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Änderungen des Biersteuergesetzes (juris: BierStG 1993) sowie des § 4 Abs 5 S 1 Nr 2 S 1 EStG durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 formell verfassungswidrig, mithin mit Art 20 Abs 2, Art 38 Abs 1 S 2, Art 42 Abs 1 S 1 und Art 76 Abs 1 GG unvereinbar - Fortgeltungsanordnung
1. Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
2. § 2 Absatz 2 Sätze 1 und 4 des Biersteuergesetzes 1993 in der Fassung des Artikels 15 des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 vom 29. Dezember 2003 (Bundesgesetzblatt I Seite 3076) ist mit Artikel 20 Absatz 2, Artikel 38 Absatz 1 Satz 2, Artikel 42 Absatz 1 Satz 1 und Artikel 76 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar.
Die Vorschrift bleibt bis zum Inkrafttreten von § 2 Absatz 2 Sätze 1 und 4 Biersteuergesetz in der Fassung des Artikels 4 des Vierten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen vom 15. Juli 2009 (Bundesgesetzblatt I Seite 1870) anwendbar.
3. § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 Satz 1 Einkommensteuergesetz in der Fassung des Artikels 9 Nummer 5 Buchstabe b des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 vom 29. Dezember 2003 (Bundesgesetzblatt I Seite 3076) ist mit Artikel 20 Absatz 2, Artikel 38 Absatz 1 Satz 2, Artikel 42 Absatz 1 Satz 1 und Artikel 76 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar.
Die Vorschrift bleibt bis zum Inkrafttreten von § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 Satz 1 Einkommensteuergesetz in der Fassung des Artikels 1 Nummer 2 Buchstabe b des Gesetzes zur bestätigenden Regelung verschiedener steuerlicher und verkehrsrechtlicher Vorschriften des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 vom 5. April 2011 (Bundesgesetzblatt I Seite 554) anwendbar.
Die drei Normenkontrollverfahren betreffen die formelle Verfassungsmäßigkeit von Änderungen des Biersteuergesetzes (2 BvL 4/11 und 2 BvL 5/11) und des Einkommensteuergesetzes (2 BvL 4/13) durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 (HBeglG 2004) vom 29. Dezember 2003 (BGBl I S. 3076). Die Änderungen sind erst im Vermittlungsverfahren auf der Grundlage des sogenannten Koch/ Steinbrück-Papiers in den Gesetzentwurf aufgenommen worden. Das Gesetzgebungsverfahren zum Haushaltsbegleitgesetz 2004 war mit derselben Fragestellung bereits - im Hinblick auf den durch Art. 24 Haushaltsbegleitgesetz 2004 geänderten § 45a des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) - Gegenstand des Senatsbeschlusses vom 8. Dezember 2009 (BVerfGE 125, 104).
1. Die beiden Vorlagen des Bundesfinanzhofs (2 BvL 4/11 und 2 BvL 5/11) haben die Erhöhung der ermäßigten Biersteuersätze für kleinere Brauereien zum Gegenstand.
a) Bier unterliegt der Biersteuer, deren Höhe sich neben dem Stammwürzegehalt des Bieres (gemessen in Grad Plato, vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2 BierStG) nach der erzeugten Menge richtet. Die Biersteuer betrug im Streitjahr 2004 für einen Hektoliter Bier grundsätzlich 0,787 Euro je Grad Plato (§ 2 Abs. 1 BierStG in der Fassung von Art. 2 des Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen und des Finanzverwaltungsgesetzes sowie zur Umrechnung zoll- und verbrauchsteuerrechtlicher Euro-Beträge [Zwölftes Euro-Einführungsgesetz - 12. EuroEG] vom 16. August 2001 [BGBl I S. 2081], im Folgenden: BierStG 1993). Für kleinere Brauereien galt gemäß § 2 Abs. 2 BierStG 1993 ein ermäßigter Steuersatz, wobei sich der Umfang der Ermäßigung anhand einer Mengenstaffel nach dem Jahresausstoß der Brauerei richtete.
b) Art. 15 HBeglG 2004 (BGBl I S. 3076 <3086 f.>) erhöhte die ermäßigten Steuersätze und reduzierte damit die Steuerermäßigung für kleinere Brauereien in § 2 Abs. 2 Sätze 1 und 4 BierStG mit Wirkung ab dem 1. Januar 2004 um jeweils 12 %. Statt vormals 50, 60, 70 und 75 % des ordentlichen Steuersatzes hatten die kleineren Brauereien 56, 67,2, 78,4 und 84 % des ordentlichen Steuersatzes zu zahlen.
§ 2 Abs. 2 Sätze 1 bis 4 BierStG in der Fassung des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 lautete wie folgt:
"(2) Abweichend von Absatz 1 ermäßigt sich der Steuersatz für im Brauverfahren hergestelltes Bier aus unabhängigen Brauereien mit einer Gesamtjahreserzeugung von weniger als 200 000 hl Bier in Stufen von 1 000 zu 1 000 hl gleichmäßig
ab 1. Januar 2004
- auf 84,0 vom Hundert bei einer Jahreserzeugung von 40 000 hl,
- auf 78,4 vom Hundert bei einer Jahreserzeugung von 20 000 hl,
- auf 67,2 vom Hundert bei einer Jahreserzeugung von 10 000 hl und
- auf 56,0 vom Hundert bei einer Jahreserzeugung von 5 000 hl.
Die Stufen beginnen bis auf die Stufe zwischen 5 000 und 6 000 hl aufsteigend mit den vollen Tausendern. Die Stufe zwischen 5 000 und 6 000 hl beginnt mit der 5 000 hl übersteigenden Jahreserzeugung. Unter 5 000 hl bleibt der ermäßigte Steuersatz von 56 vom Hundert unverändert. …"
c) Mit Art. 4 des Vierten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen vom 15. Juli 2009 (BGBl I S. 1870) wurde das Biersteuergesetz neu gefasst. Die Regelung zu den ermäßigten Steuersätzen für kleinere Brauereien in § 2 Abs. 2 BierStG wurde dabei in der Fassung von Art. 15 HBeglG 2004 mit marginalen redaktionellen Änderungen erneut verabschiedet. Sie lautet seitdem:
"(2) Abweichend von Absatz 1 ermäßigt sich der Steuersatz für im Brauverfahren hergestelltes Bier aus unabhängigen Brauereien mit einer Gesamtjahreserzeugung von weniger als 200 000 hl Bier in Stufen von 1 000 zu 1 000 hl gleichmäßig
1. auf 84,0 Prozent bei einer Jahreserzeugung von 40 000 hl,
2. auf 78,4 Prozent bei einer Jahreserzeugung von 20 000 hl,
3. auf 67,2 Prozent bei einer Jahreserzeugung von 10 000 hl,
4. auf 56,0 Prozent bei einer Jahreserzeugung von 5 000 hl.
Die Stufen beginnen mit Ausnahme der Stufe zwischen 5 000 und 6 000 hl aufsteigend mit den vollen Tausendern. Die Stufe zwischen 5 000 und 6 000 hl beginnt mit der 5 000 hl übersteigenden Jahreserzeugung. Bis einschließlich 5 000 hl bleibt der ermäßigte Steuersatz von 56 Prozent unverändert. …"
2. Die Vorlage des Finanzgerichts Baden-Württemberg (2 BvL 4/13) betrifft die formelle Verfassungsmäßigkeit von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG in der Fassung des Haushaltsbegleitgesetzes 2004, durch den der Betriebskostenabzug von Bewirtungsaufwendungen weiter begrenzt wurde.
a) Bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG, bei der als Gewinn der Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben anzusetzen ist, sind Betriebsausgaben grundsätzlich diejenigen Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind (§ 4 Abs. 4 EStG). § 4 Abs. 5 EStG schränkt die Abzugsfähigkeit verschiedener Aufwendungen mit Bezug zur privaten Lebensführung ein oder schließt sie aus, darunter - in Satz 1 Nr. 2 - die Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass (näher Hey, in: Tipke/Lang, Steuerrecht, 23. Aufl. 2018, § 8 Rn. 286 ff.; Stapperfend, in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG § 4 EStG Rn. 1100 [Juni 2016]). Aufgrund der Verweisung in § 8 Abs. 1 KStG gilt dies auch für die Ermittlung des der Körperschaftsteuer unterliegenden Einkommens (vgl. Stapperfend, in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 4 EStG Rn. 707 [Juni 2016]; Wied, in: Blümich, EStG, KStG, GewStG, § 4 EStG Rn. 671 [November 2017]).
b) § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG in der bis 31. Dezember 2003 geltenden Fassung (des Steuerreformgesetzes 1990 vom 25. Juli 1988 [BGBl I S. 1093 <1094>]) begrenzte die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass auf 80 % der angemessenen und nachgewiesenen Aufwendungen. Damit sollte dem Umstand Rechnung getragen werden, dass durch die Bewirtung die Lebensführung der daran teilnehmenden Personen berührt ist (vgl. BTDrucks 11/2157, S. 138 f.). Durch Art. 9 Nr. 5 Buchstabe b HBeglG 2004 (BGBl I S. 3076 <3081>) wurde der Betriebskostenabzug von Bewirtungsaufwendungen mit Wirkung vom 1. Januar 2004 weiter eingeschränkt, indem die bisherige Quote von 80 % durch eine Quote von 70 % ersetzt wurde.
