorweggenommen worden. Der Staatsvertrag habe jedoch an der verfassungsrechtlich vorgegebenen Gesetzgebungskompetenzen hinsichtlich der Besoldung der Richter mangels einer Fusion auf der Ebene der Legislative nichts geändert. Ein allgemeines Fusionsprinzip lasse sich dem Staatsvertrag nicht entnehmen. Art. 3 Abs. 1 GG verpflichte den Beklagten auch nicht dazu, den auch in seinem Dienst stehenden Richtern einer Besoldungsgruppe Besoldung in gleicher Höhe wie im Land Brandenburg zu gewähren. Der Gleichheitssatz binde wegen der föderalen Struktur nur den jeweiligen Landesgesetzgeber innerhalb seines Herrschaftsbereichs. Würde das beklagte Land denjenigen Richtern an einem gemeinsamen Fachobergericht mit Sitz in Berlin, die auch im Dienst des Landes Brandenburg stehen, eine diesen entsprechende Besoldung gewähren, wäre eine unzulässige Ungleichbehandlung gegeben. Denn Richter im Dienst des Landes Berlin, die ein gleichwertiges Richteramt innehaben wie ein Richter an einem gemeinsamen Obergericht, würden schlechter besoldet als solche Richter, die an dem gemeinsamen Obergericht tätig seien. Auch verstoße die Regelung im Staatsvertrag, soweit sie eine niedrige Besoldung von Richtern gemeinsamer Fachobergerichte mit Sitz in Berlin zulasse, nicht gegen den Grundsatz der Bundestreue oder das Gebot bundesfreundlichen Verhaltens. Auch das Abstellen auf den Sitz des jeweiligen Gerichts verstoße nicht gegen den Alimentationsgrundsatz. Die kompetenznivellierende Wirkung von Art. 33 Abs. 5 GG reiche nicht so weit, dass die Länder ihr Besoldungsrecht in ähnlicher oder mindestens vergleichbarer Weise regeln und insbesondere eine annähernd gleiche Besoldungshöhe festlegen müssten.

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2. Das Urteil des Berufungsgerichts leidet nicht an den in der Beschwerdebegründung geltend gemachten Verfahrensmängeln.

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a) Der Kläger beanstandet, das Oberverwaltungsgericht habe entgegen dem Verwaltungsgericht die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Berliner Richterbesoldung ihrer Höhe nach ausgeblendet. Durch diese aktenwidrig zu enge Auslegung des Klagebegehrens habe das Berufungsgericht gegen § 88 i.V.m. § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO und zugleich gegen § 128 Satz 1 VwGO verstoßen. Diese Rüge trifft nicht zu.

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Aufgrund der nach § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO für das Berufungsverfahren geltenden Vorschrift des § 88 VwGO darf das Gericht über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. § 128 Satz 1 VwGO schreibt vor, dass das Oberverwaltungsgericht den Streitfall innerhalb des Berufungsantrags im gleichen Umfang wie das Verwaltungsgericht prüft. Gegen diese Vorschriften hat das Oberverwaltungsgericht nicht verstoßen.

