BVerwG 4. Senat, Beschluss vom 16.01.2019, 4 BN 12/18, 4 BN 12/18 (4 CN 2/19)

Das Urteil unter dem Aktenzeichen 4 BN 12/18, 4 BN 12/ (BVerwG)

vom 16. Januar 2019 (Mittwoch)


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Die zulässige Beschwerde ist begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen nachträglicher Divergenz zuzulassen.

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Möglicher Gegenstand einer statthaften Normenkontrolle gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO analog ist allein die in den Darstellungen des Flächennutzungsplans zum Ausdruck kommende planerische Entscheidung der Gemeinde, mit der Ausweisung von Flächen für privilegierte Nutzungen nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB die Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB an Standorten außerhalb der ausgewiesenen Flächen eintreten zu lassen (BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 4 CN 1.12 - BVerwGE 146, 40 Ls. 1). Mit Urteil vom 13. Dezember 2018 - 4 CN 3.18 - hat der Senat entschieden, dass der Tenor einer stattgebenden Normenkontrollentscheidung über diesen Gegenstand nicht hinausgehen darf.

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Von dieser - nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist ergangenen - Entscheidung des Senats weicht das angegriffene Normenkontrollurteil (UA S. 8) entscheidungserheblich ab. Das Oberverwaltungsgericht hat sich auf den Standpunkt gestellt, ein Flächennutzungsplan sei nicht nur bezogen auf die nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB eintretende Ausschlusswirkung, sondern hinsichtlich der Konzentrationsflächenplanung insgesamt für unwirksam zu erklären, auch wenn die Statthaftigkeit des Normenkontrollantrags allein im Hinblick auf die Ausschlusswirkung der Konzentrationsflächenplanung zu bejahen sei.

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Die Beschwerde hat den Revisionszulassungsgrund in einer den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise geltend gemacht. Die Zulassung der Revision wegen nachträglicher Divergenz kommt nur in Betracht, wenn die Zulassung der Revision in Bezug auf die Rechtsfrage, hinsichtlich derer die nachträgliche Abweichung vorliegt, vor Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist wegen grundsätzlicher Bedeutung beantragt worden ist (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 20. März 1985 - 3 B 83.84 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 230 und vom 21. April 2015 - 4 B 8.15 <4 B 46.14> - juris Rn. 5). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Die Beschwerde macht zwar in erster Linie geltend, dass der fragliche Rechtssatz des Oberverwaltungsgerichts bereits von dem Urteil des Senats vom 31. Januar 2013 - 4 CN 1.12 - (a.a.O.) abweiche und auf dieser Abweichung beruhe. Für den Fall allerdings, dass man die Rechtsfrage durch dieses Urteil des Senats noch nicht als geklärt ansehe, begehrt sie die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

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Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.