BVerwG 5. Senat, Beschluss vom 29.03.2019, 5 BN 1/18

Das Urteil unter dem Aktenzeichen 5 BN 1/18 (BVerwG)

vom 29. März 2019 (Freitag)


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Die auf die Zulassungsgründe der Divergenz, des Verfahrensfehlers und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

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1. Die Revision ist nicht wegen Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen. Die Beschwerde hat die von ihr behauptete Abweichung des angefochtenen Urteils von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts nicht in einer den Bezeichnungsanforderungen genügenden Weise dargelegt. Eine die Revision eröffnende Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz von einem in der Rechtsprechung eines der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen, die Entscheidung tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift abgewichen ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14). Eine solche Rechtssatzdivergenz zeigt die Beschwerde im Hinblick auf keine der von ihr angeführten Entscheidungen auf.

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a) Das gilt zunächst für die von der Beschwerde behauptete Abweichung des angefochtenen Urteils von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10. März 1998 - 1 BvR 178/97 - (BVerfGE 97, 332). Den Bezeichnungsanforderungen, einen vom Oberverwaltungsgericht aufgestellten und seine Entscheidung tragenden (abstrakten) Rechtssatz aufzuzeigen, genügt es nicht, dass die Beschwerde (Beschwerdebegründung S. 3) geltend macht, die Erwägungen des Oberverwaltungsgerichts wichen "unter Berücksichtigung der tatsächlichen Platzkosten" von dem genannten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts ab, wonach "bei der Erhebung von Kostenbeiträgen nach § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII der sich aus Art. 3 Abs. 1 GG ergebende Grundsatz der Abgabengerechtigkeit zu beachten" sei.

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Selbst wenn man hierin und in den weiteren Ausführungen der Beschwerde zu den Umständen, wann der Grundsatz der Abgabengerechtigkeit verletzt sei, noch die hinreichende Benennung eines von dem Bundesverfassungsgericht aufgestellten Rechtssatzes sehen wollte, zeigt die Beschwerde jedenfalls nicht auf, dass das Oberverwaltungsgericht einen Rechtssatz zu derselben Rechtsnorm aufgestellt hat, der dem widerspricht. Die Beschwerde beschränkt sich vielmehr auf Ausführungen dazu, warum das Oberverwaltungsgericht ihrer Ansicht nach den Grundsatz der Abgabengerechtigkeit verletzt habe und macht unter anderem geltend, es seien nicht berücksichtigungsfähige Sachkosten in die Kalkulation der Elternbeiträge eingestellt (Beschwerdebegründung S. 3 ff.) bzw. Bundeszuwendungen nicht berücksichtigt worden (Beschwerdebegründung S. 7). Mit einem solchen Vortrag zu etwaigen Rechtsanwendungsfehlern der Vorinstanz lässt sich die Zulassung der Revision wegen Divergenz jedoch nicht rechtfertigen. Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung eines Rechtssatzes, den das Bundesverwaltungsgericht oder das Bundesverfassungsgericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt den Zulässigkeitsanforderungen nicht (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14 und vom 4. Dezember 2013 - 5 B 42.13 - juris Rn. 4).

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b) Aus den vorgenannten Gründen fehlt es auch an der Darlegung einer Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, soweit die Beschwerde rügt, das Oberverwaltungsgericht sei von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. April 1997 - 5 C 6.96 - (Buchholz 436.511 § 90 SGB VIII Kinder- und Jugendhilfegesetz Nr. 3) abgewichen, in dem dieses zum einen ausgeführt habe, dass die Elternbeiträge kein volles Entgelt darstellen, sondern nur die erforderlichen Kosten mittragen dürften, und zum anderen entschieden habe, dass bei der Bemessung nur die Kosten zu berücksichtigen seien, die durch die Jugendhilfeleistung entstünden (Beschwerdebegründung S. 7).

