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Die Klägerin begehrt eine höhere Erstattung von Beiträgen zur freiwilligen gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung für ihre Tätigkeit als selbstständige Tagesmutter.
Sie übte diese Tätigkeit im Zuständigkeitsbereich der Beklagten von Anfang Juni 2012 bis Ende April 2014 aus. Da ihr Ehemann als Polizeibeamter keiner gesetzlichen Krankenversicherung angehört, berücksichtigte die gesetzliche Kranken- und Pflegekasse für die Bemessung der Beiträge zur freiwilligen Versicherung neben den eigenen Einnahmen der Klägerin als Tagesmutter in Höhe von monatlich 875 € auch dessen Einnahmen in dem nach den einschlägigen sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften bestimmten Umfang. Auf der Grundlage der so ermittelten beitragspflichtigen Einnahmen setzte die Kranken- und Pflegekasse für den streitigen Zeitraum von Juni bis Dezember 2012 für die Krankenversicherung monatlich 224 € und für die Pflegeversicherung monatlich 29,32 € fest. Auf den Antrag der Klägerin, ihr diese Beiträge zur Hälfte zu erstatten, zahlte ihr die Beklagte insgesamt 496,16 €. Dies entspreche dem monatlichen Maximalbetrag der Aufwendungserstattung von 70,88 €. Eine weitere Erstattung lehnte die Beklagte mit der Begründung ab, sie sei nur zur hälftigen Übernahme der angemessenen Aufwendungen verpflichtet. Hierzu gehörten ausschließlich die Beitragsanteile, die aus den Einkünften der Klägerin als Tagesmutter resultierten, nicht aber solche, die auf Einnahmen des Ehemannes zurückzuführen seien.
Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage auf Erstattung von weiteren 390,46 € hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat das erstinstanzliche Urteil geändert und die Beklagte zur Erstattung des beantragten Betrages verpflichtet.
Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, zwar seien nach der gesetzgeberischen Vorstellung gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII lediglich diejenigen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge der Tagespflegeperson zu erstatten, die auf der öffentlich finanzierten Kindertagespflege beruhten. Dazu gehörten nur die Beiträge, die sich aus der laufenden Geldleistung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe nach § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII ergäben. Die von der Klägerin entrichteten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung erfüllten aber diese Vorgaben. Sie seien auf ihre Tätigkeit als Tagespflegeperson zurückzuführen. Der Klägerin habe insoweit keine Wahlmöglichkeit zugestanden. Sie hätte ihre Beitragspflicht nicht durch eigene Entscheidungen - etwa die, auf eine weitere berufliche Tätigkeit mit zusätzlichen Einkünften zu verzichten - beschränken können. Eine andere Beurteilung sei nicht deshalb geboten, weil sich die Höhe der Versicherungsbeiträge der Klägerin auch nach dem Einkommen ihres Ehemannes bemesse. Die Teile der Einnahmen des Ehemannes der Klägerin, die in die Beitragsbemessung eingeflossen seien, könnten nicht zusätzlichen - nicht mit der Tätigkeit als Tagesmutter im Zusammenhang stehenden - Einnahmen der Tagespflegeperson gleichgestellt werden.
Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter. Sie rügt eine Verletzung des § 23 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII.
Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil.
Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht unterstützt der Sache nach die Revision der Beklagten.
Die zulässige Revision der Beklagten ist nicht begründet. Das angefochtene Urteil beruht nicht auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Das Oberverwaltungsgericht hat die Beklagte zu Recht verpflichtet, gegenüber der Klägerin für den Zeitraum Juni bis Dezember 2012 einen weiteren Erstattungsbetrag von 390,46 € festzusetzen.
Das Verpflichtungsbegehren findet seine Rechtsgrundlage in § 23 Abs. 1 und 2 Nr. 4 des Achten Buches des Sozialgesetzbuch - Kinder und Jugendhilfe (SGB VIII) i.d.F. der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022). Danach umfasst die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 SGB VIII - soweit hier von Interesse - die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Tagespflegeperson (§ 23 Abs. 1 SGB VIII), welche unter anderem die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Krankenversicherung und Pflegeversicherung einschließt (§ 23 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII). Diese Voraussetzungen sind erfüllt.
