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Ablehnung eines eA-Antrags, gerichtet auf die einstweilige Untersagung einer Abschiebung nach Afghanistan: unzureichende Darlegung von Grundrechtsverstößen - zu Anforderungen der Rechtsschutzgarantie bzgl der Übermittlung des angegriffenen Bescheids im gerichtlichen Verfahren bei vom Antragsteller selbst herbeigeführter extremer Eilbedürftigkeit - Anhaltspunkte für Rechtsmissbräuchlichkeit der späten Stellung eines Asylfolgeantrags
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
1. Der 1991 geborene Antragsteller ist afghanischer Staatsangehöriger. Er reiste eigenen Angaben zufolge 2009 aus Afghanistan aus und hielt sich zunächst in Griechenland auf. 2013 reiste er nach Deutschland ein, wo er einen Asylantrag stellte. In der Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 14. Oktober 2016 teilte er mit, dass seine Familie in Afghanistan erpresst und bedroht worden sei. Die Täter hätten seinen Bruder entführt. Als möglichen Grund für die Erpressung nannte er die schiitische Glaubenszugehörigkeit seiner Familie. Eine Rückkehr nach Afghanistan sei wegen der Probleme der Schiiten in Afghanistan schlecht für ihn. Das Bundesamt lehnte den Asylantrag mit Bescheid vom 19. November 2016 als offensichtlich unbegründet ab und drohte die Abschiebung nach Afghanistan an. Die hiergegen erhobene Klage des Antragstellers lehnte das Verwaltungsgericht Bayreuth mit Urteil vom 15. September 2017 ab.
2. Die Familie des Antragstellers lebt seit 2013 in R. in Mecklenburg-Vorpommern; er selbst ist dem Zuständigkeitsbereich der Zentralen Ausländerbehörde O. in Bayern zugewiesen. Er stellte am 28. Oktober 2014 einen Antrag auf Umverteilung nach R. in Mecklenburg-Vorpommern, den er mit Problemen mit Andersgläubigen in seiner Gemeinschaftsunterkunft begründete. Er sei Christ, weshalb es oft zu Streitigkeiten gekommen sei. Ab dem 1. Mai 2017 war der Antragsteller unbekannten Aufenthaltes. Am 19. November 2018 sprach er erneut bei der für ihn zuständigen Zentralen Ausländerbehörde O. vor. Ab dem 20. November 2018 befand er sich in Abschiebehaft. In der Anhörung zur Abschiebehaft erklärte er, dass er zunächst nach Italien ausgereist und dann nach Deutschland zurückgekehrt sei, weil seine Mutter krank sei. Er sei in Afghanistan gefährdet, weil er seit 2013 Christ sei.
3. Der Antragsteller mandatierte seine jetzige Bevollmächtigte am 12. Dezember 2018. Die Abschiebung des Antragstellers nach Afghanistan war für den 7. Januar 2019 um 21.00 Uhr geplant und ist zu diesem Zeitpunkt vollzogen worden.
4. Am 7. Januar 2019 stellte der Antragsteller einen Asylfolgeantrag. Diesen begründete er damit, dass er 2013 zum Christentum konvertiert sei. Er habe den Islam als menschenfeindlich angesehen und sich am 22. Juli 2013 in der evangelischen Freikirche Athen (Athens Baptist Church) taufen lassen; eine Taufbescheinigung dieser Freikirche fügte er bei. Zusätzlich legte er ein Schreiben des Pfarrers einer evangelisch-lutherischen Pfarrgemeinde in G. in Mecklenburg-Vorpommern vom 6. Januar 2019 vor, wonach er seit Juli 2016 aktiv am Gottesdienst teilgenommen habe; es stehe außer Zweifel, dass er Christ sei und sich auch öffentlich dazu bekenne. Mit eidesstattlicher Versicherung vom 6. Januar 2019 erklärte ein Freund des Antragstellers, dass dieser mit ihm einige Monate lang gemeinsam den Gottesdienst in G. besucht habe. Der Pfarrer der evangelisch-lutherischen Friedenskirchengemeinde in Hamburg teilte durch Schreiben vom 3. Januar 2019 mit, dass der Antragsteller ab dem 5. November 2017 für einige Wochen an den deutschsprachigen Gottesdiensten mit persischer Übersetzung teilgenommen habe.
