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Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie verfehlt die Darlegungsanforderungen nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
1. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht dargetan.
Grundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtssache, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), also näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, siehe bereits BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91>).
Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde nicht. Es fehlt bereits die Formulierung einer bestimmten Rechtsfrage. Stattdessen kritisiert sie die vorinstanzliche Entscheidung nach der Art einer Berufungsbegründung als rechtsfehlerhaft. Es ist nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts, aus dem Beschwerdevorbringen diejenigen Fragen herauszufiltern, die der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung verleihen könnten. Solche sind im Übrigen auch nicht ersichtlich. Sämtliche von der Beschwerde angesprochenen Rechtsprobleme sind in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt oder vorliegend nicht entscheidungserheblich, etwa deshalb, weil sie von Voraussetzungen ausgehen, die in der vorinstanzlichen Entscheidung nicht festgestellt worden sind.
2. Die Darlegungsanforderungen nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verfehlt die Beschwerde auch, soweit sie "aufgrund dieser Ausführungen" (zur grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache) Verfahrensfehler nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend macht.
Einen Verstoß gegen § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO begründet die Beschwerde damit, dass die Antragstellerin in ihrer Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG verletzt sei. Nach den Festsetzungen des angegriffenen Änderungs- und Ergänzungs-Bebauungsplans seien Räume für freie Berufe im Sinne von § 13 BauNVO nur ausnahmsweise zulassungsfähig und "daher" unzulässig. Die Beschwerde meint, der Bebauungsplan stelle einen ungerechtfertigten Eingriff in die Berufsfreiheit der Antragstellerin als Plannachbarin dar, weil die Festsetzung eine Konzentration der ausgeschlossenen Nutzungen in den unmittelbar angrenzenden Gebieten zur Folge habe, in denen sich auch das Grundstück der Antragstellerin befinde. Abgesehen davon, dass ausnahmsweise zulassungsfähige Nutzungen nicht unzulässig sind, legt die Beschwerde nicht dar, warum die behaupteten mittelbaren Grundrechtseinwirkungen rechtlich erheblich sein sollen. Geringfügige und damit nicht abwägungserhebliche, planbedingte Erhöhungen des Verkehrs in den angrenzenden Gebieten reichen entgegen der Annahme der Beschwerde zur Begründung der Antragsbefugnis ebenfalls nicht aus (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2011 - 4 CN 1.10 - BVerwGE 140, 41 Rn. 15). Eine mehr als geringfügige Verkehrszunahme hat das Oberverwaltungsgericht nicht festgestellt.
Ein Verstoß gegen § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO liegt nach Ansicht der Beschwerde vor, weil das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss entschieden habe, eine Entscheidung durch Beschluss aber grundsätzlich nur bei offensichtlicher Unzulässigkeit in Betracht komme. Dies trifft nicht zu. Denn über Normenkontrollanträge von Eigentümern, deren Grundstücke nicht im Plangebiet liegen, kann je nach Lage der Dinge auch dann im Beschlusswege entschieden werden, wenn sie wegen einer möglichen Verletzung des Rechts auf gerechte Abwägung der eigenen Belange aus § 1 Abs. 7 BauGB antragsbefugt sind (BVerwG, Beschluss vom 3. August 2017 - 4 BN 11.17 - BRS 85 Nr. 184 = juris Rn. 19). Die Beschwerde zeigt keine Gründe auf, die eine mündliche Verhandlung über ihren vom Oberverwaltungsgericht als unzulässig beurteilten Normenkontrollantrag notwendig machen könnten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.