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1. Der von der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 17. September 2018 hilfsweise für den Fall, dass Einvernehmen zum Ruhen des Verfahrens nicht herzustellen ist, gestellte Antrag auf Aussetzung des Verfahrens nach § 94 VwGO war abzulehnen.
Die Durchführung eines ergänzenden Verfahrens nach § 214 Abs. 4 BauGB ist nicht vorgreiflich im Sinne von § 94 VwGO für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom 29. Mai 2018, mit welchem die streitgegenständliche Sanierungssatzung für unwirksam erklärt worden ist. Denn das ergänzende Verfahren zielt auf einen neuen Satzungsbeschluss, dessen Rechtsgültigkeit der Senat im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht prüfen kann.
2. Die auf sämtliche Zulassungsgründe gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Soweit sie den Darlegungsanforderungen entspricht (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), ist sie jedenfalls unbegründet.
a) Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimisst (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Grundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtssache dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. Daran fehlt es hier.
aa) Die Beschwerde hält für grundsätzlich klärungsbedürftig,
ob die Feststellung von offenkundigen Abwägungsvorgangsmängeln in Form von Abwägungslücken möglich ist, obwohl der Erlass einer Sanierungssatzung weder förmlich begründungsbedürftig ist noch ein Bericht über die vorbereitenden Untersuchungen förmlich vorgesehen ist, und somit, wäre die Frage mit nein zu beantworten, die Abwägungskontrolle durch § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB auf solche Abwägungsvorgangsmängel beschränkt ist, die von der Gemeinde explizit formuliert worden sind,
ob und warum es einer Gemeinde trotz fehlender förmlicher Sanierungssatzungsbegründungspflicht obliegt, ihre Abwägungserwägungen gemäß § 136 Abs. 4 Satz 3 BauGB (Abwägungsvorgang wie Abwägungsergebnis) schriftlich zu dokumentieren, um dem Verdikt, ihre Abwägung sei (offensichtlich) mit Abwägungsvorgangsmängeln behaftet, die auf das Abwägungsergebnis konkret von Einfluss gewesen sein können, zu entgehen,
ob im Wege ergänzender Auslegung oder im Wege des Analogieschlusses zu § 165 Abs. 7 BauGB oder in Anwendung allgemeiner Rechtsstaatsgrundsätze oder aus weiteren Gründen sowohl in Verbindung mit dem Abwägungsgebot gemäß § 136 Abs. 4 Satz 3 BauGB als auch mit dem Institut der vorbereitenden Untersuchungen gemäß § 141 BauGB folgt, dass eine Gemeinde (über eine Obliegenheit im eigenen Interesse hinaus) verpflichtet ist, ihre Abwägungsgründe nach § 136 Abs. 4 Satz 3 BauGB vollständig oder teilweise nach Maßgabe der Tatbestandsmerkmale des § 141 Abs. 1 und 2 BauGB zu verschriftlichen sowie durch das zuständige Entscheidungsorgan (in Niedersachsen: Rat) billigen zu lassen, um so eine gerichtliche Kontrolle der Abwägung zu gestatten,
und
ob es unabhängig von einer förmlichen Verpflichtung den Gemeinden obliegt oder diese verpflichtet sind, die Erkenntnisse oder Ergebnisse der vorbereitenden Untersuchungen nur gemäß der Tatbestände des § 141 BauGB zu verschriftlichen, zu dokumentieren und durch das für den Satzungsbeschluss zuständige Organ billigen oder zur Kenntnis nehmen zu lassen oder ob darüber hinaus der schriftliche Bericht über die vorbereitenden Untersuchungen auch die Abwägung der Gemeinde, weshalb sie im Ergebnis nach Abwägung aller Belange die Sanierungssatzung erlässt, dokumentieren muss.