Der Antragsteller erklärte, er habe die Konversion im Asylerstverfahren nicht erwähnt, weil er eine solche Entscheidung für eine Privatangelegenheit gehalten habe. Zum damaligen Zeitpunkt habe er sich auch nicht getraut, seinen Glauben nach außen zu tragen. Zudem sei ihm nicht bekannt gewesen, dass dieser Umstand für sein Asylverfahren relevant sein könne. Später allerdings habe er sich in Diskussionen gegenüber seiner Familie negativ über den Islam geäußert; er habe das Fasten kritisiert und die Überzeugung vertreten, dass der Islam eine Lüge sei. Dies bestätigten ebenfalls vorgelegte eidesstattliche Versicherungen seines Bruders und dessen Freundin.
Zur Begründung des Folgeantrags trug der Antragsteller weiter vor, Konvertiten und Apostaten seien in Afghanistan einer konkreten Lebensgefahr ausgesetzt. Es drohe neben staatlicher Strafverfolgung eine gesellschaftliche Ächtung, die mit einer Tötung enden könne. Für die Annahme einer konkreten Lebensgefahr genüge es bereits, dass dem Antragsteller nach Bekanntwerden der Taufe und der Kirchenbesuche die Eigenschaft als Christ zugeschrieben werde. Er gebe seine Abneigung gegenüber dem Islam offen kund und habe seine Eltern bereits damit konfrontiert. Wie zwei näher benannte Beispiele belegten, würden in Afghanistan auch konkrete Einzelfälle von Rückkehrern aus Deutschland bekannt. Die Identifizierung und biografische Überprüfung von Fremden seien in Afghanistan Grundlage des allgemeinen gesellschaftlichen Umgangs. Wegen der sozialen Stigmatisierung sei es dem Antragsteller, der überdies seit zehn Jahren nicht mehr in Afghanistan gelebt habe, nicht möglich, sich dort ohne familiäres oder sonstiges soziales Netzwerk eine Existenzgrundlage aufzubauen. Darüber hinaus habe er hinsichtlich des Bestehens von Abschiebungsverboten einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. Da ihm in Afghanistan wegen seiner Konversion die Todesstrafe drohe, sei das Ermessen hier auf Null reduziert.
5. Mit Schriftsatz vom 7. Januar 2019, eingegangen um 13.23 Uhr, beantragte der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Bayreuth, das Bundesamt im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, eine bereits ergangene Mitteilung an die Ausländerbehörde gemäß § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG zu widerrufen beziehungsweise eine solche zu unterlassen. Zur Begründung wiederholte er sein Vorbringen im Asylfolgeantrag.
6. Mit Bescheid vom 7. Januar 2019, beim Verwaltungsgericht um 19.13 Uhr eingegangen, lehnte das Bundesamt den Asylfolgeantrag als unzulässig ab. Zudem lehnte es den Antrag auf Abänderung des Asylerstbescheids hinsichtlich der Feststellungen zu Abschiebungsverboten ab.
a) Die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Asylverfahrens lägen nicht vor; es sei keine nachträgliche Änderung der Sachlage eingetreten. Seinen Glaubensübertritt habe der Antragsteller angesichts des Umstands, dass er eine Taufurkunde vom 22. Juli 2013 vorgelegt habe, bereits im Asylerstverfahren geltend machen können. Der Umstand, dass er einen Glaubenswechsel erst unmittelbar vor der bevorstehenden Abschiebung geltend gemacht habe, spreche für ein rein asyltaktisches Verhalten. Aus einem Beschluss des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 4. Januar 2019 - B 6 E 19.3 - gehe hervor, dass der Antragsteller bereits seit dem 20. November 2018 Kenntnis von seiner für Januar 2019 geplanten Abschiebung gehabt habe. Es sei dem Antragsteller und seiner am 12. Dezember 2018 mandatierten Bevollmächtigten bei Kenntnis von den Wiederaufgreifensgründen möglich gewesen, bereits vor dem Tag der Abschiebung einen Asylfolgeantrag zu stellen. Darüber hinaus sei die Konversion zum Christentum nicht glaubhaft dargelegt worden. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Antragsteller weder gegenüber dem Bundesamt noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren seinen Glaubenswechsel angegeben habe. Bei der Asylantragstellung am 16. Dezember 2013 habe er unverkennbar eine schiitische Glaubenszugehörigkeit geltend gemacht, obwohl er angeblich ein halbes Jahr zuvor zum Christentum konvertiert sei. Die schiitische Glaubenszugehörigkeit habe er in der Anhörung beim Bundesamt am 14. Oktober 2016 noch bestätigt. Es sei nicht nachvollziehbar, dass er zu diesem Zeitpunkt nach dreijährigem Aufenthalt in Deutschland die Bedeutung eines vermeintlichen Glaubensübertritts für sein Asylverfahren nicht erkannt habe und nach dreijähriger Zugehörigkeit zum Christentum noch immer den Drang verspüre, seine Konversion zu verheimlichen. Auch unter Berücksichtigung des aktuellen UNHCR-Reports vom 30. August 2018 zur Lage in Afghanistan seien keine veränderten Umstände der Sachlage erkennbar.