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Dabei kann dahinstehen, ob die Beschwerde damit Rechtssätze aus der in Bezug genommenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zutreffend bezeichnet. Denn jedenfalls zeigt die Beschwerde auch insoweit nicht auf, dass das Oberverwaltungsgericht einen entscheidungstragenden und von einem bestimmten Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts abweichenden abstrakten Rechtssatz zu derselben Vorschrift aufgestellt hat. Vielmehr beschränkt sich die Beschwerde im Wesentlichen auf (wenig substantiierte) Ausführungen dazu, warum die Rechtsanwendung des Oberverwaltungsgerichts fehlerhaft gewesen sei. Das gilt insbesondere für die ohne Bezug auf eine erforderliche Rechtssatzdivergenz aufgestellten Behauptungen der Beschwerde, das erkennende Gericht missachte "die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und das Recht auf den Kinderbetreuungsplatz", wenn es zulasse, "dass die Elternbeiträge 100 Prozent der Kosten decken", oder es weiche von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ab, "wenn es Kosten für das technische Personal und die Verwaltungsallgemeinkosten, die pauschal ermittelt werden und nicht unmittelbar durch den Betrieb der Kindertagesstätte entstehen, aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität für zulässig" halte (Beschwerdebegründung S. 9) bzw. "wenn es eine Typisierung der Platzkosten" vornehme "und allein auf die durchschnittlichen Platzkosten aller Kinderbetreuungsarten in Höhe von vermeintlichen 1.005,63 Euro" abstelle (Beschwerdebegründung S. 11 mit weiteren Ausführungen, was das erkennende Gericht verkannt bzw. übersehen habe). Mit solchem Vorbringen zu angeblichen Rechtsanwendungsfehlern des Oberverwaltungsgerichts lässt sich eine Rechtssatzdivergenz ebenso wenig begründen, wie mit den Ausführungen der Beschwerde, mit denen sie darlegen möchte, warum dem Antragsgegner aus ihrer Sicht verschiedene Kalkulationsfehler unterlaufen seien (Beschwerdebegründung S. 9 ff.).

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Unschlüssig ist schließlich der Vortrag der Beschwerde, es liege eine Abweichung der angefochtenen Entscheidung von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. April 1997 - 5 C 6.96 - (Buchholz 436.511 § 90 SGB VIII Kinder- und Jugendhilfegesetz Nr. 3) im Hinblick auf das "Recht auf informationelle Selbstbestimmung" vor. Insoweit trifft schon die Behauptung der Beschwerde nicht zu, das Bundesverwaltungsgericht habe in dem genannten Urteil festgestellt, "dass das Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt sei, wenn grundsätzlich das Einkommen detailliert für einen Antrag gemäß § 90 Abs. 3 SGB VIII offengelegt werden müsse" (Beschwerdebegründung S. 15). Darüber hinaus wird auch insoweit ein von einem Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts abweichender und zu derselben Rechtsnorm aufgestellter Rechtssatz des Oberverwaltungsgerichts nicht aufgezeigt.

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c) Eine Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO legt die Beschwerde ferner nicht dar, soweit sie geltend macht, das Oberverwaltungsgericht sei von dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 19. März 2003 - 2 BvL 9/98 - (BVerfGE 108, 1) abgewichen, das sich zur Verfassungsmäßigkeit von Rückmeldegebühren verhält, die auf landesrechtlicher Grundlage an Universitäten in Baden-Württemberg erhoben worden waren. Die Beschwerde zeigt auch insoweit weder auf, welche abweichenden abstrakten Rechtssätze das Oberverwaltungsgericht zu derselben Rechtsnorm aufgestellt haben soll, die die entscheidungstragende Grundlage des in Bezug genommenen Urteils des Bundesverfassungsgerichts gewesen ist, noch legt sie dar, dass sich die angebliche Divergenz im vorliegenden Fall entscheidungserheblich auswirken würde.

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d) Gleiches ist der Fall, soweit die Beschwerde eine "Abweichung von den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zum Typisierungsverbot (so z.B. BVerfG, Beschluss vom 6. Juli 2010 - 2 BvL 13/09 - 'häusliches Arbeitszimmer')" rügt und dazu geltend macht, das Oberverwaltungsgericht weiche hiervon ab, "soweit es feststellt, die Kalkulation habe nicht zwischen Krippe, Kita und Hort differenzieren müssen, da die Zuschüsse für die Personalkosten durch den Landkreis prozentual ähnlich seien und die Abgrenzung kompliziert sei" (Beschwerdebegründung S. 14). Hierin und in den folgenden Ausführungen liegt nicht das Aufzeigen einer Rechtssatzdivergenz, sondern wiederum nur die unzureichende Rüge einer angeblich fehlerhaften Rechtsanwendung durch die Vorinstanz.

