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Nichtannahmebeschluss mit Tenorbegründung: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde wegen unzureichender Begründung
1. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie den aus § 23 Absatz 1 Satz 2, § 92 BVerfGG folgenden Begründungsanforderungen nicht genügt (vgl. BVerfGE 89, 155 <171>; 99, 84 <87>; 108, 370 <386 f.>; 113, 29 <44>; stRspr). Eine Verletzung des Verbots der Doppelbestrafung ist jedenfalls in der Sache nicht hinreichend dargelegt, zumal sich der Beschwerdeführer mit den Ausführungen des Oberlandesgerichts zu dieser Frage inhaltlich nicht auseinandergesetzt hat (vgl. BVerfGE 105, 252 <264>; 130, 1 <21>; stRspr). Die geltend gemachte Verletzung des Grundsatzes des fairen Verfahrens hinsichtlich etwaiger zukünftiger strafvollstreckungsrechtlicher Verfahren im Zielstaat ist nicht im Ansatz ersichtlich.
2. Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (vgl. § 40 Abs. 3 GOBVerfG).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.