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Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren gemäß § 141 Satz 1 und § 125 Satz 1 i.V.m. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO in entsprechender Anwendung einzustellen. Die Vorentscheidungen sind wirkungslos (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO in entsprechender Anwendung).
Die allein noch anstehende Entscheidung darüber, wer die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen zu treffen. Dabei ist der voraussichtliche Ausgang des Verfahrens zu berücksichtigen, soweit dies im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses überblickt werden kann und ohne dass dabei schwierige, bislang nicht entschiedene Rechtsfragen beantwortet werden müssen (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 24. Februar 2017 - 2 C 6.16 - Buchholz 240 § 46 BBesG Nr. 10 Rn. 6 m.w.N.).
Danach entspricht es billigem Ermessen, die Verfahrenskosten den Beteiligten jeweils zur Hälfte aufzuerlegen. Der Ausgang des Verfahrens war - auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung - bis zum Eintritt der Erledigung ungewiss. Zwar hat die Klägerin mit der Frage, ob die Festlegung einer Mindestkörpergröße von 163 cm als Eignungsvoraussetzung für den Zugang zum gehobenen Polizeivollzugsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen dem Gesetzesvorbehalt unterliege, sowie mit der Frage, ob die Festlegung einer einheitlichen Mindestkörpergröße von 163 cm für weibliche und männliche Laufbahnbewerber gegen das allgemeine Benachteiligungsverbot wegen des Geschlechts nach Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG, § 7 Abs. 1 i.V.m. § 1 AGG verstößt und/oder Art. 14 Abs. 1 Buchst. a und b der Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (ABl. L 204 S. 23) verletzt, Fragen von grundsätzlicher Bedeutung i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO aufgeworfen, die voraussichtlich zur Zulassung der Revision geführt hätten. Der Ausgang des Revisionsverfahrens selbst muss aber als offen bewertet werden. Die hier zu treffende Kostenentscheidung gemäß § 161 Abs. 2 VwGO ist nicht dazu bestimmt, trotz eingetretener Erledigung Fragen von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung "durchzuentscheiden" (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Oktober 2012 - 2 B 7.12 - juris Rn. 5). Hieraus folgt die - nach Auffassung des Senats angemessene - hälftige Kostenteilung zwischen den Beteiligten.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 sowie § 52 Abs. 2 GKG.