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Nichtannahmebeschluss: Höchstaltersgrenze nach § 14 Abs 3 Landesbeamtengesetz NRW (juris: BG NW 2016) für die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit verfassungsrechtlich unbedenklich - Anwendung der Höchstaltersgrenze unabhängig von Vorerfahrung der Bewerber bewirkt zudem keine unzulässige Gleichbehandlung von Ungleichem
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gegenstand des Verfahrens ist die allgemeine Einstellungshöchstaltersgrenze von 42 Jahren für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe im Land Nordrhein-Westfalen.
Der am 2. August 1961 geborene Beschwerdeführer ist seit dem Jahr 1996 Lehrer im Angestelltenverhältnis im Land Nordrhein-Westfalen. Er beantragte zwischen 1997 und 2002 mehrmals erfolglos die Übernahme in das Beamtenverhältnis. Grund für die Ablehnungen war jeweils, dass § 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen (Laufbahnverordnung - LVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 1995 (GV.NRW. 1996 S. 1) zu dieser Zeit vorsah, dass in das Beamtenverhältnis auf Probe nur eingestellt oder übernommen werden durfte, wer das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte. Die Zulassung von Ausnahmen war der Verwaltungspraxis überlassen. Die jeweiligen Ablehnungsbescheide sind bestandskräftig.
Nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 19. Februar 2009 - 2 C 18.07 - (BVerwGE 133, 143) die bis dahin bestehende Rechtslage in Nordrhein-Westfalen beanstandet hatte, beschloss die Landesregierung am 30. Juni 2009 durch Art. 1 der Verordnung zur Änderung der Laufbahnverordnung und anderer dienstrechtlicher Vorschriften (GV.NRW. S. 381) eine Änderung der Laufbahnverordnung. Sie hob die Altersgrenze zur Einstellung oder Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe an; in das Beamtenverhältnis konnte danach berufen werden, wer das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte. Zugleich regelte sie die Möglichkeiten der Verbeamtung trotz Überschreitens der Höchstaltersgrenze neu.
Am 15. Mai 2009 - im Alter von 47 Jahren - beantragte der Beschwerdeführer erneut die Übernahme in das Beamtenverhältnis. Diesen Antrag lehnte die Bezirksregierung Detmold mit Bescheid vom 5. August 2009 ab. Klage und Antrag auf Zulassung der Berufung blieben ohne Erfolg.
Der Beschwerdeführer erhob daraufhin Verfassungsbeschwerde. Mit Beschluss vom 21. April 2015 (BVerfGE 139, 19) stellte der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts in einem parallel gelagerten Fall fest, dass die durch die Verordnung des Landes Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 30. Juni 2009 festgelegten Höchstaltersgrenzen für die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe mit dem Grundgesetz nicht vereinbar sind, da es hierfür an einer hinreichenden Ermächtigungsgrundlage fehlte. Mit Beschluss vom 11. September 2015 - 2 BvR 2640/12 - gab die Kammer der Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers statt, hob den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen und das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung an das Verwaltungsgericht Minden zurück. Zur Begründung bezog sie sich auf die Entscheidung des Zweiten Senats vom 21. April 2015 - 2 BvR 1322/12, 1989/12 -.
Am 17. Dezember 2015 beschloss der Landtag Nordrhein-Westfalen das Gesetz zur Neuregelung der Höchstaltersgrenze für die Einstellung in ein Beamtenverhältnis im Land Nordrhein-Westfalen und zur Entfristung der Altersteilzeitregelung (GV.NRW. S. 938), das am 31. Dezember 2015 in Kraft trat. Die hierdurch neu eingefügte Vorschrift des § 15a des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen sah in ihrem Absatz 1 eine grundsätzliche Einstellungshöchstaltersgrenze von 42 Jahren vor. Die Regelung entspricht dem heutigen § 14 des Gesetzes über die Beamtinnen und Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen (LBG) vom 14. Juni 2016 (GV.NRW. S. 310), der am 1. Juli 2016 in Kraft getreten ist. Die Bestimmung lautet auszugsweise:
§ 14 Einstellung
(1) - (2) (…)
(3) Als Laufbahnbewerberin oder Laufbahnbewerber darf in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt werden, wer das 42. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
(4) - (9) (…)
(10) Weitere Ausnahmen von der jeweiligen Höchstaltersgrenze können zugelassen werden, und zwar
1. für einzelne Fälle oder Gruppen von Fällen, wenn der Dienstherr ein erhebliches dienstliches Interesse daran hat, Bewerberinnen oder Bewerber als Fachkräfte zu gewinnen, zu behalten oder
2. für einzelne Fälle, wenn sich nachweislich der berufliche Werdegang aus von der Bewerberin oder dem Bewerber nicht zu vertretenden Gründen in einem Maß verzögert hat, welches die Anwendung der Höchstaltersgrenze unbillig erscheinen ließe.
