BAG 5. Senat, Urteil vom 30.01.2019, 5 AZR 442/17

Das Urteil unter dem Aktenzeichen 5 AZR 442/17 (BAG)

vom 30. Januar 2019 (Mittwoch)


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Gesamtzusage - ablösende Betriebsvereinbarung

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 23. Juni 2017 - 6 Sa 110/17 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

1

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger und seiner Ehefrau Fahrausweise zur Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs kostenfrei zur Verfügung zu stellen.

2

Der im Oktober 1966 geborene Kläger ist seit Dezember 1990 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin, der Essener Verkehrs-Aktiengesellschaft (im Folgenden EVAG) als Omnibusfahrer tätig. Laut Handelsregistereintrag übernahm die EVAG im Wege der am 25. Juli 2017 wirksam gewordenen Umwandlung durch Ausgliederung den Betriebsteil „ÖPNV Mülheim“ der Mülheimer VerkehrsGesellschaft mbH (im Folgenden MVG) und wurde sodann in die Beklagte umgewandelt. Diese betreibt, wie zuvor die EVAG bzw. die MVG, für die Städte Essen und Mülheim an der Ruhr den öffentlichen Personennahverkehr (im Folgenden ÖPNV) und ist Teil des Verkehrsverbunds Rhein-Ruhr (im Folgenden VRR).

3

Im Arbeitsvertrag der Parteien vom 24. April 1991 heißt es ua:

        

„§ 2   

        

Das Arbeitsverhältnis richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesmanteltarifvertrages für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G/II) und der zusätzlich abgeschlossenen Tarifverträge - insbesondere des Bezirkszusatztarifvertrages (BZT-G/NRW) - in ihrer jeweils geltenden Fassung. Das gleiche gilt für die an deren Stelle tretenden Tarifverträge. Daneben finden die für den Bereich des Arbeitgebers jeweils in Kraft befindlichen sonstigen Tarifverträge, betrieblichen Vereinbarungen und die Dienst- bzw. Arbeitsordnung Anwendung.“

4

Die Rechtsvorgängerin der Beklagten stellte ihren Beschäftigten und in der Vergangenheit auch deren Ehepartnern auf Antrag unentgeltliche Fahrausweise zur Nutzung der Verkehrsmittel im ÖPNV zur Verfügung. Im Zeitpunkt der Einstellung des Klägers warb sie auf Fahrzeugen mit der Aufschrift: „Als Mitarbeiter der EVAG haben Sie und Ihre Frauen immer freie Fahrt.“

5

Die Voraussetzungen für die Bereitstellung von Fahrausweisen waren ursprünglich in sog. Bestimmungen über die Gewährung von Dienstausweisen, Frei-Fahrkarten, Familien-Fahrkarten, Lehrlings- und Schülerkarten vom 25. Oktober 1958 (im Folgenden Bestimmungen 1958) wie folgt geregelt:

        

„I. Dienstausweise

        

…       

        

b) Die Verkehrsaufseher ... erhalten einen Dienstausweis mit rotem Rand, der gleichzeitig für Freifahrt auf unserem Straßenbahn- und Omnibusstreckennetz (außer Fernlinien) Gültigkeit hat.

        

c) Sämtliche im Fahrdienst beschäftigten Belegschaftsmitglieder ... erhalten einen Dienstausweis. Freifahrtberechtigung wie b).

        

II. Frei-Fahrkarten

        

Alle nicht unter I. genannten Belegschaftsmitglieder erhalten eine Frei-Fahrkarte. Freifahrtberechtigung wie I.b).

        

III. Familien-Fahrkarten

        

1. Verheiratete männliche Belegschaftsmitglieder erhalten eine Familien-Fahrkarte, gültig für die Ehefrau des Belegschaftsmitgliedes, ...

        

Getrennt lebende und geschiedene Ehefrauen unserer Belegschaftsmitglieder erhalten keine Frei-Fahrkarte, ...

