Datenquelle: www.rechtsprechung-im-internet.de (Direktlink)
Auf die Beschwerde der Beigeladenen wird die Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen. Das Revisionsverfahren kann zur Klärung der Frage beitragen, welche von zwei sich gegenseitig beeinträchtigenden Windenergieanlagen im Hinblick auf Turbulenzen auf die jeweils andere Rücksicht nehmen muss, insbesondere ob und ggf. nach welchen Maßgaben der Grundsatz der Priorität Anwendung findet, wenn für die eine Anlage ein Verfahren zum Erlass eines Vorbescheides und für die andere ein Genehmigungsverfahren durchgeführt wird.
Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.