Die Beteiligten streiten zu Recht weder darüber, dass die Klägerin anspruchsberechtigt ist, noch darüber, dass die Voraussetzungen des § 24 SGB VIII vorliegen. Ebenso ist zwischen ihnen zu Recht nicht streitig, dass die von der Klägerin abgeschlossene Kranken- und Pflegeversicherung angemessen im Sinne des § 23 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII ist. Denn jedenfalls die freiwillige Versicherung einer selbstständigen Tagespflegeperson im Rahmen einer gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung stellt eine dem Versicherungsschutz nach angemessene Absicherung für den Krankheits- und Pflegefall dar (vgl. BT-Drs. 16/9299 S. 14 f.; s.a. Lakies/Beckmann, in: Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 8. Aufl. 2019, § 23 Rn. 34; Kaiser, in: LPK-SGB VIII, 7. Aufl. 2018, § 23 Rn. 14; Fischer, in: Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, 5. Aufl. 2017, § 23 Rn. 19; Struck, in: Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl. 2015, § 23 Rn. 35 b). Des Weiteren gehen die Beteiligten zutreffend davon aus, dass die geltend gemachten Aufwendungen im Sinne des § 23 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII nachgewiesen sind. Hierfür ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass die Aufwendungen mittels überprüfbarer Angaben und Belege bestätigt werden. Der Streit der Beteiligten konzentriert sich vielmehr auf die Frage, ob die Träger der öffentlichen Jugendhilfe - und so auch die Beklagte - nach § 23 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII befugt sind, die nachgewiesenen Aufwendungen um solche Aufwendungen zu bereinigen, die nicht als angemessen zu bewerten sind. Das ist zu verneinen. Der Vorschrift lässt sich nicht im Wege der Auslegung entnehmen, dass die Erstattungspflicht der Träger der öffentlichen Jugendhilfe auf angemessene Aufwendungen beschränkt ist (1.). Auch eine richterliche Rechtsfortbildung im von der Beklagten dargelegten Sinne scheidet aus (2.).
1. Die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung nach § 23 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII setzt nicht die Angemessenheit der Aufwendungen voraus. Das gegenteilige Normverständnis der Beklagten überschreitet die Grenzen der Auslegung. Für eine Beschränkung der Erstattungspflicht auf angemessene Aufwendungen findet sich in der Vorschrift kein normativer Anknüpfungspunkt.
§ 23 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII verlangt schon nach seinem Wortlaut und seiner Binnensystematik nicht, dass auch die nachgewiesenen Aufwendungen angemessen sein müssen. Es wird zwischen "nachgewiesenen Aufwendungen" und "einer angemessenen Krankenversicherung und Pflegeversicherung" unterschieden. Das Kriterium der Angemessenheit bezieht sich nach der Wortstellung ausschließlich auf die Bezugsworte "Krankenversicherung und Pflegeversicherung". Der systematische Vergleich mit § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII bekräftigt diesen Befund. Während diese Vorschrift die Erstattung ausdrücklich auf "angemessene Kosten" reduziert, die der Tagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen, fehlt eine entsprechende Begrenzung in § 23 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII.
Damit mangelt es zugleich an dem erforderlichen normativen Anknüpfungspunkt für den von der Beklagten angenommenen Beurteilungsspielraum bei der Festsetzung der Höhe der nach § 23 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII zu erstattenden Aufwendungen. Als solcher käme allein der unbestimmte Rechtsbegriff der Angemessenheit in Betracht, der sich - wie dargelegt - nicht auf die (nachgewiesenen) Aufwendungen bezieht. Es liegt insoweit anders als bei § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII, dessen unbestimmter Rechtsbegriff "Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung" aus den Gründen des Urteils des Senats vom 25. Januar 2018 - 5 C 18.16 - (NVwZ-RR 2018, 529 Rn. 10) der Behörde einen der gerichtlichen Kontrolle nur beschränkt zugänglichen Beurteilungsspielraum verleiht. Mithin ist diese Rechtsprechung entgegen der Auffassung der Beklagten auf § 23 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII nicht zu übertragen.