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e) Sollte die Beschwerde schließlich durch die Bezugnahme auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 6. Oktober 2017 - 6 A 15/15 - (juris) eine Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO mit dem Vorbringen geltend machen wollen, das erkennende Gericht sei von seiner eigenen Rechtsprechung abgewichen, "wenn es Kalkulationen auf ausdrücklicher Basis des KAG ungeprüft" lasse, entspräche auch dies nicht den Darlegungsanforderungen. Denn Oberverwaltungsgerichte gehören schon nicht zu den in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufgezählten Gerichten, deren Entscheidungen divergenzfähig sein können.

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2. Die Zulassung der Revision kommt auch nicht wegen eines Verfahrensmangels im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO in Betracht.

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Nach dieser Vorschrift ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Ein Verfahrensmangel ist nur dann im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ausreichend bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird (BVerwG, Beschlüsse vom 17. November 2015 - 5 B 17.15 - ZOV 2016, 160 Rn. 3 und vom 26. September 2016 - 5 B 1.16 D - juris Rn. 5, jeweils m.w.N.). Zudem muss sich, sofern es sich bei dem beanstandeten Verfahrensmangel nicht um einen absoluten Revisionsgrund nach § 138 VwGO handelt, aus dem Vorbringen der Beschwerde ergeben, dass die Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann. Diesen Anforderungen ist nicht genügt.

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a) Das gilt zunächst, soweit die Beschwerde rügt, die angegriffene Entscheidung beruhe auf einem Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, weil das Oberverwaltungsgericht gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verstoßen habe.

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Dazu trägt die Beschwerde insbesondere vor, das Oberverwaltungsgericht habe in seiner Entscheidung die 1.005,63 durchschnittlich betreuten Kinder mit den Platzkosten der Kinderbetreuung, die an anderer Stelle der Kalkulation detailliert ausgewiesen seien, verwechselt und damit einen groben Fehler begangen (Beschwerdebegründung S. 2). Damit ist zwar eine Verletzung der gerügten Verfahrensvorschrift des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO noch hinreichend aufgezeigt worden (aa). Aus dem Beschwerdevorbringen, das für die Prüfung eines Verfahrensfehlers zugrunde zu legen ist (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), ergibt sich jedoch nicht, dass das angegriffene Urteil des Oberverwaltungsgerichts auf diesem Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO beruht (bb).

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aa) Nach dem Überzeugungsgrundsatz des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist es Sache des Tatsachengerichts, sich im Wege der freien Beweiswürdigung eine Überzeugung von dem entscheidungserheblichen Sachverhalt zu bilden. Die Freiheit, die der Überzeugungsgrundsatz dem Tatsachengericht zugesteht, bezieht sich auf die Bewertung der für die Feststellung des Sachverhalts maßgebenden Umstände. Die Einhaltung der aus § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO folgenden Verpflichtung ist nicht schon dann in Frage gestellt, wenn ein Beteiligter eine aus seiner Sicht fehlerhafte Verwertung des vorliegenden Tatsachenmaterials rügt, aus dem er andere Schlüsse ziehen will als die angefochtene Entscheidung. Denn damit wird ein - angeblicher - Mangel in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung angesprochen, der die Annahme eines Verfahrensmangels im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO grundsätzlich nicht rechtfertigen kann. Ein Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO, der einen Verfahrensfehler begründet, kann aber ausnahmsweise dann gegeben sein, wenn die tatrichterliche Beweiswürdigung auf einem Rechtsirrtum beruht, objektiv willkürlich ist oder allgemeine Sachverhalts- und Beweiswürdigungsgrundsätze, insbesondere gesetzliche Beweisregeln, Natur- oder Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze, missachtet. Genauso liegt es, wenn ein Gericht von einem aktenwidrigen, unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht, insbesondere Umstände übergeht, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2013 - 6 C 23.12 - Buchholz 442.066 § 21 TKG Nr. 4 Rn. 84; Beschlüsse vom 17. Januar 2013 - 7 B 18.12 - juris Rn. 9 und vom 12. März 2014 - 5 B 48.13 - Buchholz 310 § 96 VwGO Nr. 62 Rn. 22 m.w.N.).