§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG in der Fassung des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 lautet wie folgt:
"Die folgenden Betriebsausgaben dürfen den Gewinn nicht mindern:
…
2. Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass, soweit sie 70 vom Hundert der Aufwendungen übersteigen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen und deren Höhe und betriebliche Veranlassung nachgewiesen sind."
c) In der Folge der Senatsentscheidung vom 8. Dezember 2009 (BVerfGE 125, 104) zu § 45a PBefG in der Fassung des Haushaltsbegleitgesetzes 2004, der wie die hier zu beurteilenden Vorschriften auf das sogenannte Koch/Steinbrück-Papier zurückging, hat der Gesetzgeber das Gesetz zur bestätigenden Regelung verschiedener steuerlicher und verkehrsrechtlicher Vorschriften des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 vom 5. April 2011 (BGBl I S. 554) erlassen. Hierdurch ist auch die Änderung von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG inhaltsgleich bestätigt worden.
1. Das Haushaltsbegleitgesetz 2004 beruht auf einem Gesetzentwurf der Bundesregierung (BRDrucks 652/03). Mit der Initiative sollten vor allem wesentliche Elemente des Haushaltsstabilisierungskonzeptes 2003 der Bundesregierung, das unter anderem auf den Abbau von Subventionen ausgerichtet war, umgesetzt sowie die dritte Steuerentlastungsstufe von 2005 auf 2004 vorgezogen werden. Dementsprechend sah der Gesetzentwurf unter anderem den Wegfall der Eigenheimzulage, eine Absenkung der Entfernungspauschale für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und den Wegfall der Halbjahresregelung der Absetzungen für Abnutzungen (AfA) vor (BVerfGE 125, 104 <107>). Regelungen betreffend die Biersteuer und die Abzugsfähigkeit von Bewirtungsaufwendungen waren darin nicht enthalten.
2. Zeitlich parallel dazu erarbeitete eine Arbeitsgruppe unter Leitung der damaligen Ministerpräsidenten der Länder Hessen und Nordrhein-Westfalen, Roland Koch und Peer Steinbrück, das Programm "Subventionsabbau im Konsens" (das sogenannte Koch/Steinbrück-Papier). Durch den Abbau von Subventionen sollten die Haushalte von Bund, Ländern und Gemeinden erheblich entlastet werden. Das Papier schlug als Einstieg in einen umfassenden Subventionsabbau eine lineare Verringerung staatlicher Hilfen um jeweils 4 % in den Jahren 2004 bis 2006, also insgesamt um 12 %, vor. Das 61 Seiten sowie einen Anhang von weiteren 52 Seiten umfassende Papier enthielt im Wesentlichen Listen von - im Einzelnen nach den gesetzlichen Vorschriften benannten - Steuervergünstigungen und von Finanzhilfen, die nach Schlagworten und zugehörigen Finanzvolumina aufgeführt waren und grundsätzlich pauschal um jeweils 4 % in drei Jahresschritten gekürzt werden sollten (BVerfGE 125, 104 <107>). In einzelnen Bereichen hielt das Papier aus praktischen Gründen einen Abbau um 12 % in einem Schritt für zweckmäßiger. Das Koch/Steinbrück-Papier wurde der Öffentlichkeit mithilfe von Präsentationsfolien am 30. September 2003 in Berlin vorgestellt (BVerfGE 125, 104 <107>).
