BAG 3. Senat, Urteil vom 19.03.2019, 3 AZR 369/17

Das Urteil unter dem Aktenzeichen 3 AZR 369/17 (BAG)

vom 19. März 2019 (Dienstag)


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Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 15. März 2017 - 6 Sa 657/14 - aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

1

Die Parteien streiten darüber, nach welchen Versorgungsbestimmungen sich die Betriebsrente des Klägers richtet.

2

Der am 20. Mai 1952 geborene Kläger wurde zum 1. Oktober 1981 von einer Rechtsvorgängerin der Beklagten - der A AG - eingestellt. Der Kläger war im Betrieb S beschäftigt. Auf Antrag der A AG vom 9. August 1982 wurde am 31. Oktober 1982 das gerichtliche Vergleichsverfahren über deren Vermögen eröffnet. Mit gerichtlichem Beschluss vom 18. März 1983 wurde ein gerichtlicher Vergleich bestätigt. Danach wurden die verfallbaren und unverfallbaren Anwartschaften auf Betriebsrenten der Höhe nach beschränkt.

3

Die A AG hatte den Arbeitnehmern Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach den „Versorgungsbestimmungen der A Aktiengesellschaft“ (im Folgenden VO A) im Rahmen einer Betriebsvereinbarung zugesagt. Diese lauten mit Stand vom 30. September 1994 auszugsweise wie folgt:

        

Geltungsbereich

§ 1     

                 

A gewährt den Mitarbeitern des Tarif-und AT-Kreises *) sowie deren Hinterbliebenen Versorgungsleistungen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen: 1)

        

Versorgungsleistungen

§ 2     

                 

(1) Versorgungsleistungen sind Ruhegelder, Witwer-/Witwengelder und Waisengelder.

                 

…       

        

Dienstzeit

§ 4    

                 

(1) Dienstzeit im Sinne dieser Versorgungsbestimmungen ist die Zeit, in der ein Mitarbeiter nach Vollendung des 18. und vor Vollendung des 65. Lebensjahres ohne Unterbrechung in einem Arbeits- oder Berufsausbildungsverhältnis zu A gestanden hat.

                 

…       

        

Ruhegeld

§ 5    

                 

(1) Ruhegeld wird gewährt, wenn der Mitarbeiter nach Erfüllung der Wartezeit aus den Diensten der A ausscheidet und entweder das 65. Lebensjahr vollendet hat oder Sozialversicherungsrente in voller Höhe in Anspruch nimmt.

                 

…       

        

Beginn und Ende der Ruhegeldzahlung

§ 6    

                 

(1) Ruhegeld wird erstmals für den Monat gewährt, der dem Monat folgt, in dem die Voraussetzungen des § 5 (1) vorgelegen haben.

                 

…       

        

Höhe des Ruhegeldes

§ 7    

                 

(1) Die Höhe des Ruhegeldes bestimmt sich nach Dienstjahren und nach der Pensionsgruppe (PG), der der Mitarbeiter in den letzten drei Kalenderjahren vor dem Eintritt in den Ruhestand oder vor dem Ausscheiden aus den Diensten von A überwiegend angehört hat. Für Mitarbeiter, die drei Pensionsgruppen in den letzten drei Kalenderjahren angehört haben, gilt die mittlere Pensionsgruppe.

                 

(2) Die Pensionsgruppe bestimmt sich nach dem ruhegeldberechtigten Einkommen des Mitarbeiters (§ 9).

                 

(3) Die den Pensionsgruppen zugrunde liegenden Einkommensbänder ergeben sich aus der Anlage 1.

                 

(4) Der Vorstand wird jährlich im Einvernehmen mit dem Gesamtbetriebsrat die Einkommensbänder fortschreiben. Dabei soll die Tarifentwicklung im Bundesgebiet und die generelle AT-Einkommensentwicklung berücksichtigt werden.