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Einen solchen Umstand, der hier die Annahme einer Aktenwidrigkeit rechtfertigt, hat die Beschwerde aufgezeigt. Eine Aktenwidrigkeit der tatsächlichen Feststellungen liegt vor, wenn zwischen den in der angegriffenen Entscheidung getroffenen Annahmen und dem insoweit unumstrittenen Akteninhalt ein offensichtlicher, keiner weiteren Beweiserhebung bedürftiger "zweifelsfreier" Widerspruch vorliegt (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 6. April 2009 - 6 B 73.08 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 60 Rn. 4 und vom 23. Dezember 2011 - 5 B 24.11 - ZOV 2012, 98 Rn. 3 m.w.N.). Dies ist hier - wie die Beschwerde zu Recht geltend macht - der Fall. Das Oberverwaltungsgericht hat im Tatbestand des angegriffenen Urteils (UA S. 6) festgestellt, die Antragsteller haben vorgetragen, dass die durchschnittlichen Kosten für jeden Betreuungsplatz 1.005,63 € betrügen. In den Entscheidungsgründen (UA S. 16) hat es dies bekräftigt und ausgeführt, daraus ergebe sich, dass die Anforderungen des abgabenrechtlichen Äquivalenzprinzips gewahrt seien, weil die monatliche Belastung der Kostenbeitragspflichtigen maximal 320 € betrage.

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Die zugrunde liegende Feststellung, dass die durchschnittlichen monatlichen Kosten eines Betreuungsplatzes nach den Angaben der Antragsteller 1.005,63 € betrügen, trifft jedoch unzweifelhaft nicht zu. Sie lässt sich weder den Verwaltungs- noch den Gerichtsakten entnehmen. Vielmehr hat der Antragsgegner ausweislich seines Schriftsatzes vom 14. Februar 2018 (Bl. 47 der Gerichtsakte) unter Hinweis auf die Verwaltungsakte (Bl. 1 f.) vorgetragen, den Betriebskosten des Antragsgegners in Höhe von 8 067 628, 09 € stünden "durchschnittlich 1.005,63 belegte Krippen-, Kindergarten- und Hortplätze gegenüber. (...) Das entspricht durchschnittlichen Betriebskosten i.H.v. 668,54 EUR je belegtem Platz und Monat." Den vorgenannten Widerspruch zwischen der gerichtlichen Feststellung zu den durchschnittlichen monatlichen Betriebskosten je belegtem Platz einerseits und der unumstrittenen Aktenlage andererseits stellt auch der Antragsgegner nicht in Abrede.

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bb) Aus dem Vorbringen der Beschwerde ergibt sich jedoch nicht, dass die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts auf dem vorgenannten Verfahrensmangel beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

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Eine Entscheidung "beruht" im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf einem Rechtsverstoß, wenn mindestens die Möglichkeit besteht, dass das Gericht ohne den Rechtsverstoß zu einem dem Rechtsmittelführer sachlich günstigeren Ergebnis hätte gelangen können (BVerwG, Beschluss vom 14. August 1962 - 5 B 83.61 - BVerwGE 14, 342 <346 f.>). Infolgedessen ist zu prüfen, ob die Vermeidung des Verfahrensfehlers zu einer den Antragstellern günstigeren Sachentscheidung hätte führen können. Das ist jedoch auf der Grundlage der dafür materiell-rechtlichen Auffassung des Oberverwaltungsgerichts nicht der Fall. Bei der Kontrolle der Satzung am Maßstab des Äquivalenzprinzips ist das Oberverwaltungsgericht (UA S. 15) von seiner Rechtsauffassung ausgegangen, dieses Prinzip sei "bei einer Kostenbeitragsstaffelung nach dem Einkommen der Kostenbeitragspflichtigen gemäß § 90 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII jedenfalls dann gewahrt, solange selbst die Höchstgebühr die tatsächlichen Kosten der Einrichtung pro Platz nicht deckt und in einem angemessenen Verhältnis zu der damit abgegoltenen Verwaltungsleistung steht". Bei Zugrundelegung dieses Maßstabs hätte das Oberverwaltungsgericht diese Anforderung des Äquivalenzprinzips auch dann als gewahrt angesehen, wenn es der Aktenlage entsprechend davon ausgegangen wäre, dass nach dem von ihm zugrunde gelegten Vorbringen des Antragsgegners durchschnittlich 1 005,63 Krippen-, Kindergarten- und Hortplätze belegt sind und die durchschnittlichen monatlichen Betriebskosten je Platz 668,54 € betragen. Denn auch auf dieser Grundlage erreichte die höchste Belastung der Kostenbeitragspflichtigen pro Platz maximal 320 € monatlich und würde die vom Oberverwaltungsgericht angenommenen tatsächlichen Kosten der Einrichtung je Platz nicht annähernd decken, sondern unter der Hälfte der durchschnittlichen monatlichen Betriebskosten eines Platzes liegen. Es ist deshalb auszuschließen, dass das Berufungsgericht, sofern es die dem richtigen Vorbringen des Antragsgegners entsprechenden Zahlen zugrunde gelegt hätte, zu einer anderen Entscheidung gelangt wäre.