a) In Teil C des Koch/Steinbrück-Papiers in der Liste der Steuervergünstigungen, bei denen ein Subventionsabbau vorgeschlagen wird (Teil C, S. 18 ff.), finden sich unter der laufenden Nummer 27 folgende Angaben zur Biersteuer:
Gesetz |
BierStG |
§ |
2 |
Bezeichnung der steuerlichen Regelung |
Mengenstaffel bei der Biersteuer |
Volumen lt. Subv.Ber. - in Mio. € - 2002 |
26 |
Reduzierung durch |
Anhebung der gestaffelten Steuersätze um 12 % in 3 Schritten |
Mehreinnahmen Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Gesamt |
1 1 1 3 |
Teil E (Anhang) des Koch/Steinbrück-Papiers enthält eine Auflistung mit dem Titel "Abbau Steuervergünstigungen - Regelabbau - Kürzung 12 % grds. in 3 Jahren" (Teil E, S. 7 ff.). Unter der laufenden Nummer 27 ist Folgendes eingetragen:
Gesetz |
BierStG |
§ |
2 |
Bezeichnung der steuerlichen Regelung |
Staffelung der Biersteuersätze nach der Höhe des Bierausstoßes (Mengenstaffel) |
Steuermindereinahmen - in Mio. € - 2002 |
26 |
a. Zielsetzung b. Rechtsgrundlage |
Schutz der mittelständischen Brauereien § 2 BierStG 1993 |
Befristung |
unbefristet |
Abbau Steuervergünstigung durch |
Erhöhung der gestaffelten Steuersätze in 3 Schritten um jeweils 4 % |
b) Zur Abzugsfähigkeit von Bewirtungsaufwendungen finden sich in Teil C des Koch/Steinbrück-Papiers in der Liste der Steuervergünstigungen, bei denen ein Subventionsabbau vorgeschlagen wird (Teil C, S. 18 ff.), unter der laufenden Nummer 15 folgende Kürzungsvorschläge:
Gesetz |
EStG |
§ |
4 |
Bezeichnung der steuerlichen Regelung |
Begrenzte Abzugsfähigkeit der Bewirtungsaufwendungen |
Volumen lt. Subv.Ber. - in Mio. € - 2002 |
150 |
Reduzierung durch |
Senkung der Abzugsfähigkeit auf 70 % in einem Schritt |
Mehreinnahmen |
15 |
In Teil E (Anhang) des Koch/Steinbrück-Papiers ist unter der laufenden Nummer 15 der Auflistung mit dem Titel "Abbau Steuervergünstigungen - Regelabbau - Kürzung 12 % grds. in 3 Jahren" Folgendes aufgeführt:
Gesetz |
EStG |
§ |
4 |
Bezeichnung der steuerlichen Regelung |
Begrenzte Abzugsfähigkeit der Bewirtungsaufwendungen |
Steuermindereinahmen - in Mio. € - 2002 |
150 |
a. Zielsetzung b. Rechtsgrundlage |
Abgrenzung betrieblicher Aufwendungen von den Kosten privater Lebensführung § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG |
Befristung |
unbefristet |
Abbau Steuervergünstigung durch |
Senkung des Prozentsatzes der Abzugsfähigkeit (aus administrativen Gründen in einem Schritt) auf 70 % |
3. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Haushaltsbegleitgesetz 2004 wurde von Beginn an als zustimmungspflichtiges Gesetz behandelt. Er wurde vom Bundesrat im ersten Durchgang abgelehnt (BTDrucks 15/1639).
4. In der ersten Beratung des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 im Deutschen Bundestag am 9. September 2003 wurden die zu diesem Zeitpunkt noch nicht veröffentlichten Vorschläge der Ministerpräsidenten Koch und Steinbrück von Bundesfinanzminister Eichel in abstrakter Form angesprochen (BVerfGE 125, 104 <108>); das Biersteuergesetz oder die Abzugsfähigkeit von Bewirtungsaufwendungen wurden nicht erwähnt. Die Gesetzesvorlage wurde federführend dem Haushaltsausschuss und mitberatend dem Finanzausschuss des Deutschen Bundestages zugewiesen (BT-Plenarprotokoll 15/58, S. 4850 ff.).
In der Sitzung des Haushaltsausschusses am 15. Oktober 2003 wurden der Finanzminister des Landes Nordrhein-Westfalen, Dieckmann, und der Minister für Europa- und Bundesangelegenheiten des Landes Hessen, Riebel, gemäß Art. 43 Abs. 2 GG gehört. Sie übergaben das Koch/Steinbrück-Papier dem Vorsitzenden des Ausschusses mit der Bitte, es per Umdruck an alle Abgeordneten weiterzuleiten und die Vorschläge zum Gegenstand des Gesetzgebungsverfahrens zu machen. Das Papier wurde - gänzlich unverändert, lediglich mit der Drucksachennummer 852 versehen - zu einer Ausschussdrucksache, die als Anlage auch die Präsentationsfolien enthielt. Verschiedene Mitglieder des Ausschusses forderten demgegenüber ein geordnetes parlamentarisches Verfahren zur Umsetzung des Koch/Steinbrück-Papiers (BT-Haushaltsausschuss, Protokoll 15/28, S. 46 ff.). Im Bericht des Haushaltsausschusses wurden die Äußerungen der Fraktionen zu den Vorschlägen der Ministerpräsidenten referiert (BTDrucks 15/1751, S. 3 f., 5; vgl. auch BVerfGE 125, 104 <108>). Der Haushaltsausschuss empfahl dem Deutschen Bundestag indes, den Gesetzentwurf in einer Fassung anzunehmen, in der das Koch/Steinbrück-Papier keine Berücksichtigung gefunden hatte (BTDrucks 15/1750).
Ebenfalls am 15. Oktober 2003 wurden die Landesminister Dieckmann und Riebel in einer Sitzung des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages gehört. Auch hier baten sie um die Einbeziehung des Koch/Steinbrück-Papiers in die Beratungen des Gesetzentwurfs. Dem Protokoll der Ausschusssitzung wurden als Anlage 25 eine Presseinformation der Landesregierungen von Nordrhein-Westfalen und Hessen über die Vorschläge sowie das Papier selbst, jedoch ohne die Präsentationsfolien, beigefügt; beides wurde vor der Ausschusssitzung verteilt. Der Finanzausschuss beschloss, die Annahme des Haushaltsbegleitgesetzes zu empfehlen (BT-Finanzausschuss, Protokoll 15/36, S. 37 ff.; vgl. auch BVerfGE 125, 104 <108 f.>).
In der zweiten und dritten Beratung des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 im Deutschen Bundestag am 17. Oktober 2003 wurden die Vorschläge zum Subventionsabbau der Ministerpräsidenten von Hessen und Nordrhein-Westfalen erwähnt, ohne dass auf einzelne Punkte eingegangen wurde. Der Gesetzentwurf wurde in zweiter Beratung sowie in der Schlussabstimmung in der Ausschussfassung angenommen (BT-Plenarprotokoll 15/67 (neu), S. 5759 ff.; vgl. auch BVerfGE 125, 104 <109>).
5. Der Bundesrat fasste im zweiten Durchgang den Beschluss, gemäß Art. 77 Abs. 2 GG die Einberufung des Vermittlungsausschusses mit dem Ziel zu verlangen, das Gesetz grundlegend zu überarbeiten und die Vorschläge der Ministerpräsidenten Roland Koch und Peer Steinbrück zum Abbau von Steuervergünstigungen und Finanzhilfen einzubeziehen. Die vorgesehene Steuersenkung sei nicht hinreichend solide finanziert; ein breiter Subventionsabbau sei angesichts der angespannten Haushaltssituation aller Gebietskörperschaften zur weiteren strukturellen Konsolidierung der öffentlichen Haushalte unabdingbar (BRDrucks 729/03 [Beschluss]; vgl. auch BVerfGE 125, 104 <109>).
6. Im Vermittlungsausschuss einigte man sich am 16. Dezember 2003 unter anderem auf einen dem Koch/Steinbrück-Papier entsprechenden Vorschlag zu Änderungen der Biersteuersätze sowie der Abzugsfähigkeit von Bewirtungsaufwendungen.
Den Vermittlungsvorschlag (BTDrucks 15/2261), über dessen einzelne Bestandteile gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 der Geschäftsordnung des Vermittlungsausschusses gemeinsam abgestimmt wurde, nahm der Deutsche Bundestag in seiner Sitzung am 19. Dezember 2003 mit ganz überwiegender Mehrheit an. Vor der Abstimmung stellten zwei Abgeordnete den Geschäftsordnungsantrag, die Beratung der Beschlussempfehlungen des Vermittlungsausschusses von der Tagesordnung abzusetzen. Dies begründeten sie damit, dass die vorgesehene Frist von 48 Stunden zwischen der Verteilung der Drucksache und der Beratung nicht eingehalten worden sei, da die Beschlussempfehlungen den Abgeordneten erst am Vorabend um 20.45 Uhr zugestellt worden seien. Dieser Antrag wurde mit überwiegender Mehrheit abgelehnt (BT-Plenarprotokoll 15/84, S. 7374 ff.; vgl. auch BVerfGE 125, 104 <109 f.>).
Der Bundesrat stimmte dem Gesetz mit der Mehrheit seiner Stimmen am 29. Dezember 2003 zu. Das Gesetz wurde am 31. Dezember 2003 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl I S. 3076) und trat am 1. Januar 2004 in Kraft.
1. a) Der Kläger des Ausgangsverfahrens 2 BvL 4/11 ist Insolvenzverwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen einer in der Rechtsform der Kommanditgesellschaft betriebenen Privatbrauerei, deren Gesamtjahreserzeugung im Jahr 2004 bei 14.646,07 hl lag. Auf die von der Brauerei für den Monat Januar 2004 angegebenen Biermengen wandte das beklagte Hauptzollamt die Biersteuersätze gemäß § 2 Abs. 2 BierStG 1993 in der Fassung des Art. 15 HBeglG 2004 an. Die nach erfolglosem Einspruch dagegen erhobene Klage, der das Sächsische Finanzgericht gemäß § 68 Satz 1 FGO den im Jahr 2005 erlassenen, ebenfalls auf den erhöhten Biersteuersätzen basierenden Jahresbiersteuerbescheid 2004 zugrunde legte, wurde durch Urteil vom 5. August 2009 (7 K 1262/04) als unbegründet abgewiesen. Der Kläger des Ausgangsverfahrens legte hiergegen Revision ein.
