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Die auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage (1.) und der Divergenz (2.) gestützte Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.
1. Die Rechtsbeschwerde ist nicht wegen einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 79 Abs. 2 Satz 1 LPVG NW i.V.m. § 92 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG kommt einer Rechtsfrage nur zu, wenn mit ihr eine für die erstrebte Rechtsbeschwerdeentscheidung erhebliche Frage aufgeworfen wird, die im Interesse der Einheit und Fortbildung des Rechts der Klärung bedarf. Nach § 79 Abs. 2 Satz 1 LPVG NW i.V.m. § 92a Satz 2 i.V.m. § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ArbGG muss die Begründung der auf den Zulassungsgrund des § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG gestützten Nichtzulassungsbeschwerde die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage und deren Entscheidungserheblichkeit enthalten. Dieses Darlegungserfordernis setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Rechtsbeschwerdeentscheidung erheblichen Rechtsfrage sowie die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besteht. Die Beschwerde muss substantiiert erläutern, dass und inwiefern die Rechtsbeschwerdeentscheidung zur Klärung einer bisher vom Bundesverwaltungsgericht nicht beantworteten, fallübergreifenden und entscheidungserheblichen Rechtsfrage führen kann. Die Begründungspflicht verlangt, dass sich die Beschwerde mit den Erwägungen des angefochtenen Beschlusses, auf die sich die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, substantiiert auseinandersetzt. Es bedarf auch der substantiierten Auseinandersetzung mit den Gründen bereits ergangener einschlägiger Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts. Soweit sich die Vorinstanz mit der von der Beschwerde als grundsätzlich angesehenen Frage beschäftigt hat, gehört zu der erforderlichen Durchdringung des Prozessstoffes die Erörterung sämtlicher Gesichtspunkte, die im Einzelfall für die erstrebte Zulassung der Rechtsbeschwerde rechtlich Bedeutung haben können. In der Begründung ist auch substantiiert aufzuzeigen, aus welchen Gründen der Rechtsauffassung, die der aufgeworfenen Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung zugrunde liegt, zu folgen ist (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 20. September 2018 - 5 PB 8.18 - juris Rn. 3 m.w.N.). Daran gemessen kommt die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht in Betracht.
a) Die Beschwerde hält die Frage für klärungsbedürftig,
"ob es sich um eine mitbestimmungspflichtige Umsetzung handelt, wenn mit der Eingliederung in einen neuen Fachbereich der Beschäftigte unter veränderten personellen Bedingungen auch weitere Tätigkeiten übernimmt - hier Unterstützung der in den Übergangswohnheimen tätigen Hausmeister sowie Bündelung der Hausmeistertätigkeiten und Betreuung der vom Antragsgegner angemieteten Wohnungen -, die zu einer nicht unerheblichen Änderung des wahrzunehmenden Aufgabenbereichs und der Aufgabenstrukturierung führt, ohne dass im Einzelnen festzustellen ist, wie hoch der Anteil der bisherigen Aufgaben noch ausgestaltet ist" (Beschwerdebegründung S. 3).
Insoweit genügt sie schon deshalb nicht den Darlegungsanforderungen des § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ArbGG, weil die Frage in einem Maße auf die besonderen Umstände des Einzelfalls zugeschnitten ist, das einer über den Einzelfall hinausführenden, verallgemeinerungsfähigen Aussage entgegensteht. Denn mit der Anknüpfung an die "Unterstützung der in den Übergangswohnheimen tätigen Hausmeister sowie Bündelung der Hausmeistertätigkeiten und Betreuung der vom Antragsgegner angemieteten Wohnungen" bezieht sie sich im Kern auf die die dem vorliegenden Verfahren tatsächlich zugrunde liegende Fallgestaltung. Eine Frage erlangt nicht schon dadurch allgemeine Bedeutung, dass ein den konkreten Einzelfall betreffender tatsächlicher Umstand in allgemeine Frageform gekleidet wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Dezember 2015 - 5 PB 5.15 - juris Rn. 22 m.w.N.).
b) Die Frage rechtfertigt die Zulassung der Rechtsbeschwerde auch dann nicht, wenn sie - zugunsten des Antragstellers - auf einen verallgemeinerungsfähigen Inhalt reduziert wird, nämlich ob bzw. "wann von einer Umsetzung auszugehen ist, wenn unter veränderten personellen Bedingungen auch weitere Tätigkeiten hinzukommen, die zu einer nicht unerheblichen Änderung des wahrzunehmenden Aufgabenbereichs - und ggf. der Aufgabenstrukturierung - führen" (Beschwerdebegründung S. 5). Es kann dahinstehen, ob die Beschwerdebegründung insoweit den skizzierten Anforderungen genügt, die an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage zu stellen sind. Denn eine darauf gestützte Grundsatzrüge ist jedenfalls mangels Entscheidungserheblichkeit unbegründet. Die Frage würde sich nach dem vom Oberverwaltungsgericht bindend festgestellten Sachverhalt in dem angestrebten Rechtsbeschwerdeverfahren nicht stellen.