Die Fragen führen nicht zur Zulassung der Revision. Im Kern geht es der Beschwerde um die Klärung, ob und gegebenenfalls in welcher Form eine Gemeinde dokumentieren muss, dass sie eine den Anforderungen des § 136 Abs. 4 Satz 3 BauGB genügende Abwägungsentscheidung getroffen hat. Die Frage ist, soweit entscheidungserheblich, nicht klärungsbedürftig. Auf sie lässt sich auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation antworten, ohne dass es der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 28. Mai 1997 - 4 B 91.97 - Buchholz 407.4 § 5 FStrG Nr. 10 = NVwZ 1998, 172, vom 24. August 1999 - BVerwG 4 B 72.99 - BVerwGE 109, 268 <270> und vom 23. Januar 2003 - 4 B 79.02 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 114).
Wie der Senat bereits entschieden hat, bedarf eine Sanierungssatzung keiner förmlich zu beschließenden Begründung oder einer anderweitigen Angabe der Ziele (BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 1993 - 4 NB 26.93 - juris Rn. 7, insoweit nicht veröffentlicht in Buchholz 406.15 § 5 StBauFG Nr. 4), sodass eine Dokumentation der Vorstellungen des Rates keine Wirksamkeitsvoraussetzung für die Satzung darstellt (BVerwG, Urteil vom 4. März 1999 - 4 C 8.98 - Buchholz 406.11 § 142 BauGB Nr. 5 = juris Rn. 14). Der Gesetzgeber hat insoweit die Sanierungssatzung anders ausgestaltet als den verbindlichen Bauleitplan (vgl. § 5 Abs. 5, § 9 Abs. 8 BauGB). Das Fehlen einer förmlich zu beschließenden Begründung oder deren Unvollständigkeit führt daher auf keinen Verfahrensfehler im Sinne von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB.
§ 136 Abs. 4 Satz 3 BauGB bestimmt, dass bei den städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen sind. Gegenstand des sanierungsrechtlichen Abwägungsgebots ist die Sanierungsplanung (Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Oktober 2018, § 136 Rn. 140), die auch die förmliche Festlegung eines Gebiets als Sanierungsgebiet durch Satzung (§ 142 Abs. 3 Satz 1 BauGB) umfasst (BVerwG, Urteil vom 4. März 1999 - 4 C 8.98 - Buchholz 406.11 § 142 BauGB Nr. 5 = juris Rn. 19). Auch wenn die Sanierungsplanung im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses im Regelfall noch wenig konkret sein wird (BVerwG, Urteil vom 10. April 2018 - 4 CN 2.17 u.a. - ZfBR 2018, 678 Rn. 11 <zur Veröffentlichung in BVerwGE vorgesehen>), entbindet dieser Umstand die Gemeinde nicht vom Erfordernis, eine Abwägungsentscheidung zu treffen. Denn das Abwägungsgebot ist zentraler Bestandteil jeder rechtsstaatlichen Planung (BVerwG, Beschluss vom 10. November 1998 - 4 BN 38.98 - Buchholz 406.11 § 136 BauGB Nr. 4).