        

…       

        

V. Frei-Fahrkarten für Pensionäre und deren Familienangehörige

        

Pensionäre erhalten für sich eine Streckenkarte, gültig von ihrer Wohnung bis zu einem von ihnen selbst zu bestimmenden Ziel, wenn sie nach einer mindestens 10-jährigen Beschäftigungszeit bei der EVAG invalidisiert wurden bzw. in den Ruhestand traten. Die Ehefrauen bzw. die Witwen dieser Pensionäre erhalten eine Streckenkarte, gültig von ihrer Wohnung bis zu einem von ihnen selbst zu bestimmenden Ziel, wenn ihr Ehemann mindestens 15 Jahre bei der EVAG beschäftigt war und sie kein eigenes Arbeitseinkommen von mehr als mtl. DM 150,-- haben. ...“

6

Der Betrag von 150,00 DM wurde später auf 200,00 DM geändert.

7

Durch „Verfügung“ vom 3. Oktober 1985 wurden die Bestimmungen 1958 für die Zeit ab Januar 1985 wie folgt geändert:

         

„V. Frei-Fahrkarten für Pensionäre und deren Familienangehörige

        

Pensionäre erhalten für sich eine Streckenkarte, gültig von ihrer Wohnung bis zu einem von ihnen selbst zu bestimmenden Ziel, wenn sie Versorgungsbezüge nach dem Tarifvertrag über die Altersversorgung der Essener Verkehrs-AG erhalten. Die Ehefrauen dieser Pensionäre erhalten ebenfalls eine Streckenkarte, gültig von ihrer Wohnung bis zu einem von ihnen selbst zu bestimmenden Ziel. …

        

…“    

8

In einer weiteren „Verfügung“ vom 25. Januar 1990 heißt es zur „Gewährung von Freifahrt-Ausweisen“:

        

1. Familien-Fahrkarten:

        

1 a) Ehepartner, die mit unserem Mitarbeiter im gemeinsamen Haushalt leben;

        

…       

        

3. Teilstrecken-Fahrkarten:

        

3 a) Pensionäre und deren im gleichen Haushalt lebende Ehepartner, wenn Versorgungsbezüge nach dem Tarifvertrag über die Altersversorgung der Arbeitnehmer der EVAG gezahlt werden.

        

…“    

9

Unter dem 27. November 1991 schlossen die Rechtsvorgängerin der Beklagten und ihr Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung (im Folgenden BV 1991) über die Gewährung eines Tickets 2000, „Firmenservice“, die folgende Regelungen enthält:

        

§ 1   

        

Geltungsbereich

        

Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle Angestellten, Arbeiter und Auszubildenden (Arbeitnehmer) der EVAG.

        

§ 2     

        

Gegenstand

        

Jeder Arbeitnehmer erhält ein Ticket der Preisstufe ‚A‘. Wenn der Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit dieser Preisstufe nicht abgedeckt ist, wird die entsprechende Preisstufe ‚B‘ bzw. ‚C‘ ausgegeben.

        

Jeder Arbeitnehmer hat die Möglichkeit, anstelle der Preisstufen ‚A‘ oder ‚B‘ eine höhere zu wählen. In diesem Falle trägt der Arbeitnehmer den Differenzbetrag zwischen der gewählten Preisstufe und der von der EVAG zur Verfügung gestellten Preisstufe selbst.

        

…“    

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Ungeachtet dieser Vereinbarungen gab die Rechtsvorgängerin der Beklagten an ihre Mitarbeiter weiterhin höherwertige Tickets nach deren Wahl ohne Zuzahlung aus. Auch die Ehepartner der Arbeitnehmer konnten auf Antrag weiterhin kostenfrei Familienfahrkarten beziehen. Spätestens seit Mitte der 2000er-Jahre erhielten auch die Betriebsrentner für sich und ihre Ehegatten Tickets ihrer Wahl, ohne dass eine Zuzahlung verlangt wurde. Soweit erforderlich, erfolgte eine Versteuerung des geldwerten Vorteils. Bei den zur Wahl gestellten Tickets handelte es sich zuletzt um sog. Tickets 1000. Ein solches Ticket war personenbezogen, galt für beliebig viele Fahrten in seinem Geltungsbereich und konnte durch ein sog. Zusatzticket hinsichtlich des Geltungsbereichs erweitert werden, wenn es nicht ohnehin bereits für die höchste Preisstufe galt. Derartige Tickets bietet die Beklagte nach wie vor ihren Kunden im Abonnement an. Die Abonnementpreise im Jahr 2017 beliefen sich in den Preisstufen A 1, A 2, A 3 auf 65,32 Euro, in der Preisstufe B auf 94,43 Euro, in der Preisstufe C auf 125,11 Euro und in der Preisstufe D auf 159,40 Euro monatlich. Die Preisstufe A 3 ermöglicht die Fahrt mit den Verkehrsmitteln der im VRR zusammengeschlossenen Verkehrsunternehmen in einem größeren Stadtgebiet, ua. im Stadtgebiet Essen. Die Preisstufe D beinhaltet die Fahrt im gesamten Geltungsbereich des VRR. Nicht den eigenen Mitarbeitern und Betriebsrentnern bzw. ihren Ehepartnern zur Verfügung gestellt wurden die ebenfalls im VRR angebotenen sog. Firmentickets, welche anderen Unternehmen für deren Arbeitnehmer zu vergünstigten Konditionen ab einer bestimmten Abnahmemenge angeboten werden.