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Bei der Bestimmung des Rechtsschutzziels eines Klägers sind sämtliche Umstände, insbesondere die Gesamtheit des Vorbringens des Beteiligten, zu berücksichtigen (BVerwG, Beschluss vom 13. Januar 2012 - 9 B 56.11 - Buchholz 310 § 88 VwGO Nr. 42 Rn. 7). Insoweit sind die für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Grundsätze (§§ 133 und 157 BGB) anzuwenden. Wesentlich ist der geäußerte Wille des Beteiligten, wie er sich aus der prozessualen Erklärung und sonstigen Umständen ergibt; der Wortlaut der Erklärung tritt hinter deren Sinn und Zweck zurück (BVerwG, Urteile vom 27. April 1990 - 8 C 70.88 - Buchholz 310 § 74 VwGO Nr. 9 S. 5 und vom 21. Februar 2019 - 2 C 50.16 - Rn. 17; Beschluss vom 19. Juni 2010 - 6 B 12.10 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 55 Rn. 4). Neben dem Klageantrag und der Klagebegründung ist auch die Interessenlage des Klägers zu berücksichtigen, soweit sie sich aus dem Vortrag und sonstigen für das Gericht und den Beklagten als Empfänger der Prozesserklärung erkennbaren Umständen ergibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. November 1982 - 1 C 62.81 - Buchholz 310 § 82 VwGO Nr. 11 S. 5 f.). § 88 VwGO ermächtigt das Gericht dagegen nicht, den Wesensgehalt der Auslegung zu überschreiten und an die Stelle dessen, was ein Beteiligter erklärtermaßen will, etwas anderes anzunehmen (BVerwG, Beschlüsse vom 29. August 1989 - 8 B 9.89 - Buchholz 310 § 88 VwGO Nr. 17 S. 1 und vom 10. November 1998 - 2 B 91.98 - juris Rn. 7).

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Die dem Beschwerdevorbringen zugrunde liegende Annahme, der Kläger habe auch generell geltend gemacht, seine Alimentation als Richter der Besoldungsgruppe R 2 sei verfassungswidrig zu niedrig und genüge nicht Art. 33 Abs. 5 GG und das Oberverwaltungsgericht hätte auch hierüber entscheiden müssen, überschritte die den Gerichten durch § 88 VwGO gezogene Grenze. Die Erklärungen des Klägers im gesamten Verfahren sind dahingehend auszulegen, dass er lediglich den Unterschied zwischen seiner Besoldung und der Besoldung der Richter der Besoldungsgruppe R 2 am Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (Potsdam) und am Finanzgericht Berlin-Brandenburg (Cottbus) moniert. Dagegen setzt die Rüge, das Gesetz habe die Bezüge im Widerspruch zu Art. 33 Abs. 5 GG zu niedrig festgesetzt, die Behauptung der generellen verfassungswidrigen Unteralimentierung voraus (BVerfG, Beschluss vom 22. März 1990 - 2 BvL 1/86 - BVerfGE 81, 363 <386>).

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Der Widerspruch des Klägers vom 14. Dezember 2012 befasst sich nicht mit dem Aspekt der verfassungswidrigen Unteralimentierung, sondern hat allein den Unterschied zur Besoldung der vergleichbaren Richter am Landessozialgericht Berlin-Brandenburg und am Finanzgericht Berlin-Brandenburg zum Gegenstand. Dies gilt auch für die Klage. Bei Erhebung der Klage vor dem Verwaltungsgericht hat der Kläger beantragt, unter Aufhebung des Bescheides des Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 17. Juni 2013 festzustellen, dass der Beklagte dem Kläger für die Zeit seiner Zugehörigkeit zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Besoldung nach Maßgabe des für die Richter des Landes Brandenburg geltenden Besoldungsrechts zu gewähren hat. Die Klagebegründung vom 16. Oktober 2013 - mit einem leicht abgeänderten Antrag - thematisiert ebenfalls allein den Unterschied zwischen der Besoldung der im Dienst beider Länder stehenden Richter an den vier gemeinsamen Obergerichten und moniert - ebenso der Schriftsatz vom 18. November 2013 -, die nachträgliche einseitige Einführung einer Minderbesoldung der gemeinsamen Richter an den beiden Obergerichten mit Sitz in Berlin durch den Beklagten verletze das auch für den Berliner Landesgesetzgeber nach dem Staatsvertrag verbindliche Regelungsziel, die richterrechtlichen Vorschriften der Länder Berlin und Brandenburg zu vereinheitlichen.

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Zwar hat sich das Verwaltungsgericht in seinem Urteil (UA S. 11) mit der Frage befasst, ob die nach dem Besoldungsrecht des beklagten Landes Richtern der Besoldungsgruppe R 2 gewährte Besoldung in ihrer Höhe gegen Art. 33 Abs. 5 GG verstößt. Dies bindet aber nicht das Oberverwaltungsgericht. Vielmehr spricht auch das Vorbringen des Klägers im Rahmen der Berufung gegen die Annahme, es sei ihm mit dem Verfahren - auch - darum gegangen, dass die im beklagten Land für Richter der Besoldungsgruppe R 2 gewährte Besoldung ihrer absoluten Höhe nach gegen Art. 33 Abs. 5 GG verstößt.