b) Der Antrag auf Abänderung der Feststellungen zu den Abschiebungsverboten werde abgelehnt, weil der Vortrag zu einer Konversion beziehungsweise einer Apostasie unsubstantiiert sei. Die Teilnahme an Gottesdiensten in G. in Mecklenburg-Vorpommern seit Juli 2016 sowie in Hamburg ab November 2017 sei für den Antragsteller nur eingeschränkt möglich gewesen, weil er in W. beziehungsweise dem Amtsbereich der Zentralen Ausländerbehörde O. in Bayern wohnpflichtig gewesen und ab dem 1. Mai 2017 als unbekannt verzogen gemeldet gewesen sei. Sollte der Antragsteller tatsächlich zum christlichen Glauben konvertiert sein, sei nicht davon auszugehen, dass er sich bei einer Rückkehr nach Afghanistan verfolgungsauslösend verhalten werde. Eigenen Angaben zufolge sei er zurückhaltend mit den Themen seiner Apostasie und Konversion umgegangen. Die zeitliche Nähe des Vorbringens zum Abschiebungstermin lasse nicht auf eine hinreichende Ernsthaftigkeit schließen.
7. Mit einem elf Seiten umfassenden Beschluss vom 7. Januar 2019, der Bevollmächtigten des Antragstellers um 20.20 Uhr zugegangen, lehnte das Verwaltungsgericht Bayreuth den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes unter Bezugnahme auf den Bescheid des Bundesamts vom 7. Januar 2019 ab. Ergänzend stellte es fest, dass der Antrag unzulässig, jedenfalls aber unbegründet sei.
a) Der von dem Antragsteller gemäß § 123 Abs. 1 VwGO gestellte Antrag sei (teilweise) unstatthaft. Hinsichtlich der Ablehnung der Durchführung eines Asylfolgeverfahrens sei ein Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO statthaft, in Bezug auf die Ablehnung von Abschiebungsverboten sei ein Antrag gemäß § 123 Abs. 1 VwGO zu erheben.
b) Zudem fehle dem Antragsteller das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Aus der Gesamtschau der Umstände ergebe sich, dass er den Asylfolgeantrag rechtsmissbräuchlich aus asyltaktischen Gründen gestellt habe. Bereits bei seinem Umverteilungsantrag (28. April 2014) habe der Antragsteller seine christliche Glaubenszugehörigkeit erwähnt. In der Anhörung zur Abschiebehaft am 20. November 2018 habe er erklärt, dass er seit 2013 Christ sei. Bereits seit dem Bestehen seiner Ausreisepflicht im Januar 2017 oder seit der rechtskräftigen Ablehnung seines Asylerstantrags habe der Antragsteller einen Asylfolgeantrag stellen können. Spätestens seit Beginn der Abschiebehaft am 20. November 2018 habe ihm bewusst sein müssen, dass seine Abschiebung bevorstehe. Obwohl er ab dem 12. Dezember 2018 durch seine aktuelle Bevollmächtigte vertreten gewesen sei, habe er bis zum Tag der Abschiebung mit der Folgeantragstellung gewartet. Im Widerspruch zu seiner Aussage, 2013 zum Christentum konvertiert zu sein, habe er bei der Anhörung durch das Bundesamt am 14. Oktober 2016 mitgeteilt, dass ihm wegen seiner schiitischen Religionszugehörigkeit in Afghanistan Probleme drohten. Effektiver Rechtsschutz im Sinne des Art. 19 Abs. 4 GG setze voraus, dass der Rechtsschutzsuchende eine ihm mögliche rechtzeitige Antragstellung bei der Behörde wahrnehme, um rechtzeitig eine gerichtlich überprüfbare Behördenentscheidung zu erhalten.
c) Der Antrag sei zudem unbegründet, weil sich die Sachlage nicht nachträglich zu Ungunsten des Antragstellers geändert habe.
