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Die Revision des Beklagten ist zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 67 Satz 1 LDG NRW i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat.
Das Revisionsverfahren erscheint geeignet, zur Klärung der Frage beizutragen, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen es einen besonderen Erschwerungsgrund für die Bemessung einer Disziplinarmaßnahme - hier: Entfernung aus dem Beamtenverhältnis - darstellt, dass es sich um ein dienstliches Fehlverhalten bei der Erfüllung der Dienstaufgaben eines Hochschullehrers handelt (Hochschullehrer-"Malus").