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Der im Schriftsatz vom 31. März 2015 gestellte Berufungsantrag des Klägers, auf den der Prozessbevollmächtigte des Klägers ausweislich des Protokolls der Berufungsverhandlung Bezug genommen hat, zielt auf die Differenz der Besoldung von Richtern am Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg gegenüber der Besoldung von Richtern der Besoldungsgruppe R 2 der gemeinsamen Obergerichte mit Sitz in Brandenburg ab. Dies gilt auch für die Begründung der Berufung und die Ergänzung im Schriftsatz vom 28. Dezember 2016.

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Schließlich hat das Oberverwaltungsgericht nach der unwidersprochen gebliebenen Darstellung des Beklagten in der Beschwerdeerwiderung vom 4. Oktober 2018 in der Berufungsverhandlung vom 30. Mai 2018 seine Rechtsauffassung dargelegt, die Frage, ob die vom Beklagten Richtern gewährte Besoldung ihrer absoluten Höhe nach gegen Art. 33 Abs. 5 GG verstoße, sei nicht entscheidungserheblich. Wenn es dem Kläger mit seiner Klage tatsächlich - auch - um diesen Aspekt gegangen wäre, hätte es sich spätestens nach diesem Hinweis des Oberverwaltungsgerichts und im Hinblick auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Richterbesoldung vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. - (BVerfGE 139, 64) und den Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Bundesverwaltungsgerichts zur Besoldung von Richtern des Landes Berlin vom 22. September 2017 - 2 C 56.16 u.a. - (BVerwGE 160, 1) geradezu aufgedrängt, das Klageziel durch Sachantrag und Vorbringen klarzustellen.

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Eine Auslegungsregel, wonach ein Begehren, das sich auf die (Feststellung der Verpflichtung zur) Zahlung einer höheren als der gesetzlich vorgesehenen Besoldung richtet, zugleich das Begehren enthält festzustellen, dass die Alimentation verfassungswidrig zu niedrig bemessen ist, besteht nicht (BVerwG, Urteil vom 21. Februar 2019 - 2 C 50.16 - Rn. 22 und Leitsatz 1). Das Vorbringen des Klägers, es sei ihm - auch - um die absolute Höhe seiner Besoldung nach dem Recht des Beklagten gegangen, kann generell nicht mit dem Antrag in Einklang gebracht werden. Wäre die Alimentation von Richtern der Besoldungsgruppe R 2 in Berlin tatsächlich verfassungswidrig zu niedrig, hätte dies nicht automatisch zur Folge, dass der Kläger in derselben Höhe zu besolden wäre wie die Richter der Besoldungsgruppe R 2 an den gemeinsamen Fachobergerichten mit Sitz im Land Brandenburg. Andererseits beansprucht der Kläger eine Gleichstellung mit den entsprechenden Richtern an den gemeinsamen Fachobergerichten mit Sitz im Land Brandenburg auch für den Fall, dass die Alimentation von R 2-Richtern im Land Berlin den Anforderungen des Art. 33 Abs. 5 GG genügen sollte.

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b) Auch hat das Oberverwaltungsgericht entgegen dem Vorbringen des Klägers nicht gegen § 129 VwGO verstoßen.

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§ 129 VwGO schreibt vor, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts nur insoweit geändert werden darf, als eine Änderung beantragt ist. Insoweit rügt die Beschwerde, das Berufungsurteil sei verfahrensfehlerhaft über das Klagebegehren hinaus gegangen, als es auch über die höhere Besoldung des Klägers in den Jahren 2013 bis 2017 entschieden habe. Damit habe das Oberverwaltungsgericht dem Kläger die Widerspruchsinstanz und auch die erste Gerichtsinstanz abgeschnitten. Auch diese Rüge trifft nicht zu.