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Am 3. August 2015 schlossen die Rechtsvorgängerin der Beklagten und ihr Betriebsrat die „Betriebsvereinbarung FirmenTicket“ (im Folgenden BV 2015). Dort heißt es:

        

Präambel

        

Diese BV regelt die Überlassung von Tickets für die im Geltungsbereich genannten Personenkreise. Die Zurverfügungstellung der Tickets ermöglicht die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs in Essen.

        

§ 1 Personenkreis

        

1. Geltungsbereich

        

1.1. Arbeitnehmer, Auszubildende und Volontäre

        

Diese BV gilt grundsätzlich für alle Arbeitnehmer der EVAG sowie für Auszubildende und Volontäre der EVAG.

        

1.2. Rentner / Pensionäre

        

Von dieser BV werden alle Rentner / Pensionäre, die unter den Tarifvertrag über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes vom 01.03.2002 (ATV-K) und den Tarifvertrag vom 09.02.2004 über die betriebliche Altersversorgung der Arbeitnehmer und Auszubildenden der EVAG (ATV-EVAG) fallen, erfasst.

        

1.3. Kinder

        

Diese BV gilt auch für unterhaltspflichtige Schulkinder, der unter 1.1. genannten Personen mit Ausnahme der Volontäre. ...

        

2. Ausnahmen

        

Von dieser BV sind ausgeschlossen:

        

Arbeitnehmer der Mülheimer VerkehrsGesellschaft mbH (MVG) und der Duisburger VerkehrsGesellschaft AG (DVG), die im gemeinsamen Betrieb am Standort Essen eingesetzt werden.

        

§ 2 Firmen- und SchokoTickets

        

1. Arbeitnehmer, Auszubildende und Volontäre

        

Arbeitnehmer, Auszubildende und Volontäre können ein monatliches personalisiertes FirmenTicket der Preisstufe A für das Stadtgebiet Essen unentgeltlich erhalten. Höherwertige Preisstufen können unter individueller Zuzahlung des Differenzbetrages zur Preisstufe A erworben werden.

        

2. Rentner / Pensionäre

        

Rentnern / Pensionären kann ein personalisiertes FirmenTicket der Preisstufe A unter Zuzahlung von 12,00 € pro Ticket und Monat für das Stadtgebiet Essen zur Verfügung gestellt. Höherwertige Preisstufen auf der Basis der aktuellen VRR Tarife können unter individueller Zuzahlung des Differenzbetrages zur Preisstufe A erworben werden.

        

3. Kinder

        

Die zu § 1 Nr. 1.3 aufgeführten unterhaltspflichtigen Schulkinder können ein monatliches personalisiertes SchokoTicket in der günstigen Variante im Rahmen der Schülerbeförderung unter Zuzahlung von 12,00 € je Monat erhalten.

        

…       

        

§ 5 Schlussbestimmungen

        

…       

        

2. Inkrafttreten

        

Diese BV tritt am 01.01.2016 in Kraft. Sie ersetzt alle vorhergehenden Regelungen und Betriebsvereinbarungen bezüglich des Erhalts eines FirmenTickets bei der EVAG.

        

…“    

12

Ab 1. Januar 2016 stellte die Rechtsvorgängerin der Beklagten ihren Beschäftigten nur noch Tickets 1000 der Preisstufe A kostenlos zur Verfügung. Betriebsrentnern gewährte sie entsprechende Fahrscheine nur bei monatlicher Zuzahlung iHv. 12,00 Euro. An die Ehegatten der Beschäftigten und der Betriebsrentner reichte sie keine unentgeltlichen Fahrausweise mehr aus. Mit Schreiben vom 4. Juli 2016 unterbreitete sie ihren Betriebsrentnern und deren Ehepartnern vergleichsweise das Angebot, jeweils wohnortbezogen ein - im Gegensatz zum Ticket 1000 - nicht personalisiertes, sondern übertragbares Ticket 2000 der Preisstufe A zum monatlichen Preis des aktuellen Umsatzsteueranteils lebenslang zu beziehen.

