BVerfG 2. Senat 2. Kammer, Nichtannahmebeschluss vom 02.07.2019, 2 BvR 830/17

Das Urteil unter dem Aktenzeichen 2 BvR 830/17 (BVerfG)

vom 2. Juli 2019 (Dienstag)


Datenquelle: www.rechtsprechung-im-internet.de (Direktlink)

Nichtannahmebeschluss: Versagung einer Entschädigung gem §§ 2, 3 StrEG zugunsten der Inhaber einer infolge Arrestanordnung insolventen GmbH verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden - Verweisung auf Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

1

Gegen die angegriffenen Entscheidungen ist verfassungsrechtlich nichts zu erinnern. Soweit den Beschwerdeführern ein Schaden entstanden ist und sie in einem vermögenswerten Recht im Sinne von Art. 14 Abs. 1 GG beeinträchtigt sein sollten, bleibt es ihnen unbenommen, den Schaden im Rahmen der von der Rechtsordnung eröffneten Ansprüche geltend zu machen, etwa in Form von Ansprüchen nach § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG.

2

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.