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Bei der Bestimmung des Rechtsschutzziels eines Klägers sind sämtliche Umstände zu berücksichtigen (BVerwG, Beschluss vom 13. Januar 2012 - 9 B 56.11 - Buchholz 310 § 88 VwGO Nr. 42 Rn. 7). Eine Beschränkung auf das Jahr 2012 kann dem Vorbringen des Klägers nicht entnommen werden.

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Bei Erhebung der Klage vor dem Verwaltungsgericht hat der Kläger beantragt, unter Aufhebung des Bescheides des Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 17. Juni 2013 festzustellen, dass der Beklagte dem Kläger für die Zeit seiner Zugehörigkeit zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Besoldung nach Maßgabe des für die Richter des Landes Brandenburg geltenden Besoldungsrechts zu gewähren hat. Dieser anwaltlich formulierte Antrag in der Klageschrift vom 18. Juli 2013 - "für die Zeit seiner Zugehörigkeit zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg" - spricht eindeutig dafür, dass es dem Kläger nicht lediglich um die Besoldung für das Jahr 2012 geht. Dies gilt auch für den leicht abgeänderten Klageantrag im Schriftsatz vom 16. Oktober 2013. Auch die dortige Klagebegründung beschränkt sich nicht auf das Jahr 2012. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers beantragt festzustellen, dass den Kläger die ihn unmittelbar nachteilig berührende Differenzierung der Besoldung von Richtern am Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg gegenüber der Besoldung der Richter am Landessozialgericht Berlin-Brandenburg und am Finanzgericht Berlin-Brandenburg in seinen Rechten verletzt. Eine Begrenzung des Rechtsschutzziels des Klägers auf das Kalenderjahr 2012 ist aber auch dieser Antragstellung in der mündlichen Verhandlung nicht zu entnehmen.

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Dies gilt auch für den Berufungsantrag und die Begründung der Berufung im Schriftsatz vom 30. März 2015. Mit Schreiben vom 28. Dezember 2016 hat der Prozessbevollmächtigte zudem die Begründung des Widerspruchs des Klägers zur Besoldung 2013 (Schreiben des Klägers vom 31. Januar 2014) vorgelegt und den Vortrag in der Widerspruchsbegründung zum Gegenstand der Berufungsbegründung gemacht.

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3. Die Revision ist nicht wegen Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen.

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Eine die Revision eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten ebensolchen die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juni 1995 - 8 B 61.95 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 18).

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Entgegen der Beschwerdebegründung weicht das Berufungsurteil nicht in diesem Sinne vom Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Juni 1969 - 2 BvR 86, 245/66 - (BVerfGE 26, 100) ab. Dem diesem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts entnommenen Rechtssatz, dass der Dienstherr die ihm zugeordneten und gleichwertigen Richter gleich zu besolden hat, hat das Oberverwaltungsgerichts in Anwendung von Art. 3 Abs. 1 GG nicht im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO rechtssatzmäßig widersprochen.

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Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Juni 1969 betrifft eine Regelung des Landes Nordrhein-Westfalen, die für dieses Land eine - nach Besoldungsgruppen - unterschiedliche Besoldung von Oberlandesgerichtsräten, Landessozialgerichtsräten und Oberverwaltungsgerichtsräten vorsah; das Entsprechende galt für die Senatspräsidenten am Oberlandesgericht, Landessozialgericht und Oberverwaltungsgericht sowie für die Vizepräsidenten und die Präsidenten des Oberlandesgerichts und des Oberverwaltungsgerichts. Demgegenüber sieht der Staatsvertrag über die Errichtung gemeinsamer Fachobergerichte der Länder Berlin und Brandenburg (Gesetz vom 10. September 2004, GVBl. Berlin 2004, 381; GVBl. Brandenburg Teil I 2004, 283 - FachogStV) vor, dass die planmäßigen Richter eines gemeinsamen Fachobergerichtes im Dienst beider Länder stehen (Art. 2 Abs. 1 Satz 1 FachogStV) und dass, soweit sich aus dem Staatsvertrag nichts anderes ergibt, auf die Richter eines gemeinsamen Fachobergerichtes die Vorschriften angewendet werden, die im Sitzland des Gerichtes für Richter gelten (Art. 4 Abs. 1 Satz 1 FachogStV).