aa) Die Konversion habe er bereits in seinem Asylerstverfahren geltend machen können. Es sei auch nicht dargelegt worden, dass seine Zuwendung zum christlichen Glauben in der Zwischenzeit eine andere Qualität angenommen habe. Dem Asylfolgeantrag sei nicht zu entnehmen, dass sich gerade innerhalb der letzten drei Monate ein Qualitätsumschwung ergeben habe. Dies folge auch nicht aus den vorgelegten Bescheinigungen der beiden Gemeindepfarrer oder aus den eidesstattlichen Versicherungen des Bruders, dessen Freundin und eines weiteren Freundes. Zudem könne den Unterlagen eine identitätsprägende christliche Überzeugung des Antragstellers nicht entnommen werden. In den eidesstattlichen Versicherungen werde lediglich ein Verhalten des Antragstellers beschrieben, das sich auf Kritik am Islam beschränke. Er habe auch nicht die Nähe einer baptistischen Glaubensgemeinschaft gesucht, zu der er kraft der Taufe gehöre, sondern sich evangelisch-lutherischen Gemeinden angeschlossen. In seinem Wohnbereich in O. sei ein kirchlicher Kontakt nicht dokumentiert.
bb) Unter Bezugnahme auf die Begründung des Bundesamtsbescheids vom 7. Januar 2019 stellte das Verwaltungsgericht fest, dass nationale Abschiebungsverbote einer Abschiebung nach Afghanistan nicht entgegenstünden. Die Schwelle einer Verletzung von Art. 3 EMRK sei nicht erreicht. Hierzu schloss sich das Verwaltungsgericht zwei im April 2018 ergangenen Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg an. Es sei davon auszugehen, dass der Antragsteller als junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann auch ohne familiäres Netzwerk in Afghanistan seinen Lebensunterhalt zumindest am Rand des Existenzminimums werde sicherstellen können.
Am 7. Januar 2019 um 18.00 Uhr hat der Antragsteller beim Bundesverfassungsgericht einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Er rügt eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 2 Abs. 2 GG, Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 6 EMRK, Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 103 Abs. 1 GG.
Zur Begründung wiederholt er im Wesentlichen seine Ausführungen im Asylfolgeantrag. Ergänzend trägt er vor, die Garantie effektiven Rechtsschutzes und das Recht auf rechtliches Gehör machten angesichts der Apostasie und Konversion des Antragstellers eine erneute Prüfung seines Asylantrags dringend erforderlich. Für die Annahme eines Wiederaufnahmegrundes sei nicht zu überprüfen, ob der mit einem Asylfolgeantrag geltend gemachte neue Sachvortrag tatsächlich zutreffe und die Annahme einer Verfolgung im Zielstaat begründe. Es genüge, wenn der Antragsteller eine mögliche rechtliche Relevanz seiner Wiederaufnahmegründe darlege. Die Glaubhaftigkeit der Konversion und die Gefahr einer Zuschreibung der Konversion beziehungsweise Apostasie in Afghanistan seien im Folgeverfahren zu überprüfen und könnten nicht zum Gegenstand der Zulässigkeitsentscheidung gemacht werden.
Nachdem der Beschluss des Verwaltungsgerichts ergangen war, hat der Antragsteller gerügt, dass ihm der Bescheid des Bundesamts vom 7. Januar 2019 zuvor nicht zugegangen sei und das Verwaltungsgericht ihn nach Erhalt des Bescheids um 19.13 Uhr hierüber nicht informiert habe. Erst durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts habe er hiervon erfahren. Es verstoße gegen Art. 19 Abs. 4 GG, dass er sich - ohne die Begründung des Bundesamts zu kennen - 30 Minuten vor der Abschiebung mit den Gründen des 22 Seiten langen Beschlusses nicht hinreichend auseinandersetzen könne, obwohl er den Antrag bei dem Verwaltungsgericht schon am Mittag desselben Tages eingereicht habe. Das Verwaltungsgericht habe zudem das Recht auf effektiven Rechtsschutz verletzt, indem es von einer rechtsmissbräuchlichen Antragstellung ausgegangen sei. Dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Februar 2018 - 2 BvR 301/18 - zufolge genüge eine späte Antragstellung im Eilverfahren bei unmittelbar bevorstehender Abschiebung nicht für eine Qualifizierung als rechtsmissbräuchliches Verhalten. Schließlich habe das Verwaltungsgericht Art. 103 Abs. 1 GG verletzt, weil es sich nicht mit der Frage befasst habe, ob bezüglich der Abänderung der Feststellungen zu den Abschiebungsverboten eine Ermessensreduzierung auf Null vorliege. Die Ablehnung des Anspruchs auf ermessenfehlerfreie Entscheidung in Bezug auf die Abschiebungsverbote habe es lediglich mit einer fehlenden Veränderung der Sachlage begründet.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unbegründet.
1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen ist ein strenger Maßstab anzulegen. Dabei haben die Gründe, welche der Antragsteller für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Hoheitsakte anführt, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen abwägen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 76, 253 <255>).