Der Senat hat in seiner bisherigen Rechtsprechung (BVerwG, Urteil vom 4. März 1999 - 4 C 8.98 - Buchholz 406.11 § 142 BauGB Nr. 5 = juris Rn. 20 <zu § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB 1998>) angenommen, dass sich der Abwägungsbegriff des § 136 Abs. 4 Satz 3 BauGB nicht von demjenigen unterscheidet, der den Planerhaltungsvorschriften zugrunde liegt. Auch für das sanierungsrechtliche Abwägungsgebot gilt deshalb die vom Senat entwickelte Abwägungsfehlerlehre (grundlegend BVerwG, Urteile vom 12. Dezember 1969 - 4 C 105.66 - BVerwGE 34, 301 und vom 5. Juli 1974 - 4 C 50.72 - BVerwGE 45, 309). Aus dem sanierungsrechtlichen Abwägungsgebot ergeben sich folglich auch Anforderungen an den Abwägungsvorgang. Den nach § 141 Abs. 1 BauGB vor der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets durchzuführenden oder zu veranlassenden vorbereitenden Untersuchungen kommt hierbei eine besondere Bedeutung zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. April 2018 - 4 CN 2.17 u.a. - ZfBR 2018, 678 Rn. 11). Die Gemeinde soll durch die vorbereitenden Untersuchungen Beurteilungsgrundlagen über die Notwendigkeit der Sanierung, die sozialen, strukturellen und städtebaulichen Verhältnisse und Zusammenhänge sowie die anzustrebenden allgemeinen Ziele und die Durchführbarkeit der Sanierung im Allgemeinen gewinnen (§ 141 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Die Untersuchungen sollen sich dabei auch auf nachteilige Auswirkungen erstrecken, die sich für die von der beabsichtigten Sanierung unmittelbar Betroffenen in ihren persönlichen Lebensumständen im wirtschaftlichen oder sozialen Bereich voraussichtlich ergeben werden (§ 141 Abs. 1 Satz 2 BauGB). Von vorbereitenden Untersuchungen kann nach § 141 Abs. 2 BauGB (nur) abgesehen werden, wenn hinreichende Beurteilungsgrundlagen bereits vorliegen. Damit ist insgesamt sichergestellt, dass der Gemeinde in dem für die Abwägung maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB) ausreichende Beurteilungsgrundlagen zur Verfügung stehen.
Ob die Anforderungen des sanierungsrechtlichen Abwägungsgebots eingehalten sind, lässt sich nur überprüfen, wenn die aus der Sicht des Satzungsgebers maßgeblichen Gesichtspunkte erkennbar sind. Das setzt im Fall einer Sanierungssatzung zwar - wie dargelegt - keine am Maßstab von § 5 Abs. 5, § 9 Abs. 8 BauGB orientierte Begründung voraus. Die Gemeinde muss im Streitfall aber - insbesondere auf der Grundlage der Ergebnisse der vorbereitenden Untersuchungen - darlegen können, von welchen Überlegungen sie sich bei der Festlegung der Sanierungsziele und der Abgrenzung des Sanierungsgebiets hat leiten lassen. In welcher Weise die Ergebnisse der vorbereitenden Untersuchungen festzuhalten sind, ist im Gesetz zwar nicht (mehr) besonders geregelt; der noch nach § 143 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BauGB 1987 anzufertigende Bericht über die Gründe, die die förmliche Festlegung des sanierungsbedürftigen Gebiets rechtfertigen, ist mit dem Wegfall der Anzeigepflicht einer Sanierungssatzung durch das Gesetz zur Änderung des Baugesetzbuchs und zur Neuregelung des Rechts der Raumordnung (Bau- und Raumordnungsgesetz 1998) vom 18. August 1997 (BGBl. I S. 2081) mit Wirkung ab 1. Januar 1998 entfallen. Das Fehlen entsprechender Unterlagen wird aber regelmäßig als Indiz dafür zu bewerten sein, dass den Anforderungen an den Abwägungsvorgang nicht hinreichend Rechnung getragen wurde. Denn ohne solche Unterlagen wird die Gemeinde die in der Sanierungssatzung getroffenen Entscheidungen nicht belastbar begründen und die von der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets ausgehenden grundrechtsbeschränkenden Wirkungen nicht im Einklang mit dem Abwägungsgebot rechtfertigen können (vgl. noch einmal BVerwG, Urteil vom 10. April 2018 - 4 CN 2.17 u.a. - ZfBR 2018, 678 Rn. 11 <zur Ermittlung der finanziellen Durchführbarkeit der Sanierung>).
Von diesen rechtlichen Maßstäben hat sich das Oberverwaltungsgericht leiten lassen. Es hat anerkannt, dass eine förmliche Begründungspflicht für die streitgegenständliche Sanierungssatzung nicht besteht. Ausgehend vom sanierungsrechtlichen Abwägungsgebot nach § 136 Abs. 4 Satz 3 BauGB hat es aber festgestellt, dass sich den in die Entscheidung einbezogenen Dokumenten keine Abwägung in dem Sinne entnehmen lasse, dass die aus dem Erlass der Satzung den Eigentümern im Sanierungsgebiet entstehenden Nachteile ermittelt, gewichtet und den Sanierungsvorteilen ergebnisoffen gegenübergestellt worden wären. Die vom Antragsteller sowie vor allem den Antragstellern im Parallelverfahren (1 KN 62/17) substantiiert dargestellten Sanierungsmaßnahmen und Vermietungserfolge in den betroffenen Eigentümergemeinschaften kämen im integrierten Stadtentwicklungskonzept (ISEK) nicht zum Ausdruck, das im April 2015, also zu einem Zeitpunkt entstanden sei, zu dem noch nicht habe feststehen können, wie sich die Verhältnisse nach dem Wegzug der britischen Militärangehörigen entwickeln würden. Zudem seien Leerstände im ISEK zumindest teilweise nur anhand des äußeren Erscheinungsbildes der Gebäude geschätzt worden. Im Bericht der DSK Stadt- und Grundstücksentwicklungsgesellschaft vom März 2016 (DSK-Bericht) werde ferner der Umstand nicht erwähnt, dass jedenfalls ein nennenswerter Teil der betroffenen Eigentümer die Sanierungsziele ablehne. Schließlich seien die Nutzungsvorstellungen der betroffenen Eigentümer nur unzureichend ermittelt worden. Aus diesen Mängeln hat das Normenkontrollgericht auf einen beachtlichen Abwägungsfehler geschlossen.
b) Die geltend gemachte Abweichung von dem Beschluss des Senats vom 10. November 1998 - 4 BN 38.98 - (Buchholz 406.11 § 136 BauGB Nr. 4) führt ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
Eine die Revision eröffnende Divergenz zu einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14). Daran fehlt es hier. Die Beschwerde formuliert schon keinen Rechtssatz, mit welchem das Oberverwaltungsgericht dem Bundesverwaltungsgericht die Gefolgschaft verweigert haben könnte, sondern spekuliert lediglich darüber, was dem angefochtenen Urteil "zwischen den Zeilen" entnommen werden könnte (Beschwerdebegründung S. 18).
c) Die Revision ist auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Dem Oberverwaltungsgericht ist keiner der behaupteten Verfahrensfehler unterlaufen.
aa) Das angefochtene Urteil verstößt weder gegen § 138 Nr. 6 VwGO noch gegen § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO.
Die Beschwerde macht geltend, das Oberverwaltungsgericht sei in Bezug auf die Belange der von der Sanierungssatzung betroffenen Eigentümer von einer Abwägungslücke ausgegangen und habe angenommen, dass dieser Abwägungsfehler im Sinne von § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlich sei. Für die Feststellung einer Abwägungslücke hätte es aber zum einen der Darlegung bedurft, aus welcher Norm sich eine Pflicht zur Abwägungsdokumentation ergibt, denn eine Sanierungssatzung bedürfe keiner förmlichen Begründung. Eine Rechtsnorm oder einen Rechtssatz, aus dem sich eine Dokumentationspflicht oder -obliegenheit für die Antragsgegnerin ergibt, habe das Oberverwaltungsgericht aber nicht benannt. Ohne Darlegung einer entsprechenden Verpflichtung könne nicht auf eine lückenhafte Abwägung geschlossen werden. Zum anderen hätte das Oberverwaltungsgericht in Bezug auf die Offensichtlichkeit und die Ergebnisrelevanz des Abwägungsfehlers darlegen müssen, welche konkreten Indizien zu den Lücken in der Abwägungsdokumentation hinzugetreten seien, die positiv und klar die Schlussfolgerung zuließen, dass für die Abwägungsentscheidung relevante Umstände tatsächlich keinen Eingang in die Abwägung gefunden haben und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Dies gelte umso mehr, als die Sanierungssatzung einstimmig beschlossen und aufgrund städtebaulicher Missstände erforderlich sei, die Antragsgegnerin ein erhebliches Interesse am Erlass der Satzung gehabt habe, weil sie hierfür staatliche Fördermittelgelder erhalten könne, nur durch den Satzungserlass der Zuzug von (weiteren) Transferleistungsempfängern verhindert werden könne und im Übrigen unklar sei, ob die Belange der betroffenen Eigentümer überhaupt schutzwürdig seien.