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Damit betrifft die angegriffene Berufungsentscheidung eine anders gelagerte Konstellation als diejenige, die Gegenstand des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Juni 1969 ist. Während es in diesem Beschluss um die Besoldung von Richtern im Dienst nur eines Landes geht, das damit auch für die Besoldung gesetzgebungsbefugt ist, betrifft das Berufungsurteil die Besoldung von Richtern im Dienst von zwei Ländern, wobei die Kompetenz zur Bestimmung der Alimentation der Richter durch Gesetz aufgrund einer staatsvertraglichen Regelung nur einem der Dienstherrn zusteht. Dieser Umstand ist für die Anwendung von Art. 3 Abs. 1 GG im Hinblick auf die Bestimmung der Alimentation der Richter von entscheidender Bedeutung.

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4. Die Sache hat auch nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimisst (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

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Grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine - vom Beschwerdeführer zu bezeichnende - grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer Weiterentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf und die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird (stRspr, BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91 f.>). Das ist hier nicht der Fall.

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Die Beschwerde sieht die grundsätzliche Bedeutung in der Frage,

"ob bei gleichzeitig und gleichermaßen im Doppeldienst zweier Bundesländer stehenden Beamten oder Richtern und staatsvertraglich vereinbarter Geltung des Rechts des Sitzlandes - trotz der materiellrechtlich gleichzeitig und gleichermaßen bestehenden höherrangigen grundgesetzlichen Ansprüche der Beamten oder Richter gegen den anderen Dienstherrn - sich die Amtsangemessenheit der Alimentation der gemeinsamen Beamten oder Richter ausschließlich nach den jeweiligen wirtschaftlichen Verhältnissen im Sitzland richtet, ohne Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse in dem jeweils anderen Land und ohne Rücksicht auf die Alimentation, die der andere Dienstherr für die in seine Regelungszuständigkeit fallenden dienstherren- und statusamtsgleichen Beamten oder Richter im Doppeldienst vorsieht."

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a) Diese Frage vermag die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht zu rechtfertigen, weil sie sich im angestrebten Revisionsverfahren nicht stellen würde. Die Frage zielt auf den Aspekt der Amtsangemessenheit der Alimentation des Klägers als eines Richters ab, für den das Besoldungsrecht des Sitzlandes des gemeinsamen Fachobergerichts maßgeblich ist.

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Die Klage betrifft aber, wie unter 2) dargelegt, nicht die absolute Höhe der dem Kläger nach dem Recht des Beklagten zustehenden Besoldung, sondern lediglich den Unterschied zur Besoldung von Richtern am Landessozialgericht Berlin-Brandenburg und am Finanzgericht Berlin-Brandenburg. Die Feststellung, dass der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum auf der Grundlage der gesetzlichen Vorgaben des Beklagten nicht amtsangemessen besoldet ist, setzte eine Änderung der Klage voraus, die nach § 142 Abs. 1 Satz 1 VwGO im Revisionsverfahren unzulässig ist.

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b) Im Übrigen bedarf es auch nicht eines Revisionsverfahrens, um zu klären, dass sich der Beklagte bei der Besoldung von Richtern eines gemeinsamen Fachobergerichtes, das seinen Sitz in seinem Zuständigkeitsbereich hat, grundsätzlich nicht an der Gesetzgebung des anderen Dienstherrn, des Landes Brandenburg, orientieren muss.

