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Die Nichtzulassungsbeschwerde betrifft einen strengen Verweis. Dem Beschwerdeführer wurde vorgeworfen, bereits zwei Tage vor dem Wirksamwerden seiner Beförderung zum Gefreiten auf einer Heimreise das künftige Dienstgradabzeichen getragen zu haben. Das Truppendienstgericht hat mit Beschluss vom 30. Oktober 2018 die Disziplinarformel neu gefasst und die weitere Beschwerde zurückgewiesen. Es hat die Rechtsbeschwerde gegen seine Entscheidung nicht zugelassen.
Mit der dagegen gerichteten Beschwerde rügt der Beschwerdeführer, das Truppendienstgericht habe den Tenor der Disziplinarbuße ohne vorherige Anhörung wesentlich geändert. Er sieht darin einen Verfahrensfehler und hält es für grundsätzlich bedeutsam, ob das Truppendienstgericht im Verfahren der weiteren Beschwerde berechtigt ist, Änderungen am Tenor einer Disziplinarmaßnahme vorzunehmen, ohne gleichzeitig das Disziplinarmaß herabzusetzen oder die Disziplinarmaßnahme neu zu verhängen. Grundsätzlich bedeutsam sei auch die Frage, ob in einem solchen Fall vor der beabsichtigten Entscheidung rechtliches Gehör zur Änderung des Tenors gewährt werden müsse.
Die fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Die Beschwerde hat weder die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung noch liegt der behauptete Verfahrensfehler einer Verletzung rechtlichen Gehörs vor.
1. Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache erfordert die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Rechtsbeschwerde entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts, der eine allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 18 S. 21 f.). Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine bestimmte Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die der - ggf. erneuten oder weitergehenden - höchstrichterlichen Klärung bedarf, sofern mit dieser Klärung im angestrebten Rechtsbeschwerdeverfahren zu rechnen ist und hiervon eine Fortentwicklung der Rechtsprechung über den Einzelfall hinaus zu erwarten steht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Januar 2017 - 8 B 16.16 - Buchholz 451.622 EAEG Nr. 3 Rn. 16).
a) Nach diesen Maßstäben hat der Beschwerdeführer zwar die abstrakte Rechtsfrage aufgeworfen, ob ein Truppendienstgericht im Verfahren der weiteren Beschwerde nach § 42 Nr. 4 Satz 4 WDO befugt ist, den Tenor einer einfachen Disziplinarmaßnahme neu zu fassen. Diese Frage bedarf jedoch keiner grundsätzlichen Klärung in einem Rechtsbeschwerdeverfahren. Denn es ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz, dass die angefochtene Disziplinarmaßnahme "in vollem Umfang" der wehrdienstgerichtlichen Prüfung unterliegt und dass das Gericht "zugleich die in der Sache erforderliche Entscheidung trifft". Demnach kann das Truppendienstgericht - wie zur wortgleichen Vorgängerregelung des § 38 Nr. 3 Satz 3 WDO a.F. bereits entschieden - die angefochtene Maßnahme bestätigen, sie in ihrer Höhe oder Art mildern oder auch ganz aufheben. Die Entscheidung des Gerichts beschränkt sich nicht auf eine Prüfung der Rechtmäßigkeit der verhängten Maßnahme. Vielmehr übt es selbst Disziplinargewalt aus; daran ändert nichts, dass es wegen des auch hier geltenden Verschlechterungsverbots die Maßnahme nicht verschärfen darf (BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 1975 - 2 WDB 23/74 - BVerwGE 53, 43 <44 f.>). Aus dem eindeutigen Wortlaut der Regelung und der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung ergibt sich damit, dass das Truppendienstgericht auch befugt ist, den im Tenor einer Disziplinarmaßnahme enthaltenen Tatvorwurf durch eine neue Fassung zu präzisieren und an seine Tatsachenfeststellungen anzupassen (ebenso Dau/Schütz, WDO, 7. Aufl. 2017, § 42 Rn. 87).
b) Keine grundsätzliche Bedeutung hat auch die vorgelegte Frage, ob das Truppendienstgericht verpflichtet ist, das Strafmaß abzumildern oder die gesamte Disziplinarmaßnahme neu zu verhängen, wenn es - wie hier - zwar den Tatvorwurf, nicht aber alle im Tenor des Disziplinarbescheids enthaltenen Tatsachenfeststellungen für erwiesen hält. Da das Truppendienstgericht selbst die Disziplinargewalt ausübt und "die in der Sache erforderliche Entscheidung" trifft, kann es auch trotz Feststellung eines geringfügig anderen Geschehensablaufs den vom Disziplinarvorgesetzten verhängten strengen Verweis im Ergebnis aufrechterhalten, wenn es die Pflichtverletzungen nach seiner eigenen disziplinarischen Bewertung für hinreichend schwerwiegend hält. Dies widerspricht § 42 Nr. 4 Satz 4 WDO nicht und verletzt auch nicht das Verschlechterungsverbot des § 42 Nr. 6 WDO (vgl. Dau/Schütz, WDO, 7. Aufl. 2017, § 42 Rn. 87). Ein rechtlicher Grund, warum das Truppendienstgericht in einem solchen Fall verpflichtet sein sollte, die gesamte Disziplinarmaßnahme neu zu verhängen, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
Eine Verletzung des Verschlechterungsverbots könnte nur vorliegen, wenn das Truppendienstgericht eine bislang nicht oder nicht wirksam angeschuldigte Pflichtverletzung in seine Bemessungserwägungen einbeziehen würde (vgl. TDG Süd, Beschluss vom 25. November 1993 - S 1 BLc 5/93 - NZWehrr 1994, 257 <258>). Soweit die Beschwerde dies andeutet und insbesondere die zeitliche Bestimmtheit des Verweises aufgrund einer fehlenden Angabe der genauen Uhrzeit in Zweifel zieht, ist der für die Nichtzulassungsbeschwerde erforderliche grundsätzliche Klärungsbedarf bei der Auslegung des § 37 Abs. 3 Satz 2 WDO oder des § 42 Nr. 6 WDO weder ordnungsgemäß dargelegt noch ersichtlich. Denn es ist anerkannt, dass bei der Festlegung der Tatzeit nach § 37 Abs. 3 Satz 2 WDO ähnlich wie bei der Anschuldigung in § 99 Abs. 1 Satz 2 WDO eine zeitliche Eingrenzung durch die bloße Angabe des Datums zulässig ist, wenn eine genauere Bestimmung der Tatzeit nach dem Ergebnis der Ermittlungen nicht möglich ist (vgl. Dau/Schütz, WDO, 7. Aufl. 2017, § 37 Rn. 24 und BVerwG, Urteil vom 28. September 2018 - 2 WD 14.17 - juris Rn. 62).
c) Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob das Truppendienstgericht vor einer Neufassung des Tenors der Disziplinarmaßnahme dazu rechtliches Gehör gewähren muss, kann gleichfalls keinen Erfolg haben. Diese Grundsatzrüge genügt schon nicht den Anforderungen des § 22b Abs. 2 Satz 2 WBO an die ordnungsgemäße Darlegung. Die Beschwerde führt nicht aus, ob sich die von ihr angenommene vorherige Hinweispflicht aus einer und gegebenenfalls aus welcher Bestimmung des einfachen Rechts ergeben soll. Ebenso wenig wird dargelegt, aus welchen Gründen sich bei der Auslegung des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG ein grundsätzlicher Klärungsbedarf in Bezug auf die verfassungsrechtlichen Maßstäbe ergeben könnte. Vielmehr rügt die Beschwerde der Sache nach lediglich eine Missachtung dieses grundrechtsgleichen Rechts im Einzelfall. Darauf kann die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache nicht gestützt werden.
2. Der geltend gemachte Verfahrensmangel (§ 22a Abs. 2 Nr. 3 WBO) liegt im Übrigen nicht vor. Der Grundsatz der Gewährleistung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 23a Abs. 2 WBO i.V.m. § 108 Abs. 2 VwGO) verpflichtet das zur Entscheidung berufene Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl. BVerfG, Urteil vom 8. Juli 1997 - 1 BvR 1621/94 - BVerfGE 96, 205 <216 f.> m.w.N.). Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt indessen keine umfassende Hinweis- und Informationspflicht des Gerichts (BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2017 - 2 WNB 1.17 - juris Rn. 6). Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet ein Gericht grundsätzlich nicht, die Prozessbeteiligten schon vor der abschließenden Entscheidung auf das Ergebnis seiner Beweiswürdigung oder auf seine Rechtsauffassung hinzuweisen. Dementsprechend muss ein Truppendienstgericht die Beteiligten auch nicht vor seiner Entscheidung über die weitere Beschwerde darüber informieren, welche Vorwürfe es in welchem Umfang für erwiesen hält und welche Korrektur des Tenors der vorangegangenen Beschwerdeentscheidung es für erforderlich hält.
Es kann allerdings im Ergebnis der Verhinderung eines Vortrages gleichkommen und damit eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör begründen, wenn ein Gericht ohne vorherigen Hinweis auf einen rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt abstellt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen braucht (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 29. Mai 1991 - 1 BvR 1383/90 - BVerfGE 84, 188 <190> und vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 <144 f.>). Für eine solche unzulässige Überraschungsentscheidung ist im vorliegenden Fall jedoch nichts ersichtlich. Soweit das Truppendienstgericht dem Antragsteller im Beschluss vom 30. Oktober 2018 (BA S. 6) vorhält, dass ihm die Ernennung zum Gefreiten bereits ausweislich des von ihm unterschriebenen Empfangsbekenntnisses am 18. September 2017 unter Angabe des maßgeblichen Zeitpunktes ausgehändigt worden sei, kam dies schon deswegen für die Verteidigung nicht überraschend, weil dieser Vorhalt bereits im Beschwerdebescheid vom 18. Januar 2018 (S. 2) enthalten war. Daher hätte der Beschwerdeführer den Einwand, ihm sei damals lediglich die Planstelleneinweisung, nicht aber die Beförderung ausgehändigt worden, bereits im Verfahren der weiteren Beschwerde vorbringen können und müssen. Soweit im Tenor des truppendienstgerichtlichen Beschlusses das Empfangsbekenntnis fälschlich auf den 18. August 2018 datiert wird, handelt es sich um eine auf Antrag zu korrigierende offenbare Unrichtigkeit des Beschlusses, nicht aber um ein unzulässiges Überraschungsmoment. Schließlich konnte und musste der Beschwerdeführer damit rechnen, dass das Truppendienstgericht den verschärfte Verweis im Ergebnis aufrechterhalten könnte, auch wenn es bei einzelnen Tatsachenfeststellungen - hier beim Zeitpunkt seiner subjektiven Kenntnis - einen Korrekturbedarf annehmen würde. Denn ein entsprechendes Vorgehen, d.h. eine Korrektur der Disziplinarformel unter Beibehaltung der Disziplinarmaßnahme, wurde in der Rechtsliteratur für zulässig erachtet (vgl. Dau/Schütz, WDO, 7. Aufl. 2017, § 42 Rn. 87).
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 42 Satz 1 WDO i.V.m. § 23a Abs. 2 WBO i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO.