BVerwG 4. Senat, Beschluss vom 19.12.2018, 4 BN 42/18

Das Urteil unter dem Aktenzeichen 4 BN 42/18 (BVerwG)

vom 19. Dezember 2018 (Mittwoch)


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Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde

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Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO gestützte Beschwerde bleibt erfolglos.

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I. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimisst.

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Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zu Grunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), also näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91>).

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1. Die Antragsgegnerin sieht in der Sache grundsätzlichen Klärungsbedarf,

wie konkret die in Betracht gezogenen städtebaulichen Maßnahmen für den Erlass einer Vorkaufssatzung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB sein müssen.

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Die Frage führt nicht zur Zulassung der Revision, weil sie in einem Revisionsverfahren nicht klärungsfähig wäre. Gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB kann die Gemeinde in Gebieten, in denen sie städtebauliche Maßnahmen in Betracht zieht, zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung durch Satzung Flächen bezeichnen, an denen ihr ein Vorkaufsrecht an den Grundstücken zusteht. Zu den städtebaulichen Maßnahmen im Sinne dieser Vorschrift zählen alle Maßnahmen, die einen städtebaulichen Bezug aufweisen und der Gemeinde dazu dienen, ihre Planungsvorstellungen zu verwirklichen. Die Gemeinde erhält durch diese Regelung die Möglichkeit, bereits im Frühstadium der Vorbereitung städtebaulicher Maßnahmen Grundstücke zu erwerben. Förmlich konkretisierter Planungsabsichten bedarf es daher nicht. Das Instrument des Vorkaufsrechts stellt der Gesetzgeber der Gemeinde aber nicht als Mittel einer allgemeinen Bodenbevorratung oder zum Erwerb von Grundstücken zur Verfügung, die zur Umsetzung der von ihr betriebenen Planung ersichtlich nicht benötigt werden. (BVerwG, Beschlüsse vom 14. April 1994 - 4 B 70.94 Buchholz 406.11 § 25 BauGB Nr. 2 S. 3, vom 15. Februar 2000 - 4 B 10.00 - Buchholz 406.11 § 25 BauGB Nr. 4 S. 2 f. und vom 8. September 2009 - 4 BN 38.09 - BRS 74 Nr. 129 Rn. 4).

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Wie konkret die in Betracht zu ziehenden städtebaulichen Maßnahmen bezeichnet werden müssen, hängt maßgebend von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles ab und entzieht sich rechtsgrundsätzlicher Klärung. Die von der Antragsgegnerin formulierten Fragen könnten nur für eine Vielzahl von Fällen im Stil eines juristischen Kommentars oder Lehrbuchs beantwortet werden. Das ist nicht Aufgabe eines Revisionsverfahrens (BVerwG, Beschlüsse vom 11. Februar 2016 - 4 B 1.16 - ZfBR 2016, 372 Rn. 2 und vom 21. März 2018 - 4 BN 2.18 - ZfBR 2018, 469 Rn. 2).

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2. Die Antragsgegnerin möchte rechtsgrundsätzlich klären lassen,

ob der notwendige Grad der Konkretisierung für die städtebaulichen Maßnahmen im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB von der Größe der von der Vorkaufsatzung umfassten Fläche abhängig ist.

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Die Frage führt nicht zur Zulassung der Revision. Soweit der Fall sie aufwirft, bedarf ihre Beantwortung nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens. Der Verwaltungsgerichtshof hat den Geltungsbereich des angegriffenen Vorkaufsrechts geprüft (UA Rn. 20 f.) und dabei insbesondere auch die Flächen quantifiziert, die der Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin nicht als Flächen für den Gemeinbedarf darstellt. Dies war rechtlich geboten: Weil das Vorkaufsrecht kein Mittel allgemeiner Bodenbevorratung ist (BVerwG, Beschluss vom 15. Februar 2000 - 4 B 10.00 - Buchholz 406.11 § 25 BauGB Nr. 4 S. 3), muss sich der räumliche Umgriff der Satzung an § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB messen lassen. Damit tritt notwendig die Größe des Gebiets in den Blick. Weiterer rechtsgrundsätzlicher Klärungsbedarf ist weder dargelegt noch ersichtlich.

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II. Die Revision ist nicht wegen Divergenz nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen.

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Eine die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffnende Divergenz zu einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14).

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Die Beschwerde entnimmt dem Senatsbeschluss vom 14. April 1994 - 4 B 70.94 - (Buchholz 406.11 § 25 BauGB Nr. 2 S. 3) den Rechtssatz, dass es für den Erlass einer Vorkaufssatzung nach § 25 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BauGB keiner förmlich konkretisierten Planungsabsichten bedürfe. Von diesem Rechtssatz ist die Vorinstanz indes nicht abgewichen, sondern hat - damit übereinstimmend - angenommen, dass die Planvorstellungen nicht in einem förmlichen Verfahren entwickelt sein müssen und auch informelle Planungen für § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB ausreichen können (UA Rn. 19). Aus den Ausführungen in Rn. 24 des Urteils folgt nichts Anderes; auch hier geht der Verwaltungsgerichtshof der Frage nach, ob eine "hinreichend konkrete informelle Planung" vorliege.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.