13

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei verpflichtet, seiner Ehefrau lebenslang ein Ticket 1000 der Preisstufe A 3 und ihm selbst ein Ticket 1000 der Preisstufe D kostenfrei zur Verfügung zu stellen. Die Ansprüche folgten aus einer bei der Einstellung getroffenen individuellen Vereinbarung, jedenfalls aus einer Gesamtzusage oder einer betrieblichen Übung. Sie seien durch die BV 2015 nicht abgelöst worden. Abgesehen davon, dass deren Geltungsbereich Ehepartner der Betriebsangehörigen bzw. Betriebsrentner nicht umfasse, gingen die bis 31. Dezember 2015 bestehenden Vereinbarungen mangels „Betriebsvereinbarungsoffenheit“ den Regelungen in der BV 2015 aufgrund des Günstigkeitsprinzips vor. Unabhängig davon seien die mit der BV 2015 verbundenen Verschlechterungen zumindest für die Zeit nach Eintritt in den Ruhestand unverhältnismäßig. Die Ansprüche ergäben sich auch aus einem Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz, weil Mitarbeitern der MVG, die nach der „Fusion“ mit der EVAG bei dieser weiterbeschäftigt worden seien, keine Einbußen beim Bezug kostenfreier Tickets abverlangt worden seien. Hilfsweise sei die Beklagte aus Gründen der Gleichbehandlung verpflichtet, seiner Ehefrau ein Ticket 2000 der Preisstufe A zu den Bedingungen auszustellen, wie sie es den Ehefrauen ihrer Betriebsrentner im Vergleichswege angeboten habe.

14

Der Kläger hat - soweit für die Revision von Interesse - zuletzt sinngemäß beantragt,

        

1.    

die Beklagte zu verurteilen, seiner Ehefrau (S) ein Ticket 1000 der Preisstufe A 3 des Verkehrsverbunds Rhein-Ruhr (VRR) beginnend ab Rechtskraft des Urteils im vorliegenden Rechtsstreit lebenslang zu gewähren, solange er bei der Beklagten beschäftigt bzw. deren Pensionär ist, seine Ehefrau mit ihm verheiratet ist und in einem Haushalt lebt;

                 

hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, seiner Ehefrau (S), ein Ticket 2000 der Preisstufe A des Verkehrsverbunds Rhein-Ruhr (VRR) beginnend ab Rechtskraft des Urteils im vorliegenden Rechtsstreit lebenslang zu gewähren, solange er bei der Beklagten beschäftigt bzw. deren Pensionär ist, seine Ehefrau mit ihm verheiratet ist und in einem Haushalt lebt, wobei sie den monatlichen Umsatzsteueranteil iHv. derzeit 4,62 Euro zahlt;

        

2.    

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm die von seiner Ehefrau (S) seit dem 1. Januar 2016 bis zur Rechtskraft des Urteils im vorliegenden Rechtsstreit aufgewandten Kosten für Tickets im Verkehrsverbund Rhein-Ruhr zu erstatten;

        

3.    

die Beklagte zu verurteilen, ihm solange er Mitarbeiter oder Pensionär ist, lebenslang ein FirmenTicket 1000 der Preisstufe D zu gewähren.

15

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

16

Das Arbeitsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht sie - unter Zurückweisung der Berufung des Klägers - insgesamt abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter, wobei er klarstellend den zu 1. erhobenen Hilfsantrag auf ein Ticket 2000 der Preisstufe A 3 bezieht, den monatlichen Umsatzsteueranteil nicht mehr beziffert und den Antrag zu 3. auf die Zeit ab Rechtskraft der im vorliegenden Verfahren zu treffenden Entscheidung beschränkt.