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Im Hinblick auf Art. 97 und Art. 33 Abs. 5 GG begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass ein Richter, der sein Richteramt an einem länderübergreifenden Gericht innehat, im Dienst mehrerer Länder steht (BVerfG, Beschluss vom 14. Juli 2006 - 2 BvR 1058/05 - LKV 2007, 79 Rn. 24). Hat ein Richter danach zulässigerweise zwei Dienstherren, bedarf es der Entscheidung, welches Recht auf die an dem gemeinsamen Fachobergericht tätigen Bediensteten anwendbar ist, weil es im Bereich der Gesetzgebungskompetenz der Länder - hier für die Besoldung der Richter (Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG) - naturgemäß unterschiedliche Regelungen gibt. Die Anknüpfung an das Recht des Sitzlandes in Art. 4 Abs. 1 Satz 1 FachogStV ist dabei eine zulässige Regelung. Sie ist eindeutig, praktikabel und hat sich in der Staatspraxis bewährt (z.B. § 30 Abs. 3 Satz 1 des ZDF-Staatsvertrages vom 30. August 1991, Art. 1 Abs. 1 des Staatsvertrages über die Bestimmung aufsichtsführender Länder nach Art. 87 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vom 26. Februar 1996 oder § 9a Abs. 4 des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland vom 15. Dezember 2011). Diese Regelung hat damit zulässigerweise unmittelbar zur Folge, dass sich die Besoldung der Richter an einem gemeinsamen Fachobergericht mit Sitz in Berlin nach dem Recht des Beklagten bemisst.

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Besitzen die Länder für ein Gebiet die Gesetzgebungskompetenz, sind sie durch Art. 3 Abs. 1 GG grundsätzlich nicht gehindert, von der Gesetzgebung anderer Länder abweichende Regelungen zu treffen und dabei den unterschiedlichen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnissen der Länder Rechnung zu tragen. Allerdings dürfen sich die Besoldungsregelungen der Länder nicht unbegrenzt auseinanderentwickeln. Art. 33 Abs. 5 GG setzt der Gestaltungsfreiheit des Landesgesetzgebers insoweit Grenzen, ohne ein besoldungsrechtliches Homogenitätsgebot zu postulieren (BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. - BVerfGE 139, 64 Rn. 113 f. - fünfter Parameter). Beim Abgleich der gesetzlich bestimmten Richterbesoldung mit dem Verbraucherpreisindex (BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. - BVerfGE 139, 64 Rn. 106 - dritter Parameter) ist auf den Index in dem jeweils betroffenen Land abzustellen. Der Gesetzgeber kann sich an den Verhältnissen in seinem Zuständigkeitsbereich orientieren und muss nicht auch solche Fallgestaltungen einbeziehen, in denen der Berechtigte tatsächlich außerhalb seines Zuständigkeitsbereichs lebt und dort seine Bedarfe - Unterkunft, Lebensmittel, Heizung und Energie - deckt.

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Art. 3 Abs. 1 GG hindert den Beklagten andererseits daran, speziell für solche Richter der Besoldungsgruppe R 2, die an einem gemeinsamen Fachobergericht mit Sitz in Berlin tätig sind, eine der Gesetzgebung des Landes Brandenburg entsprechende Besoldung vorzusehen (BVerfG, Beschluss vom 4. Juni 1969 - 2 BvR 86/66 - BVerfGE 26, 100). Richter dieser Besoldungsgruppe, die ausschließlich im Dienst des Beklagten stehen, wären ohne rechtfertigenden Grund schlechter besoldet.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sowie § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG. Bezogen auf den nach § 40 GKG maßgeblichen Monat Juli 2018 beträgt der Unterschied zwischen der tatsächlich nach Maßgabe des Rechts des Beklagten gewährten Besoldung (7 221,07 €) und der erstrebten Besoldung nach Maßgabe des Rechts des Landes Brandenburg unter Berücksichtigung der Ausgleichszulage für den Familienzuschlag der Stufe 1 (7 386,44 €) monatlich 165,37 €. Hieraus errechnet sich entsprechend § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG ein Betrag von 5 953,32 €. Die gesetzliche Regelung des § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG geht Empfehlungen des Streitwertkatalogs vor.