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b) Soweit die Beschwerde im Zusammenhang mit der vorgenannten Verfahrensrüge weiter geltend macht, das Oberverwaltungsgericht verletze "den Grundsatz der freien Beweiswürdigung, wenn es ohne Anlass die durchschnittlichen Platzkosten unabhängig von der Betreuungsform zugrunde" lege (Beschwerdebegründung S. 3), ist damit schon ein Verfahrensmangel in Form der Verletzung des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht dargelegt. Denn damit greift die Beschwerde nicht die von dieser Vorschrift (im oben dargelegten Rahmen) erfasste Tatsachen- oder Beweiswürdigung des Tatsachengerichts, sondern die vom Oberverwaltungsgericht zugrunde gelegte Auslegung des materiellen Rechts zur Prüfung des Äquivalenzprinzips an, wonach die Höchstgebühr den tatsächlichen Kosten der Einrichtung pro Platz gegenüberzustellen sei, ohne dass eine Trennung nach Betreuungsformen notwendig wäre. Mit einer Kritik an der Auslegung und Anwendung des sachlichen Rechts lässt sich der Verfahrensmangel einer fehlerhaften Tatsachen- oder Beweiswürdigung im Sinne von § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht aufzeigen.

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b) Auch soweit die Beschwerde weiter rügt, die von dem Antragsgegner in seiner Kalkulation veranschlagten und vom Oberverwaltungsgericht als Berechnungsgrundlage übernommenen Betriebskosten der Einrichtungen insgesamt (in Höhe von 8 067 628, 09 €) seien in Teilen zu Unrecht kalkulatorisch in Ansatz gebracht worden, genügen die Verfahrensrügen nicht den Darlegungsanforderungen. Die Beschwerde zeigt einen Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO weder auf, soweit sie rügt, das Oberverwaltungsgericht habe den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) verletzt, noch soweit sie geltend macht, die Vorinstanz habe gegen den Amtsaufklärungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) verstoßen.

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Hierzu trägt sie vor, das Oberverwaltungsgericht hätte prüfen müssen, "ob die unzähligen Bundes- und Landeszuwendungen zum Ausbau der Kitaplätze in der Kalkulation berücksichtigt wurden und die Kosten für Miete/Afa/Pacht gemindert haben." Die Unterlassung der Prüfung verletze den Anspruch auf rechtliches Gehör und die Pflicht zur Amtsermittlung. Auch die fehlende Auseinandersetzung des Oberverwaltungsgerichts mit dem umfangreichen Vortrag zur Rechtswidrigkeit der Berücksichtigung der Kosten für Grundstücke und Gebäude, technisches Personal und Verwaltungsallgemeinkosten begründe einen Gehörsverstoß (Beschwerdebegründung S. 6).

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(aa) Mit diesem und dem weiteren Vorbringen wird zunächst der behauptete Verstoß der Vorinstanz gegen das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) nicht aufgezeigt. Dieses Gebot verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Beteiligten müssen demgemäß auch Gelegenheit erhalten, sich zu allen entscheidungserheblichen Tatsachen und Rechtsfragen sachgemäß, zweckentsprechend und erschöpfend erklären zu können (BVerwG, Beschluss vom 30. März 2016 - 5 B 11.16 - juris Rn. 20 und vom 21. April 2017 - 5 B 19.16 - juris Rn. 7). Das Gericht ist aber nicht gehalten, das gesamte Vorbringen in den Entscheidungsgründen wiederzugeben und zu jedem einzelnen Gesichtspunkt Stellung zu nehmen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist dann verletzt, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass das Gericht nach seinem Rechtsstandpunkt zentrale Argumente eines Beteiligten nicht zur Kenntnis genommen oder sich mit ihnen nicht auseinandergesetzt hat (BVerwG, Urteil vom 13. Mai 1976 - 2 C 26.74 - Buchholz 237.4 § 35 HmbBG Nr. 1 S. 15, Beschluss vom 14. Dezember 2012 - 5 B 14.12 - juris Rn. 2).