Ein erhebliches dienstliches Interesse im Sinne von Nummer 1 liegt insbesondere vor, wenn die Ausnahmeerteilung zur Sicherstellung der Erledigung der öffentlichen Aufgabe erforderlich ist.
(11) - (12) (…).
Mit Urteil vom 3. November 2016 - 4 K 2146/09 - wies das Verwaltungsgericht Minden die Klage des Beschwerdeführers erneut ab, da er im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ebenso wie im Zeitpunkt der Antragstellung im Jahr 2009 die Höchstaltersgrenze von 42 Jahren, wie sie in § 14 Abs. 3 LBG vorgesehen sei, überschritten habe. Die Norm sei auf alle Anträge anwendbar, über die noch nicht bestandskräftig entschieden worden sei.
Den Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden lehnte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 20. November 2017 - 6 A 2522/16 - im Wesentlichen mit der Begründung ab, § 14 Abs. 3 LBG sei verfassungsgemäß. Darüber hinaus sei die Bestimmung des § 14 LBG auch mit der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl L 303 vom 2. Dezember 2000 S. 16) vereinbar.
Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen die verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen und den Bescheid der Bezirksregierung und rügt unter anderem eine Verletzung von Art. 33 Abs. 2 GG (i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG). Die angegriffenen Entscheidungen gingen zu Unrecht von der Verfassungsmäßigkeit des in § 14 Abs. 3 LBG geregelten Einstellungshöchstalters von 42 Jahren aus. In materieller Hinsicht sei die Festlegung einer allgemeinen Einstellungshöchstaltersgrenze von 42 Jahren nicht notwendig, um finanzielle Nachteile für den Dienstherrn zu vermeiden. Die Annahme, Beamte müssten eine bestimmte Dienstzeit erbringen, damit sich die Kosten für den Dienstherrn mit Blick auf das Ruhegehalt amortisierten, sei unzutreffend. Eine solche Amortisierung könne sich bei den derzeitigen Berechnungsgrundlagen für das Ruhegehalt nicht ergeben. Der Ruhegehaltssatz betrage einheitlich 1,79375 % für jedes Dienstjahr. Die Belastung für den Dienstherrn sei für später in das Beamtenverhältnis eintretende Bewerber nicht höher als für früher eingetretene. Hieran ändere auch der Umstand nichts, dass der Dienstherr zur Leistung eines Mindestruhegehalts verpflichtet sei. Lebensältere Bewerber hätten typischerweise bereits außerhalb des öffentlichen Dienstes Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Die sich aus diesen Anwartschaften nach Erreichen der Altersgrenze ergebenden Renten seien in voller Höhe auf das Mindestruhegehalt anzurechnen. Bei der Gesamtberechnung, welche zusätzlichen Lasten bei der Übernahme von lebensälteren Bewerberinnen und Bewerbern in ein Beamtenverhältnis entstünden, hätten die Kosten der beamtenrechtlichen Beihilfe außer Betracht zu bleiben, da diese im Vergleich zum Ruhegehalt eher gering seien.
Darüber hinaus hätten die Bezirksregierung sowie die Gerichte die Ausnahmevorschrift des § 14 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 LBG in seinem Fall nicht zur Anwendung gebracht. Die Bestimmung ermögliche eine Ausnahme von der Höchstaltersgrenze bei einer Verzögerung des beruflichen Werdegangs aus von dem Bewerber nicht zu vertretenden Gründen. Er, der Beschwerdeführer, sei seit den 1990er-Jahren für das Land als angestellter Lehrer tätig gewesen. Er sei tarifvertraglich in ein Gefüge aus Rechten und Pflichten gegenüber seinem Arbeitgeber eingebunden, das dem Dienstverhältnis zwischen Beamten und Dienstherrn weitgehend gleichkomme, etwa hinsichtlich der Unkündbarkeit, der politischen Treuepflicht oder der Pflicht zur Unparteilichkeit. Er verfüge über die gleichen Qualifikationsnachweise und verrichte dieselbe Tätigkeit wie seine beamteten Kollegen. Für die Gleichbehandlung mit Bewerbern, die nie im öffentlichen Dienst gearbeitet hätten, gebe es keine sachgerechten Gründe.
