Datenquelle: www.rechtsprechung-im-internet.de (Direktlink)
Die Beschwerde ist begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, weil das Revisionsverfahren zur Klärung der Voraussetzungen der Einvernehmensfiktion nach § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren beitragen kann.
Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.