b) Die Klägerin des Ausgangsverfahrens 2 BvL 5/11, ein einzelkaufmännisches Unternehmen, betreibt eine Privatbrauerei, deren Gesamtjahreserzeugung im Jahr 2004 bei 19.015,40 hl lag. Das beklagte Hauptzollamt legte den vorläufigen Monatsbescheiden und dem - endgültigen - Jahresbescheid 2004 die ab 1. Januar 2004 gültigen ermäßigten Steuersätze gemäß § 2 Abs. 2 BierStG 1993 in der Fassung des Art. 15 HBeglG 2004 zugrunde. Die nach erfolglosem Einspruch gegen den Steuerbescheid für den Monat Januar erhobene Klage, der das Finanzgericht gemäß § 68 Satz 1 FGO den im Jahr 2005 erlassenen Jahresbiersteuerbescheid 2004 zugrunde legte, wurde durch Urteil vom 25. November 2008 (2 K 2284/04) als unbegründet abgewiesen. Hiergegen legte die Klägerin des Ausgangsverfahrens Revision ein.
c) Mit weitgehend wortgleichen Beschlüssen vom 15. Februar 2011 hat der Bundesfinanzhof die beiden Revisionsverfahren gemäß Art. 100 Abs. 1 GG ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob § 2 Abs. 2 des BierStG 1993 in der Fassung des Art. 15 des HBeglG 2004 mit Art. 20 Abs. 2, Art. 38 Abs. 1 Satz 2, Art. 42 Abs. 1 Satz 1 und Art. 76 Abs. 1 GG vereinbar ist.
Die Vorlage betreffe jeweils die Frage, ob § 2 Abs. 2 BierStG 1993 in der Fassung des Art. 15 HBeglG 2004 in formell verfassungsmäßiger Weise zustande gekommen sei. Der vorlegende Senat halte die Vorschrift aus den gleichen Gründen für verfassungswidrig, aus denen das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 8. Dezember 2009 (BVerfGE 125, 104) die Regelung des § 45a Abs. 2 Satz 3 Variante 1 PBefG als mit den Art. 20 Abs. 2, Art. 38 Abs. 1 Satz 2, Art. 42 Abs. 1 Satz 1 und Art. 76 Abs. 1 GG unvereinbar erachtet habe. Die Änderung des § 2 Abs. 2 BierStG 1993 sei im selben Gesetzgebungsverfahren - unter Einbeziehung des Koch/Steinbrück-Papiers - zustande gekommen wie die Änderung des § 45a Abs. 2 Satz 3 PBefG durch Art. 24 HBeglG 2004.
aa) Aufgrund des besonderen Umstands, dass das Bundesverfassungsgericht in der genannten Entscheidung das Zustandekommen des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 bereits einer eingehenden verfassungsrechtlichen Überprüfung unterzogen habe, habe der vorlegende Senat erwogen, ob unter diesen Bedingungen eine Vorlage - etwa im Wege einer teleologischen Reduktion des Art. 100 Abs. 1 GG - als entbehrlich erachtet werden könne, so dass von der Verfassungswidrigkeit der im Streitfall entscheidungserheblichen Norm ohne weitere beziehungsweise nochmalige Befassung des Bundesverfassungsgerichts auszugehen sei. Da sich jedoch der Tenor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ausschließlich auf § 45a Abs. 2 Satz 3 Variante 1 PBefG beziehe und andere Bestimmungen nicht in Bezug genommen würden, halte der Bundesfinanzhof eine Vorlage für unausweichlich. Dabei sei zu berücksichtigen, dass das Bundesverfassungsgericht trotz der festgestellten formellen Verfassungswidrigkeit des § 45a Abs. 2 Satz 3 Variante 1 PBefG die Norm nicht für nichtig, sondern im Interesse verlässlicher Finanz- und Haushaltsplanung und eines gleichmäßigen Verwaltungsvollzugs bis zum 30. Juni 2011 für vorläufig anwendbar erklärt habe. Zu einer solchen Fortgeltungsanordnung sei der Bundesfinanzhof - selbst wenn er die Unvereinbarkeit des § 2 Abs. 2 BierStG 1993 mit dem Grundgesetz aufgrund der besonderen Umstände selbst feststellen könnte - nicht befugt.
Der Gesetzgeber habe durch die Neufassung des Biersteuergesetzes zum 1. April 2010 - unter Beibehaltung der durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 angehobenen Steuersätze - eine mit der ursprünglichen Fassung des § 2 Abs. 2 BierStG 1999 identische Neuregelung getroffen, die nach Überzeugung des vorlegenden Senats in verfassungskonformer Weise zustande gekommen sei. Diese habe jedoch keine Rückwirkung für den hier maßgeblichen Zeitraum.