17

Im Revisionsverfahren hat die Beklagte eine zwischen ihr, dem Betriebsrat am Standort Essen, dem Betriebsrat am Standort Mülheim an der Ruhr und dem bei ihr gebildeten Gesamtbetriebsrat geschlossene „Betriebsvereinbarung über die Voraussetzungen und Rahmenbedingungen hinsichtlich der Zurverfügungstellung von Fahrausweisen zur Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs im Raum des Verkehrsverbundes Rhein-Ruhr“ vom 12. Dezember 2017 (im Folgenden BV 2017) vorgelegt. Deren Authentizität hat der Kläger bestätigt. Diese Betriebsvereinbarung regelt in ihren §§ 6 und 8 vergünstige Fahrausweise für Lebenspartner oder Ehepartner von aktiven Arbeitnehmern und Auszubildenden und von Betriebsrentnern. Nach § 11 Abs. 3 tritt die BV 2017 zum 1. Februar 2018 in Kraft. Weiter ist dort bestimmt, dass durch diese Betriebsvereinbarung die BV 2015 und alle sonstigen kollektiven und individualrechtlichen Regelungen (insbesondere auch Gesamtzusagen und Ansprüche aus betrieblicher Übung) bezüglich des Erhalts von Fahrausweisen, Tickets, Familienkarten oder sonstigen Fahrscheinen, die zur Nutzung des ÖPNV berechtigen, für alle Arbeitnehmer, Rentner und Pensionäre sowie deren Lebens-/Ehepartner abgelöst werden.

18

Die Revision des Klägers hat keinen Erfolg. Sie ist teilweise unzulässig, im Übrigen unbegründet.

19

A. Die gegenständlich unbeschränkt eingelegte Revision ist unzulässig, soweit der Kläger sein Begehren gemäß dem zu 1. erhobenen Hauptantrag und den Anträgen zu 2. und zu 3. weiterhin auf eine bei seiner Einstellung getroffene individuelle Vereinbarung sowie auf eine Verletzung des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes stützt, und soweit er seine Klage mit dem zu 1. erhobenen Hilfsantrag weiterverfolgt. Hinsichtlich dieser Streitgegenstände ist die Revision nicht bzw. nicht ausreichend begründet.

20

I. Nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO muss die Revisionsbegründung diejenigen Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergeben soll. Dies erfordert die konkrete Darlegung der Gründe, aus denen das angefochtene Urteil rechtsfehlerhaft sein soll. Die Revisionsbegründung hat sich deshalb mit den tragenden Gründen des Berufungsurteils auseinanderzusetzen. Bei mehreren Streitgegenständen muss für jeden eine solche Begründung gegeben werden. Fehlt sie zu einem Streitgegenstand, ist das Rechtsmittel insoweit unzulässig (BAG 21. März 2018 - 5 AZR 2/17 - Rn. 12). Eine eigenständige Begründung ist nur entbehrlich, wenn mit der Begründung der Revision über den einen Streitgegenstand zugleich dargelegt ist, dass die Entscheidung über den anderen unrichtig ist (BAG 20. Februar 2018 - 1 AZR 531/15 - Rn. 13). Im Übrigen muss die Revisionsbegründung, soweit das Berufungsgericht seine Entscheidung auf zwei voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt hat, beide Erwägungen angreifen. Andernfalls ist das Rechtsmittel hinsichtlich des betreffenden Streitgegenstands insgesamt unzulässig (st. Rspr., zB BAG 6. Juli 2016 - 4 AZR 966/13 - Rn. 16 mwN).

21

II. Diesen Anforderungen wird die Revisionsbegründung im dargestellten Umfang nicht gerecht.

22

1. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die behaupteten Ansprüche folgten nicht aus § 611 BGB iVm. dem Arbeitsvertrag bzw. einer diesen ergänzenden individuellen Zusage. Der Arbeitsvertrag enthalte keine Vereinbarungen über die Zurverfügungstellung von Tickets. Dem Kläger seien auch mündlich keine Zusagen dahingehend gemacht worden, dass er unabhängig von allgemeinen Arbeitsbedingungen mit kollektivem Bezug einen individuellen Anspruch auf die Gewährung kostenloser Tickets für sich und seine Ehefrau haben solle. Mit den dargelegten Äußerungen anlässlich seiner Einstellung seien lediglich die bei der Beklagten allgemein geltenden Regelungen wiedergegeben worden. Dagegen hat der Kläger Rügen nicht erhoben. Sein Vorbringen, durch die Äußerungen bei der Einstellung „mögen“ keine Ansprüche aus § 611 BGB iVm. dem Arbeitsvertrag bzw. einer diesen ergänzenden Individualvereinbarung begründet worden sein, die Erklärungen stünden aber einer betriebsvereinbarungsoffenen Ausgestaltung von Ansprüchen aufgrund einer Gesamtzusage oder betrieblichen Übung entgegen, unterstellt vielmehr sinngemäß die vom Landesarbeitsgericht zum Fehlen einer Individualabrede gegebene Begründung als zutreffend.

23

2. Die Revision ist ebenso wenig ausreichend begründet, soweit sie sich gegen die Annahme des Landesarbeitsgerichts wendet, das Vorbringen des Klägers reiche nicht aus, um die Voraussetzungen eines Anspruchs in Anwendung des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes begründen zu können.

24

a) Das Landesarbeitsgericht hat die Klage, soweit der Kläger sie nach dem Hauptantrag zu 1. sowie den Anträgen zu 2. und zu 3. auf eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung mit vormaligen Arbeitnehmern der MVG gestützt hat, deshalb für unbegründet erachtet, weil die behauptete „Verschmelzung“ der EVAG mit der MVG bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz nicht vollzogen worden sei. Außerdem hat es gemeint, selbst nach einer „Verschmelzung“ sei ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz allenfalls gegeben, wenn die gegenüber vormaligen Mitarbeitern der MVG erbrachten Leistungen nicht auf einer Verpflichtung beruhten, sondern freiwillig erfolgten, wozu der Kläger keinen Vortrag gehalten habe. Mit der Revisionsbegründung hat der Kläger lediglich Angriffe gegenüber der Erstbegründung erhoben. Auf die selbständig tragende Zweitbegründung geht er nicht ein; erst recht stellt er nicht dar, warum diese unrichtig sein soll.

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b) Die Revision wendet sich ebenso wenig gegen die Annahme des Landesarbeitsgerichts, der mit dem Hilfsantrag zu 1. erhobene Anspruch auf Gewährung eines Tickets 2000 an seine Ehefrau bestehe weder aufgrund einer Individualvereinbarung noch einer Gesamtzusage oder einer betrieblichen Übung. Soweit der Kläger den zu 1. erhobenen Hilfsantrag unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes weiterverfolgt und diesbezüglich auf vergleichsweise Regelungen verweist, die von der EVAG ua. mit Betriebsrentnern getroffen bzw. diesen angeboten worden seien, wird die Revisionsbegründung erneut der im Berufungsurteil gegebenen Doppelbegründung nicht gerecht. Das Landesarbeitsgericht hat ausgeführt, die hinsichtlich der Vergleichsangebote vorgenommene Differenzierung zwischen aktiven Arbeitnehmern und Betriebsrentnern sei wegen eines die Beklagte im Verhältnis zu den Ruheständlern treffenden höheren Prozessrisikos sachlich gerechtfertigt. „Unabhängig davon“ könne ein etwaiger Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz ohnehin nur zur Folge haben, dass die Beklagte dem Kläger ein Vergleichsangebot unterbreite, mit dem auch der Streit über die Zurverfügungstellung des Tickets 1000 der Preisstufe A 3 ohne Zuzahlung erledigt werde; darauf ziele das Begehren des Klägers aber nicht. Mit dieser selbständig tragenden Zweitbegründung setzt sich der Kläger überhaupt nicht auseinander. Es kann deshalb dahinstehen, ob hinsichtlich der Erstbegründung eine ausreichende Revisionsbegründung vorliegt.

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B. In ihrem zulässigen Umfang ist die Revision unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat im Ergebnis zu Recht die Berufung des Klägers zurückgewiesen und der Berufung der Beklagten stattgegeben. Zwar ist die Klage im Hauptantrag zu 1. und im Antrag zu 3., soweit diese sich auf die Zeit ab Eintritt des Versorgungsfalls beim Kläger beziehen, entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts nicht unzulässig. Der Antrag ist insoweit in einen nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässigen Feststellungsantrag umzudeuten. Einer darauf bezogenen Zurückverweisung bedarf es aber nicht. Die Klage ist im Rahmen der zulässigen Anfechtung des Berufungsurteils nicht nur für die Zeit des zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsverhältnisses unbegründet. Sie ist es auch, soweit sich die geltend gemachten Ansprüche auf die Zeit nach Eintritt eines Versorgungsfalls beim Kläger beziehen. Dies ka