2. Nach diesen Maßstäben bleibt der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ohne Erfolg. Eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde wäre derzeit - auch unter Zugrundelegung reduzierter Anforderungen in extremen Eilfällen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 2. März 2017 - 2 BvQ 7/17 -, juris, Rn. 3) - unzulässig. Der Antragsteller hat die von ihm geltend gemachten Grundrechtsverstöße nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Für eine Folgenabwägung ist daher kein Raum.
a) Soweit der Antragsteller rügt, dass seiner Bevollmächtigten der den Asylfolgeantrag ablehnende Bescheid nicht vor der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zugestellt worden sei und das Verwaltungsgericht sie auch nicht über den Erlass des Bescheids in Kenntnis gesetzt habe, hat er eine Verletzung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz, auf ein faires Verfahren oder auf rechtliches Gehör nicht substantiiert dargelegt.
aa) Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet nicht nur das formelle Recht, die Gerichte anzurufen, sondern auch die Effektivität des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 93, 1 <13>; stRspr). Den Anforderungen an die Gewährung effektiven Rechtsschutzes müssen die Gerichte auch bei der Auslegung und Anwendung der Vorschriften über den verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz Rechnung tragen (vgl. BVerfGE 79, 69 <74>), da dieser in besonderer Weise der Sicherung grundrechtlicher Freiheit dient. Auch im Eilverfahren darf sich der Rechtsschutz nicht in der bloßen Möglichkeit der Anrufung eines Gerichts erschöpfen, er muss vielmehr zu einer wirksamen Kontrolle in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht führen (vgl. BVerfGE 40, 272 <275>; 61, 82 <111>; 67, 43 <58>; BVerfGK 1, 201 <204 f.>). Ein effektiver Rechtsschutz ist auch im Eilverfahren deshalb nur dann gewährleistet, wenn das gerichtliche Verfahren so ausgestaltet ist und durchgeführt wird, dass der gegen eine behördliche Entscheidung gerichtete Rechtsbehelf durch die Verwaltungsgerichte ergebnisoffen beurteilt werden kann. Dies setzt grundsätzlich voraus, dass der Betroffene die Gelegenheit hat, sich zu der behördlichen Entscheidung zu äußern. Im Zusammenhang mit der Pflicht der Gerichte zur Gewährleistung rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 103 Abs. 1 GG ergibt sich, dass es einem Asylsuchenden möglich sein muss, mit den Gründen, die er für seinen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes geltend machen will, auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Einfluss zu nehmen (vgl. BVerfGE 81, 123 <129>). Aus dem Anspruch auf ein faires Verfahren aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip folgt zudem, dass die Gerichte sich nicht widersprüchlich verhalten dürfen, dass sie aus eigenen oder ihnen zuzurechnenden Fehlern und Versäumnissen keine Verfahrensnachteile ableiten dürfen und dass sie allgemein zur Rücksichtnahme gegenüber den Verfahrensbeteiligten in ihrer konkreten Situation verpflichtet sind (vgl. BVerfGE 38, 105 <111 ff.>; 40, 95 <98 f.>; 46, 202 <210>; 51, 188 <192>; 60, 1 <6>; 69, 381 <387>; 75, 183 <190>; 78, 123 <126>).
bb) Dass das Verwaltungsgericht diese Anforderungen verfehlt hätte, ergibt sich aus dem Vortrag des Antragstellers nicht.