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Davon kann hier im Hinblick auf die Einwände der Beschwerde nicht die Rede sein. Es trifft bereits nicht zu, das Oberverwaltungsgericht habe den umfangreichen Vortrag der Antragsteller "zur Rechtswidrigkeit der Berücksichtigung der Kosten für Grundstücke und Gebäude, technisches Personal und Verwaltungsallgemeinkosten" nicht berücksichtigt (Beschwerdebegründung S. 6). Auf diesen Vortrag ist das Oberverwaltungsgericht zunächst ausführlich im Tatbestand des angegriffenen Urteils (UA S. 5) eingegangen. Zudem hat es sich damit in den Entscheidungsgründen (UA S. 8 f.) auseinandergesetzt und u.a. dazu ausgeführt, die Einwände der Antragsteller griffen aus näher dargelegten Rechtsgründen nicht durch.

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Ebenso wenig trifft die Rüge der Beschwerde zu, das Oberverwaltungsgericht habe nicht geprüft bzw. sich nicht hinreichend mit ihrem Vortrag befasst, ob "die Bundes- und Landeszuwendungen zum Ausbau der Kitaplätze in der Kalkulation berücksichtigt wurden und die Kosten für Miete/Afa/Pacht gemindert haben" (Beschwerdebegründung S. 6). Vielmehr ist das Oberverwaltungsgericht auf das Vorbringen der Antragsteller, das die genannten Bundes- und Landeszuwendungen zum Gegenstand hat, sowohl im Tatbestand (UA S. 4 f.) als auch in den Entscheidungsgründen (UA S. 11 ff.) ausführlich eingegangen. Gleiches gilt auch im Hinblick auf die Rügen der Antragsteller, welche die in die Kalkulation eingestellten "Kosten für Miete/Pacht/AfA" betreffen (vgl. UA S. 5, 10). Dazu hat das Oberverwaltungsgericht u.a. ausgeführt (Entscheidungsgründe, UA S. 10), selbst wenn man mit den Antragstellern davon ausgehe, "dass die Kosten für Miete/Pacht/AfA für Gebäude in Höhe von 244.663,45 Euro sowie die Kosten für das technische Personal (Hausmeister und Reinigungskosten) in Höhe von 641.872,17 Euro sowie die allgemeinen Verwaltungskosten in Höhe von 563.642,99 Euro, insgesamt 1.450.178,61 Euro, in der Kostenkalkulation nicht nachvollziehbar dargelegt sind und man weiter diese dem Grunde nach berücksichtigungsfähigen Kosten zugunsten der Antragsteller in voller Höhe kalkulatorisch unberücksichtigt ließe, käme man nicht zu einer Kostenüberdeckung."

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Der Sache nach rügt die Beschwerde mit ihrem Vorbringen in erster Linie, das Oberverwaltungsgericht habe die vorgenannten Einwände der Antragsteller nicht in der nach ihrer Ansicht materiell-rechtlich zutreffenden Weise geprüft. Mit Einwänden, die sich gegen die Auslegung und Anwendung des materiellen Rechts richten, lässt sich jedoch weder ein Verstoß gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs noch gegen die Sachaufklärungspflicht des Gerichts schlüssig begründen.

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(bb) Die Verletzung der Sachaufklärungspflicht des Gerichts ist nur dann ausreichend bezeichnet, wenn im Einzelnen dargetan wird, welche Tatsachen auf der Grundlage der insoweit maßgeblichen materiell-rechtlichen Auffassung der Vorinstanz aufklärungsbedürftig gewesen wären, welche Beweismittel zu welchen Beweisthemen zur Verfügung gestanden hätten, welches Ergebnis diese Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte, inwiefern das angefochtene Urteil auf der unterbliebenen Sachaufklärung beruhen kann und dass auf die Erhebung der Beweise vor dem Tatsachengericht durch Stellung förmlicher Beweisanträge hingewirkt worden ist oder - sollte dies nicht der Fall gewesen sein - aufgrund welcher Anhaltspunkte sich die unterbliebene Sachaufklärung dem Gericht hätte aufdrängen müssen (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 5. März 2010 - 5 B 7.10 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 94 S. 11 f. und vom 26. September 2016 - 5 B 3.16 D - juris Rn. 9, jeweils m.w.N.).

