BVerfG 2. Senat 3. Kammer, Nichtannahmebeschluss vom 03.04.2019, 2 BvR 328/16

Das Urteil unter dem Aktenzeichen 2 BvR 328/16 (BVerfG)

vom 3. April 2019 (Mittwoch)


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Nichtannahmebeschluss: Zum Gebot der Erschöpfung des innerreligionsgemeinschaftlichen Rechtswegs (hier: Rechtskomitee-Verfahren der Zeugen Jehovas) bzgl des Ausschlusses aus einer Religionsgemeinschaft - Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels hinreichender Substantiierung (§§ 23 Abs 1 S 2, 92 BVerfGG) einer Verletzung des Justizgewährungsanspruchs

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

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1. Die Verfassungsbeschwerde, mit der der Beschwerdeführer die Gewährung staatlichen Rechtsschutzes gegen seinen Ausschluss aus der Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas begehrt, ist unzulässig, weil sie den aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG folgenden Substantiierungsanforderungen nicht genügt.

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a) Eine den Anforderungen von § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügende Begründung der Verfassungsbeschwerde setzt voraus, dass der Beschwerdeführer sich bei einer gegen eine gerichtliche Entscheidung gerichteten Verfassungsbeschwerde mit dieser inhaltlich auseinandersetzt (vgl. BVerfGE 82, 42 <49>; 86, 122 <127>; 88, 40 <45>; 105, 252 <264>). Der angegriffene Hoheitsakt sowie alle zu seinem Verständnis notwendigen Unterlagen müssen in Ablichtung vorgelegt oder zumindest ihrem Inhalt nach so dargestellt werden, dass eine verantwortbare verfassungsrechtliche Beurteilung ohne weitere Ermittlungen möglich ist (vgl. BVerfGE 78, 320 <327>; 93, 266 <288>). Liegt zu den mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Verfassungsfragen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits vor, der die angegriffenen Gerichtsentscheidungen folgen, so ist der behauptete Grundrechtsverstoß in Auseinandersetzung mit den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Maßstäben zu begründen (vgl. BVerfGE 77, 170 <214 ff.>; 99, 84 <87>; 123, 186 <234>; 130, 1 <21>).

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b) Diesen Begründungsanforderungen trägt die Verfassungsbeschwerde bereits deshalb nicht Rechnung, weil der Beschwerdeführer weder den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 11. Dezember 2012 - VG 27 K 79.10 - noch den diesbezüglichen Begründungsschriftsatz vom 27. Mai 2013 vorgelegt oder deren Inhalt in hinreichendem Umfang wiedergegeben hat, so dass eine Prüfung der Beachtung des Grundsatzes der materiellen Subsidiarität nicht möglich ist.

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c) Darüber hinaus setzt sich der Beschwerdeführer unzureichend mit den Ausführungen in den angegriffenen Entscheidungen zum Fehlen eines Rechtsschutzbedürfnisses sowie den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Maßstäben zur verfassungsrechtlich gebotenen Rücksichtnahme auf das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften bei der Erfüllung des Justizgewährungsanspruchs auseinander.

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Insoweit hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass, wenn und soweit die Kirchen die Möglichkeit geschaffen haben, Rechtsstreitigkeiten von einem kirchlichen Gericht beurteilen zu lassen, und somit die Gelegenheit besteht, die Streitigkeit im Einklang mit dem kirchlichen Selbstverständnis beizulegen, die verfassungsrechtlich geschuldete Rücksichtnahme gegenüber diesem Selbstverständnis den staatlichen Gerichten gebietet, über Fragen des kirchlichen Amtsrechts jedenfalls nicht vor Erschöpfung des kirchlichen Rechtswegs zu entscheiden (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. September 1998 - 2 BvR 1476/94 -, Rn. 30). Auf dieser Grundlage verweist das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg im angegriffenen Beschluss vom 5. Januar 2016 - OVG 5 N 8.13 - darauf, dass ungeachtet der Frage, ob der innerreligionsgemeinschaftliche Rechtsschutz hinter den für staatliche Maßnahmen geltenden Verfahrensgrundsätzen zurückbleibt oder nicht, der Beschwerdeführer gehalten war, seinen Ausschluss aus der Religionsgemeinschaft zunächst im sogenannten Rechtskomitee-Verfahren überprüfen zu lassen.

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Damit setzt der Beschwerdeführer sich nicht hinreichend auseinander. Er beschränkt sich darauf, geltend zu machen, das Rechtskomitee-Verfahren sei im Recht der Religionsgemeinschaft "Jehovas Zeugen in Deutschland" nur beiläufig erwähnt, inhaltlich nicht ausreichend ausgestaltet und beachte verfahrensrechtliche Mindeststandards nicht. Zu der Feststellung, das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften gebiete den staatlichen Gerichten auch bei Unterschreitung der für staatliche Maßnahmen geltenden Verfahrensgrundsätze, nicht vor der Erschöpfung des innerreligionsgemeinschaftlichen Rechtswegs zu entscheiden, verhält der Beschwerdeführer sich nicht. Er hat in dem auf seinen Ausschluss gerichteten Rechtskomitee-Verfahren lediglich am 7. April 2009 eine Stellungnahme abgegeben. Die in § 15 Abs. 1 Nr. 6 des Statuts von Jehovas Zeugen in Deutschland vorgesehene Berufung gegen den Beschluss des Rechtskomitees hat er nicht eingelegt. Dass das Beschreiten des innerreligionsgemeinschaftlichen Rechtswegs von vornherein aussichtslos oder aus sonstigen Gründen für den Beschwerdeführer unzumutbar gewesen wäre, ergibt sich aus seinem Vortrag nicht. Damit fehlt es aber an einer hinreichend substantiierten Darlegung der Möglichkeit einer Verletzung seines Justizgewährungsanspruchs.

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2. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BverfGG abgesehen.

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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.