Zwar ist der angegriffene Bescheid der Bevollmächtigten des Antragstellers vor der Entscheidung des Verwaltungsgerichts über den Eilantrag nicht zur Kenntnis gelangt; vielmehr hat sie nach ihren Angaben erst durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts um 20.20 Uhr von der Existenz des Bescheids erfahren. Der Umstand, dass das Verwaltungsgericht den dort um 19.13 Uhr eingegangenen Bescheid vor Ergehen der eigenen Entscheidung und nur etwa 45 Minuten vor der geplanten Abschiebung nicht an die Bevollmächtigte des Antragstellers zur Stellungnahme übersandt hat, ist auf dem Boden des Beschwerdevortrags jedoch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Zwar muss das Gericht im Regelfall sicherstellen, dass die Verfahrensbeteiligten Gelegenheit haben, zu den tatsächlichen Grundlagen, auf die eine Entscheidung gestützt werden soll, Stellung zu nehmen; diesem Ziel dienen insbesondere die Übermittlung von Erkenntnismittellisten an die Verfahrensbeteiligten und die laufende Unterrichtung der Beteiligten über den Fortgang des Verfahrens. Das Verwaltungsgericht darf sich allerdings grundsätzlich darauf verlassen, dass der Streitgegenstand des Verfahrens dem Antragsteller bekannt ist, insbesondere dass ihm der angegriffene Bescheid also entweder durch die für den Erlass zuständige Behörde übermittelt oder durch seinen Bevollmächtigten selbst beschafft wird. Denn die Zustellung des Bescheids ist Aufgabe der zuständigen Behörde und muss von dieser bewirkt werden; dies gilt auch dann, wenn ein gerichtliches Verfahren (vorsorglich) eingeleitet worden ist, bevor der verfahrensgegenständliche Verwaltungsakt erlassen worden ist. Es oblag in der hier bestehenden Situation der besonderen Eilbedürftigkeit dem Verwaltungsgericht auch nicht, zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes und rechtlichen Gehörs selbst dafür Sorge zu tragen, dass der angegriffene Bescheid an die Bevollmächtigte des Antragstellers übermittelt wurde. Vielmehr durfte das Verwaltungsgericht davon ausgehen, dass angesichts des extrem geringen, für die Entscheidungsfindung zur Verfügung stehenden Zeitraums entweder das Bundesamt zugleich mit der Übersendung des Bescheids an das Gericht um 19.13 Uhr eine Übermittlung auch an die Bevollmächtigte vornehmen würde oder dass diese sich ihrerseits intensiv bemühen würde, den Bescheid so schnell wie möglich unmittelbar vom Bundesamt zu erhalten.
Denn das Verfahren des Antragstellers war durch Besonderheiten geprägt: Zunächst hat die Bevollmächtigte die außerordentliche Eilbedürftigkeit selbst herbeigeführt. Der Antragsteller hatte sie bereits am 12. Dezember 2018, mithin zu einem Zeitpunkt mandatiert, als bereits feststand, dass mit einer Abschiebung in Kürze zu rechnen war und dass ein Wiederaufgreifensgrund aufgrund der Konversion des Antragstellers in Betracht kam. Mit der Entscheidung, auch den Asylfolgeantrag erst am Mittag des Tags der Abschiebung am 7. Januar 2019 zu stellen, ist sie das Risiko eingegangen, dass nicht mehr ausreichend Zeit zur Verfügung stehen würde, um zu dem Asylfolgebescheid hinreichend Stellung zu nehmen. Dass das Verwaltungsgericht noch am Abend des 7. Januar 2019 über den Eilantrag entscheiden würde, war angesichts der für 21.00 Uhr geplanten Abschiebung des Antragstellers zu erwarten. Der um 20.20 Uhr an die Bevollmächtigte übermittelte Beschluss des Verwaltungsgerichts stellte nach den besonderen Umständen des Einzelfalls keine überraschende Entscheidung dar. Der Umstand, dass dem Folgeantrag Bescheinigungen und Erklärungen beigefügt waren, die unter anderem auf den 3. und 6. Januar 2019 datiert waren, ändert hieran nichts. Denn der Inhalt dieser Erklärungen bezieht sich auf Geschehnisse seit 2016; Gründe dafür, warum diese Erklärungen nicht bereits früher abgegeben werden konnten, hat der Antragsteller nicht vorgetragen.
Die Bevollmächtigte des Antragstellers hat auch nicht die Bemühungen angestellt, die angesichts der von ihr herbeigeführten extremen Eilsituation von ihr zu erwarten waren. Jedenfalls durfte sie sich nicht auf eine rechtzeitige Übersendung des Asylfolgebescheids durch das Bundesamt oder das Gericht verlassen. Ihr standen mehrere Möglichkeiten offen, die drängende Frage zu klären, ob und wann über den Folgeantrag entschieden worden war. Dazu zählte es mit Blick auf die um 21.00 Uhr bevorstehende Abschiebung des Antragstellers unter anderem auch, rechtzeitig Vorsorge dafür zu treffen, dass das Bundesamt auch nach dem Ende der üblichen Dienstzeiten für Auskünfte zu dem Folgeantragsverfahren erreichbar bleiben würde. Demgegenüber hat sie zur Begründung ihres Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung weder geltend gemacht, dass sie sich vergebens um die Übermittlung des Bescheids bemüht habe, noch hat sie erklärt, weshalb ihr ausschließlich durch den Umstand, dass ihr das Verwaltungsgericht den ihm um 19.13 Uhr vorliegenden Bescheid nicht umgehend übermittelt hat, die Möglichkeit genommen war, auf die gerichtliche Entscheidung Einfluss zu nehmen.