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Diesen Anforderungen wird die Beschwerde nicht ansatzweise gerecht. Ihr Vorbringen, das Oberverwaltungsgericht habe nicht geprüft, "ob die unzähligen Bundes- und Landeszuwendungen zum Ausbau der Kitaplätze in der Kalkulation berücksichtigt wurden und die Kosten für Miete/Afa/Pacht gemindert haben", genügt jedenfalls deshalb nicht den genannten Anforderungen an die Darlegung einer Verletzung der Aufklärungspflicht, weil sie weder schlüssig aufzeigt, dass es nach der Rechtsansicht des Oberverwaltungsgerichts auf bestimmte Tatsachenfeststellungen zu diesen Umständen ankam, noch welche insoweit entscheidungserheblichen Tatsachen das Oberverwaltungsgericht mit welchen Beweismitteln und welchem voraussichtlichen Beweisergebnis hätte aufklären sollen. Die Beschwerde berücksichtigt dabei schon im Ansatz nicht hinreichend, dass sich der Umfang der Aufklärungspflicht allein anhand der Rechtsauffassung der Tatsachengerichte bestimmt, so dass die Entscheidungserheblichkeit selbst dann vom materiell-rechtlichen Standpunkt der Vorinstanz aus zu beurteilen ist, wenn dieser Standpunkt verfehlt sein sollte (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. November 2014 - 5 B 35.14 - juris Rn. 3 und vom 26. September 2016 - 5 B 3.16 D - juris Rn. 11 m.w.N.).

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3. Schließlich hat die Beschwerde auch den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dargelegt.

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Dazu reichen die pauschalen Ausführungen und Behauptungen der Beschwerde nicht aus, das Verfahren habe grundsätzliche Bedeutung, "da verschiedene immer wieder kehrende Fragen der Kalkulation von Elternbeiträgen betroffen" seien, wozu "die Typisierung bzw. die getrennte Kalkulation von Beiträgen für Krippe, Kita und Hort" gehöre, aber "auch die Berücksichtigungsfähigkeit von Verwaltungsallgemeinkosten bei der Kalkulation der Elternbeiträge"; ebenso sei "bundesweit zu klären, ob die Kosten für die Gebäude anhand der Grundsätze des KAG kalkuliert werden" könnten, "wenn die Gebäude sich im Eigentum des Einrichtungsträgers befinden" (Beschwerdebegründung S. 15).

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Eine ausreichende Darlegung der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) einer Rechtssache setzt nämlich die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Frage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besteht. Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14 und vom 30. März 2016 - 5 B 11.16 - juris Rn. 7) und sich dabei mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils, auf die sich die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, substantiiert auseinandersetzen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11. November 2011 - 5 B 45.11 - juris Rn. 3 und vom 1. März 2016 - 5 BN 1.15 - NVwZ 2016, 618 Rn. 2 m.w.N.).

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Diesen Anforderungen ist die Beschwerde mit ihren oben wiedergegebenen Ausführungen in verschiedener Hinsicht nicht gerecht geworden. Sie legt weder hinreichend dar, zu welchen konkreten Rechtsnormen sich fallübergreifende noch ungeklärte Rechtsfragen stellen, über welche die Vorinstanz entscheidungserheblich zu entscheiden hatte und in welcher Weise sie dies getan hat, noch dass sich die Fragen in einem Revisionsverfahren entscheidungserheblich stellen werden. Das gilt auch für die nicht weiter substantiierte Behauptung der Beschwerde, die "Frage der Überdeckung der Kosten durch die Berücksichtigung der Kapazitäten anstatt der tatsächlichen Kinderzahl" habe "grundsätzliche Bedeutung, weil dazu bisher keine klare Entscheidung eines Bundesgerichts" vorliege (Beschwerdebegründung S. 12).

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4. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

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5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.