bb) Der Ausgang der anhängigen Revisionsverfahren sei von der Gültigkeit des § 2 Abs. 2 BierStG 1993 in der Fassung des Art. 15 HBeglG 2004 abhängig. Das Hauptzollamt habe in beiden Verfahren auf der Grundlage dieser Neuregelung die Biersteuer dem Grunde und der Höhe nach zutreffend festgesetzt. Sollte sich in dem Vorlageverfahren erweisen, dass § 2 Abs. 2 BierStG 1993 in der Fassung des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig sei, könne die Steuerfestsetzung keinen Bestand haben mit der Folge, dass der angefochtene Bescheid aufgehoben werden müsse. In diesem Fall seien die Revisionen erfolgreich. Andererseits erscheine es nicht ausgeschlossen, dass das Bundesverfassungsgericht aus denselben Erwägungen, mit denen es die Fortgeltung des § 45a Abs. 2 Satz 3 Variante 1 PBefG angeordnet habe, von der Feststellung der Nichtigkeit des § 2 Abs. 2 BierStG 1993 in der Fassung des Art. 15 HBeglG absehe und diese Norm ebenfalls - eventuell bis zur Neufassung des Biersteuergesetzes 1993 zum 1. April 2010 - für vorläufig anwendbar erkläre. In diesem Fall seien die Steuerbescheide rechtmäßig, die Revisionen also als unbegründet zurückzuweisen.
cc) Zur Begründung seiner Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der vorgelegten Norm nehme der beschließende Senat Bezug auf die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in seiner Entscheidung vom 8. Dezember 2009 zum Gang des Gesetzgebungsverfahrens und zur formellen Verfassungswidrigkeit des § 45a Abs. 2 Satz 3 Variante 1 PBefG. Entscheidend sei, dass die Art der Einbringung des Vorschlags zur Änderung des § 2 Abs. 2 BierStG 1993 durch das Koch/Steinbrück-Papier in das parlamentarische Verfahren nicht den Anforderungen an die Förmlichkeiten des Gesetzgebungsverfahrens genüge.
Dabei verkenne der vorlegende Senat nicht, dass der Vorschlag zur Kürzung von Steuervergünstigungen bei der Biersteuer - im Gegensatz zu den Vorschlägen zur Kürzung von Finanzhilfen im Bereich des Personennahverkehrs, die nicht einmal hätten erkennen lassen, welches Gesetz habe geändert werden sollen - näher konkretisiert sei. Die Frage, ob auch die Vorschläge zur Änderung der Biersteuersätze aufgrund der unzureichenden Konkretisierung einer angemessenen parlamentarischen Beratung weder zugänglich noch darauf angelegt gewesen seien, könne indes auf sich beruhen, da das Koch/Steinbrück-Papier aufgrund der Art seiner Einführung und seiner Behandlung im parlamentarischen Verfahrensgang keine Grundlage für die vom Vermittlungsausschuss vorgeschlagene Änderung des Biersteuergesetzes 1993 habe sein können.
Demgegenüber sei § 2 Abs. 2 BierStG 1993 nach Auffassung des Bundesfinanzhofs in materieller Hinsicht verfassungsgemäß und insbesondere mit Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG vereinbar.
2. a) Die Klägerin des Ausgangsverfahrens 2 BvL 4/13, eine GmbH, wies in ihren Jahresbilanzen Bewirtungsaufwendungen in Höhe von 2.972 Euro für das Jahr 2004 und 1.407 Euro für das Jahr 2005 aus. Das im Ausgangsverfahren beklagte Finanzamt berücksichtigte die Bewirtungsaufwendungen in den Körperschaftsteuerbescheiden 2004 und 2005 gemäß § 8 Abs. 1 KStG in Verbindung mit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG in der Fassung des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 jeweils nur zu 70 % als abziehbare Betriebsausgaben. Mit der dagegen nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobenen Klage begehrte die Klägerin eine Erhöhung des Abzugs auf 80 % der Bewirtungsaufwendungen, wie er vor dem Inkrafttreten des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 gegolten hatte.
b) Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat das Verfahren mit Beschluss vom 26. April 2013 (10 K 2983/11) ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG in der Fassung des Art. 9 Nr. 5 HBeglG 2004 mit Art. 20 Abs. 2, Art. 38 Abs. 1 Satz 2, Art. 42 Abs. 1 Satz 1 und Art. 76 Abs. 1 GG vereinbar ist.