Soweit die Bevollmächtigte geltend macht, dass eine Auseinandersetzung mit den Gründen des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses 30 Minuten vor der Abschiebung und ohne die Begründung des Bescheids zu kennen nicht mehr möglich war, stellt dies die Gewährung effektiven Rechtsschutzes durch das Verwaltungsgericht ebenfalls nicht in Frage. Die Übermittlung einer Entscheidung etwa eine Stunde nach dem Eingang des Bescheids des Bundesamts und kurz vor der geplanten Abschiebung lässt nicht erkennen, dass das fachgerichtliche Verfahren in einer die Gewährung effektiven Rechtsschutzes gefährdenden Weise ausgestaltet war. Im Übrigen zielt dieser Einwand im Wesentlichen auf das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht und nicht auf die durch Art. 19 Abs. 4 GG geschützte Stellungnahmemöglichkeit im fachgerichtlichen Verfahren.
b) Es bedarf hier keiner Entscheidung, ob die - nicht entscheidungstragende - Wertung des Verwaltungsgerichts, die späte Antragstellung sei rechtsmissbräuchlich, einen Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG darstellt. Das Verwaltungsgericht hat allerdings gute Gründe für die Annahme einer rechtsmissbräuchlich späten Antragstellung genannt.
Grundsätzlich genügt - jedenfalls im verwaltungsgerichtlichen Verfahren - nicht bereits die späte Antragstellung für die Vermutung eines Rechtsmissbrauchs (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 21. Februar 2018 - 2 BvR 301/18 -, juris, Rn. 5 und vom 14. September 2017 - 2 BvQ 56/17 -, juris, Rn. 14). Der vorliegende Fall wies jedoch die Besonderheit auf, dass der Antragsteller mehrere ihm zur Verfügung stehende Zeitpunkte hat verstreichen lassen, um den von ihm vorgebrachten Wiederaufgreifensgrund der Konversion überhaupt im behördlichen Verfahren geltend zu machen. Zwar ist der Asylfolgeantrag zeitlich über die Vorgabe des § 51 Abs. 3 VwVfG hinaus nicht gebunden. Allerdings fehlt es hier an einer plausiblen Erklärung dazu, weshalb es dem Antragsteller zu keinem der vom Verwaltungsgericht genannten Zeitpunkte möglich gewesen sein soll, einen Asylfolgeantrag zu stellen. Insbesondere ist unklar geblieben, weshalb ab dem 12. Dezember 2018, als der Antragsteller seine jetzige Bevollmächtigte beauftragt hatte, er von einer zeitnah bevorstehenden Abschiebung nach Afghanistan ausgehen musste und der geltend gemachte Grund der Konversion bereits bestand, eine solche Antragstellung nicht vorgenommen werden konnte. Weshalb erst am Tag der geplanten Abschiebung mittags ein Asylfolgeantrag gestellt werden konnte, ist nach dem Vortrag des Antragstellers nicht nachvollziehbar. Der Eindruck eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens wird auch dadurch unterstrichen, dass die Bevollmächtigte des Antragstellers im verfassungsgerichtlichen Verfahren den im Bescheid des Bundesamts zitierten Beschluss des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 4. Januar 2019 - B 6 E 19.3 -, aus dem sich die Kenntnis des Antragstellers von der für Januar 2019 geplanten Abschiebung ergeben soll, nicht erwähnt hat.
Ob damit ein Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG ausgeräumt ist, kann hier jedoch offenbleiben. Denn jedenfalls hinsichtlich der weiteren selbstständig tragenden Erwägung des Gerichts, der Eilantrag sei unbegründet, fehlt es an einer substantiierten Darlegung eines Verfassungsverstoßes.
c) Die Qualifizierung des Eilantrags als unbegründet ist nicht mit einer hinreichend substantiierten Begründung angegriffen worden.
aa) Soweit das Verwaltungsgericht die Ablehnung eines Wiederaufgreifens hinsichtlich des Antrags auf internationalen Schutz durch das Bundesamt mangels nachträglich geänderter Sachlage bestätigt hat, wird dies vom Antragsteller nicht substantiiert beanstandet. Auch im verfassungsgerichtlichen Verfahren hat er nicht plausibel erklärt, dass er den Wiederaufgreifensgrund der Konversion innerhalb der Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG geltend gemacht hat beziehungsweise weshalb ihm Wiedereinsetzung hätte gewährt werden müssen. Es sind keine verfassungsrechtlichen Anhaltspunkte dafür vorgetragen worden, dass das Verwaltungsgericht von einer veränderten Sachlage hätte ausgehen müssen. Dies gilt insbesondere für eine etwaige Vertiefung des christlichen Glaubens innerhalb der letzten drei Monate vor Stellen des Asylfolgeantrags.