                 

(5) Das Ruhegeld setzt sich aus einem Grundbetrag (GB) für die ersten 10 Dienstjahre und Steigerungsbeträgen (StB) für die folgenden Dienstjahre zusammen. Die Höhe der Grund- und Steigerungsbeträge ergibt sich ebenfalls aus Anlage 1.

                 

(6) Die Steigerungsbeträge werden für maximal 30 Dienstjahre gewährt.

                 

…       

        

Höchstbetrag der Gesamtversorgung

§ 10   

                 

(1) Ruhegeld und Sozialversicherungsrente (Gesamtversorgung) dürfen 90 % des höchsten Nettoeinkommens in einem der letzten drei Kalenderjahre vor Eintritt in den Ruhestand nicht überschreiten. …

        

Mindestruhegeld

§ 11  

                 

(1) Das Ruhegeld beträgt mindestens DM 90,00 monatlich (Mindestruhegeld).

                 

(2) Das Mindestruhegeld beträgt bei einer Kürzung gemäß § 10 monatlich bei

                 

…       

                 

35 - 39 vollendeten Dienstjahren DM 180.

                 

…     

        

Anpassungsüberprüfung

§ 20  

                 

(1) A wird erstmals zum 01.01.1986 eine Anpassung der bis dahin erworbenen Anwartschaften (… Grundbetrag und Steigerungsbeträge) prüfen und hierüber nach billigem Ermessen, insbesondere unter Berücksichtigung der Belange der Mitarbeiter und der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens, entscheiden.

                 

(2) Weitere Anpassungsüberprüfungen werden zum 01.01.1990 und dann nach Ablauf von jeweils drei Jahren vorgenommen.

        

       

        
        

Änderung der Bestimmungen

§ 30   

                 

(1) Diese Versorgungsbestimmungen können durch Betriebsvereinbarung zwischen Vorstand und Gesamtbetriebsrat geändert werden.

                 

…       

        

Inkrafttreten und Übergangsregelung

§ 32  

                 

(1) Diese Versorgungsbestimmungen gelten ab 01.06.1981. …“

4

Das Arbeitsverhältnis des Klägers ging zum 1. Oktober 1994 im Wege eines Betriebsübergangs auf die A S A GmbH über, die zum 30. Januar 1997 in S A GmbH umfirmierte.

5

Das mit dem Betriebsrat des Betriebs S abgestimmte Einkommensband 1998 lautet ua.:

        

„Einkommensband 1998

(PG) Pensionsgruppe

Grundbetrag für die ersten 10 DJ

Steigerungsbetrag ab dem 11. DJ pro DJ

        

…       

                          
        

bis 97.080

XI.     

2.692 

179     

        

bis 106.840

XII.   

3.163 

217     

        

bis 122.990

XIII. 

4.104 

302     

        

…“    

                          

6

Nach dem von der A A Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft mbH geprüften und testierten Jahresabschluss für das Jahr 1997 belief sich das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit der S A GmbH auf minus 28,309 Mio. DM, der Jahresfehlbetrag betrug 38,852 Mio. DM. Das Eigenkapital der S A GmbH betrug zu Beginn des Geschäftsjahres 1997 insgesamt 15,749 Mio. DM und zum Ende 6,897 Mio. DM. Im Jahr 1998 erzielte die S A GmbH ein Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit iHv. minus 27,789 Mio. DM. Sie erwirtschaftete einen Jahresüberschuss von 1,906 Mio. DM. Zum Ende des Geschäftsjahres 1998 betrug das Eigenkapital 8,803 Mio. DM. Für das Jahr 1999 belief sich das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit auf minus 13,772 Mio. DM; es ergab sich ein Jahresfehlbetrag iHv. 56,741 Mio. DM. Zum Ende des Jahres 1999 betrug das Eigenkapital 10,123 Mio. DM bei einem Bilanzverlust von 109,938 Mio. DM. Im Jahr 2000 erwirtschaftete die S A GmbH ein Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit iHv. 15,392 Mio. DM. Es ergab sich ein Jahresüberschuss iHv. 17,701 Mio. DM. Das Eigenkapital der S A GmbH betrug zum Ende des Geschäftsjahres 2000 27,824 Mio. DM bei einem Bilanzverlust iHv. 92,237 Mio. DM. Für das Jahr 2001 erzielte die S A GmbH ein Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit iHv. 5,050 Mio. Euro. Sie erwirtschaftete einen Jahresüberschuss iHv. 4,519 Mio. Euro. Zum Ende des Geschäftsjahres 2001 betrug ihr Eigenkapital 18,745 Mio. Euro bei einem Bilanzverlust von 42,641 Mio. Euro.