2. Die Anspruchsgrundlage des § 23 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII ist nicht im Wege der richterlichen Rechtsfortbildung dahin einzuschränken, dass sie nicht auf Aufwendungen für Beitragsanteile anzuwenden ist, die rechnerisch auf Einnahmen des Ehegatten oder Lebenspartners der Tagespflegeperson zurückzuführen sind, welche nach Maßgabe der einschlägigen sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften (konkret des § 240 SGB V und des § 57 Abs. 4 SGB XI i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 der Einheitlichen Grundsätze des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und weiterer Mitgliedergruppen sowie zur Zahlung und Fälligkeit der von Mitgliedern selbst zu entrichtenden Beiträge - Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler - vom 27. Oktober 2008, zuletzt geändert am 28. November 2018) bis zu einer bestimmten Höchstgrenze (konkret in Höhe der halben Beitragsbemessungsgrenze, § 2 Abs. 4 Satz 4 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler) anzurechnen sind, wenn dieser keiner gesetzlichen Kranken- und Pflegekasse angehört. Das methodische Mittel zu einer derart einengenden Rechtsfortbildung über die Auslegung hinaus wäre die teleologische Reduktion des Gesetzes. Deren Voraussetzungen liegen aber nicht vor.
Die Befugnis zur Korrektur des Wortlauts einer Vorschrift steht den Gerichten nur begrenzt zu. Sie ist unter anderem dann gegeben, wenn die Beschränkung des Wortsinns einer gesetzlichen Regelung aufgrund des vom Gesetzgeber mit ihr verfolgten Regelungsziels geboten ist, die gesetzliche Regelung also nach ihrem Wortlaut Sachverhalte erfasst, die sie nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers nicht erfassen soll. In einem solchen Fall ist eine zu weit gefasste Regelung im Wege der sogenannten teleologischen Reduktion auf den ihr nach Sinn und Zweck zugedachten Anwendungsbereich zurückzuführen. Ob eine planwidrige Gesetzeslücke als Voraussetzung einer teleologischen Reduktion vorliegt, ist nach dem Plan des Gesetzgebers zu beurteilen, der dem Gesetz zugrunde liegt (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 25. März 2014 - 5 C 13.13 - Buchholz 436.36 § 8 BAföG Nr. 14 Rn. 25 und vom 23. April 2015 - 5 C 10.14 - BVerwGE 152, 60 Rn. 21). Danach ist die Regelung des § 23 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII zwar planwidrig unvollständig, soweit sie von der Erstattungspflicht überhaupt keine Ausnahme macht. Dieses Regelungsversäumnis des Gesetzgebers besteht aber nicht in Bezug auf die vorstehend skizzierte Fallkonstellation.
