BVerwG 5. Senat, Beschluss vom 24.04.2019, 5 B 10/19, 5 B 10/19 (5 C 8/19)

Das Urteil unter dem Aktenzeichen 5 B 10/19, 5 B 10/19 (BVerwG)

vom 24. April 2019 (Mittwoch)


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Die Beschwerde des Beklagten ist zulässig und begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

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Die Revision kann dem Senat Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob die Eingliederung eines festsitzenden Lingualretainers neben Leistungen nach den Gebührennummern 6030 bis 6080 GOZ nach oder analog den Gebührennummern 6100 und 6140 GOZ selbstständig abrechenbar ist und deshalb eine beihilferechtlich angemessene Aufwendung für eine zahnärztliche Leistung sein kann.