bb) Die Rüge, dass das Verwaltungsgericht Art. 103 Abs. 1 GG verletzt habe, indem es sich nicht mit der Frage befasst habe, ob das behördliche Ermessen bei der Entscheidung über das Wiederaufgreifen des Verfahrens hinsichtlich des Bestehens von Abschiebungsverboten auf Null reduziert sei, ist ebenfalls nicht hinreichend begründet. Der Antragsteller macht geltend, dass das Verwaltungsgericht diesbezüglich einen falschen Maßstab zugrunde gelegt und lediglich auf das Fehlen eines Wiederaufgreifensgrundes abgestellt habe. Er verkennt jedoch, dass sich das Verwaltungsgericht zu dem Wiederaufgreifen hinsichtlich der Abschiebungsverbote auf die Begründung des Bescheids gestützt hat. Darin wird erläutert, weshalb der Vortrag zu der geltend gemachten Apostasie und der Konversion des Antragstellers widersprüchlich und nicht glaubhaft sei. Auch das Verwaltungsgericht geht in seinem Beschluss auf die mangelnde Glaubhaftigkeit des Vortrags ein. Der Antragsteller hat demgegenüber keine Umstände dargelegt, die dieser Wertung entgegenstehen. Er hat sich darauf beschränkt, die allgemeine Gefahr für Christen beziehungsweise Apostaten in Afghanistan zu erörtern. Dass er selbst konkret zu diesen gefährdeten Gruppen gehört, hat er jedoch nicht dargelegt. Die Widersprüche im Vortrag zu seiner Konversion konnte er auch im verfassungsgerichtlichen Verfahren nicht ausräumen. Insbesondere den Umstand, dass er drei Jahre nach seinem Glaubenswechsel zum Christentum in der Anhörung beim Bundesamt angegeben hat, Schiit zu sein, hat er nicht erklärt. Es fehlt zudem an einer nachvollziehbaren Darstellung, dass er sich nach außen erkennbar vom Islam distanziert habe. Schließlich hat er auch die Gefahr der Zuschreibung der gefahrerhöhenden Merkmale nicht plausibel dargelegt. Zwar ist nachvollziehbar, dass auch in Afghanistan auf unterschiedlichen Wegen Einzelheiten zu Rückkehrern aus Deutschland bekannt werden. Der Antragsteller hat jedoch nicht näher erklärt, weshalb man ihm in Afghanistan unterstellen werde, dass er sich vom Islam abgewandt habe und zum Christentum übergetreten sei. Die von dem Antragsteller vorgetragenen beiden Beispiele sind nicht auf seinen Fall übertragbar, da er bezüglich seiner Konversion beziehungsweise der Abkehr vom Islam nur über innerfamiliäre Streitigkeiten berichtet hat. Erst recht sind besondere Umstände, die eine Ermessenreduzierung auf Null begründet hätten, in denen also ein Festhalten an der ursprünglichen Entscheidung zu einem schlechthin untragbaren Ergebnis geführt hätte, nicht vorgetragen worden.
Soweit der Antragsteller seine Existenzsicherung in Afghanistan als Christ beziehungsweise Apostat gefährdet sieht, fehlt es für die Annahme einer Verletzung von Art. 3 EMRK ebenfalls an der substantiierten Darlegung einer Zugehörigkeit zu der Gruppe der Christen beziehungsweise Apostaten.
cc) Schließlich ist nicht substantiiert begründet worden, dass das Verwaltungsgericht Art. 19 Abs. 4 GG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verletzt hat, indem es einen falschen Maßstab angelegt hat. Es durfte bei der Überprüfung von veränderten Umständen hinsichtlich der Abschiebungsverbote die in dem Bundesamtsbescheid bewertete Glaubhaftigkeit des Vortrags zur Konversion berücksichtigen. Inwiefern das Verwaltungsgericht seinen Vortrag verfassungsrechtlich unzulässig vorab gewürdigt hat, hat der Antragsteller nicht erklärt. Damit ist nicht über die - in diesem Verfahren nicht aufgeworfene - Frage entschieden, ob aus § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG die Pflicht des Bundesamts folgt, auch bei Anträgen auf Abänderung der Feststellungen zu Abschiebungsverboten die Voraussetzungen von § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG - unabhängig von den Voraussetzungen eines Wiederaufgreifens und einer Ermessensentscheidung über die Aufhebung einer früheren Entscheidung hinsichtlich der Abschiebungsverbote - zu prüfen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.