(1) Ein Verstoß gegen § 138 Nr. 6 VwGO ist hiermit nicht dargetan.
Der grobe Verfahrensmangel fehlender Entscheidungsgründe im Sinne von § 138 Nr. 6 VwGO liegt nur vor, wenn die Entscheidungsgründe rational nicht nachvollziehbar, sachlich inhaltslos oder aus sonstigen Gründen derart unbrauchbar sind, dass sie unter keinem denkbaren Gesichtspunkt den Urteilstenor tragen (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 5. Juni 1998 - 9 B 412.98 - Buchholz 310 § 138 Ziff. 6 VwGO Nr. 32 m.w.N. und vom 22. Juli 1999 - 9 B 429.99 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 214). Ein solcher Sachverhalt liegt nach den Ausführungen der Beschwerde offenkundig nicht vor.
(2) Das angefochtene Urteil steht auch mit § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO im Einklang.
Den Entscheidungsgründen ist ohne Weiteres zu entnehmen, auf welche Gesichtspunkte das Normenkontrollgericht die Unwirksamkeit der Sanierungssatzung der Antragsgegnerin gestützt hat. Wie dargestellt, ist das Oberverwaltungsgericht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats davon ausgegangen, dass für eine Sanierungssatzung keine förmliche Begründungspflicht besteht. Den in die Beschlussfassung einbezogenen Dokumenten konnte es jedoch keine Abwägung in dem Sinne entnehmen, dass die aus dem Erlass der Satzung den Eigentümern im Sanierungsgebiet entstehenden Nachteile ermittelt, gewichtet und den Sanierungsvorteilen ergebnisoffen gegenüber gestellt worden wären. Auch die Nutzungsvorstellungen der Eigentümer seien nur unzulänglich ermittelt worden. Hieraus hat es gefolgert, dass die Sanierungssatzung an einem Abwägungsdefizit leidet (vgl. oben). Den Anforderungen des § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist damit genügt.
Zuzugeben ist allerdings, dass das Oberverwaltungsgericht seine Annahme, der markierte Abwägungsfehler sei beachtlich, allein mit dem Hinweis auf § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB begründet hat. Im Hinblick auf die umfangreichen Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts zum Abwägungsdefizit war das dennoch ausreichend. Darauf, ob die Annahme des Oberverwaltungsgerichts inhaltlich zutreffend ist, was die Beschwerde in Zweifel zieht, kommt es im Rahmen von § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht an (Dawin, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 108 Rn. 119, § 117 Rn. 22; Breunig, in: Posser/Wolff, BeckOK VwGO, § 108 Rn. 27.1). In Bezug auf die rechtzeitige Geltendmachung von Abwägungsfehlern verweist das Oberverwaltungsgericht auf § 215 Abs. 1 BauGB und die Antragsbegründung vom 30. November 2016, die binnen Jahresfrist der Antragsgegnerin zugestellt worden sei. Auch das genügt den Anforderungen des § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Denn aus dem Tatbestand des angefochtenen Urteils (UA S. 4) ergibt sich mit für den Senat bindender Wirkung (§ 137 Abs. 2 VwGO), dass der Antragsteller u.a. eine Verletzung des Abwägungsgebots gerügt hat, weil die Leerstandsannahmen der Antragsgegnerin unzutreffend und die Aufwendungen der Eigentümer in ihre Wohnungen nicht berücksichtigt worden seien.
bb) Die vorsorglich erhobene Rüge, das Oberverwaltungsgericht habe den Anspruch der Antragsgegnerin auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) verletzt, greift ebenfalls nicht durch. Der (vermeintliche) Hinweis des Vorsitzenden des 1. Senats, es komme auf den Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses und deshalb nur auf die bis dahin erfolgte und auch vom Rat gebilligte Verschriftlichung an (Beschwerdebegründung S. 8), war - wie bereits dargelegt - zutreffend.
cc) Das Oberverwaltungsgericht hat den Sachverhalt auch nicht aktenwidrig festgestellt.