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der von dem Beschwerdeführer als verletzt gerügten Rechte angezeigt. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer insbesondere nicht in Art. 33 Abs. 2 GG (i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG).
Der Zweite Senat hat bereits in seiner Entscheidung vom 21. April 2015 (BVerfGE 139, 19 <55 ff. Rn. 74 ff.>) darauf hingewiesen, dass der durch Einstellungshöchstaltersgrenzen bewirkte Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 33 Abs. 2 GG unter bestimmten Voraussetzungen gerechtfertigt sein kann.
1. Auswahlentscheidungen, die die Zulassung zum öffentlichen Dienst betreffen, können grundsätzlich nur auf Gesichtspunkte gestützt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen (vgl. BVerfGE 139, 19 <55 f. Rn. 76>). Einstellungshöchstaltersgrenzen für den Zugang zum Beamtenverhältnis stellen - außerhalb bestimmter Einsatzberufe etwa in Militär, Polizeivollzugsdienst und Feuerwehr - weder ein Eignungsmerkmal noch ein eignungsergänzendes Hilfskriterium dar. Sie dienen vielmehr eignungsfremden Zwecken und sollen externe, außerhalb des Leistungsgrundsatzes liegende Ziele verwirklichen. Allerdings können auch eignungsfremde Belange bei der Besetzung öffentlicher Ämter Berücksichtigung finden, wenn ihnen ebenfalls Verfassungsrang eingeräumt ist (vgl. BVerfGK 12, 184 <186>; 12, 265 <268>; 12, 284 <287>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. November 2010 - 2 BvR 2435/10 -, juris, Rn. 10). Dies gilt etwa für die mit Verfassungsrang ausgestatteten hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG, insbesondere für das Lebenszeitprinzip und das Alimentationsprinzip (vgl. im Einzelnen BVerfGE 139, 19 <56 ff. Rn. 77-79>). In diesem Zusammenhang hat der Senat ausgeführt, dass sich die Alimentation des Beamten im Ruhestand nur rechtfertigt, wenn dessen Arbeitskraft dem Dienstherrn zuvor über einen längeren Zeitraum uneingeschränkt zur Verfügung gestanden hat. Der Dienstherr hat zudem ein grundsätzlich von Art. 33 Abs. 5 GG geschütztes Interesse an einer insgesamt möglichst langen aktiven Dienstzeit des Beamten (vgl. BVerfGE 139, 19 <58 Rn. 80>).
2. Für die widerstreitenden Grundsätze von Art. 33 Abs. 2 und Art. 33 Abs. 5 GG ist daher im Hinblick auf die Höchstaltersgrenzen praktische Konkordanz (vgl. allg. BVerfGE 93, 1 <21>; 119, 247 <267>) herzustellen. Ausgangspunkt ist die Tatsache, dass Einstellungshöchstalters- und Ruhestandsgrenzen in enger Beziehung zueinander stehen; sie legen die Dienstzeit des Beamten fest und setzen sie in ein entsprechendes Verhältnis zu seinem Alimentationsanspruch im Ruhestand. Der Zweite Senat hat in seinem Beschluss zu Einstellungshöchstaltersgrenzen im öffentlichen Dienst vom 21. April 2015 folgende Grundsätze aufgestellt, die bei der Herstellung eines Ausgleichs zwischen Art. 33 Abs. 2 GG und Art. 33 Abs. 5 GG zu beachten sind:
a) Unter Zugrundelegung einer Regelaltersgrenze von 67 Jahren (§ 31 Abs. 1 Satz 2 LBG), eines Ansteigens des Ruhegehaltssatzes um 1,79375 % pro Dienstjahr (heute § 16 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen [LBeamtVG] vom 14. Juni 2016, GV.NRW. S. 310, 387, 642), eines Mindestruhegehalts von 35 % (heute § 16 Abs. 3 Satz 1 LBeamtVG) und eines entsprechenden Höchstsatzes von 71,75 % (heute § 16 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG), erreichen Beamte nach 40 Dienstjahren den Höchstsatz und nach etwa 19,5 Dienstjahren die Mindestversorgung in Höhe von 35 %. Das Mindestruhegehalt könnte demnach theoretisch noch erdienen, wer mit etwa 47,5 Jahren (67 Jahre Regelaltersgrenze minus 19,5 Dienstjahre) in ein Beamtenverhältnis berufen würde. Eine Einstellungshöchstaltersgrenze von 42 Jahren bedeutete demnach eine Überschreitung der genannten Zeitspanne von 19,5 Jahren um etwa fünfeinhalb Jahre (vgl. BVerfGE 139, 19 <59 f. Rn. 84 f.>).
b) In eine Abwägung zwischen Art. 33 Abs. 2 GG und Art. 33 Abs. 5 GG sind indes weitere Aspekte einzustellen. So wird das Verhältnis der Alimentationspflicht des Dienstherrn zur Dienstleistungsverpflichtung des Beamten gestört, wenn ein Beamter vor Erreichen der allgemeinen Altersgrenze aus dem Dienst ausscheidet (vgl. BVerfGK 8, 232 <235 f.>; 13, 35 <45>). Eine Pensionierung vor Erreichen der allgemeinen Altersgrenze verschiebt das Pflichtengefüge im Beamtenverhältnis zu Lasten des Dienstherrn insgesamt. Ihm geht infolge der vorzeitigen Zurruhesetzung die Arbeitskraft des Beamten verloren, während er gleichzeitig über einen längeren Zeitraum zur Erbringung von Versorgungsleistungen verpflichtet ist (vgl. BVerfGK 13, 35 <45>). Diese Verschiebung im Pflichtengefüge des Beamtenverhältnisses darf der Gesetzgeber - zum Beispiel durch eine Anrechnung von anderweitig erzieltem Erwerbseinkommen oder durch eine Verminderung des Ruhegehalts - ausgleichen (vgl. BVerfGK 8, 232 <236>; 13, 35 <45 f.>). Auch Einstellungshöchstaltersgrenzen können dazu beitragen, von vornherein derartige Verschiebungen im Pflichtengefüge zu vermeiden, indem sie ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Dienstzeit und Versorgungsansprüchen sicherstellen und so die Finanzierbarkeit und Funktionsfähigkeit der Beamtenversorgung gewährleisten (vgl. BVerfGE 139, 19 <61 Rn. 87>, m.w.N.).
c) In diesem Rahmen lässt sich der wirtschaftliche Wert der Altersversorgung nicht exakt zahlenmäßig bestimmen: Neben der Dauer der Aufbauphase während der aktiven Dienstzeit ist er auch abhängig von der Dauer der Auszahlungsphase (vgl. BVerfGE 105, 73 <115>), der Besoldungsgruppe des Beamten sowie etwaiger anrechenbarer Dienstzeiten und Rentenansprüche aus einem vorangegangenen Beschäftigungsverhältnis. Besonderheiten und Verschiebungen können sich auch ergeben, falls der Versorgungsberechtigte Erwerbseinkommen bezieht (vgl. auch BVerfGK 13, 35 <43 ff.>), dienstunfähig wird oder aus anderen Gründen vorzeitig in den Ruhestand versetzt wird (vgl. BVerfGK 8, 232 <234 ff.>). Treffen Renten- und Versorgungsansprüche zusammen und tritt ein Beamter vorzeitig in den Ruhestand, ergeben sich schließlich mögliche Ausgleichspflichten des Dienstherrn (vgl. BVerfGE 139, 19 <61 f. Rn. 88>).
d) Berücksichtigung im Abwägungsprozess können auch Beihilfeleistungen finden, die der Dienstherr dem Beamten oder Versorgungsempfänger insbesondere für Belastungen im Krankheitsfall zahlt. Da die Zeitspanne vom regulären Eintritt in den Ruhestand bis zum Tod statistisch für alle Beamten gleich ist, wird das Verhältnis von Versorgungslast und Dienstzeit in diesem Bereich allein durch die Dauer der Dienstzeit bestimmt. Ein frühes Einstellungsalter wirkt sich daher günstig auf die Gesamtkosten der Beihilfen aus (vgl. BVerfGE 139, 19 <62 Rn. 89>).
e) Damit der Gesetzgeber den Unwägbarkeiten bei der Festlegung des Werts von Versorgungsansprüchen Rechnung tragen kann, ist ihm auch bei der Einführung und Ausgestaltung von Einstellungshöchstaltersgrenzen für Beamte ein Gestaltungsspielraum einzuräumen (vgl. BVerwGE 142, 59 <63 f. Rn. 21>). Sein Umfang ergibt sich aus den dargelegten Erfordernissen des Systems der Beamtenversorgung und den Grenzen von Art. 33 Abs. 2 GG sowie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerfGE 139, 19 <62 Rn. 90>). Eine verfassungsrechtlich vorgegebene konkret bezifferbare Einstellungshöchstaltersgrenze existiert mithin nicht.
Unter Berücksichtigung dieser Anforderungen halten die angegriffenen Entscheidungen einer verfassungsrechtlichen Überprüfung stand. Die Bezirksregierung sowie die Gerichte sind in nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass die in § 14 Abs. 3 LBG grundsätzlich festgelegte Höchstaltersgrenze von 42 Jahren mit den Vorgaben des Grundgesetzes zu vereinbaren ist (1.). Auch die Anwendung von § 14 LBG durch Verwaltung und Gerichte stellt sich im Falle des Beschwerdeführers als verfassungsmäßig dar (2.).
1. a) Soweit der Beschwerdeführer zunächst rügt, der Gesetzgeber habe die in dem Urteil des Senats zur "W-Besoldung" der Professoren (BVerfGE 130, 263) aufgestellten prozeduralen Anforderungen nicht eingehalten, fehlt es bereits an einer hinreichend substantiierten Darlegung, inwieweit die dort für Fälle regelmäßiger Besoldungsanpassungen sowie Umgestaltungen der Besoldungsstruktur formulierten Vorgaben auf die vorliegende Konstellation überhaupt übertragbar sind.
b) Die Regelung zur Einstellungshöchstaltersgrenze ist auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Der nordrhein-westfälische Gesetzgeber hat unter Heranziehung der vom Senat formulierten Maßstäbe in den Mittelpunkt seines Konzepts gestellt, dass Beamte nach einer Dienstzeit von 19,5 Jahren die Mindestversorgung in Höhe von 35 % erdienen (LTDrucks 16/9759, S. 22, zu § 15a LBG). Ausgehend von einem regulären Eintritt in den Ruhestand mit 67 Jahren ergibt sich eine Differenz von 5,5 Jahren zu der festgelegten Höchstaltersgrenze von 42 Jahren. Die Differenz betrachtet der Gesetzgeber gewissermaßen als Finanzierungspuffer. Diese Erwägung ist mit Blick auf den bei der Einführung und Ausgestaltung von Einstellungshöchstaltersgrenzen bestehenden gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum und unter Berücksichtigung der einzelnen Kriterien, die der Gesetzgeber zur Rechtfertigung einer niedrigeren Altersgrenze herangezogen hat, nicht zu beanstanden.
aa) Der Gesetzgeber hat zunächst den Umstand berücksichtigt, dass das tatsächliche durchschnittliche Ruhestandseintrittsalter der nordrhein-westfälischen Beamtinnen und Beamten etwa um drei Jahre unterhalb der Regelaltersgrenze liegt. Er hat zulässigerweise daraus geschlossen, dass sich das Verhältnis zwischen Dienst- und Versorgungszeit dadurch zulasten des Dienstherrn verschiebt (vgl. LTDrucks 16/9759, S. 22 f.).
bb) Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Annahme des Gesetzgebers, dass nicht alle Beamtinnen und Beamten die Mindestversorgung erdienen, da sie nicht die hierfür notwendigen etwa 19,5 vollen Dienstjahre erreichen, etwa wegen einer Teilzeitbeschäftigung oder Zeiten der Pflege. Durch Versorgungsabschläge darf das Mindestruhegehalt aber nicht unterschritten werden, sodass die Mindestversorgung auch in diesen Fällen bezogen wird. Das Einstellungshöchstalter verringert die Wahrscheinlichkeit für das Entstehen einer solchen Situation (vgl. LTDrucks 16/9759, S. 23).