Das Oberverwaltungsgericht hat keine Feststellungen getroffen, aus denen abgeleitet werden kann, dass die Hausmeister V. und R. V. nach der Neuzuordnung der Hausmeister zum Bereich 71.3 unter veränderten personellen Bedingungen arbeiten müssen. Des Weiteren enthält der angefochtene Beschluss keine Feststellungen, die darauf schließen lassen, dass den beiden vorgenannten Hausmeistern infolge der Neuzuordnung weitere Aufgaben übertragen worden sind. Das Oberverwaltungsgericht hat vielmehr festgehalten, dass diese insbesondere schon vor der Neuzuordnung der Hausmeister zu dem Bereich 71.3 für die Flüchtlingsunterkünfte in der Stadt M. zuständig gewesen seien (BA S. 7). Schließlich sind dem angefochtenen Beschluss keine Feststellungen zu entnehmen, die darauf hinweisen, dass es für die Hausmeister V. und R. V. infolge der Neuzuordnung zu einer nicht unerheblichen Änderung des von ihnen wahrzunehmenden Aufgabenbereichs gekommen ist. Das Oberverwaltungsgericht hat im Gegenteil festgestellt, dass sich weder aus dem Vortrag des Antragstellers noch sonst Anhaltspunkte dafür ergäben, dass den beiden genannten Hausmeistern neue Aufgaben übertragen worden seien, durch die ihr Dienstposten ein anderes Gepräge erhalten habe (BA S. 7).
c) Soweit der Antragsteller sein weiteres Vorbringen dahin verstanden wissen möchte, dass er die Frage, "unter welchen Voraussetzungen der Dienstposten durch den neuen Aufgabenbereich eine neue, andere Prägung erhält" (Beschwerdebegründung S. 5), isoliert für sich gesehen für grundsätzlich bedeutsam hält, wäre auch diese in dem angestrebten Rechtsbeschwerdeverfahren nicht entscheidungserheblich. Denn - wie vorstehend dargelegt - lässt sich aufgrund der tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts nicht darauf schließen, dass den Hausmeistern V. und R. V. ein neuer Aufgabenbereich übertragen worden ist.
2. Die Rechtsbeschwerde ist nicht wegen der geltend gemachten Divergenz zuzulassen.
Nach den gemäß § 79 Abs. 2 Satz 1 LPVG NW entsprechend anzuwendenden § 92 Abs. 1 Satz 2 und § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn der angefochtene Beschluss von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, des Bundesverwaltungsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung eines anderen Senats desselben Oberverwaltungsgerichts bzw. Verwaltungsgerichtshofs oder eines anderen Oberverwaltungsgerichts bzw. Verwaltungsgerichtshofs abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht. In der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ist die Entscheidung, von der der angefochtene Beschluss abweicht, zu bezeichnen (§ 92a Satz 2 i.V.m. § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ArbGG). Eine die Rechtsbeschwerde eröffnende Divergenz ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen abstrakten, inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung eines der aufgeführten Gerichte aufgestellten ebensolchen, die Entscheidung tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung der Rechtssätze, die das betreffende Gericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt den Zulässigkeitsanforderungen nicht (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 8. August 2018 - 5 PB 1.18 - juris Rn. 3 m.w.N.). Gemessen daran ist die Beschwerde nicht ausreichend begründet.
Die Beschwerde (Beschwerdebegründung S. 5 f.) leitet eine Divergenz daraus ab, dass die Vorinstanz, der 20. Senat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, in dem angefochtenen Beschluss ausgeführt habe, "dass mit der Zuordnung qualitative Änderungen für die Aufgabenerfüllung verbunden" sein müssten, während der 1. Senats desselben Oberverwaltungsgerichts in seiner Entscheidung vom 25. März 1999 - 1 A 4470/98 PVL - (PersV 1999, 558) die Auffassung vertreten habe, dass - erstens - "eine Umsetzung jedenfalls immer dann vorliegt, wenn Beschäftigte unter veränderten personellen Bedingungen ihre - anderen - Aufgaben zu erfüllen haben" und - zweitens - "die Zuweisung eines anderen Dienstpostens auch dann als Umsetzung der Mitbestimmung unterliegt, wenn sich der neue Arbeitsplatz von dem bisherigen nach Art und Inhalt nicht wesentlich unterscheidet". Damit ist eine Rechtssatzdivergenz im oben dargelegten Sinne deshalb nicht in der gebotenen Weise dargetan, weil der 20. Senat mit der ihm zugeschriebenen Formulierung schon nicht einen im Wege der Auslegung des § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LPVG NW entwickelten, selbstständigen abstrakten Rechtssatz aufgestellt hat. Vielmehr handelt es sich bei dieser Formulierung - wie sich den Gründen des angefochtenen Beschlusses (BA S. 7) deutlich entnehmen lässt - um die Subsumtion unter den in dem angefochtenen Beschluss zuvor beschriebenen, der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entnommenen personalvertretungsrechtlichen Begriffsinhalt der Umsetzung.
Unabhängig davon ist der dem angefochtenen Beschluss von der Beschwerde zugeschriebene Rechtssatz, "dass mit der Zuordnung qualitative Änderungen für die Aufgabenerfüllung verbunden sein müssen" inhaltlich zumindest nicht geeignet, einen Widerspruch zu der Aussage darzulegen, dass "eine Umsetzung jedenfalls immer dann vorliegt, wenn Beschäftigte unter veränderten personellen Bedingungen ihre - anderen - Aufgaben zu erfüllen haben", welche die Beschwerde der genannten Entscheidung des 1. Senats des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen entnimmt.
3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 79 Abs. 2 Satz 1 LPVG NW i.V.m. § 92a Satz 2 i.V.m. § 72a Abs. 5 Satz 5 Alt. 1 ArbGG ab.