7

Die S A GmbH schloss am 1. Februar 2002 mit dem für den Betrieb S zuständigen Betriebsrat eine zum 1. Januar 2002 in Kraft getretene Betriebsvereinbarung zur Altersversorgung (im Folgenden BV 2002). Dort ist auszugsweise bestimmt:

        

Versorgungsbestimmungen

        

§ 1     

Geltungsbereich

                 

S A GmbH - nachfolgend kurz ‚Firma‘ genannt -, gewährt den Mitarbeitern sowie deren Hinterbliebenen Versorgungsleistungen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:

        

§ 2    

Versorgungsleistungen

                 

(1)     

Versorgungsleistungen sind Ruhegelder, Witwer-/Witwengelder und Waisengelder.

                 

…       

        
        

§ 4    

Dienstzeit

                 

(1)     

Dienstzeit im Sinne dieser Versorgungsbestimmungen ist die Zeit, in der ein Mitarbeiter nach Vollendung des 18. und vor Vollendung des 65. Lebensjahres ohne Unterbrechung in einem Arbeits- oder Berufsausbildungsverhältnis zur Firma gestanden hat.

                 

…       

        
        

§ 5    

Ruhegeld

                 

(1)    

Ruhegeld wird gewährt, wenn der Mitarbeiter nach Erfüllung der Wartezeit aus den Diensten der Firma ausscheidet und entweder das 65. Lebensjahr vollendet hat oder Sozialversicherungsrente in Anspruch nimmt …

                 

…       

        
        

§ 6    

Beginn und Ende der Ruhegeldzahlung

                 

(1)     

Ruhegeld wird erstmals für den Monat gewährt, der dem Monat folgt, in dem die Voraussetzungen des § 5 (1) vorgelegen haben.

                 

…       

        
        

§ 7    

Höhe des Ruhegeldes

                 

(1)     

Die Höhe des jährlichen Ruhegeldes bestimmt sich aus dem ruhegeldberechtigten Einkommen (§ 9), das der Mitarbeiter während der gesamten Dienstzeit (§ 4) bezogen hat.

                 

(2)     

Beim ruhegeldberechtigten Einkommen wird unterschieden in die Teile unterhalb und oberhalb der jeweils gültigen Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung.

                 

(3)     

Das Ruhegeld beträgt 0,2 % des ruhegeldberechtigten Einkommens der gesamten Dienstzeit für den Teil bis zur Beitragsbemessungsgrenze und zusätzlich 0,4 % für die Teile oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze.

                 

(4)     

Für Teilzeitbeschäftigte wird das Teilzeiteinkommen zunächst aus dem Einkommen umgerechnet, das sie bei Vollzeitbeschäftigung erhalten hätten. Es wird der Anteil des ruhegeldberechtigten Einkommen unter- und oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze ermittelt und dann im Verhältnis der Teilzeitarbeitszeit zur Dienstzeit bei Vollzeitbeschäftigung berücksichtigt.

                 

(5)    

Der Besitzstand vor dem 1. Januar 2002 wird in Anlage 1 … geregelt.

        

       

                 
        

§ 9    

Ruhegeldberechtigtes Einkommen

                 

(1)     

Als ruhegeldberechtigtes Einkommen wird das Bruttojahresgehalt ohne Jubiläumszahlungen zugrunde gelegt.

                 

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