cc) Weiter konnte in die Abwägung mit eingestellt werden, dass neben Zeiten, die die Beamtin oder der Beamte in einem Beamtenverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn verbracht hat, auch sogenannte Vordienstzeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeiten berücksichtigt werden. Dadurch werden unbillige Benachteiligungen gegenüber solchen Beamtinnen und Beamten ausgeglichen, die Zeit des Berufslebens im Beamtenverhältnis stehen ("Nur-Beamte"). Allerdings liegen bei der Einstellung von lebensälteren Beamtinnen oder Beamten solche Vordienstzeiten regelmäßig in erheblich größerem Umfang vor als bei lebensjüngeren Personen. Damit verschiebt sich das Verhältnis von tatsächlich geleisteter Dienstzeit und der Zeit des Ruhestands. Nicht zu beanstanden ist die Erwägung des nordrhein-westfälischen Gesetzgebers, eine solche Verschiebung werde auch nicht dadurch (vollständig) aufgewogen, dass Rentenansprüche aus einem vorangegangenen Beschäftigungsverhältnis zur Kürzung von Versorgungsansprüchen führen können. Denn insoweit greift die Höchstgrenze nach § 68 Absatz 2 LBeamtVG, wonach als maßgeblich diejenige Alimentation angesehen wird, die der Dienstherr hypothetisch im Falle einer "Nur-Beamtenlaufbahn" geschuldet hätte (vgl. auch LTDrucks 16/9759, S. 22 f., zu § 55 Abs. 2 LBeamtVG in der Fassung vom 16. Mai 2013, GV.NRW. S. 234). Da nicht selten beamtenrechtliche Versorgungsansprüche höher ausfallen als entsprechende Rentenansprüche, verbleibt eine Lücke, für die der Dienstherr höhere Versorgungsansprüche zu erfüllen hat, als tatsächlich erdient wurden.
dd) Weiter durfte der Gesetzgeber berücksichtigen, dass es durch die in § 14 Abs. 5 bis 10 LBG geregelten Erhöhungs- und Ausnahmetatbestände zu weiteren Verschiebungen im Verhältnis zwischen der tatsächlich geleisteten Dienstzeit und der Zeit des Ruhestands kommen kann. Es ist insbesondere vom Gestaltungsspielraum gedeckt, dass das Gesetz für bestimmte Personengruppen Ausnahmen von der Altershöchstgrenze vorsieht. Auch mit Blick hierauf liegt die Höchstaltersgrenze insgesamt etwas niedriger, um so im Einzelfall Bewerbern mit besonderen Voraussetzungen auch den späteren Eintritt zu ermöglichen. Diese Wirkung darf bei der Festlegung einer Höchstaltersgrenze mit eingestellt werden.
ee) Schließlich konnte der Gesetzgeber - über die Versorgungsleistungen hinaus - auch die Beihilfeleistungen berücksichtigen, die an Versorgungempfängerinnen und Versorgungsempfänger sowie auch an Hinterbliebene für Belastungen im Krankheitsfall gezahlt werden. Der Gesetzentwurf der Landesregierung nimmt in diesem Zusammenhang auf die bereits erwähnten Erwägungen des Senats im Beschluss vom 21. April 2015 (BVerfGE 139, 19 <62 Rn. 89>) Bezug, wonach die Zeitspanne vom regulären Eintritt in den Ruhestand bis zum Tod statistisch für alle Beamtinnen und Beamten gleich ist und sich ein frühes Einstellungsalter günstig auf die Gesamtkosten der Beihilfe auswirkt (vgl. LTDrucks 16/9759, S. 23).
2. Die Rüge des Beschwerdeführers, die Gerichte hätten bei der Auslegung und Anwendung von § 14 Abs. 3 LBG und den dazugehörigen Ausnahmevorschriften gegen Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen, geht fehl. Es liegt keine Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem vor, ohne dass dafür ein sachlicher Grund bestanden hätte. Dass für Bewerber wie den Beschwerdeführer, die über einschlägige Vorerfahrungen verfügen, gleichermaßen wie für Bewerber ohne solche Vorerfahrungen eine Altershöchstgrenze für die Einstellung gilt, ist gesetzlich vorgezeichnet und als solches nicht zu beanstanden. Die Gerichte haben auch zutreffend angenommen, dass in der Person des Beschwerdeführers keine Gründe vorliegen, die verfassungsrechtlich dazu zwingen würden, ihm eine Ausnahme zu gewähren. Insbesondere kann der Beschwerdeführer keine Billigkeitsgründe im Sinne von § 14 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 LBG aus dem Umstand herleiten, dass er bereits in den Jahren 1997, 2001 und 2002 die Übernahme in das Beamtenverhältnis beantragt hatte. Die zu diesem Zeitpunkt bestehende niedrigere Altersgrenze war zwar unwirksam, außerdem hatte er die nun geltende Altersgrenze von 42 Jahren seinerzeit noch nicht überschritten. Allerdings sind die jeweiligen Anträge des Beschwerdeführers bestandskräftig abgelehnt worden. Eine Anwendung der Ausnahmevorschrift des § 14 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 LBG auf diese Fälle widerspräche dem Grundgedanken des § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG (vgl. auch BVerfGE 132, 72 <99 Rn. 61 m.w.N.>).
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.