aa) Die Vorlage betreffe die Frage, ob die zur Prüfung vorgelegte Vorschrift in formell verfassungsmäßiger Weise zustande gekommen sei. Die Norm sei aus den gleichen Gründen verfassungswidrig, aus denen das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 8. Dezember 2009 (BVerfGE 125, 104) § 45a Abs. 2 Satz 3 Variante 1 PBefG als mit den Art. 20 Abs. 2, Art. 38 Abs. 1 Satz 2, Art. 42 Abs. 1 Satz 1 und Art. 76 Abs. 1 GG unvereinbar erachtet habe und weshalb der Bundesfinanzhof das Bundesverfassungsgericht zur Verfassungswidrigkeit der Änderung des Biersteuergesetzes im gleichen Gesetzgebungsverfahren angerufen habe (Bezugnahme auf 2 BvL 4/11 und 2 BvL 5/11). Der vorlegende Senat gehe in Übereinstimmung mit dem Bundesfinanzhof davon aus, dass trotz des Beschlusses vom 8. Dezember 2009 eine nochmalige Befassung des Bundesverfassungsgerichts erforderlich sei. Der Gesetzgeber habe zwar durch die Neufassung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG durch das Bestätigungsgesetz zum Haushaltsbegleitgesetz 2004 vom 5. April 2011 - unter Beibehaltung der durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 reduzierten Werte - eine mit der ursprünglichen Fassung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG identische Neuregelung getroffen, die nach Überzeugung des Senats in verfassungskonformer Weise zustande gekommen sei. Diese entfalte jedoch keine Rückwirkung für den hier maßgeblichen Zeitraum.
bb) Der Ausgang des anhängigen Verfahrens sei von der Gültigkeit des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG in der Fassung des Art. 9 HBeglG 2004 abhängig. Das Finanzamt habe auf der Grundlage dieser Neuregelung die von der Klägerin für die Streitjahre 2004 und 2005 nach § 8 Abs. 1 KStG in Verbindung mit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG geschuldete Körperschaftsteuer dem Grunde und der Höhe nach zutreffend festgesetzt. Sollte sich in dem Vorlageverfahren erweisen, dass § 8 Abs. 1 KStG in Verbindung mit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG in der Fassung des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig sei, könne die Steuerfestsetzung keinen Bestand haben, so dass der angefochtene Bescheid aufgehoben werden müsse. In diesem Fall wäre die Klage erfolgreich.
cc) Zur Begründung seiner Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der vorgelegten Norm nimmt das Finanzgericht Bezug auf die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in seiner Entscheidung vom 8. Dezember 2009 zum Gang des Gesetzgebungsverfahrens und zur formellen Verfassungswidrigkeit des § 45a Abs. 2 Satz 3 Variante 1 PBefG und folgt im Übrigen der Argumentation des Bundesfinanzhofs in dessen Vorlagebeschlüssen zu § 2 Abs. 2 BierStG.
Demgegenüber sei § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG nach Auffassung des vorlegenden Gerichts in materieller Hinsicht verfassungsgemäß und insbesondere mit Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG vereinbar.
Die Bundesregierung, der Bundestag, der Bundesrat, alle Länderregierungen, der Präsident des Bundesfinanzhofs und die Beteiligten der jeweiligen Ausgangsverfahren haben Gelegenheit gehabt, zu den Vorlagen Stellung zu nehmen. Geäußert haben sich das Bundesministerium der Finanzen namens der Bundesregierung sowie im Verfahren 2 BvL 4/13 der Präsident des Bundesfinanzhofs. Die Verfahrensbevollmächtigten der klagenden Brauerei in dem Verfahren 2 BvL 5/11 haben vorsorglich auf ihren Vortrag im Revisionsverfahren verwiesen.
1. Das Bundesministerium der Finanzen hält die Änderungen des § 2 Abs. 2 BierStG 1993 durch Art. 15 HBeglG 2004 sowie des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG durch Art. 9 Nr. 5 Buchstabe b HBeglG 2004 für formell und materiell verfassungsgemäß.
a) Die Vorschriften seien auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu § 45a Abs. 2 Satz 3 Variante 1 PBefG (BVerfGE 125, 104) in formell verfassungsgemäßer Weise zustande gekommen.
aa) Die im Koch/Steinbrück-Papier vorgeschlagene Erhöhung der gestaffelten Biersteuersätze und Begrenzung der Abzugsfähigkeit von Bewirtungsaufwendungen unterschieden sich vom Vorschlag des Papiers zur Kürzung der Finanzhilfen im Bereich des Personennahverkehrs, der Gegenstand der Prüfung des Bundesverfassungsgerichts in seinem Beschluss vom 8. Dezember 2009 gewesen sei, dadurch, dass diese Maßnahmen dort ausdrücklich und unter konkreter Nennung der zu ändernden Norm angesprochen worden seien. Die Erhöhung der ermäßigten Biersteuersätze sei im Teil C Bereich I unter der Gliederungsziffer 27 (S. 21 des Papiers) unter der Bezeichnung Mengenstaffel bei der Biersteuer und in Teil E (Anhang) unter der Gliederungsziffer 27 (S. 15) dargestellt worden. Daraus sei hervorgegangen, dass § 2 BierStG 1993 mit dem Ziel geändert werden sollte, die gestaffelten Steuersätze in drei Schritten um jewe