(1) Das gilt zunächst für die Behauptung, die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, die Antragsgegnerin habe falsche Fakten über den Vermittlungszustand in die Abwägung eingestellt, sei mit Blick auf das Protokoll über die Sitzung des Verwaltungsausschusses vom 18. April 2016 aktenwidrig. Denn aus diesem Protokoll ergeben sich nur Vermietungszahlen bezüglich des geplanten Sanierungsgebiets W., nicht aber in Bezug auf das hier streitige Sanierungsgebiet We., für welches von nicht näher spezifizierten leerstehenden Wohnungen die Rede ist.
(2) Die weitere Rüge, die Feststellung des Oberverwaltungsgerichts, dass das Protokoll über die öffentliche Informationsveranstaltung vom 15. März 2016 nicht zu den Anlagen zur Beschlussvorlage über die Sanierungssatzung gehört habe, sei aktenwidrig, greift ebenfalls nicht durch. Insofern fehlt es bereits an der Angabe einer genauen Textstelle, aus der sich ergibt, dass besagtes Protokoll Gegenstand der Beschlussvorlage gewesen ist; aus Blatt 167 ff. des Aufstellungsvorgangs folgt dies jedenfalls nicht. Es ist nicht Sache des Senats, die Akten zur Aufstellung der Sanierungssatzung daraufhin durchzusehen, ob sich die Kritik der Antragsgegnerin an der vorinstanzlichen Auswertung der Akten substantiieren lässt (BVerwG, Beschlüsse vom 6. März 2013 - 4 BN 39.12 - juris Rn. 22 und vom 21. März 2018 - 4 BN 2.18 - ZfBR 2018, 469 Rn. 9).
(3) Soweit die Beschwerde weiter beanstandet, das Oberverwaltungsgericht sei aktenwidrig davon ausgegangen, Informationen über die öffentliche Informationsveranstaltung seien nicht zur Kenntnis der Ratsmitglieder gelangt bzw. die kontroverse Einstellung der Eigentümer zur Sanierungssatzung sei nicht zur Kenntnis des Rates gelangt, führt auch dies auf keinen Verfahrensfehler. Das Oberverwaltungsgericht hat eine solche Feststellung nicht getroffen.
(4) Mit der Rüge, das Oberverwaltungsgericht habe in aktenwidriger Weise übersehen, dass der DSK-Bericht zutreffende Beurteilungsgrundlagen über die Eigentümerstruktur enthalte und vorsehe, dass "in enger Abstimmung mit den Eigentümern" die Sanierungsziele mit detaillierten Rückbauvorschlägen im städtebaulichen Rahmenplan weiter zu entwickeln seien, zeigt die Beschwerde keinen Widerspruch zwischen den in der angegriffenen Entscheidung getroffenen tatsächlichen Feststellungen und dem insoweit unumstrittenen Akteninhalt auf. Soweit die Beschwerde die Rüge der Aktenwidrigkeit schließlich auch für den Fall erhebt, dass das angegriffene Urteil so verstanden werden sollte, dass die Sanierungssatzung der Antragsgegnerin unmittelbar eine Handhabe im Sinne einer Ermächtigung böte, die Beseitigung vorhandenen Baubestandes zu verlangen, geht die Rüge schon deshalb ins Leere, weil dem angefochtenen Urteil eine solche Aussage nicht entnommen werden kann.
3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO ab, da sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.