Entsprechend dem Plan des Gesetzgebers, wie er insbesondere im Gesetzgebungsverfahren in der Stellungnahme des Bundesrates und der Gegenäußerung der Bundesregierung seinen Ausdruck gefunden hat, sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe nicht zur hälftigen Übernahme von Beitragsanteilen verpflichtet sein, die durch andere e i g e n e Einkünfte der Tagespflegeperson als solche aus der öffentlich finanzierten Kindertagespflege hervorgerufen werden. Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme zu dem von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf des Kinderförderungsgesetzes vorgeschlagen, in § 23 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII nach dem Wort "Pflegeversicherung" die Wörter ", sofern die Beitragszahlungen durch die öffentlich finanzierte Kindertagespflege ausgelöst werden" einzufügen, um klarzustellen, dass die Erstattungspflicht lediglich die tatsächlich nachgewiesenen Aufwendungen der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge umfasse, die ausschließlich aus den Einkünften aus öffentlich finanzierter Kindertagespflege resultierten, wozu erhöhte Beiträge, die auf anderen eigenen Einnahmen der Tagespflegeperson - so auch auf der (teilweisen) aus privaten Mitteln geleisteten Entlohnung für die Betreuungstätigkeit - beruhten, nicht gehörten (BT-Drs. 16/10173 S. 9). Diesem Vorschlag hat die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung nicht zugestimmt, weil sich aus dem Gesetz ohnehin ergebe, dass sich die "Pflicht zur hälftigen Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Krankenversicherung und Pflegeversicherung nur auf Beiträge bezieh(t), die durch die Tätigkeit in der öffentlich geförderten Kindertagespflege veranlasst sind" (BT-Drs. 16/10173 S. 15). Daraus ergibt sich zweifelsfrei, dass sich die Erstattungspflicht nach § 23 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII nach dem Willen des Gesetzgebers nicht auf Beitragsanteile einer Kranken- und Pflegeversicherung erstreckt, die auf andere eigene Einkünfte der Tagespflegeperson als die vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe für die Tätigkeit in der Kindertagespflege gewährte Geldleistung zurückzuführen sind. Den vorstehenden Äußerungen ist insbesondere nicht deshalb die Aussagekraft abzusprechen, weil der Bundestag den Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 28. August 2008 (BT-Drs. 16/10173) aufgrund der Empfehlung des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 24. September 2008 (BT-Drs. 16/10357 S. 3, 5 und 21) in der Folgezeit für erledigt erklärt hat (Plenarprotokoll 16/180 S. 19259). Denn dies ist allein im Hinblick auf den zeitlich früher eingereichten Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD vom 27. Mai 2008 (BT-Drs. 16/9299) erfolgt, der in Wortlaut und Begründung mit dem Entwurf der Bundesregierung übereingestimmt hat und die Grundlage des Kinderförderungsgesetzes und damit des hier maßgeblichen § 23 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII bildet.
In dieselbe Richtung wie die Stellungnahme des Bundesrates und die Gegenäußerung der Bundesregierung weist auch die Erwägung in der Begründung des Gesetzentwurfs, durch die hälftige Übernahme der Versicherungsbeiträge würden die Tagespflegepersonen in ihrer Absicherung für den Krankheits- und Pflegefall angestellten Arbeitnehmern angenähert (BT-Drs. 16/9299 S. 15). Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei den nach § 23 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII zu erstattenden Beitragsanteilen um solche handeln muss, die auf der Grundlage des aus öffentlichen Mitteln gezahlten "Entgelts" für die Tätigkeit in der Kindertagespflege zu zahlen sind. Denn bei der Bemessung der Beiträge angestellter Tagespflegepersonen werden die Einnahmen des Ehegatten oder Lebenspartners ebenfalls nicht berücksichtigt (vgl. § 223 Abs. 2 Satz 1, §§ 226 ff. SGB V sowie § 57 Abs. 1 Satz 1 SGB XI).
Aus der Gesetzgebungsgeschichte und den Gesetzesmaterialien lassen sich indessen keine hinreichend sicheren Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Gesetzgeber darüber hinaus die von der Beklagten behauptete Einschränkung beabsichtigt hat.
Der Wortlaut des § 23 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII ist somit zwar überschießend, soweit die Träger der öffentlichen Jugendhilfe danach auch die nachgewiesenen Aufwendungen für solche Versicherungsbeiträge zur Hälfte zu erstatten haben, die aus eigenen Einkünften der Tagespflegeperson außerhalb der öffentlich finanzierten Kindertagespflege herrühren. Um solche handelt es sich bei den streitgegenständlichen Beitragsanteilen aber nicht, die allein auf den angerechneten Einnahmen des Ehemannes der Klägerin beruhen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 Abs. 2 Halbs. 1 VwGO.